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Urteil

9 O 123/08 Handelsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2009:0206.9O123.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341.113,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341.113,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz bzw. Ersatz wegen nicht abgerufener beauftragter Umzüge im Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31. 12.2008 in Höhe von 341.113,65 €. Die Klägerin führt als Umzugsspedition Umzüge aus und stand insoweit seit dem Jahre 1986 mit der Firma T am Standort I-Str. … in N in einer engen Geschäftsbeziehung. T beauftragte die Klägerin mit Rahmenverträgen (sog. Einkaufsvereinbarungen) laufend mit der Durchführung ihrer hausinternen Umzüge jeweils auf Abrufbestellungen. In der Folgezeit ab dem Jahre 2003 kamen seitens der Firma T1 GmbH & Co. OHG neue Vertragsformulare für den Rahmenvertrag mit der Klägerin zur Anwendung, die als sog. Wertkontrakte bezeichnet wurden und „Zielwerte“ für den genannten Zeitraum enthielten. Im Jahre 2005 übergab T die Abteilung „Gebäudemanagement“ im Wege des “outsourcing“ an die Beklagte, wobei die Beklagte das Auftrags- und Abwicklungsschema einschließlich der Vertragsformulare unverändert von T übernahm. In diesem Zusammenhang erteilte die Beklagte der Klägerin für 2005 eine Abrufbestellung über netto 500.000 €. Dieser Abrufbestellung folgte ein weiterer Wertkontrakt zwischen den Parteien vom 07.10. 2005 mit einem „Zielwert“ von netto 800.000 € unter gleichzeitiger Verlängerung des Rahmenvertrages bis zum 31.12.2007. Anfang 2008 schrieb die Beklagte die bisherigen Umzugsleistungen für die Firma T aus, wobei gemäß Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2008 die Klägerin als Bieterin den Auftrag für die Umzugs- und Transportleistungen nach Maßgabe ihres Angebotes aufgrund der Ausschreibung der Beklagten gemäß der Anlage 1 und 2 zum Verhandlungsprotokoll erhielt. Nach Ziff. 19.1 des Verhandlungsprotokolls sieht der Vertrag eine Laufzeit vom 01.03.2008 bis zum 31.12. 2009 vor. Nach Ziff. 19.3 ist die Beklagte berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und „dem Gebäudenutzer / Eigentümer / Hauptauftraggeber egal aus welchem Grunde endet.“ Die Ziff. 19.4 und 20. des Verhandlungsprotokolls enthalten folgende Bestimmungen: „19.4 In allen Fällen der Kündigung bzw. Beendigung des Vertrages nach Punkt 19.1, 19.2 und 19.3 steht dem Bieter nur ein Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten mängelfreien Arbeiten zu. Schadensersatz- und Ersatzansprüche seitens des Bieters sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. 20. Kündigung 20.1 I1 ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - die vollständige oder teilweise Einstellung der Arbeit infolge einer Anordnung oder Kündigung des Gebäudenutzers/Eigentümers oder infolge von Zahlungsunfähigkeit des Nutzers/Eigentümers, - ein Leistungsverzug des Bieters nach vorhergehender fruchtloser Mahnung mit angemessener Nachfrist, - mangelhafte Leistung des Bieters, vor allem wenn der Bieter Mängel trotz Mahnung nicht behebt oder sich als zur Erbringung ordnungsgemäßer Leistung offensichtlich außerstande erweist, - Änderung der Gesellschafter- bzw. Eigentumsverhältnisse des Bieters. - sonstige wesentliche Gründe, die I1 ein Festhalten am Vertrags als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. 20.2 In allen Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Bieter nur ein Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten mängelhaften Arbeiten zu. Schadensersatz- und Ersatzansprüche seitens des Bieters sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei den vom Bieter zu vertretenden Kündigungsgründen hält sich I1 ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. 20.3 Die Kündigung erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form. 20.4 Eine Teilkündigung des Vertrages ist möglich, sofern diese auf einen in sich geschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden kann. 20.5 Der Vertrag endet durch einseitige schriftliche Erklärung, wenn die Grundlage für die gesamten Tätigkeiten entfallen ist, z.B. durch Untergang, technischer Totalausfall, Außerbetriebnahme ...