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Urteil

11 O 451/03

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2007:0620.11O451.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Das Urteil des syrischen Appellationsgerichts vom 17.05.1999 (Az. 328/VIII), korrigiert durch Beschluss vom 28.09.1999 (Az. 131/VIII) durch das die Beklagte zur Zahlung von USS 7 Millionen nebst 5 % Zinsen seit dem 18.05.1999 verurteilt worden ist, wird in Höhe eines Teilbetrages von USS 1 Million für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vorläufig vollstreckbar erklärt. Im Umfang der Vollstreckbarerklärung ist der Antragstellerin die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenregelung des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel richtet sich nach § 788 ZPO. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerinnen sind als Witwe und Töchter Erben des Mitte 1994 verstorbenen S.H.. 3 Dieser hatte 1988 einen Rechtsstreit vor syrischen Gerichten gegen die Beklagte eingeleitet, den die Klägerinnen nach dem Tode des S. H. fortgesetzt haben. Durch das rechtskräftige Urteil Nr. 328 des Kassationsgerichthofs vom 17.05.1999 wurde die Beklagte zur Zahlung von US $ 7 Millionen zuzüglich 5% Zinsen seit Rechtskraft des Urteils verurteilt. Dieses Urteil wurde durch ein weiteres Urteil Nr. 131 aus dem Jahre 1999 dahingehend berichtigt, dass die Klägerinnen nicht im eigenen Namen sondern auch als Erben des verstorbenen S. H. geklagt hatten. 4 Das syrische Recht ermöglicht eine weitere Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler innerhalb von drei Jahren. Dieses Rechtsmittel wurde von der Beklagten vier Tage vor Ablauf der Frist eingelegt und mit Urteil vom 29.09.2002 – Nr. 376/0A- zurückgewiesen. 5 Gegenstand dieses Rechtsstreits war eine Provision aufgrund eins zwischen S. H. und der Beklagten 1986 in Paris geschlossenen Vertrages bzw. Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer unberechtigten Kündigung zum 31.12.1987. Mit Schreiben vom 11.03.1986 an S. H. in Syrien bestätigte die Beklagte zusätzlich zu den Vereinbarungen, dass die zu erbringenden Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen in abgestufter Weise zu entgelten waren. Herr H. wurde gebeten, sein Einverständnis hierzu zu erteilen und eine zusätzliche Ausfertigung dieses Schreibens an die Beklagte zu übersenden. Hintergrund war, dass es bei dem Bau eines Stahlwerks in Libyen zu Problemen gekommen war und Herr H. erklärt hatte, aufgrund seiner guten Kontakte es bewerkstelligen zu können, dass die Forderungen bezahlt würden. Die Vereinbarung wurde mit einer Vereinbarung vom 01.04.1987 im Hinblick auf die Laufzeit modifiziert. Zum 31.12.1987 kündigte die Beklagten den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit. 6 Mit Schreiben vom 13.02.2003 wurde die Beklagte vergeblich aufgefordert, die Zahlungsverpflichtung anzuerkennen 7 Die Klägerinnen sind der Auffassung, 8 dass das syrische Gericht international zuständig gewesen sei. Zumindest habe die anwaltlich vertretene Beklagte sich rügelos eingelassen. Außerdem sei die Nachtragsvereinbarung vom 01.04.1987 in Syrien unterschrieben worden und die unberechtigte Kündigung in Syrien erklärt worden. So dass die syrischen Gerichte ihre Zuständigkeit angenommen haben. 9 Auch sei die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Syrien verbürgt, da im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Syrien vorliegen würden. 10 Ein Verstoß gegen den Deutschen Ordre Public liege nicht vor, da es sich bei dem Vertrag nicht um einen Schmiergeldvertrag gehandelt habe. 11 Die Klägerinnen beantragen, 12 1. das Urteil des syrischen Appellationsgerichts vom 17.05.1999 (Az. 328/VIII), korrigiert durch Beschluss vom 28.09.1999 (Az. 131/VIII) durch das die Beklagte zur Zahlung von USS 7 Millionen nebst 5 % Zinsen seit dem 18.05.1999 verurteilt worden ist, in Höhe eines Teilbetrages von USS 1 Million für vollstreckbar zu erklären, 13 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen US $ 1 Million nebst 5 Zinsen seit dem 18.05.1999 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Widerklagend beantragt sie, 17 festzustellen, dass eine Anerkennung des Urteils des syrischen Appellationsgerichts vom 17.05.1999 (Az. 328/VIII), korrigiert durch Beschluss vom 28.09.1999 (Az. 131/VIII) ausgeschlossen ist und das Urteil im deutschen Inland von den Klägerinnen im vollen Umfang nicht gegen die Beklagte vollstreckt werden kann. 18 Die Klägerinnen beantragen, 19 die Widerklage abzuweisen. 