Urteil
6 O 171/07
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2008:0828.6O171.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 6. Zivilkammer des Landgericht Essen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T., die Richterin am Landgericht C. und die Richterin T. auf die mündliche Verhandlung vom 4.8.2008 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83.534,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2007 zu zahlen, in Höhe des erststelligen Teilbetrages von 53.784,95 € Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils, hilfsweise Abtretung der Rechte, Barbara T.in Höhe des Nominalbetrages von 50.000 € an der G.3 GmbH & Co KG und in Höhe des Nominalbetrages von 50.000 € an der G.4 & GmbH & Co KG, 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentin Barbara T. hinsichtlich der im Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten Beteiligung VIP 4 aus dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinsbank, Darlehenskonto , spätestens zum 30.11.2004 entspricht, 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 7.315,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.259,29 seit dem 9.5.2007 und aus weiteren 4.056 € seit dem 7.9.2007 zu zahlen, 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Zedentin Barbara T. aus der streitbefangenen Beratungssituation entstanden ist oder noch entstehen wird und der dem Kläger selbst aufgrund der streitbefangenen Ereignisse entstanden ist oder noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Ansprüche seiner Lebensgefährtin, der Zedentin Barbara T., aus am 9.6.2007 abgetretenem Recht geltend. Er verlangt Schadensersatz wegen Falschberatung durch die Beklagte in Zusammenhang mit der Beteiligung der Zedentin an der G. GmbH & Co KG (nachfolgend VIP ) und der G. VIP GmbH & Co KG (nachfolgend VIP 5). 3 Die Zedentin war Kundin bei der Beklagten und hatte bereits im Jahr 2002 einen sich unauffällig entwickelnden Medienfonds gezeichnet. Zwischen der Zedentin und der Mitarbeiterin der Beklagten C. fanden im September 2003 und Mai 2004 jeweils Gespräche in den Räumlichkeiten der Niederlassung der Beklagten in F. statt, im Zuge derer die Mitarbeiterin C. die Zedentin über verschiedene Anlageformen beriet. 4 Am 12.9.2003 unterzeichnete die Zedentin eine Anteilsübernahmeerklärung an dem VIP 3 Fonds für eine Einlage von 50.000 € nebst 5 % Agio, also insgesamt 52.500 €. Der Zahlbetrag an die Fondsgesellschaft wurde zum Teils durch ein von der Beklagten ausgelegtes Darlehen, das die Zedentin bis zum 2.7.2005 zurückführte, generiert. An Kosten, Spesen und Zinsen entstanden der Zedentin 1.284,95 €. 5 Am 3.5.2004 unterzeichnete die Zedentin eine Anteilsübernahmeerklärung an dem VIP 4 Fonds mit einer Pflichteinlage von 50.000 € und 5 % Agio, also 52.500 €. 22.750 € wurden obligatorisch durch die HypoVereinsbank finanziert, die den Darlehensantrag am 28.7.2004 annahm. Der Darlehensnennbetrag und die Zinsen sollten am 30.11.2004 in Höhe von insgesamt 39.623,36 € zurückgeführt werden. 6 Zum Fondsbeitritt wurde durch die Zedentin jeweils ein Treuhandvertrag mit der N-treuhand N. Vermögensverwaltung GmbH abgeschlossen, die als Kommanditistin den beiden Fonds beigetreten war. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Innenprovision in Höhe von mindestens 9,9 % des Nominalbetrages der Fondsanteile. Auf diese Tatsache wurde die Zedentin vor der Abgabe ihrer Beitrittserklärungen in den Gesprächen durch die Mitarbeiterin C. nicht hingewiesen. 7 Die zuständige Finanzbehörde hob nach Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds die Grundlagenbescheide auf, so dass die Verlustzuweisungen für den Anleger nicht mehr wie nach dem ursprünglichen Fondskonzept geplant möglich waren. 8 Die Zedentin setzte der Beklagten eine Frist zur Abgabe der Erklärung, dass sie sie von der Inanspruchnahme durch die HypoVereinsbank freistelle, bis zum 11.5.2007. 