“ Am 28.03.2008 schlossen die Parteien einen Wertkontrakt für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 mit einem Zielwert von netto 920.000 €. Auf den Wertkontrakt Bl. 54ff. der Akten wird verwiesen. Diesem Vertrag wurden als Vertragsgrundlagen unter anderem die Bestimmungen dieses Vertrags, das Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2008 und die Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Beklagten (Stand 02/08) zugrundegelegt. Ferner enthält der Wertkontrakt folgende Bestimmungen: Seite 1: „Dieser Wertkontrakt ist nicht an einen Mindestumsatz oder eine Abnahmeverpflichtung gebunden und stellt keine Ausschließlichkeitsvereinbarung dar. Schadensersatzansprüche wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen sind somit ausgeschlossen.“ Seite 3, Ziff. 2.3: I1 kann den Vertragsgegenstand gemäß dem jeweiligen Projektverlauf anpassen und jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges vornehmen. Reduzierungen berechtigen I1 zur anteiligen Kürzung des Leistungsentgeltes. Der Auftragnehmer kann hieraus keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche herleiten. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen nicht erreichter Umsatzgrößen sind ausgeschlossen.“ Im Übrigen enthält der Wertkontrakt hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten in den Ziff. 19.3, 19.4 und 20.1 bis 20.5 Regelungen, die wörtlich mit den entsprechenden Ziffern im Verhandlungsprotokoll vom 20.03. 2008 übereinstimmen. Die Beklagte erteilte sodann der Klägerin mit Abrufbestellung vom 28.03. 2008 aufgrund des Wertkontraktes für den Zeitraum 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 einen Abrufauftrag über netto 420.000 € für Umzüge, Transporte am Standort N und anderen von der Beklagten betreuten Objekten. Auf die Bestellung Bl. 73f. der Akten wird Bezug genommen. Auf der formularmäßigen Abrufbestellung ( Seite 1 ) befindet sich oben rechts kleingedruckt folgender Vermerk: „Diese Bestellung erteilen wir zu den „Bestellbedingungen der I2 GmbH“, die Ihnen auf Verlangen gern zur Verfügung gestellt werden. Beiliegende Auftragsbestätigung erbitten wir ausgefüllt zurück ...“ Auf der Basis dieser Abrufbestellung erfolgten in den Monaten März, April und Mai 2008 konkrete Abrufe in Höhe von insgesamt 40.984,83 €, die von der Klägerin durchgeführt und von der Beklagten bezahlt wurden. Mit e-mail vom 16.05. 2008 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Wertkontrakt sowie den Abrufauftrag. Hintergrund dieser Kündigung waren zwischenzeitliche Streitigkeiten der Parteien über eine 3%-tige Provision für die Klägerin. Die Beklagte vertrat hierzu die Auffassung, dass diese Provision nur für Kleinaufträge (sog. L-Aufträge) zu zahlen sei, d.h. für Aufträge mit einem Volumen bis 400,- € netto und verbunden mit verhältnismäßig höheren Verwaltungskosten für die Klägerin, während die Klägerin sich darauf berufen hatte, diese Provision sei für sämtliche Aufträge vereinbart gewesen und in der Vergangenheit auch gezahlt worden. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Nachdem in einem gemeinsamen Gespräch der Parteien am 20.06. 2008 keine Einigung erzielt werden konnte, machte die Klägerin erfolglos einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 341.113,65 € geltend. Die Klägerin beziffert ihren Zahlungsanspruch wie folgt: Auftragsvolumen 2008 € 420.000,00 abzgl. erteilter und bezahlter Aufträge € 40.984,83 ____________ offene Aufträge € 379.015,17 abzgl. 10 % ersparte Aufwendungen € 37.901,52 _____________ Schaden € 341.113,65 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der Abrufbestellung einen festen Auftrag für Umzüge / Transporte im Wert von 420.000 € erteilt. Sie habe damit auch die Garantie für ein Auftragsvolumen in dieser Höhe übernommen und müsse nun, weil sie die Leistungen nicht in Anspruch genommen habe, Schadensersatz leisten. Die Klägerin behauptet hinsichtlich ihrer Schadensberechnung, sie habe – wie üblich – nach der Abrufbestellung Lkws und Angestellte für einen erwarteten Monatsumsatz von 42.000 € bereit gestellt und die entsprechenden täglichen Abrufe erwartet. so dass sie lediglich die Benzinkosten in Höhe von 10 % erspart habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 341.113,65 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, bei der Abrufbestellung habe es sich nur um eine Bestätigung des Wertkontrakts und weder um einen gesonderten Vertrag noch um eine Garantie o.