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Beschluss

7 T 73/07

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbschein ist einzuziehen, wenn er unrichtig ist; eine nachträgliche Unrichtigkeit ist zu prüfen, unabhängig davon, ob Erben über den Nachlass verfügt haben. • Die Annahme der Erbschaft kann wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden; bloße Hoffnung auf vorhandenes Vermögen begründet keinen Eigenschaftsirrtum. • Ist bei Annahme der Erbschaft bekannt oder bewusst unklar, welche Vermögenswerte bestehen, und erfolgte die Annahme aus bloßer Hoffnung oder zur Erreichung praktischer Zwecke, liegt kein anfechtbarer Irrtum vor.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung der Erbschaft bei bloßer Hoffnung auf Vermögen (Eigenschaftsirrtum) • Ein Erbschein ist einzuziehen, wenn er unrichtig ist; eine nachträgliche Unrichtigkeit ist zu prüfen, unabhängig davon, ob Erben über den Nachlass verfügt haben. • Die Annahme der Erbschaft kann wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden; bloße Hoffnung auf vorhandenes Vermögen begründet keinen Eigenschaftsirrtum. • Ist bei Annahme der Erbschaft bekannt oder bewusst unklar, welche Vermögenswerte bestehen, und erfolgte die Annahme aus bloßer Hoffnung oder zur Erreichung praktischer Zwecke, liegt kein anfechtbarer Irrtum vor. Ehemann (Erblasser) verstirbt ohne Testament. Seine Ehefrau (Beteiligte 1) und der gemeinsame Sohn (Beteiligter 2) beantragen einen Erbschein und erhalten am 01.06.2005 einen Erbschein als jeweilige Halb-Erben. Am 11.10.2005 erklären sie die Anfechtung der Erbschaftsanahme und zugleich die Ausschlagung, da sie zunächst von einem positiven Nachlass oder einer Kapitallebensversicherung ausgegangen waren. Nach Belegen und einem Nachlassverzeichnis zeigt sich jedoch nahezu kein Vermögen und erhebliche Verbindlichkeiten. Das Nachlassgericht lehnt am 03.05.2006 die Einziehung des Erbscheins ab mit der Begründung, es sei nicht geklärt, ob die Erben über den Nachlass verfügt hätten; dagegen legen die Beteiligten Unterlagen vor, aus denen zeitweise ein Depotvermögen hervorgeht, das jedoch vor dem Tod zur Schuldentilgung verwendet worden sein soll. Die Beteiligten beschweren und berufen sich auf Irrtum über die Vermögenslage des Nachlasses. • Anwendbare Normen: § 119 Abs. 2 BGB (Eigenschaftsirrtum), § 1954 BGB (Anfechtung der Annahme), § 1957 BGB (Ausschlagung), § 2361 BGB (Einziehung des Erbscheins). • Der Erbschein war bei Erteilung zunächst richtig, weil die Beteiligten gesetzliche Erben sind und die Erbschaft angenommen hatten. • Für eine nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins müsste ein anfechtbarer Anfechtungsgrund vorliegen; hier ist allein ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB relevant. • Ein Eigenschaftsirrtum setzt eine konkrete irrige Vorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses (Bestand an Aktiva/Passiva) voraus; bloße Hoffnung auf vorhandenes Vermögen reicht nicht. • Die Beteiligten räumten selbst ein, dass sie keine konkreten Kenntnisse über die Zusammensetzung des Nachlasses hatten und primär in der Hoffnung auf eine Lebensversicherung oder zur unbürokratischen Umschreibung eines Pachtvertrags gehandelt hatten. • Vorgelegte Unterlagen zeigten überwiegend fehlende Vermögenswerte; ein vor dem Hintergrund des eigenen Wissens bewusstes Eingehen eines Risikos schließt den Anfechtungsgrund aus. • Da kein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB vorliegt, besteht kein Recht zur Anfechtung der Annahme und damit keine Grundlage für die Einziehung des Erbscheins. Die Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 wird zurückgewiesen. Das Landgericht stellt fest, dass kein anfechtbarer Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vorliegt, weil die Erben keine konkreten, irrigen Vorstellungen über den Nachlass hatten, sondern allenfalls Hoffnung auf Vermögen hegten und teils aus pragmatischen Gründen (Umschreibung des Pachtvertrags) handelten. Die Annahme der Erbschaft bleibt damit wirksam und eine Ausschlagung ist nicht gegeben; die Erklärung einer späteren Ausschlagung ist gegenstandslos. Einziehung des Erbscheins war daher nicht zu rechtfertigen; die Beschwerde wird zurückgewiesen, ohne Kostenentscheidung.