Urteil
10 S 396/07
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2008:0306.10S396.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. N., die Richterin am Landgericht S. und den Richter am Landgericht T. für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele (Az.: 17 C 104/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Beklagten sind Mitglied einer WEG und zugleich Mitglied eines hierauf bezogenen Mietpools. Die Klägerin ist Verwalterin beider Einrichtungen. Der sich über den Mietpool verhaltende Verwaltervertrag ist zwischen den Parteien am 26.2.1997 zustande gekommen. 3 Am 11.7.2006 beschloss ein Teil der Mitglieder des Mietpools den Negativsaldo auf dem Mietpoolkonto, welches die Klägerin als offenes Treuhandkonto führt, im Wege einer Sonderumlage auszugleichen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Größe der Wohn- bzw. Nutzeinheit richten sollte. Auf die Beklagten entfiel ein Betrag von 680,83 €, auf welchen sie zunächst 200,- € in Raten entrichteten. 4 Den Ausgleich des Restbetrags verweigern sie. Sie sind der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, weil es sich um einer Forderung der Mieteinnahmegesellschaft handele. In Anwendung der Rechtssprechung des BGH im Urteil vom 26.3.2007 – AZ: II ZR 22/06 – bestehe zu ihren Lasten mangels entsprechender vertraglicher Regelung aber keine Nachschussverpflichtung. 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist zugelassen worden mit der Begründung, dass bisher keine obergerichtliche Rechtssprechung zu der Frage existiere, ob die von den Beklagten angeführte BGH – Rechtssprechung zur Unzulässigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, durch die eine Nachschusspflicht der Gesellschafter begründet wird, auf einen Mietpool Anwendung findet. 6 Wegen des Tatbestands im übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 ZPO. 7 Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit welcher sie unter Wiederholung ihrer bisher vertretenen Rechtsansicht zusätzlich auf das Urteil des BGH vom 24.9.2007 – AZ: II ZR 91/06 – verweisen. 8 Sie behaupten erstmals in zweiter Instanz, ihnen stehe gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Vernachlässigung der ihr übertragenen Verwalteraufgaben zu. 9 Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Essen – Steele vom 14.11.2007 – AZ: 17 C 104/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagten sind gem. §§ 670, 675 BGB dazu verpflichtet, den streitgegenständlichen Betrag an die Klägerin zu entrichten. 13 Zwischen den Parteien ist am 26.2.1997 der aus Blatt 23 ff ersichtliche Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, in dessen Ausführung die Klägerin Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB getätigt hat. Das folgt daraus, dass die Klägerin in Umsetzung der durch § 2 Ziffer 1, 1. Absatz des Vertrages erteilten Befugnis ein Konto eingerichtet hat, auf welchem nicht nur Miteinnahmen gesammelt, sondern von welchem aus auch Auslagen getätigt werden. Wegen mangelnder Deckung ist das von der Klägerin als offenes Treuhandkonto geführte Konto aufgrund der von ihr in Erfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags eingegangenen Verbindlichkeiten ins Minus geraten, für den sie als Kontoinhaberin gegenüber der kontoführenden Bank einzustehen hat. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass im Rahmen des § 670 BGB nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatzfähig sind, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten. Das ergibt sich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten umfasst ( BGH NJW – RR 2005, 888, (890) mwN ). 14 Die schon durch die in §§ 670, 675 BGB geregelte Ersatzverpflichtung des Auftraggebers ist durch § 2 Ziffer 1, 3. Absatz des Geschäftsbesorgungsvertrags dahin konkretisiert worden, dass die Umlage der nicht durch Rücklagen gedeckten Aufwendungen anteilig nach Wohn- und Nutzflächen zu erfolgen hat. 15 Der durch einen Teil der Mitglieder des Mietpools in der Versammlung vom 11.7.2006 beschlossenen Nachschussverpflichtung kommt daher angesichts der bereits durch Gesetz und Vertrag begründeten Ausgleichsverpflichtung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin keine eigenständige Bedeutung zu, so dass dahin stehen kann, ob dieser Beschluss Wirksamkeit im Verhältnis zu den Beklagten entfaltet hat. 16 Sofern die Beklagten in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten hatten, dass die Aufwendungen, die den Negativsaldo begründet haben sollen, überhaupt entstanden sind, ist dies unzulässig. 17 Gem. § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen sind. Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass sie kein aktuelles Wissen über die damaligen Geschäftsvorfälle haben. Die Partei trifft aber eine Informationspflicht. Insbesondere hat sie sich bei Personen zu erkundigen, die sie selbst für den betreffenden Vorgang eingeschaltet hat ( Musilak § 138 ZPO Rdn. 17 ). 18 Vorliegend war die Klägerin von den Beklagten damit beauftragt worden, die Geschäfte des Mietpools zu führen. Gem. § 666 BGB ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen Auskunft zu erteilen ( Palandt § 666 BGB Rdn. 3 ). Solange die Beklagten von den ihnen damit zustehenden Rechten keinen Gebrauch gemacht haben, ist es ihnen nicht gestattet, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Negativsaldo durch die Bewirtschaftung der Wohnungen entstanden ist. 19 Soweit sie mit Schriftsatz vom 6.2.2008, Blatt 142, vortragen, sie seien berechtigt gegenüber der Klageforderung Schadensersatzansprüche wegen Vernachlässigung der Verwaltungsaufgaben seitens der Klägerin geltend zu machen, ist das Vorbringen nicht nur neu im Sinne der §§ 529, 531 II Ziffer 3 ZPO und außerhalb der Berufungsbegründungfrist vorgebracht worden, sondern zudem auch mangels jeglicher Vereinzelung unsubstantiiert. 20 Die von den Beklagte zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Nachschusspflicht von Gesellschaftern einer BGB – Gesellschaft bzw. von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins, Urteile vom 26.3.2007 – AZ: II ZR 22/06 – und vom 24.9.2007 – AZ: II ZR 91/06 - , betrifft nicht vorliegende Fallgestaltung. 21 Den dort entschiedenen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen es darum ging, ob die Mitglieder der Gesellschaft bzw. des Vereins im Innenverhältnis zueinander zu Nachschusszahlungen verpflichtet sind. 22 § 707 BGB, der für die BGB – Gesellschaft regelt, dass grundsätzlich ein Gesellschafter weder zur Erhöhung seines Beitrags noch zum Nachschuss verpflichtet ist, betrifft nur das Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander, hingegen nicht das Verhältnis der Gesellschafter zu Gläubigern ( Palandt § 707 BGB Rdn. 1). 23 Die Klägerin ist aber nicht Mitglied der Mieteinnahmegesellschaft, sondern deren Gläubigerin. 24 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. 25 Die Revision war gem. § 543 II ZPO zuzulassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die in den angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26.3.2007 – AZ: II ZR 22/06 – und vom 24.9.2007 – AZ: II ZR 91/06 – vertretene Ansicht zur Nachschusspflicht von Gesellschaftern einer BGB – Gesellschaft bzw. von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins auch auf einen Mietpool Anwendung findet, nicht vorliegt.