20 Die Beklagte ist der Auffassung, 21 dass eine Anerkennung des syrischen Urteils nicht zulässig sei. 22 Zunächst sei die Gegenseitigkeit I. S. d. § 328 ZPO nicht verbürgt. 23 Zwischen der Bundesrepublik ´Deutschland und Syrien bestehe kein Abkommen über die wechselseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem jeweils anderen Staat. Verbürgen i. S. d. § 328 ZPO bedeute, dass es vollkommen sicher sein müsse, das deutsche Urteile gegen syrische Staatsbürger vollstreckt werden können. Insofern gebe es zur Zeit kein geltendes Gesetz, dass die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Syrien regele. 24 Dies sei bei der derzeitigen politischen Lage in Syrien nicht der Fall, da die aufgrund eines Militärputsches von General Hafiz al-Assad erfolgte Machtübernahme zu einer Diktatur geführt habe, die ein Verkümmern des Rechtssystems und Verlust der Rechtsstaatlichkeit zur Folge hatte. So sei in Syrien die in arabischen Ländern vorhandene Korruption auch in der Justiz besonders ausgeprägt. So habe für syrische Richter die Versuchung nahe gelegen, durch Annahme eines "Bakschisch" das eigene Salär aufzubessern oder mächtigen Personen in Syrien gefällig zu sein. Insofern sei es S.H. der beste Verbindungen zu den Herrschenden in Syrien gehabt habe ein leichtes gewesen, ein syrisches Urteil mit einem für ihn günstigen Inhalt zu erhalten. 25 Die Argumentation der Beklagten sei nicht berücksichtigt worden. Auch habe Herr H. zur Höhe keine konkreten Ausführungen gemacht, was vom Gericht trotz Rüge hingenommen worden sei. 26 Ferner sei die Unzuständigkeit des syrischen Gerichts in dem dortigen Verfahren nachhaltig gerügt worden. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei unstreitig nicht getroffen worden. Schwerpunkt der Tätigkeit sei nicht in Syrien gewesen. Der Vertrag sei in Paris abgeschlossen worden. Nach deutschem Recht wäre der Sitz des Schuldners maßgeblich gewesen. Herr H. hätte die Beklagte in Deutschland verklagen müssen. 27 Außerdem liege ein Verstoß gegen den Ordre Public vor, da es sich bei dem Vertrag mit S. H. um einen Schmiergeldvertrag gehandelt habe. So habe Herr H. erklärt, dass er zwar die Bezahlung der offenen Forderungen erreichen könne, dieses würde aber einiges Kosten, da die lybischen Entscheidungsträger nur Auszahlungen anweisen würden, wenn sie ihrerseits Geld dafür erhalten würden. 28 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Bundesministeriums für Justiz, der Vernehmung der Zeugen und der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. L.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2007, das schriftliche Sachverständigengutachten vom 20.03.2006 und die Stellungnahme des Ministeriums vom 18.12.2003 verwiesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist begründet. 31 Gem. § 722 ZPO kann aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts nur vollstreckt werden, wenn die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Urteil durch das Vollstreckungsgerichts ausgesprochen ist. Die Anerkennung ist gem. § 328 ZPO u. a. dann ausgeschlossen, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach deutschem Recht nicht zuständig wären, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist und wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 32 Die Zuständigkeit des syrischen Gerichts ist angesichts der dortigen in diesem Verfahren in Übersetzung eingereichten Klageerwiderung gerügt worden. Dies hat auch der Zeuge T. bekundet, ebenso dass er auch in allen Instanzen die Unzuständigkeit gerügt habe. Insoweit sei auch das Kassationsgericht auf die Frage der Zuständigkeit eingegangen und habe sie bejaht. Die Rüge ist auch durch den Zeugen Tonscheid bestätigt worden. Auch wenn der Ursprungsvertrag in Paris abgeschlossen worden ist, ist die Modifikation vom 01.04.1987 ist ausweislich der Adressierung nach Damaskus gesandt worden. Damit spricht alles dafür, das sie auch in Damaskus unterschrieben worden und an die Beklagte zurückgesandt worden ist. Dass sie auch in Paris