9 Mit den Anträgen zu 1) und 2) begehrt der Kläger die Zahlung des zu den Fondsbeitritten aufgewandten Eigenkapitals der Zedentin nebst Zinsen und des Betrages, auf den sich das Darlehenskonto bei der HypoVereinsbank beläuft, Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Weiter macht sie mit dem Antrag zu 3) als Schaden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.259,29 € und Nachzahlungszinsen an das Finanzamt von insgesamt 4.056 € geltend. 10 Der Kläger behauptet verschiedene Beratungsfehler der Beklagten. Insbesondere rügt sie, die Beraterin der Beklagten C. habe verdeckte Rückvergütungen von den Fonds an die Beklagte nicht offen gelegt, die mindestens 9,9 % des Nominalbetrages betragen hätten. Ob die Mitarbeiterin C. sich bei dem Beratungsgespräch eines Prospekts bedient habe, erinnere die Zedentin nicht. Sie habe jedenfalls vor dem Beratungsgespräch, in dem die Zeichnung erfolgt sei, keine Unterlagen erhalten. Die Zedentin hätte den von ihr zu erbringenden Einsatz und das Agio bei pflichtgerechter Aufklärung anderweitig gewinnbringend angelegt, so dass sie Erträge von mindestens 5 % über dem Basiszins erzielt hätte, wenn sie nicht die Anlagen getätigt hätte. Weiter sei der Zedentin ein Schaden in Höhe von 2.921 € und 1.135 € durch Nachzahlungszinsen an das Finanzamt für die Jahre 2003 und 2004 entstanden. Der Kläger habe zur Begleichung dieser Forderungen des Finanzamtes einen Kredit aufnehmen müssen, so dass zukünftig weite Zahlungsverpflichtungen auf ihn zukämen. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83.534,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2003 aus 53.784,95 € und aus weiteren 29.750 € seit dem 3.5.2004 zu zahlen, in Höhe des erststelligen Teilbetrages von 53.784,95 € Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils, hilfsweise Abtretung der Rechte, Barbara T. in Höhe des Nominalbetrages von 50.000 € an der G 3 GmbH & Co KG und in Höhe des Nominalbetrages von 50.000 € an der G 4 GmbH & Co KG, 13 2. die Beklagte zu verurteilen, am 20.11.2014 an den Kläger 39.623,36 € zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Zedentin Barbara T. hinsichtlich der im Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten Beteiligung VIP 4 aus dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinsbank, Darlehenskonto , spätestens zum 30.11.2004 entspricht, 14 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.315,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.259,29 seit dem 9.5.2007 und aus weiteren 4.056 € seit dem 7.9.2007 zu zahlen und 15 4. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Fondsbeteiligungen in Verzug befindet, 16 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Zedentin Barbara T. aus der streitbefangenen Beratungssituation entstanden ist oder noch entstehen wird und der dem Kläger selbst aufgrund der streitbefangenen Ereignisse entstanden ist oder noch entstehen wird, 17 hilfsweise, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf die in den Klageanträgen zu Ziff. 1. bezeichneten Fondsbeteiligungen zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile und 19 2. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2003 an den Kläger zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte ist der Ansicht, es habe keine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Vertriebskosten durch die Beklagte bestanden, die lediglich Anlagevermittler gewesen sei. Durch Übergabe des Prospekts sei die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen. Die Beklagte behauptet, der Zedentin sei bei dem Vermittlungsgespräch das Prospekt ausgehändigt worden, was diese auf dem Zeichnungsschein auch bestätigt habe. Im Prospekt für den VIP 3 Fonds seien die Vertriebsaufwendungen mit 5 % Agio und weiteren 8,9 % für die Anteilsvermittlung und im Prospekt des VIP 4 Fonds mit 4,9 % für die Anteilsvermittlung, 2 % für die Platzierungsgarantie und 2 % für die Vermittlung des Anteilsfinanzierungsdarlehens sowie der 5 % Agio für die zusätzlichen Vertriebsaufwendungen ausdrücklich genannt, so dass die Zedentin Kenntnis von den Provisionen an die Beklagte gehabt habe. 23 Alternative Investments mit einer Rendite von wenigstens 5 % über dem Basiszinssatz seien nicht dargelegt. Einer Zug um Zug-Verurteilung stünde ferner entgegen, dass eine Übertragung der Kommanditbeteiligung nicht möglich sei, da dies die schriftliche Zustimmung des Komplementärs und die Vertragsübernahme des Anteilsfinanzierungsdarlehens erfordere. 