OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 259/08 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2009:0219.6O259.08.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Beraterfehler bei einer Bank

Tenor

In dem Rechtsstreit

....

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2009

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T,

die Richterin am Landgericht C

und die Richterin S

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beraterfehler bei einer Bank In dem Rechtsstreit .... hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T, die Richterin am Landgericht C und die Richterin S für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages bzw. Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend . Am 29.1.2002 unterzeichnete der Kläger das Beitrittsangebot zu dem geschlossenen Immobilienfonds G GbR im Nennbetrag von 10.000 € inkl. 5 % Agio. Weiter wurde am 2.2./21.2.2002 ein Darlehensvertrag mit der Beklagten über 20.500 € geschlossen, der die Widerrufsbelehrung wie Bl. 12 d.A. enthielt. Das Darlehensvertragsformular enthielt im Kopf den Zusatz "Darlehen zur Zwischenfinanzierung eines Bauspardarlehens". Die Beklagte ließ sich zur Sicherung die Ansprüche des Klägers aus einem Bausparvertrag in Höhe von 20.000 € abtreten. Mit Schreiben vom 19.3.2008 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Der Kläger behauptet, ihm sei von dem Vermittler E in seiner Wohnung ein komplettes Verbundfinanzierungsmodell angeboten worden, welches die Aufnahme eines Kredites von 20.500 € vorgesehen habe. Hiervon seien 10.500 € in die Beteiligung geflossen und weitere 10.000 € in einen Bausparvertrag bei der R- AG eingezahlt worden, mit dem nach Ablauf der Wartefrist der Kreditvertrag habe abgelöst werden sollen. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zutreffend gewesen, da nach dieser das Widerrufsrecht entfallen, wenn die Darlehensvaluta nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Dem Kläger stünde weiter ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.312,85 € zu, weil die streitgegenständliche Finanzierung um diesen Betrag also 80 % teurer gewesen sei, als ein vergleichbares Annuitätendarlehen. Hierüber sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Weiter habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie verschwiegen habe, dass der Fonds den Erwerb der Fondsobjekte bereits fünf Jahre vor dem Beitritt des Klägers durch einen grundpfandrechtlich nicht vollständig besicherten Kredit der Beklagten vorfinanziert habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.312,85 € Schadensersatz wegen Falschberatung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es habe kein Vertragsschluss in einer Haustürsituation vorgelegen. Im Übrigen habe der Kläger die wohnwirtschaftliche Verwendung des Darlehens bestätigt, da das Darlehen der Zwischenfinanzierung eines Bauspardarlehens habe dienen sollen. Es habe daher kein Verbundgeschäft vorgelegen. Der Vermittler habe nicht vorsätzlich gehandelt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 11.312,85 € aus §§ 812 Abs. 1, S.1, 1. Alt BGB in Verbindung mit §§ 312, 355 BGB sowie §§ 495, 355 BGB oder aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Es kann dahinstehen, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, denn jedenfalls fehlt es am für alle Anspruchsgrundlagen erforderlichen Vorliegen des Verbundcharakters zwischen Darlehensvertrag und Fondsbetritt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Darlehensvertrages (Bl. 10 d.A.) diente das Darlehen "zur Zwischenfinanzierung eines Bauspardarlehens". Passend dazu trägt auf das Schreiben der Beklagten vom 21.2.2002 (Bl. 147 d.A.) den Betreff "Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages". Darüber hinaus hat der Kläger durch Erklärung vom 1.3.2002 (Bl. 148 d.A.) die wohnwirtschaftliche Verwendung der Bausparzwischenfinanzierung bestätigt. Auch im Übrigen findet sich im Kreditvertrag keine Bezugnahme auf den von Klägerseite behaupteten Fondserwerb. Insbesondere sind die Fondsanteile nicht abgetreten. Allein die von Klägerseite angeführten Umstände, dass etwa die Konten der Treuhänderin, der T GmbH, das Darlehenskonto des Klägers und des Fonds bei der Beklagten geführt wurden, viele Fondsbeteiligungen auf diese Weise finanziert wurden und die Beklagte sich die Rechte aus den Bausparverträgen hat abtreten lassen, vermögen den Verbundcharakter zum Fondsanteilserwerb der Kläger ebenfalls nicht zu begründen. Wenn aber zwischen Darlehen und Fondsbeitritt kein Verbundcharakter bestand, sind bereits die Anwendungsbereiche der §§ 312 und 495 BGB nicht eröffnet. Im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch musste die Beklagte die Kläger unter diesen Voraussetzungen auch nicht darüber aufklären, dass ein vergleichbares Annuitätendarlehen zum Erwerb der Fondsbeteiligung ggfs. die günstigere Finanzierung gewesen wäre. Es besteht keine Pflicht der Bank, Nachforschungen darüber anzustellen, ob das vom Darlehensnehmer verfolgte Finanzierungskonzept wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn es sich schon nicht um ein Verbundgeschäft handelte. Auch eine Pflicht zur Aufklärung über eine Vorfinanzierung des Erwerbs der Fondsobjekte fünf Jahre vor dem Beitritt des Klägers durch einen grundpfandrechtlich nicht voll besicherten Kredit der Beklagten bestand nicht, wenn zwischen Darlehensvertrag und der konkreten Fondsbeteiligung aus Sicht der Kreditgeberin kein Zusammenhang in obigem Sinne anzunehmen war. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 11.312,85 EUR. T Vorsitzender Richter am Landgericht S Richterin C Richterin am Landgericht