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Urteil

3 O 364/99 Bürgerliches Recht Zivilrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2007:1105.3O364.99.00
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Leitsätze

Schmerzensgeld, Schadensersatz, Pflegemehrbedarf bei einem ärztlichen Fehler während der Geburt, behindertengerechter Ausbau eines Eigenheimes

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 562.711,71 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % von 83.786,32 € seit dem 01.01.97 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schmerzensgeld, Schadensersatz, Pflegemehrbedarf bei einem ärztlichen Fehler während der Geburt, behindertengerechter Ausbau eines Eigenheimes Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 562.711,71 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % von 83.786,32 € seit dem 01.01.97 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist aufgrund schuldhaften Fehlverhaltens eines früher bei der Beklagten beschäftigten Arztes seit seiner Geburt am 03.08.1985 schwerstbehindert. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. In dem Verfahren 3 O 704/92 LG Essen wurde u.a. über Pflegemehrbedarf des Klägers entschieden. Außerdem schlossen die Parteien zwei außergerichtliche Vergleiche vom 20.08.87 und 12.09.81 (Bl. 21 ff.), unter anderem über eine "Restentschädigung der bis heute angefallenen Baukosten für die Schaffung behindertengerechten Wohnraums". Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger weitere, nach dem 12.09.91 angefallene Kosten geltend, die erforderlich gewesen sein sollen, um sein Elternhaus weiterhin entsprechend seinen erhöhten Bedürfnissen behindertengerecht auszubauen (Bl. 95 ff, Stand 07.11.88 und Bl. 103 ff., Stand 26.02.93, rot umrandete Räume). Im Einzelnen macht der Kläger unter Bezugnahme auf eine beigefügte Tabelle (Bl. 11 ff.) und ein Leistungsverzeichnis mit Rechnungsbelegen (Bl. 122-294) noch folgende Beträge geltend: Baukosten 817.504,77 DM abzüglich Teilzahlungen der Beklagten 150.000,00 DM Abzüge des Klägers mangels Mehrbedarf 31.121,69 DM Zwischensumme 636.383,18 DM Kontogebühren (Bl. 14 f.) 493,05 DM Rechtsanwaltshonorar (Bl. 15, 297) 1.476,70 DM Summe oder 638.352,93 DM 326.384,67 € Außerdem verlangt der Kläger aufgelaufene Finanzierungszinsen in Höhe von 238.618,21 € gemäß Zinsbescheinigung (Bl.962), insgesamt 565.002,88 € nebst 4 % Zinsen von 86.077,49 € seit dem 01.01.97. Die Abzüge des Klägers setzen sich zusammen aus einem Betrag von 19.200 DM (Fläche von 4,8 qm / 4.000,- DM für den Therapieraum) und 11.921,69 DM (Anlage eines Teiches im Rahmen der Dachentwässerung / Pos. 6, 7, + 8 der Rechnung BI. 113). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 565.002,88 € nebst 4 % Zinsen von 86.077,49 € seit dem 01.01.97 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, sie sei nicht zur Erstattung der Umbaukosten und der Finanzierungszinsen verpflichtet. Nach der Rechtsprechung sei zwar in Erweiterung der gesetzlichen Regelung des § 843 BGB auch einmaliger Aufwand, mit der ständiger Mehrbedarf für alle Zukunft abdeckt werden soll, ersatzfähig, wenn einmalige Anschaffung das anhaltende vermehrte Bedürfnis des Betroffenen ausreichend befriedige; ob An- und Umbau des Elternhauses die Bedürfnisse des Klägers dauerhaft befriedige, sei aber fraglich, da der Verbleib des Klägers im Elternhaus ungewiss sei. Der geforderte Ersatz umfänglicher An- und Umbaukosten lasse unberücksichtigt, dass ein Vermögenszuwachs ausgeschlossen werden müsse; durch die An- und Umbaumaßnahme werde Wert der Immobilie aber gesteigert. Im Rahmen des § 843 BGB seien nur in den Grenzen der §§ 249, 251 BGB notwendige Aufwendungen ersatzfähig; es müsse bestritten werden, dass die verlangten Aufwendungen erforderlich gewesen seien. Es sei auffällig, dass der KIäger bei mehreren Varianten stets die teuerste ausgewählt habe (BI. 318). Angesichts der