ä. für die Beauftragung mit Umzügen im Wert von 420.000 €. gehandelt. Im Übrigen habe sie den Vertrag wirksam gekündigt. Weiterhin behauptet die Beklagte, die Klägerin müsse sich ersparte Aufwendungen nach allgemeinen Marktwerten in Höhe von ca. 70 % anrechnen lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 407 Abs. 2, 451 HGB in Verbindung mit der Abrufbestellung und dem Wertkontrakt vom 28.03.2008 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 341.113,65 €. Die Parteien haben mit dem Wertkontrakt vom 28.03.2009 aufgrund des Verhandlungsprotokolls vom 20.03.2008 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Umzugsleistungen durch die Klägerin im Sinne der §§ 451, 407 HGB für die Beklagte im Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 geschlossen, wobei der Wertkontrakt nur einen Rahmenvertrag beinhaltet, der keinen Mindestumsatz und keine Abnahmeverpflichtung zwischen den Parteien begründet. Dies ergibt sich im Wege der Vertragsauslegung zwingend aus der dortigen Regelung in Ziff. 19.4, nach der dieser Wertkontrakt nicht an einen Mindestumsatz oder eine Abnahmeverpflichtung gebunden ist und keine Ausschließlichkeitsvereinbarung darstellt und somit Schadensersatzansprüche wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen ausgeschlossen sind. Die zwischen den Parteien getroffene Abrufbestellung vom 28.03.2008 beinhaltet dagegen eine vertraglich verbindliche Bestellung von Umzügen seitens der Beklagten im Werte von netto 420.000 € für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2008 im Rahmen des Wertkontrakts. Die vorgenannte Abrufbestellung ist nicht nur eine Bestätigung des Wertkontrakts vom 28.03.2008. Zum einen widerspricht dieser Auffassung der dort vereinbarte abweichende Betrag („Zielwert 920.000 €“) und zum anderen die in der Abrufbestellung um ein Jahr verkürzte Gesamtlaufzeit des Wertkontrakts. Vor allem aber entspricht die Auslegung der Beklagten nicht der langjährigen Praxis zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin und deren früherer Vertragspartnerin, der Firma T, deren Vertragsformulare und Vertragspraxis die Beklagte fast wortgleich übernommen hatte und die somit der Beklagten offensichtlich bekannt waren. Der Umstand, dass die Abrufbestellung auf den Wertkontrakt inhaltlich Bezug nimmt, spricht ebenfalls nicht für die Auslegung der Beklagten, weil die Abrufbestellung innerhalb des Wertkontraktes als Rahmenvereinbarung erfolgte und die dort ausgehandelten Vertragsbedingungen in Verbindung mit dem Verhandlungsprotokoll vom 20.03. 2008 nebst Anlagen 1 und 2 für diese Bestellung gelten sollten. Für eine übereinstimmend gewollte vertragliche Bindung der Parteien durch die Abrufbestellung vom 28.03. 2008 spricht zudem, dass auf dieser Abrufbestellung auf Seite 1 des Formulars oben rechts kleingedruckt vermerkt wird, es werde von der Beklagten „diese Bestellung“ zu den „Bestellbedingungen“ der Beklagten erteilt und die „beiliegende Auftragsbestätigung“ werde ausgefüllt zurückerbeten. Aus der verbindlichen Abrufbestellung hat die Klägerin einen Anspruch auf Garantieleistung bei Nichterreichen des Mindestfrachtumsatzes. Für den Fall, dass der Auftragnehmerin keine Beförderungsaufträge erteilt werden, obwohl sie die Beförderungsleistungen erbringen kann, soll der Auftragnehmerin – unabhängig von den Gründen für das Ausbleiben der Aufträge – das vereinbarte Mindestentgelt je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Der Anspruch ergibt sich danach nicht aus einer bestimmten, den §§ 407 ff. HGB unterliegenden Beförderung ergeben (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 182 ff.; OLG Frankfurt, BB 1980, 1823f.). Hierfür sprechen auch die von der Klägerin dargelegten Gesamtumstände sowie die bisherige Vertragspraxis auch mit der früheren Vertragspartnerin der Klägerin, der Firma T, die von der Beklagten einschließlich der Vertragsformulare übernommen worden ist. Bei solchen Rahmenverträgen mit gesonderten Abrufbestellungen in einem wirtschaftlich