Urteil
3 O 346/07
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2008:0421.3O346.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C.als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.603,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Beteiligungsanteils an der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, Treugeber-Nr , über eine Gesamteinlage von 31.500,00 DM, an die Beklagten als Gesamtgläubiger. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen zur Übertragung der KG-Beteiligung an die Beklagten als Gesamtschuldner oder an von den Beklagten benannte Dritte auf Kosten der Beklagten abzugeben. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der KG-Beteiligung seit dem 17.04.2007 in Verzug befinden. Es wird festgestellt, dass den Beklagten aus der Beitrittserklärung vom 17.08.1999/25.08.1999 keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. Mit Beitrittserklärung vom 17.08.99 beteiligte sich der Kläger an dem von der Beklagten zu 1) betriebenen Fonds mit einer Gesamteinlage von 30.000,00 DM zuzüglich 1.500,00 DM Agio. Die vereinbarte monatliche Einlage von 150,00 DM wurde beginnend mit dem 01.10.99 abgebucht. Bislang hat der Kläger einen Betrag in Höhe von umgerechnet 6.603,45 Euro eingezahlt. 3 Der Kläger behauptet, der Zeuge H., ein Mitarbeiter der , habe ihn – letztlich im Auftrag der Beklagten – in einer Haustürsituation zu der Anlage bewogen. Ein Verkaufsprospekt habe nicht vorgelegen. H. habe erklärt, es handele sich um eine gewinnbringende und werthaltige Kapitalanlage, die er als Altersvorsorge nutzen könne und müsse, um eine Rentenlücke zu vermeiden. Er könne die Anteile auch gewinnbringend verkaufen und anderweitig investieren. Die Anlage sei 100%ig sicher. Verlustrisiken bestünden nicht. 4 Die Berechtigung des Klägers, sich vom Vertrag zu lösen und Rückabwicklung zu verlangen, ergebe sich bereits aus der falschen Aufklärung über das Wesen der Geldanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beklagten hätten darüber hinaus personelle Verflechtungen verschwiegen und Gebührenschneiderei zu Lasten der Anleger durch sog. Kickbacks, wie dies in einem Artikel der "Börse" vom 23.09.04 dargestellt werde (Bl. 20/21 d.A.). Die Beklagten hafteten für das Verhalten des Anlageberaters als Erfüllungsgehilfen. Außerdem werde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. 5 Vorrangig werde jedoch der Widerruf der vom Kläger abgegebenen Beitrittserklärung nach dem HWiG in der seinerzeit geltenden Fassung geltend gemacht. Die Widerrufsbelehrung genüge nicht den Anforderungen. Auch die der Beklagten zu 2) erteilte Abwicklungsvollmacht führe zur Unwirksamkeit des Beitritts. Sie verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz in der seinerzeit geltenden Fassung. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.603,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.07 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Beteiligungsanteils an der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, Treugeber-Nr. , über eine Gesamteinlage von 31.500,00 DM, an die Beklagten als Gesamtgläubiger. Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen, die zur Übertragung der KG-Beteiligung an die Beklagten als Gesamtschuldner oder an von den Beklagten benannte Dritte auf Kosten der Beklagten abzugeben, festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der KG-Beteiligung seit dem 17.04.07 in Verzug befinden, festzustellen, dass den Beklagten aus der Beitrittserklärung vom 17.08.99/25.08.99 keinerlei Ansprüche mehr zustehen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Hilfsweise beantragt der Kläger, 9 a) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Beteiligung des Klägers zu Treugeber-Nr. zum 31.12.07 zu erstellen, b) nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger den sich daraus ergebenden Abfindungsbetrag nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.08 zu zahlen. 10 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte zu 1) bestreitet die angebliche Falschberatung und behauptet unter Berufung auf die Beitrittserklärung, dem Kläger sei nicht nur der Prospekt ausgehändigt worden. Er sei über das Wesen der Anlage durch H. auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Allerdings hafte sie für den Anlageberater nicht. Sie habe ausweislich des Prospektes eine andere Firma mit dem Vertrieb beauftragt. Das Vorbringen zu personellen Verflechtungen und angeblichen Kickbacks sei nicht substantiiert und werde bestritten. Der Artikel in der "Börse" sei unzutreffend. Etwaige Ansprüche seien verjährt. 12 Die Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls die Falschberatung und beanstandet das auf den Artikel in der "Börse" gestützte Vorbringen als unsubstantiiert und unzutreffend. Für den Vertrieb sei sie als Treuhänderin gar nicht zuständig gewesen. Mit dem angeblichen Fehlverhalten H's habe sie nichts zu tun. Dem Vorbringen des Klägers zur angeblichen Unzulänglichkeit der Widerrufsbelehrung und zu einem angeblichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz werde entgegengetreten. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.04.08 (Bl. 326 bis 331 d.A.) verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Kläger kann von den Beklagten als Betreiber des Immobilienfonds und vermittelnder Treuhänderin aus Verschulden bei Vertragsschluss (heute § 311 BGB) im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung seiner Anlage verlangen. 