zu prüfenden Erforderlichkeit . müsse auch hinterfragt werden, ob für die von der Beklagten geschuldete Ersatzleistung auf den Pflegesatz für die Betreuung und Unterbringung des KIägers in einem Pflegeheim abzustellen sei. Es fehle insgesamt an einem über den Vergleich vom 12.09.91 und die weitere Zahlung in Höhe von 150.000,00,- DM (insgesamt seien 625.000,- DM gezahlt worden, BI. 317) hinausgehenden, behinderungsbedingten weiteren Mehrbedarf. Es habe zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits das Privatgutachten M vorgelegen. Die Beklagte habe bereits 450.000 DM für den behindertengerechten Ausbau gezahlt. Dieser Betrag habe nach Maßgabe des am 12.09.91 geschlossenen Vergleichs nicht nur seinerzeitigen, sondern den insgesamt absehbaren behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers abdecken sollen. Hinsichtlich der einzelnen Umbaumaßnahmen erhebt die Beklagte folgende Einwendungen: Der Anbau an das bestehende Wohnhaus mit separater Aufzugsanlage sei nicht erforderlich gewesen. Der Therapieraum habe in das Dachgeschoss oder in den Keller verlegt werden können. Es gehe wohl um Schaffung zusätzlichen Wohnraums. Der Therapieraum sei zu groß geraten. Steuerliche Vorteile und Leistungen Dritter müsse der Kläger sich anrechnen lassen. Der Anspruch auf Ersatz von Darlehenszinsen werde nach Grund und der Höhe bestritten. Die Aufnahme eines Darlehens sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger erwidert: Er meint, es stehe in der Disposition der Eltern, ihn in der Familie aufwachsen zu lassen; aufgrund seiner Schwerstbehinderungen könne der Kläger auch gar nicht der familiären Bindung entwachsen. Ein Vermögenszuwachs werde nicht erzielt. Es gehe darum, notwendige Maßnahmen vom Schädiger ersetzt zu erhalten. Bei einer Veräußerung sei Mehrwert nicht zu realisieren, da das Objekt für eine normale Familie nicht von Interesse sei. Es sei auch – anders als in der von Beklagten angeführten Entscheidung – gerade kein gesondertes Immobiliareigentum geschaffen worden. Der Therapieraum sei einer zweiten Ausbaustufe vorbehalten gewesen. Die Berechnung der früheren Vergleichssumme durch die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherer (BI. 102) belege, dass der Vergleich aus dem Jahre 1991 nicht die Kosten für Aufzug und Therapieraum enthalte. Steuerliche Vorteile und anzurechnende Leistungen Dritter seien nicht vorhanden. Der Aufwand liege über den absetzbaren Höchstgrenzen. Der Therapieraum habe aus räumlichen und bautechnischen Gründen (Dachschrägen, unzureichende Belichtung, geringe Deckenhöhe im Keller von 2,30 m) dort nicht untergebracht werden können. Deshalb sei die Anbaulösung umgesetzt worden. Im Obergeschoss sei eine Ausbaureserve vorgesehen worden, um den Kläger künftig ggf. durch einen Pfleger betreuen zu lassen. Diese werde derzeit nicht geltend gemacht. Lediglich der Einbau des Aufzuges bis in das Obergeschoss werde geltend gemacht. Änderungen an den Außenanlagen seien Folge des Umbaus. Seit dem Jahre 2003 könne der Kläger nur noch liegend und nicht mehr im Rollstuhl transportiert werden (Attest Bl. 655). Den Aufzug könne er nicht mehr benutzen. Er halte sich im Erdgeschoss auf. Wäre nicht der Anbau geschaffen worden, müsste die Aufzugsanlage mit Kosten von etwa 136.000,- € vergrößert werden. Eine Unterbringung auf zwei Ebenen sei nicht mehr möglich. Spätestens im Jahre 2003 hätten die bereits früher durchgeführten baulichen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen N und G sowie Prof. Dr. L. Die Sachverständigen G und Prof. Dr. L haben ihre Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.11.02 (Bl.466 ff.), 14.01.05 (Bl. 603) und 19.10.07 sowie die schriftlichen Gutachten verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nach § 843 BGB im Wesentlichen begründet. Der Einwand der Beklagten, die vorliegend geltend gemachten Ausbau- und Finanzierungskosten seien bereits Gegenstand