24 Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Nichtaushändigung des Prospektes bejaht, macht die Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe geltend, indem sie sich auf Pflichtverletzung der Zedentin beruft, die für diesen Fall eine falsche Empfangsbestätigung hinsichtlich des Prospektes abgegeben haben soll. 25 Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrag wird auf die den vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 28 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 83.534,95 € aus §§ 398, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Beratervertrag Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile. 29 a) Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes zumindest konkludent ein Beratervertrag zustande gekommen, da jedenfalls dann immer das Vorliegen eines solchen Vertrages anzunehmen ist, wenn – gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank – im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich –wie hier - eine Beratung stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02, WM 2004, 422). Der Ausnahmefall hiervon, dass die Bank auf gezielte Nachfrage des Kunden hin eine Anlage für ihn ankauft, liegt nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. 30 b) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, indem sie der Zedentin – unstreitig - nicht auf den Umfang der an die Beklagte fließenden Provisionen hingewiesen hat. 31 Die Bank schuldet grundsätzlich eine anleger- und objektgerechte Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 6.7.1993, NJW 1993, 2433). Sie muss den Umfang und Inhalt der Beratung zum einen an dem Anlageziel und den entsprechenden Fachkenntnissen des Anlegers ausrichten, zum anderen muss sie ihn über alle Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, vollständig aufklären. Hierzu gehört es, den Kunden, der über eine Anlageform beraten wird darüber zu informieren, dass nach einer internen Vereinbarung zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der Bank Rückzahlungen an die Bank erfolgen, wenn diese in einem nicht unerheblichen Bereich liegen, was vorliegend bei mindestens 8,9 % bzw. 9,9 % des Nominalbetrages des Fondsanteils nach Ansicht der Kammer zu bejahen ist. Diese Aufklärung dient dem Schutz des potentiellen Kunden und soll ihn in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse oder vielmehr im Interesse der Bank erfolgt, eine möglichst hohe Provision zu erhalten. Die Pflicht zur Aufklärung kann zwar nicht aus der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, hergeleitet werden, da der dort entschiedene Fall eine wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlage und nicht eine – wie hier streitgegenständliche – Kommanditbeteiligung betraf. Auch kann man nicht das Urteil des BGH vom 22.3.2007, ZIP 2007, 871, zur Begründung der Aufklärungspflicht heranziehen, weil dieses für Anlagevermittler eine Aufklärungspflicht nur dann annimmt, wenn die Provision über 10 % bis 15 % liegt, da die Werthaltigkeit des Fonds dann aufgrund weicher Kosten für den Kunden nicht ersichtlich geschwächt sein kann. Indes erfordert im vorliegenden Fall die besondere und von den durch den BGH entschiedenen Fällen abweichende Interesselage nach Auffassung des Gerichts das Bejahen einer Aufklärungspflicht, da sich die gesamte Provision bestehend aus Vertriebsausgabe iHv. 5 % Agio und weiteren mindestens 8,9 % bzw. 9,9 % für die Anteilsvermittlung gebündelt auf die Beklagte als "Begünstigte" konzentriert. Dies lässt das Eigeninteresse der Bank aber aus Sicht des Kunden in einem anderen Lichte stehen, als wenn sich die Vertriebsaugaben und Vermittlungsprovisionen auf verschiedene Begünstigte verteilen. Damit aber dem Kunden eine objektive Einschätzung der Beratung und der ihr zugrunde liegenden Interessenlage ermöglicht wird, hält die Kammer eine Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung dieser besonderen Interessenlage für erforderlich. 