Urteil
6 O 227/07
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist möglich, wenn der ursprüngliche Tatbestand unzutreffend bzw. unrichtig wiedergegeben wurde und ein Antrag fristgerecht gestellt ist.
• Bei der Berichtigung sind nur diejenigen Tatsachen zu berichtigen, die vom Antragssteller substantiiert behauptet und unstreitig sind.
• Eine weitergehende Berichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragssteller eine höhere oder andere behauptete Sachlage nicht vorträgt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands: Korrektur der ausgewiesenen Vertriebsprovision • Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist möglich, wenn der ursprüngliche Tatbestand unzutreffend bzw. unrichtig wiedergegeben wurde und ein Antrag fristgerecht gestellt ist. • Bei der Berichtigung sind nur diejenigen Tatsachen zu berichtigen, die vom Antragssteller substantiiert behauptet und unstreitig sind. • Eine weitergehende Berichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragssteller eine höhere oder andere behauptete Sachlage nicht vorträgt. Die Klägerseite beantragte die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils vom 25.09.2008 nach § 320 ZPO. Streitpunkt war die Höhe der von der Beklagten erhaltenen Provision für die Vermittlung von Fondsanteilen des Fonds VIP 4. Im Urteil war ursprünglich ausgeführt, die Beklagte habe eine Innenprovision in Höhe von mindestens 9,9 % erhalten. Die Klägerseite gab jedoch an, tatsächlich nur Vertriebsprovisionen im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % konkret behauptet zu haben. Die Beklagte verlangte zeitgleich eine weitergehende Berichtigung bis zu 8,72 %. Das Gericht prüfte, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung vorliegen. • Voraussetzungen des § 320 ZPO: Der Antrag auf Berichtigung war fristgerecht gestellt und damit zulässig. • Substantiierungspflicht: Die Berichtigung kann nur diejenigen Tatsachen betreffen, die vom Antragsteller konkret und unstreitig vorgetragen wurden. • Anwendungsfall: Die Klägerseite hatte lediglich einen Provisionsfluss an die Beklagte im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % substantiiert behauptet; daher ist nur dieser Bereich als berichtigt anzusehen. • Abweisung weitergehender Berichtigung: Eine Korrektur auf bis zu 8,72 % kommt nicht in Betracht, weil die Klägerseite einen derartigen Provisionsfluss selbst nicht behauptet hat. • Ergebnis der Interessenlage: Die Berichtigung dient der Richtigstellung des inhaltlich unzutreffend wiedergegebenen Tatbestands, nicht der Schaffung neuer Behauptungen. Der Tatbestand des Urteils vom 25.09.2008 wird nach § 320 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Beklagte für die Vermittlung des Fonds VIP 4 eine Vertriebsprovision im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % des Nominalbetrags des Fondsanteils erhalten hat. Ein weitergehender Berichtigungsantrag bis zu 8,72 % wird zurückgewiesen, weil die Klägerseite einen derartigen Fluss nicht behauptet hat. Der Antrag war fristgerecht und überwiegend begründet, weil nur der konkret behauptete Provisionsbereich unstreitig war. Damit wird die zuvor unzutreffende Angabe von mindestens 9,9 % korrigiert und es bleibt dabei, dass nur die vom Kläger substantiiert vorgetragenen Tatsachen berichtigt werden.