früherer Vergleiche gewesen geht fehl. Nach der glaubwürdigen Aussage des für die Haftpflichtversicherung der Beklagten tätigen Zeugen C ist dies nicht der Fall. Seinerzeit ging es nicht um behinderungsgerechte Ausbauten. Der Kläger verlangt in der Hauptsache Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Ausbau seines Elternhauses. Dieser Anspruch steht ihm unter dem Gesichtspunkt der "Vermehrung der Bedürfnisse" aus § 843 Abs. 1, 2. Alt. iV.m. § 843 Abs. 3 BGB zu. Unter "vermehrten Bedürfnissen" sind alle Aufwendungen zum Ausgleich von Nachteilen zu verstehen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines normalen körperlichen Wohlbefindens dauernd und regelmäßig entstehen. Erstattungsfähig sind danach Mehraufwendungen, die zwar nicht unmittelbar der Restitution des körperlichen Wohlbefindens dienen, aber infolge der verletzungsbedingten Veränderung der Lebensumstände anfallen und der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des gewohnten Lebens trotz der erlittenen Behinderung dienen (vgl BGH, NJW 1982, 757ff.). Nach der Rechtsprechung können dabei neben wiederkehrenden Aufwendungen auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (vgl. BGH, NZV 2004, 195 ff). Entsprechend diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims grundsätzlich als erstattungsfähig .anerkannt (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, § 843 BGB Rdnr. 65 m.w.N.; Soergel-Beater, § 843 BGB Rdnr. 6 ff m.w.N.; Staudinger-Vieweg, § 843 BGB Rdnr. 6 ff m.w.N.). Dem Kläger ist es danach nicht verwehrt, über § 843 Abs. 1 2. Alt. i.V.m. § 843 Abs. 3 BGB seinen ausstattungsmäßigen und räumlichen Mehrbedarf im Haus seiner EItern zu befriedigen und von der Beklagten den insoweit erforderlichen Kapitalbetrag zu fordern. Macht der Kläger - wie hier - Ausbau- und Umbaukosten geltend, kann ihm nicht, wie die Beklagte es versucht, entgegengehalten werden, der Umbau sei nicht geeignet, den Mehrbedarf des Klägers auf Dauer zu befriedigen, da angesichts des Behinderungsgrades des Klägers dessen Verbleib im elterlichen Haushalt ungewiss und u.U. eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich sei. Zwar ist zutreffend, dass § 254 Abs.2 S. 1 BGB der Kostenerstattung entgegensteht, wenn die vom Geschädigten veranlasste Anschaffung / Aufwendung nicht dazu geeignet ist, seinen Mehrbedarf auf Dauer zu befriedigen, so dass dem Schädiger weitere Belastungen drohen (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, § 843 BGB Rdnr. 57 a.E.). Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Schädiger dem Geschädigten seine Lebensplanung vorgeben kann: vielmehr kommt es wie bei dem Ausgleich für die pflegerische Betreuung auch beim räumlichem und ausstattungsmäßigem Mehrbedarf auf die Dispositionen an, die ein verständiger Geschädigter in der besonderen Lage des Klägers getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bemisst sich der Anspruch also danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (vgl. BGH, NZV 2005, 629 ff; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366 ff). Trägt man diesen Grundsätzen Rechnung, so muss der Kläger sich nicht die rein hypothetische Möglichkeit einer Unterbringung im Pflegeheim entgegenhalten lassen. Der mehrfach behinderte Kläger wird Zeit seines Lebens von der Pflege und Betreuung anderer Personen abhängig sein; wie aber insbesondere der seit Klageerhebung verstrichene Zeitraum eindrucksvoll belegt, kann dies auch innerhalb der Familie des Klägers erfolgen. Zuzugestehen ist der Beklagten jedoch, dass hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Mehrbedarfs eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen ist. Die tatsächlich gemachten Aufwendungen, wie sie der Kläger entsprechend seiner Aufstellung BI. 11 ff anführt, zeigen einen entsprechenden Mehrbedarf lediglich indiziell an. Entsprechend § 249 S. 2 BGB kann der Kläger letztlich aber nur einen Ausgleich für tatsächlich