unterschrieben worden ist, hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt und bewiesen. Konkret hierzu konnte keiner der Zeugen etwas sagen. Damit ist davon auszugehen, dass zumindest nach syrischem Recht die Zuständigkeit des syrischen Gerichts gegeben war. 33 Die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach deutschem Recht für vertragliche Ansprüche mag zu verneinen sein. Vorliegend ging es jedoch um Ansprüche wegen einer "unberechtigten" Kündigung. Diese Verletzungshandlung ist unstreitig in Syrien erfolgt, so dass auch nach deutschem Recht die dortige Zuständigkeit begründet ist. 34 Ein Verstoß gegen die wesentlichen Grundsätze deutschen Rechts ist von der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. 35 Soweit die Beklagte die Hinwendung Syriens nach der Machtübernahme zum Islam und die mögliche Unterstützung terroristischer Aktivitäten als Anhaltspunkte hierfür anführt, besagt dies ohne weiteren Tatsachenvortrag nicht, dass ein gerichtliches Verfahren im Syrien dem Ordre de Public in Deutschland nicht entspricht. Dafür dass S. H. sich das Urteil "erkauft" hat, trägt die Beklagte nur Vermutungen vor, ohne dass diese mit Tatsachen belegt sind. 36 Soweit die Beklagte vorträgt, das syrische Urteil sei nicht auf alle Punkte, die vorgebracht worden sind, eingegangen, so dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, so führt eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte war während des gesamten Verfahrens in Syrien anwaltlich vertreten. Ferner haben die Gerichte, wie aus den überreichten Unterlagen ersichtlich umfänglich den Vortrag der Parteien gewürdigt und auch ein Gutachten eingeholt. 37 Unabhängig von der Frage, ob der Vertrag mit S. H. als Schmiergeldvertrag einzuordnen ist, wogegen der Wortlaut des Vertrages spricht, da H. seine Dienste einsetzen sollte, um die Begleichung offener Forderungen der Klägerin zu erreichen, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass ein unzulässiger Schmiergeldvertrag geschlossen worden ist. So hat der Zeuge T. bekundet, dass nach seiner Kenntnis Herr H. aus der vereinbarten Summe Dritte beteiligen sollte. Dass damit aber gesetzeswidriges Verhalten der Dritten bezahlt werden sollte, konnte der Zeuge nicht darlegen, obwohl er zuerst behauptet hat, dass H. mit dem Geld Dritte bestechen sollte. Der Zeuge K. konnte hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge Tonscheid erklärte, dass er Bedenken gegen die Höhe hatte, da Herr H. mit Leistung allein diesen Betrag nicht habe verlangen können Der Zeuge G. gab an, dass Herr H. das Geld nutzen sollte, um Entscheidungen zu beeinflussen, wobei er die Art und Weise der Beeinflussung offen ließ. 38 Gegenseitigkeit i. S. d. § 328 ZPO bedeutet, dass gewährleistet ist, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland. Eine völlige Übereinstimmung des jeweils ausländischen Anerkennungsrechts mit dem deutschen ist nicht erforderlich. Auch sind entsprechende völkerrechtliche Verträge oder Abkommen nicht zwingend vorgeschrieben davon auszugehen, dass die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 39 Im Hinblick auf Syrien ist zunächst angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.1967 (BGHZ 49, 50 ff) von der Gegenseitigkeit auszugehen. Dass angesichts des Militärputsches und der damit verbundenen Diktatur und der Entwicklung deutlicherer islamischer Werte und Regeln eine Änderung dieser Rechtslage eingetreten ist, ist nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als bisher eine gegenteilige Entscheidung des syrischen Kassationsgerichts nicht bekannt ist. 40 Dieses Ergebnis wird auch durch die erfolgte Beweisaufnahme gestützt. 41 Der Zeuge T. hat dargelegt, dass die Gegenseitigkeit der syrischen Gesetzeslage entspricht. Ferner hat er selbst einmal ein deutsches Urteil in Syrien zu vollstrecken versucht. Das Urteil ist ohne Probleme anerkannt worden. Zu einer Vollstreckung ist es nur wegen eines Vergleichsabschlusses nicht gekommen. Auch der Sachverständige L. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gegenseitigkeit anzunehmen sei. 42 Dem Antrag der Klägerinnen war daher zu entsprechen. 43 Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Widerklage unbegründet. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.