Urteil
3 O 442/07
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte hat durch falsche Angaben gegenüber der Polizei den Kläger verächtlich gemacht und eine falsche Verdächtigung begangen.
• Für die schuldhafte falsche Verdächtigung und üble Nachrede haftet die Beklagte nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 164, 186 StGB; der Kläger ist wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Anspruchsteller auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist das Verschulden des Verletzten als Milderungsfaktor zu berücksichtigen; ein Mitverschulden kann zu einer Reduktion führen.
Entscheidungsgründe
Falsche Verdächtigung und üble Nachrede durch Polizeiruf — Schmerzensgeldanspruch • Die Beklagte hat durch falsche Angaben gegenüber der Polizei den Kläger verächtlich gemacht und eine falsche Verdächtigung begangen. • Für die schuldhafte falsche Verdächtigung und üble Nachrede haftet die Beklagte nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 164, 186 StGB; der Kläger ist wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts Anspruchsteller auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist das Verschulden des Verletzten als Milderungsfaktor zu berücksichtigen; ein Mitverschulden kann zu einer Reduktion führen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger wollte am 20.10.2002 gegen 9:00 Uhr die gemeinsamen Kinder bei der Beklagten abholen; die Beklagte behauptete, ein Termin sei erst um 10:00 Uhr vereinbart gewesen und verweigerte die Herausgabe. Die Beklagte rief die Polizei mit der Behauptung, der Kläger randaliere, habe an die Tür getreten und die Klingel zerstört. Daraufhin erteilten die Beamten dem Kläger einen Platzverweis und führten ihn unter Einsatz von körperlicher Gewalt ab. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Widerstands und Beleidigung endete mit Freispruch; ein Strafverfahren gegen die Beklagte wegen falscher Verdächtigung wurde nach § 153a StGB eingestellt. Die Parteien schlossen einen Teilvergleich über Widerruf und Unterlassung; strittig blieb die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von ursprünglich 5.000 €. • Die Beklagte räumt ein, die gegenüber der Polizei gemachten Tatsachenbehauptungen seien unwahr gewesen; damit kamen einschlägige Straftatbestände (§ 186 üble Nachrede, § 164 falsche Verdächtigung) sowie deliktische Ansprüche in Betracht. • Nach § 186 StGB sind unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, strafbar; die Äußerungen der Beklagten hatten diesen Effekt, was sich insbesondere an der Reaktion der Polizei und Aufnahme in eine Randaliererkartei zeigte. • Nach § 164 StGB ist eine falsche Verdächtigung gegeben, wenn gegenüber einer Behörde oder einem Amtsträger wider besseres Wissen Tatsachen behauptet werden, die dazu geeignet sind, behördliche Maßnahmen herbeizuführen, und der Täter dies beabsichtigt; die Beklagte handelte vorsätzlich, um den Kläger loszuwerden, sodass diese Voraussetzungen erfüllt sind. • Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 StGB folgt die deliktische Haftung; nach § 253 BGB steht dem Verletzten ein angemessenes Schmerzensgeld zu. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht das vorsätzliche Handeln der Beklagten zugunsten des Klägers berücksichtigt, zugleich aber ein Mitverschulden des Klägers angesichts seines Vorverhaltens (zu frühes Erscheinen und Verweilen vor der Wohnung) festgestellt und den Betrag entsprechend moderat festgesetzt. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung fußt auf der Feststellung, dass die Beklagte vorsätzlich unwahre Tatsachen gegenüber der Polizei behauptet hat, wodurch behördliche Maßnahmen gegen den Kläger ausgelöst und dessen Vertrauen in der Öffentlichkeit geschädigt wurden. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes hat das Gericht ein Mitverschulden des Klägers berücksichtigt, weshalb der zugesprochene Betrag moderat ausfiel. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zugunsten der Beklagten verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.