erheblichen Umfang und einer längerfristigen Laufdauer muss ein Auftragnehmer wie hier die Klägerin im jeweiligen Vertragszeitraum zur Erbringung der jeweils abzurufenden Transportleistungen ständig entsprechende Kapazitäten ( LKWs sowie das erforderliche Personal ) in einem ausreichendem Umfang auf jeweils kurzfristigen Abruf vorhalten und kann keine wirtschaftlich entsprechenden anderweitigen Ersatzaufträge annehmen und ausführen. Solchen wirtschaftlichen Bedürfnissen und Zwängen eines Auftragnehmers kann sachgerecht nur hinreichend Rechnung getragen werden, wenn der gesamte Vertragswert der Abrufbestellung bei einem Nichterreichen des Auftragswertes als garantierten Mindestentgeltanspruch angesehen wird. Da es sich um einen Garantie- und nicht um einen Erfüllungsanspruch handelt, ist außerdem kein Annahmeverzug der Beklagten gemäß §§ 293ff. BGB für das Bestehen eines vorbehaltlosen Anspruchs der Klägerin vonnöten. Ein solcher Annahmeverzug läge sogar vor, nachdem sich die Beklagte im gemeinsamen Gespräch der Parteien am 20.06.2008 ernsthaft und endgültig weigere, die Klägerin mit weiteren Umzügen zu beauftragen. Darüber hinaus ist für den Garantieanspruch unerheblich, ob und in welcher Höhe die Klägerin durch die fehlenden Abrufe eigene Aufwendungen erspart hat. Gleiches gälte im Übrigen für einen Erfüllungsanspruch, der wegen des Annahmeverzugs der Beklagten ebenfalls ohne Einrede des § 320 BGB bestünde. Die Vertragsbedingungen in den Ziffern 2.3 und 19.4 des Wertkontrakts schließen einen solchen Anspruch der Klägerin nicht aus. Die Ziff. 2.3 des Wertkontrakts bezieht sich (wie auch die Regelung auf S. 1 dieses Kontrakts) darauf, dass mit dem Kontrakt lediglich eine Zielvereinbarung für einen Umsatz von insgesamt 920.000 € bis zum 31.12.2009 getroffen wurde, wobei diese Zielvereinbarung nicht verbindlich ist. Daher ist nur ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterreichen dieses Umsatzziels ausgeschlossen. Die hier in Frage stehende Abrufbestellung vom 28.03.2008, die im Rahmen dieses Wertkontrakts erfolgte, ist hingegen für die Beklagte bindend und verbindlich, so dass die Ziffer 2.3 des Wertkontrakts für diese nicht gilt. Ziffer 19.4 des Wertkontrakts ist schon deswegen nicht anwendbar, weil kein Fall der Nr. 1-3 dieser Ziffer vorliegt. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.05.2008 erloschen. Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Kündigungsanspruch bzw. ein anderweitiges Recht auf Beendigung des Vertragsverhältnisses bis zum 31. 12. 2008 zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nicht vor. Die Klägerin hat ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht in erheblichem Maße verletzt. Zwar hat die Klägerin sich einer rückwirkenden Regelung mit dem Inhalt „Die Abrechnung des Pauschalhonorars in Höhe von 3 % erfolgt auf Basis des Bestellvolumens der L-Aufträge des jeweiligen Vormonats“ verschlossen. Es entsprach aber nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin der langjährigen Praxis, für sämtliche Aufträge 3 % Provision an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat sich die Klägerin nach der vorgelegten Korrespondenz einer Änderung für die zukünftige Provisionspraxis nicht versperrt. Auf anderweitige vertragliche Kündigungsgründe gemäß dem Wertkontrakt kann die Beklagte sich ebenfalls nicht berufen. Die Parteien haben durch die vertraglichen Sonderregelungen im Wertkontrakt über die dort näher bestimmten Kündigungsgründe die allgemeine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit des § 415 Abs. 1 HGB wirksam ausgeschlossen. Anderenfalls hätten es einer Vereinbarung der die in den Ziffer 20.1 bis 20.4 näher getroffenen Regelungen nicht bedurft, die hier jedoch auch nach dem Vorbringen der Beklagten jeweils nicht einschlägig sind. Ebenso wenig greift der in Ziff. 20.5 geregelte Beendigungsgrund für den Wertkontrakt im Falle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Vertragsgegenstand im Sinne des § 313 BGB ein. Selbst wenn die Parteien nicht zu einer Einigung hinsichtlich der 3-%-Regelung gelangt wären, hätte dies nur einen geringen Teil des gemeinsam erwirtschafteten Umsatzes ausgemacht. Der zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.