17 Die Vermittlereigenschaft des seinerzeit für die tätigen Herrn H. ist außer Streit. Der glaubwürdigen Aussage der Zeugin N., der Ehefrau des Klägers, zufolge hat H. den Kläger jedoch über die Natur der von ihm vermittelten Anlage bei der Beklagten zu 1), die von der Beklagten zu 2) als Treuhänderin bewirkt werden sollte, jedoch nicht zutreffend aufgeklärt. H. soll dem Kläger die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als völlig unproblematische und absolut sichere Anlage mit einer gesicherten, festen Rendite von 5 % empfohlen haben, die zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder abgestoßen werden kann. Dabei wollte H. dem Kläger behilflich sein, der an sich nur Geld für die spätere Abtragung von Grundstückslasten ansparen wollte. Tatsächlich hatte der Kläger sich jedoch langfristig an einem geschlossenen Immobilienfonds mit allen damit verbundenen Risiken beteiligt und ist damit ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Ohne Weiteres verkehrsfähig sind derartige Beteiligungen nicht. Der von der Beklagten zu 1) herausgegebene Prospekt soll bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vorgelegen haben entgegen der dort schriftlich abgegebenen Erklärung des Klägers. Auch insoweit hält das Gericht die Aussage der Zeugin N. für glaubwürdig, obwohl der Zeichnungsschein für die Beklagten spricht. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin und der Anhörung des Klägers hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin, in Finanzfragen völlig unbedarft sind und seinerzeit H., den sie als Versicherungsagenten kannten, mehr oder weniger blind vertraut haben. Dass der Kläger sich an einer Kommanditgesellschaft beteiligen sollte, war sowohl dem Kläger als auch der Zeugin völlig unklar. 18 Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin N. spricht insbesondere, dass sie keinerlei Tendenz gezeigt hat, bei ihrer Aussage im Sinne des Klägers zu überzeichnen. Sie hat offen eingeräumt, dass sie von der Anlage bei der Beklagten zu 1) noch weniger verstanden habe als der Kläger selbst. Welcher Art die Anlage genau war, vermochte die Zeugin nicht darzustellen. Der Kläger selbst hat – ebenfalls glaubwürdig – erklärt, er habe geglaubt, es handele sich um eine Art Bausparvertrag. Hinsichtlich des Prospektes hat die Zeugin bekundet, dieser sei – entsprechend der Erklärung H. – erst sehr viel später bei dem Kläger eingegangen, nach der Unterzeichnung. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung soll er nicht vorgelegen haben. Dem steht zwar der Zeichnungsschein entgegen. Es erscheint jedoch als durchaus möglich, dass H.– um Abschlüsse zu erzielen – seine Beratungsgespräche in der Weise vereinfacht hat, dass er seinen Kunden den von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt zunächst verheimlicht hat. Den Kunden gegenüber konnte er so erklären, was er wollte. Bei unerfahrenen Kunden wie dem Kläger konnte er zudem damit rechnen, dass diese den später übersandten Prospekt entweder gar nicht lesen oder jedenfalls nicht verstehen würden. 19 Insgesamt betrachtet hat die Aussage der Zeugin N. im Zusammenhang mit den Erklärungen des Klägers persönlich das Gericht davon überzeugt, dass die Werbung des Klägers sich seinerzeit so abgespielt hat, wie die Zeugin N. bekundet hat und nicht so, wie die Beklagten es möchten. Zwar spricht gegen den Kläger der Inhalt des Zeichnungsscheins. Die Zeugin N. mag auch durchaus am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein. Der von ihr und dem Kläger persönlich gewonnene Eindruck machen jedoch deutlich, dass die Bekundungen der Zeugin im Zusammenhang mit den Erklärungen des Klägers selbst zutreffen. 20 Die Zeugin N. hat auch glaubhaft und glaubwürdig bekundet, der Kläger hätte die Anlage nicht getätigt, wenn er gewusst hätte, dass es sich um eine risikobehaftete Beteiligung an einem Unternehmen handelt, ohne garantierte Gewinnchancen und mit Verlustrisiken. Eine solche Anlage war weder im objektiven Interesse des Klägers noch entsprach sie seinen Wünschen. Dafür spricht bereits eine tatsächliche Vermutung. Entgegen ihrer Ansicht haften die Beklagten für die falsche Beratung H's nach § 278 BGB. Das folgt aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001,358; Urteil vom 07.07.03, II ZR 18/01; Urteil vom 13.07.06, III ZR 361/04). Zwar hatte die Beklagte nicht die , sondern eine andere Firma mit dem Vertrieb des Fonds beauftragt. Mit der Einschaltung von Untervermittlern musste sie jedoch rechnen. Dass sie derartiges ausgeschlossen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers ist neben der Beklagten zu 1) als Betreiberin des Fonds auch die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn der Vertrieb auf der Basis eines Verkaufsprospektes erfolgt. 21 Der Höhe nach umfasst der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschulden bei Vertragsschluss die gesamten, vom Kläger bislang eingezahlten Beträge in Höhe von 6.603,45 €. Bei Falschberatung ist der Zeichner nicht auf das Abfindungsguthaben beschränkt. Auf den klägerischen Hilfsantrag kommt es nicht an. 22 Die Beklagten sind zur Erstattung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der KG-Beteiligung verpflichtet. Antragsgemäß war jedoch festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Übertragung sich in Verzug befinden und ihnen keinerlei Ansprüche aus der Beitrittserklärung mehr zustehen. 23 Verjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährten nach früherem Recht in 30 Jahren. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung läuft zwar beginnend mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.02 eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch nicht vor Kenntnis des Geschädigten von der Schädigung und dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch. Dazu haben die Beklagten indessen nichts vorgetragen. 24 Welche anrechenbaren Steuervorteile dem Kläger zugewachsen sein sollen, ist nicht substantiiert vorgetragen. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB, der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus Verzug. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.