32 Dieser Aufklärungspflicht ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Die Mitarbeiterin der Beklagten C. hat die Zedentin unstreitig nicht über die der Beklagten zufließenden Provisionen informiert. Insoweit kann dahinstehen, ob und wann das Prospekt dem Zedenten vorgelegen hat, denn aus dem Prospekt ergibt sich lediglich, dass die Vertriebsausgabe mit 5 % Agio bemessen sind und weitere 8,9% bzw. 9,9 % für die Anteilsvermittlung anfallen, nicht aber, dass beide Summen an ein und dieselbe Stelle, nämlich die Beklagte, fließen. 33 c) Die unterlassene Aufklärung war auch kausal für die Zeichnung des Fondsbeitritts, da der Kläger vorgetragen hat, dass die Zedentin die Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn sie über die an die Beklagte fließenden Innenprovisionen aufgeklärt worden wäre. Zugunsten des Klägers gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass sie die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Zedentin die Anlage trotzdem getätigt hätte. Die Beklagte hat jedoch keinen Vortrag dazu gebracht, die für den Kläger streitende Vermutung zu entkräften. 34 d) Nach dem oben Ausgeführten kann dahinstehen, ob der Beklagten darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen aus dem Beratungsgespräch durch die Zeugin C. vorzuwerfen sind. 35 e) Da aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten die Anlage gezeichnet wurde, ist der Kläger so zu stellen, als wäre die streitgegenständliche Beteiligung nicht getroffen worden. Dann hätte der Zedent kein Kapital in Höhe von 83.534,95 € aufgewandt, so dass dem Kläger ein entsprechender Anspruch Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils an dem Fonds zusteht. Soweit die Beklagte einwendet, die Übertragung der Kommanditbeteiligung sei mangels Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Komplementärs und der Vertragsübernahme des Anteilsfinanzierungsdarlehens nicht möglich, steht dies einer Zug- um Zug-Verurteilung nicht entgegen, da es Sache des Klägers ist, die Voraussetzungen der Übertragung zu schaffen, wenn sie aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. 36 2. Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen vor Rechtshängigkeit zu. Soweit er geltend macht, bei einer Anlage des Geldes sei ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erzielen gewesen, hat er nicht dargelegt, bei welchen alternativen Investments mit einer Rendite von wenigstens 5 % über dem Basiszinssatz möglich gewesen wären. Eine Schätzung des Zinsschadens nach § 287 ZPO verbietet sich, da eine solche mangels greifbarer vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "in der Luft hängen würde" (vgl. BGHZ 91, 243, 256). Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich im Übrigen aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 37 3. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Betrag an diesen zu zahlen, der der Schuld der Zedentin aus dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinbank entspricht. Der auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtete Anspruch der Zedentin ist gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2004, VI ZR 355/02, Rn. 15-17), da die Klägerseite der Beklagten erfolglos eine Frist zur Herstellung, dh. hier Haftungsfreistellung, bis zum 11.5.2007 gesetzt hat. Im Verhalten der Beklagten war aus Sicht des Klägers eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu sehen. 