45 O 4/07 – Handelsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
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hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt,
dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und
Rechnung zu legen über den mit dem Vertrieb des
Mittels „X“ erzielten Gewinn unter Angabe
der vom 02.08.2005 bis zum 08.06.2007 erfolgten
Verkäufe, und zwar unter Angabe von Stückzahlen
sowie Ein- und Verkaufspreisen.
Die Beklagten können diese Angaben einem
vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitteilen, sofern sie die Kosten seiner Ein-
schaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen
und verpflichten, dem Kläger auf Antrag
mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder
mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten
verpflichtet sind, den durch den nach dem
01.08.2005 erfolgten Vertrieb des Mittels
“X“ erzielten Gewinn an den Bundes-
haushalt unter Anrechnung der Leistungen,
die die Schuldner aufgrund der Zuwiderhandlung
an Dritte oder an den Staat erbracht haben,
herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die
Beklagten.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung
von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.