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Beschluss

16a T 145/08

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 Abs. 2 ZPO darf nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 3,50 Euro abhängig gemacht werden. • § 17 GKG berechtigt zur Anordnung eines Vorschusses nur für Handlungen, die auf Antrag erfolgen; für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen ist ein Abhängigmachen unzulässig. • Die Kostentragungspflicht des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren folgt aus § 22 Abs. 1 GKG, ohne dass daraus eine Vorschusspflicht nach § 17 Abs. 1 GKG folgt.
Entscheidungsgründe
Keine Vorschusspflicht vor Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO • Die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 Abs. 2 ZPO darf nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 3,50 Euro abhängig gemacht werden. • § 17 GKG berechtigt zur Anordnung eines Vorschusses nur für Handlungen, die auf Antrag erfolgen; für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen ist ein Abhängigmachen unzulässig. • Die Kostentragungspflicht des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren folgt aus § 22 Abs. 1 GKG, ohne dass daraus eine Vorschusspflicht nach § 17 Abs. 1 GKG folgt. Die Gläubigerin rügte, das Amtsgericht habe die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 788 Abs. 2 ZPO davon abhängig gemacht, dass sie einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3,50 Euro einzahlt. Das Amtsgericht hatte einen entsprechenden Beschluss erlassen. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO vor und focht die Vorschusspflicht an. Streitgegenstand ist, ob für das Kostenfestsetzungsverfahren ein Auslagenvorschuss nach § 17 GKG zu verlangen ist und ob die Gläubigerin vor Durchführung des Verfahrens zahlungspflichtig gemacht werden kann. Relevante Tatsachen betreffen die Höhe des verlangten Vorschusses (3,50 Euro) und die rechtliche Einordnung des Festsetzungsverfahrens als nicht dem Antragsverfahren nach § 17 Abs. 1 GKG zugehörig. • Die Beschwerde ist statthaft als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO und fristgerecht eingelegt. • § 17 GKG erlaubt das Verlangen eines Auslagenvorschusses nur bei Handlungen, die auf Antrag erfolgen (Abs. 1 und 2); für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen darf das Gericht die Vornahme nicht von einem Vorschuss abhängig machen (Abs. 3). • Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO ist kein Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG, sondern gehört kostenrechtlich zur 1. Instanz und ist nicht mit Eröffnungsanträgen oder Beweisaufnahmen vergleichbar. • Die Kostentragungspflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 22 Abs. 1 GKG; daraus folgt jedoch keine gesetzliche Grundlage, das Festsetzungsverfahren von der Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 3,50 Euro abhängig zu machen. • Die Kammer kann eine Ermessensentscheidung über die Forderung eines Vorschusses nach § 17 Abs. 3 GKG nicht überprüfen, weil hiergegen kein Beschwerderecht nach § 67 GKG besteht; dies berührt die Entscheidung im vorliegenden Bagatellfall nicht. • Mangels gesetzlicher Grundlage ist der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.09.2008, die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 3,50 Euro abhängig zu machen, wurde aufgehoben. Die Kammer stellt fest, dass für das Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO keine Vorschusspflicht nach § 17 Abs. 1 GKG besteht, weil es sich nicht um eine auf Antrag zu veranlassende Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG handelt. Die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse nach § 22 Abs. 1 GKG bleibt hiervon unberührt; sie begründet jedoch keine Grundlage für das Abhängigmachen der Verfahrensdurchführung von einem Vorschuss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.