38 4. Der Kläger hat nach dem Oben gesagten darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.259,29 € unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 398 BGB sowie einen Anspruch auf Zahlung von 4.056 € hinsichtlich der durch die Zeichnung des Fonds entstandenen und im einzelnen dargelegten Zinszahlungen. Der Anspruch ist schlüssig dargelegt worden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Zedentin die Beteiligung an Medienfonds bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte nicht abgeschlossen hätte und damit ihr durch das Finanzamt gewährte Steuervorteile nicht erwachsen wären. Gleichwohl sind die nach deren Aberkennung berechneten Verzugszinsen als weitere Schadensposition gerechtfertigt, da ohne die Zeichnung der Fonds die geschuldeten Steuern vom Einkommen unmittelbar durch den Arbeitgeber einbehalten worden wären und damit eine verspätete Zahlung ausgeschlossen war. Soweit die Zedentin aber dieser Steuererstattungen damit zunächst zur Verfügung hatte, ist weder dargelegt worden, dass sie diese Beträge verzinslich angelegt oder die Aufnahme eines Kredits erspart hätte, noch ist mit derartigen Zinsersparnissen oder –gewinnen die Aufrechnung durch die Beklagte erklärt worden. 39 Der titulierte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 40 5. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Übertragung der streitbefangenen Fondsanteile in Annahmeverzug befindet. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich zwar aus § 756, 765 ZPO. Er hat die Übertragung aber nicht in der Weise angeboten, dass die Beklagte nichts weiter zu tun brauchte, als "zuzugreifen" und die Leistung anzunehmen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft bedurfte die Übertragung eines Kommanditanteils unstreitig u.a. der schriftlichen Zustimmung des Komplementärs. Dass diese Voraussetzung, die nicht in der Einflusssphäre der Beklagten liegt, vorliegt, hat der Kläger nicht behauptet. 41 6. Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz jedes eigenen Schadens und des der Zedentin aus der streitbefangenen Beratungssituation, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Kläger hat insoweit ein Feststellungsinteresse, da die Möglichkeit weiterer Schäden dargelegt ist, wenn er behauptet, es entstünden weitere Zahlungsverpflichtungen durch einen zur Begleichung der Forderungen des Finanzamtes aufgenommenen Kredit. 42 Über den von der Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch war nicht zu befinden, da die Kammer ihre Entscheidung nicht auf die Nichtaushändigung des Prospektes gestützt hat und damit die Bedingung unter der die Hilfsaufrechnung gestellt war, nicht eingetreten ist. 43 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2, ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, war die Zuvielforderung im Verhältnis zum Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst, so dass die Kosten insgesamt der Beklagtenseite aufzuerlegen waren. 44 Der Streitwert wird auf 131.973,60 € (Antrag zu 1) 83.534,95 €, Antrag zu 2) 39.623,36 €, Antrag zu 3) 7.315,29 €, Antrag zu 4) 500 € und Antrag zu 5) 1.000 €) festgesetzt. Eine Streitwerterhöhung aufgrund der Hilfsaufrechnung hatte nicht zu erfolgen, da bzgl. des hilfsweise geltend gemachten Anspruch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. 45 46 6 O 171/07 47 Landgericht Essen Beschluss 48 In dem Rechtsstreit 49 wird das Urteil vom 28.8.2008 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Bl. 4 des Urteils erster Absatz statt "30.11.2004" richtig "30.11.2014" lauten muss. 50 Weiter wird der Tatbestand der Urteils nach § 320 ZPO ohne mündliche Verhandlung dahingehend berichtigt, dass es auf Bl. 4 des Urteils zweiter Absatz statt "Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Innenprovision in Höhe von mindestens 9,9 % des Nominalbetrages der Fondsanteile" nunmehr lauten muss "Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Fonds VIP 3 eine Vertriebsprovision von 8,25 % und des Fonds VIP 4 eine Vertriebsprovision im Bereich zwischen 8,25 % und 8,72 %". 51 52 Gründe 53 Die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO liegen vor. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Er ist auch begründet, da die Beklagtenseite im Schriftsatz vom 11.6.2008 (Bl. 958 d.A.) die Höhe der geflossenen Vertriebsprovisionen vorgetragen hat und damit der Fluss an die Beklagte nicht in der im Urteil genannten Höhe von mindestens 9,9 %, sondern nur in der von Beklagtenseite zugestandenen Höhe unstreitig war. 54 Essen, den 29.9.2008 55 Landgericht, 6. Zivilkammer