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Beschluss

16a T 69/08

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung darf der Gläubiger weitergehende schriftliche Fragen einreichen, soweit sie dem Zweck der Offenbarungspflicht dienen. • Fragen zu Art, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie zur Nutzung fremder Konten sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für verschleiertes Arbeitseinkommen oder Vermögensverlagerung bestehen. • Fragen zu bloßen Erwerbsmöglichkeiten oder zu Verbindlichkeiten sind nicht offenbarungspflichtig und daher nicht zu stellen. • Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit ergänzender Fragen bei Abnahme eidesstattlicher Versicherung (verschleiertes Arbeitseinkommen) • Bei der Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung darf der Gläubiger weitergehende schriftliche Fragen einreichen, soweit sie dem Zweck der Offenbarungspflicht dienen. • Fragen zu Art, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie zur Nutzung fremder Konten sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für verschleiertes Arbeitseinkommen oder Vermögensverlagerung bestehen. • Fragen zu bloßen Erwerbsmöglichkeiten oder zu Verbindlichkeiten sind nicht offenbarungspflichtig und daher nicht zu stellen. • Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gläubiger beantragte beim Amtsgericht die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung eines Schuldners und reichte ergänzende schriftliche Fragen ein. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Streitgegenstand war, welche der vom Gläubiger vorgelegten Fragen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner tatsächlich zu stellen hat. Relevante Tatsachen sind Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis zu Beruf und Einkommen sowie Hinweise, dass das angegebene Arbeitseinkommen sehr niedrig ist. Der Gläubiger behauptete konkrete Anhaltspunkte für weiteres bzw. verschleiertes Einkommen. Das Landgericht prüfte Zweck und Grenzen des Fragerechts bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Zulässigkeit einzelner Fragen. • Formelle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor; der Titel war vorgelegt und die Vertretung durch den Gläubigerbestätigt. • Der Gläubiger hat bei Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ein Fragerecht nach §§ 900 Abs.1 Satz4, 357, 397 ZPO, um sich ein Bild von der Vermögenslage zu verschaffen. • Das Fragerecht ist jedoch durch den Offenbarungszweck begrenzt; nicht zulässig sind Fragen, die bloße Erwerbsmöglichkeiten oder Verbindlichkeiten betreffen (§§ 807, 900 ZPO-rechtsprechung und Literaturbezug). • Konkrete Anhaltspunkte für verschleiertes Arbeitseinkommen (niedriger, widersprüchlicher Verdienstangabe) rechtfertigen Fragen zu Art und Umfang der Tätigkeit, regelmäßigen Arbeitszeiten, Barzahlungen oder Lohnanteilen, zusätzlichen Sachleistungen, Nutzung von Arbeitgeberfahrzeugen, persönlicher Beziehung zum Arbeitgeber und Nutzung fremder Konten (§ 850h Abs.2 ZPO als Grenze des Offenbarungsbereichs). • Fragen, die nicht geeignet sind, weitere Erkenntnisse über offenbarungspflichtiges Vermögen zu liefern (z. B. Gründe für geringes Einkommen, Nichtinanspruchnahme von Sozialleistungen, mögliche Weiterbildung, Höhe der Miete), sind unzulässig. • Der Gerichtshof beschränkte die zu stellenden Fragen auf solche, die im konkreten Einzelfall zur Aufklärung der Vermögenslage dienen, und ließ die Beschwerde im Übrigen zurückweisen. • Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 788 ZPO) und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde im Wesentlichen zurückgewiesen; der Gerichtsvollzieher wurde angewiesen, das Verfahren zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen und die in der Entscheidung aufgeführten Fragen (Nr. 3, 5–10 sowie 10 betreffend Kontonutzung) dem Schuldner zu stellen. Fragen, die lediglich Erwerbsmöglichkeiten oder Verbindlichkeiten betreffen, wurden als unzulässig gestrichen. Damit darf der Gläubiger gezielte Fragen zur Aufklärung von Anhaltspunkten für verschleiertes Arbeitseinkommen stellen, der Schuldner muss die Richtigkeit der Antworten an Eides statt versichern und trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.