Beschluss
7 T 385/07
LG ESSEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung des Betreuers, die künstliche Ernährung eines Betreuten einzustellen, bedarf vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung.
• Eine Patientenverfügung ist bindend, wenn sie im Vollbesitz der geistigen Kräfte und in Kenntnis der Tragweite errichtet wurde und die aktuelle Lebenssituation den darin beschriebenen Voraussetzungen entspricht (§ 130 Abs. 2 BGB relevant für Beachtung des früheren Willens).
• Das Strafrecht verbietet nicht zwingend die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen, wenn dies dem eindeutigen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht; ein Merkmal unmittelbarer Todesnähe ist nicht erforderlich für zulässiges Sterbenlassen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung der Einstellung künstlicher Ernährung wegen eindeutiger Patientenverfügung • Die Anordnung des Betreuers, die künstliche Ernährung eines Betreuten einzustellen, bedarf vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. • Eine Patientenverfügung ist bindend, wenn sie im Vollbesitz der geistigen Kräfte und in Kenntnis der Tragweite errichtet wurde und die aktuelle Lebenssituation den darin beschriebenen Voraussetzungen entspricht (§ 130 Abs. 2 BGB relevant für Beachtung des früheren Willens). • Das Strafrecht verbietet nicht zwingend die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen, wenn dies dem eindeutigen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht; ein Merkmal unmittelbarer Todesnähe ist nicht erforderlich für zulässiges Sterbenlassen. Die Betroffene erlitt kurz nach Abfassung und erneuter Unterzeichnung einer Patientenverfügung 2005 einen Schlaganfall und ist seitdem unter anderem rechtsseitig gelähmt, nicht mehr sprechfähig und auf PEG-Sondenernährung angewiesen. Ihr Sohn wurde als Betreuer bestellt und beantragte gerichtliche Genehmigung, die künstliche Ernährung einzustellen entsprechend der Patientenverfügung. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Einstellung überschreite strafrechtlich zulässige Grenzen und § 1904 BGB sei anzuwenden. Im Beschwerdeverfahren legten sowohl ein behandelnder Arzt als auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Gutachten vor, die irreversible Hirnschäden und keine Aussicht auf Wiedererlangung eines umweltbezogenen Lebenszustandes attestierten. Die Kammer prüfte, ob die Patientenverfügung auf den vorliegenden Zustand anwendbar ist und ob die Anordnung des Betreuers der Genehmigung zu unterwerfen ist. • Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht: Die Kammer folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem BGH, dass Entscheidungen des Betreuers über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gerichtlicher Kontrolle bedürfen; § 1904 BGB begründet dies nicht ausdrücklich, aber die Rechtsprechung hat eine Prüfungszuständigkeit etabliert. • Anwendbarkeit der Patientenverfügung: Die Verfügung wurde im Vollbesitz der geistigen Kräfte erstellt und kurz vor dem Schlaganfall erneut unterschrieben; die festgestellte gesundheitliche Situation entspricht den in der Verfügung genannten Voraussetzungen, sodass der erklärte Wille bindend ist (§ 130 Abs. 2 BGB-rechtsgestaltend dargestellt). • Würdigung der Gutachten: Die medizinischen Sachverständigen bestätigen irreversible Ausfälle von Hirnfunktionen und fehlende Aussicht auf Wiedererlangung eines umweltbezogenen Lebens mit eigener Persönlichkeitsgestaltung; damit liegt der von der Betroffenen beschriebene Zustand vor. • Strafrechtliche Zulässigkeit: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht im Widerspruch zu strafrechtlichen Grundsätzen; nach ständiger Rechtsprechung ist Sterbenlassen zulässig, wenn es dem eindeutigen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht, eine unmittelbare Todesnähe ist nicht erforderlich. • Verhältnismäßigkeit und Wohl des Betroffenen: Die Kammer prüfte, dass keine Aussicht auf ein erträgliches, selbstbestimmtes Leben besteht und dass die Patientenverfügung den Willen, keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr zu wollen, eindeutig dokumentiert. • Verfahrensrechtliches: Die Kammer verzichtete auf persönliche Inaugenscheinnahme, da die Gutachten ausreichend und der Zustand seit Jahren stabil ist; der Beschluss wird erst wirksam, wenn nicht binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde des Betreuers hatte Erfolg: Die Anordnung, die künstliche Ernährung der Betroffenen einzustellen bzw. so zu reduzieren, dass ihr baldiger Tod eintritt, wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Patientenverfügung ist bindend, weil sie in Kenntnis und im Vollbesitz der geistigen Kräfte abgefasst wurde und der gegenwärtige Zustand den darin beschriebenen Voraussetzungen entspricht. Medizinische Gutachten belegen irreversible Hirnschäden und fehlende Aussicht auf Wiederherstellung eines umweltbezogenen Lebens mit eigener Persönlichkeitsgestaltung, sodass die Einstellung der Sondenernährung dem erklärten Patientenwillen entspricht. Strafrechtliche Bedenken stehen der Genehmigung nicht entgegen, da nach ständiger Rechtsprechung Sterbenlassen zulässig ist, wenn es dem eindeutigen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn binnen zwei Wochen keine weitere Beschwerde eingelegt wird.