erforderliche Maßnahmen verlangen, d.h. für diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1998, 366 ff). Welcher Ausstattungsmehrbedarf (behindertenspezifische Sonderausstattungen) und welcher flächenmäßige Mehrbedarf besteht und mit welchem Kostenaufwand die Befriedigung dieses Mehrbedarfs konkret verbunden ist, ist folglich zu ermitteln. Insoweit können hier zwar die vom Kläger getätigten Aufwendungen als Anhaltspunkt dienen, sind aber zu hinterfragen. Die Kammer hat dazu zwei Gutachten eingeholt. Während die Gutachten des Sachverständigen N infolge ihrer Pauschalität nicht zu verwerten waren, hat der Sachverständige G - ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen - zu dem durch die Schädigung bedingten Mehrbedarf Stellung genommen. Außerdem hat die Kammer zu der Frage, ob und inwieweit der Kläger sitzend oder nur liegend transportiert werden kann, ein weiteres medizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L eingeholt. Betreffend die Erforderlichkeit der durchgeführten Baumaßnahmen streiten die Parteien vorrangig darüber, ob die Errichtung des Anbau notwendig war oder ab der behinderungsbedingte Mehrbedarf des Klägers durch Unterbringung des (unstreitig notwendigen) Therapieraums im Keller oder Dachgeschoss (wie die Beklagte unter Berufung auf die Privatgutachten X und Q meint) statt in einem gesonderten Anbau kostenmäßig deutlich günstiger hätte befriedigt werden können. Demgegenüber macht der Kläger geltend, spätestens seit dem Jahre 2003 sei er im Aufzug nicht mehr transportfähig, weil dieser für einen liegenden Transport zu klein sei und ein sitzender Transport nicht mehr möglich sei. Schon deshalb habe sich der Anbau vorausschauend als notwendig erwiesen. Nach dem überzeugenden und im Termin vom 19.10.07 weiter erläuterten neuropädiatrischen Gutachten des SV Prof. Dr. L kann zwar die künftige Möglichkeit eines sitzenden Transports des Klägers derzeit nicht verneint werden. Dazu bedürfte es aber der Durchführung einer bei dem Kläger bisher nicht angewandten Therapie, nämlich einer inthrathekalen Baclofen-Gabe sowie – im Erfolgsfalle – der operativen Stabilisierung der Wirbelsäule. Zuvor müsste durch weitere diagnostische Maßnahmen die Tauglichkeit des Klägers für die vorgeschlagene Baclofen-Dauergabe mittels einer sog. Pumpe geklärt werden. Die operative Stabilisierung der Wirbelsäule bedarf ebenfalls einer vorherigen Abklärung in Bezug auf Verwachsungen. Außerdem müsste eine geeignete Klinik gefunden werden, die den Kläger aufzunehmen bereit ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel hat nämlich jedenfalls die Kinderabteilung des vom Sachverständigen vorgeschlagenen Behandlungszentrum W die Aufnahme des Klägers abgelehnt. Ob eine andere Abteilung dieser Klinik oder eine andere geeignete Klinik den Kläger aufzunehmen bereit ist, ist offen. Festzuhalten ist andererseits, dass die bisherige und nach dem Gutachten L fachlich nicht zu beanstandende ärztliche Betreuung des Klägers dazu geführt hat, dass dieser seit dem Jahre 2003 nach den vorgelegten ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht mehr sitzend transportiert werden kann, ohne dass weitere Ausfallerscheinungen auftreten. Selbst wenn man mithin dem Kläger die vom Sachverständigen vorgeschlagenen operativen Eingriffe nach Abwägung von Nutzen und Risiko zumuten wollte, wäre nicht sicher, ob und inwieweit diese Maßnahmen zum Erfolg führen. Für die Erforderlichkeit der im Jahre 1993 durchgeführten Baumaßnahmen können die Behandlungsvorschläge des Sachverständigen L somit nicht herangezogen werden. Die Errichtung des Anbaus mit der Möglichkeit, den Kläger auf einer Etage im Erdgeschoss ohne Aufzugsbenutzung zu betreuen, hat sich spätestens seit dem Jahre 2003 als sachgerecht erwiesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige G in seinem überzeugenden Gutachten die Unterbringung des Therapieraums im Dachgeschoss wegen der dortigen Schrägen für kaum möglich und nicht für kostengünstiger gehalten hat. Der Keller wiederum hat keine volle Geschosshöhe. Hinsichtlich des angemeldeten Aufwandes und Kostenrahmens hat der Sachverständige G in seinem überzeugenden Gutachten keine Bedenken erhoben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bau- als auch der Planungskosten, die sich in üblicher Höhe halten. Der Einbau eines bis zum Dachgeschoss reichenden Aufzugs war erforderlich. Die zusätzliche Bewegungseinschränkung des Klägers ist erst im Jahre 2003 aufgetreten. Zuvor konnte er auch zu Therapiezwecken dienende Räume im Keller per Aufzug nutzen. Bis in das Dachgeschoss ist der Aufzug nach klägerischer Darstellung aus Vorsorge mit Rücksicht auf eine spätere Nutzung des Dachgeschosses zur Unterbringung von Pflegepersonal gebaut worden. Auch die insoweit angemeldeten – reinen Aufzugskosten – waren notwendig. Nach dem Gutachten G sind nämlich die Mehrkosten geringfügig während mit einem späteren Umbau sehr hohe Kosten verbunden wären. Es entsprach einer vorausschauenden und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, den Aufzug gleich in der erforderlichen Höhe zu errichten. Allerdings hat sich in der Beweisaufnahme herausgestellt, dass versehentlich die Position 32/102 mit 1.684,89 DM doppelt abgerechnet worden ist. Bei dem abgerechneten Schlupftor in Höhe von 2.616,25 DM handelt es sich nicht um behinderungsbedingten Mehrbedarf. Insgesamt sind mithin die Baukosten um 4.481,14 DM oder 2.291,17 € zu kürzen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass mit der Zubilligung eines Kapitalbetrages keine Vorteile verbunden sein dürfen, die über den Zweck, ein dauemdes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, hinausgehen. Als Vorteil (vgl. BGH, NJW 1982, 757 ff) in diesem Sinne kommt die Bildung von Immobilieneigentum in Betracht, das über die Lebenszeit des Behinderten hinaus genutzt wird. Darüber hinaus muss der Kläger sich mit dem Um/Anbau verbundene steuerliche Vorteile/Entlastungen anrechnen lassen. Im Ergebnis sind im vorliegenden Fall allerdings Abzüge nicht zu machen. Rein rechnerisch könnte sich zwar nach dem Gutachten G ein Abzug von bis zu 1/3 der Baukosten für eine Wertverbesserung des Gebäudes ergeben. Das geht jedoch, wie der Sachverständige im Weiteren zutreffend ausführt, an den Realitäten und der Marktlage vorbei. Der Marktwert des ohnehin für eine normale Familie überdimensionierten Wohnhauses hat sich nämlich durch den behinderungsbedingten Umbau nicht erhöht. Das liegt nicht nur an den Besonderheiten des Umbaus sondern an der Lage des Hauses. Das Wohnhaus liegt nämlich unmittelbar hinter einem Werkstattgelände in einem Industriegebiet an einer stark befahrenen Durchgangsstraße. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem solchen Gebäude potentielle, ohnehin dünn gesäte Erwerber den Umbau als werterhöhend mit einem Aufpreis honorieren. Steuerliche Vorteile sind nach klägerischem Vorbringen nicht eingetreten. Die Beklagte hat Gegenteiliges nicht aufgezeigt. Der klägerische Schadensersatzanspruch umfasst auch die infolge der zögerlichen Regulierung durch die Beklagte aufgelaufenen Finanzierungszinsen. Es handelt sich insoweit nicht um einen reinen Verzugsschaden. Vielmehr hätte der Kläger die Finanzierung längst zurückführen können, wenn die Beklagte seinen Schaden zeitig reguliert hätte. Die Höhe des Zinsschadens hat der Kläger durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. 962 f.). Die geringfügige Überhöhung der angemeldeten Baukosten ist insoweit ohne Belang. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen geringeren Kredit in Anspruch genommen hätte, wenn er die vergleichsweise geringfügigen Absetzungen infolge nicht behinderungsbedingten Aufwandes berücksichtigt hätte. Die verbleibende Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288, 291 a.F.. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.