OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 507/05

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2006:0817.6O507.05.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T., den Richter am Landgericht H. und den Richter Dr. C. für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.588,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegenüber der ....beratungsgesellschaft mbH zustehenden Forderungen aus dem Treuhandvertrag vom 23.07.1999 an der Wohnbaufonds M. GbR an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 23.07.1999 – Kreditvertrag-Nr. – gegen die Klägerin mehr zustehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung ihrer kreditfinanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds. 2 Der Kapitalanlagevermittler B. K. begab sich am 12.07.1999 in die Wohnung der Klägerin und stellte ihr die Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kapitalanlage und die Finanzierung der Beteiligung durch ein Bankdarlehen vor. Die Tilgung des Darlehens sollte durch die Auszahlung einer noch abzuschließenden Lebensversicherung erfolgen. Der Vermittler K. erstellte eine unverbindliche Prognoseberechnung (Bl. 47 d. A.). Noch am selben Tag schloss die Klägerin über den Vermittler K. eine Lebensversicherung bei der Stuttgarter Lebensversicherungs-AG ab. 3 Am 23.07.1999 erschien der Vermittler K. erneut in der Wohnung der Klägerin. Die Klägerin unterzeichnete den vorbereiteten "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" über Anteile in Höhe von 30.000,00 DM (zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.500,- DM) an der "Wohnbaufonds GbR". Wegen des Inhalts wird auf Bl. 45 d. A. verwiesen. Ferner unterzeichnete die Klägerin eine ihr vorgelegte Widerrufsbelehrung (Bl. 46 d.A.). 4 Zur Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der von der Klägerin ebenfalls während des Beratungstermins am 23.07.1999 unterzeichnet wurde. Der Darlehensvertrag (Nr. ) sieht einen Nettokreditbetrag in Höhe von 31.500,- DM und einen Festzins bis 30.07.2004 in Höhe von 5,00 % vor. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages soll maximal 20 Jahre betragen. Der Gesamtbetrag aller Zahlungen ist bis zum Ende der Zinsbindung (30.07.2004) angegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf Bl. 36 d. A. verwiesen. Die Beklagte unterzeichnete ferner eine entsprechende Widerrufsbelehrung (Bl. 38 d. A.). Diese enthält den Zusatz, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Beklagte eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrages vom Verbraucher erhalten hat, und dass im Falle des Widerspruchs auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen. 5 Auf Weisung der Klägerin überwies die Beklagte die Darlehensvaluta auf das Konto der beratungsgesellschaft mbH. Auf das Darlehen (Nr. ) erbrachte die Klägerin im Jahre 1999 Zahlungen in Höhe von 385,59 € und in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils Zahlungen in Höhe von 925,42 €. Im Jahr 2005 erbrachte die Klägerin Zahlungen in Höhe von 616,96 €. Die Klägerin erhielt im Jahr 1999 38,35 €, im Jahr 2000 230,08 €, im Jahr 2001 460,16 €, im Jahr 2002 345,12 €, im Jahr 2003 115,04 €, im Jahr 2004 230,08 € und im Jahr 2005 115,04 € Ausschüttungen . 6 Mit Schreiben vom 22.06.2005 wurde die Beklagte aufgefordert, den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung bis zum 28.06.2005 anzuerkennen. Mit der Klageschrift vom 28.12.2005 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag vom 23.07.1999. Die Klägerin ist der Ansicht, zum Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) berechtigt zu sein. Die am 23.07.1999 abgegebene Erklärung zum Darlehensvertrag mit der Beklagten beruhe auf einer Haustürsituation. Der Vertragsschluss sei dieser Haustürsituation zuzurechnen. Die dadurch eröffnete Widerrufsmöglichkeit sei auch nicht verfristet, weil die entsprechende Belehrung einen unzulässigen Hinweis auf das finanzierte Geschäft enthalte und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge. 7 Darüber hinaus sei der Darlehensvertrag gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr.1b, 6 Abs.1 VerbrKrG nichtig, weil der Gesamtbetrag der zu entrichtenden Teilzahlungen nicht angegeben worden sei. Der von der Beklagten angegebene Gesamtbetrag beziehe sich nur auf die Zeit der Zinsbindung, so dass eine Gesamtbetragsangabe bezogen auf die gesamte Laufzeit fehle. Darüber hinaus sei der Darlehensvertrag wegen eines Verstoßes gegen Art.1 § 1 Abs. 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages fehle es an einem Rechtsgrund für die von der Klägerin auf das Darlehen gezahlten Raten mit der Folge, dass der Klägerin ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zustünde. Die Klägerin behauptet, der Vermittler K. habe sie unaufgefordert aufgesucht. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.095,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2005 zu zahlen, 10 Zug um Zug gegen Abtretung der der gegenüber der beratungsgesellschaft mbH zustehenden Forderungen aus dem Treuhandvertrag sowie dem Beteiligungsvertrag vom 23.07.1999 an der Wohnbaufonds GbR an die Beklagte, 11 2. festzustellen, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 23.07.1999 – Kreditvertrag-Nr. – gegen die Klägerin mehr zustehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Nach Ansicht der Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG gar nicht vor. Auf jeden Fall seien jedoch die Voraussetzungen einer Heilung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG erfüllt. Die Klägerin hätte das Darlehen "empfangen", da es auf ihre Weisung an die Treuhänderin ausgezahlt worden sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem damit finanzierten Geschäft um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs.1 VerbrKrG handeln würde. 15 Ein Widerruf nach dem HWiG scheide ebenfalls aus. Zum einen fehle es bereits an einer Haustürsituation, da die Klägerin den Vermittler K. zu sich nach Hause bestellt habe. Zum anderen fehle es an einer Überrumpelung, da die Klägerin vom Vermittler K. intensiv beraten worden sei und der Darlehensvertrag erst 11 Tage nach dem ersten Beratungsgespräch unterzeichnet worden sei. Der Widerruf sei zudem auch verfristet, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliege. 16 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2006. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VerbrKrG die geltend gemachten Ansprüche – soweit sie nicht der Verjährung unterliegen – zu. 21 Der Darlehensvertrag wurde in einer Haustürsituation geschlossen (I.). Die Klägerin hat den Vertrag auch fristgerecht widerrufen, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Belehrung nicht in Gang gesetzt wurde (II.). Der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung bilden ein verbundenes Geschäft (III.). Aufgrund des Verbundgeschäfts ergeben sich die von der Klägerin begehrten Rechtsfolgen (IV.) 22 I. 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Darlehensvertrag im Rahmen einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen ist. Der Zeuge K. hat im Rahmen seiner Vernehmung im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin bestätigt. Er erklärte, dass er bereits seit ca. 1994 in Kontakt mit der Klägerin stand und in diesem Zusammenhang bereits Versicherungsverträge vermittelt hat. Der Zeuge bestätigte insoweit, dass sowohl der Termin am 12.07.1999 als auch der Termin am 23.07.1999 in der Wohnung der Klägerin stattgefunden haben. Im ersten Termin sei es zur Unterzeichnung der Versicherung gekommen. Der Zeuge K. konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob bereits im ersten Termin der Immobilienfonds gezeichnet wurde oder ob die Zeichnung des Fonds zusammen mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages im zweiten Termin erfolgte. Auf Vorhalt der Unterlagen erklärte er jedoch, dass der sich aus den Unterlagen ergebene zeitliche Ablauf normal sei. 24 Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es am 12.07.1999 nur zur Unterzeichnung der Versicherung gekommen ist. Im zweiten Termin ließ der Zeuge K. dann die Klägerin den "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" über Anteile in Höhe von 30.000,00 DM an der Wohnbaufonds GbR sowie den bereits vollständig ausgefüllten Darlehensvertrag unterzeichnen. Nach diesem Sachverhalt wurde die Klägerin durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt. 25 Eine vorherige Bestellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Zwar konnte der Zeuge K. nicht sagen, ob er die Klägerin vor dem ersten Gesprächstermin angerufen oder die Klägerin ihn um einen Gesprächstermin gebeten hat. Der Zeuge K. hat jedoch ausgesagt, dass er erst in dem ersten Beratungsgespräch den Vorschlag einer Immobilienfondsbeteiligung eingebracht hat. Mithin hat die Klägerin den Zeugen K. keinesfalls vor dem Beratungsgespräch aufgefordert, ihr ein konkretes Angebot hinsichtlich einer Fondsbeteiligung zu unterbreiten. Allenfalls hat die Klägerin ein informatorisches Gespräch über das "Thema Steuern sparen" gewünscht. Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (BGHZ 109, 127, 132 f.). 26 Bereits dieses objektive Vorliegen einer Haustürsituation führt zur Anwendung des § 1 HWiG (vgl. BGH NJW 2006, 1340, 1341). So genügt es, dass der später geschlossene Darlehensvertrag ohne die Haustürsituation vom 12.07.1999 nicht oder nicht wie geschehen zustande gekommen wäre. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn auch bei zunehmendem zeitlichen Abstand die Indizwirkung für die Kausalität entfallen kann. Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des konkreten Falls abzustellen. Im vorliegenden Fall lagen zwischen dem Erstgespräch und dem späteren Unterzeichnen der Fondsbeteiligung und des fertigen Darlehensvertrags nur ein Zeitraum von elf Tagen. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass dieser Zeitraum die Indizwirkung der ersten Haustürsituation nicht entfallen lässt. Der Zeuge K. hat bereits in dem Erstgespräch am 12.07.1999 sämtliche für die Kläger relevanten Daten abgefragt und eine "Unverbindliche Fonds Prognoseberechnung" durchgeführt. Ferner wurde bereits im ersten Termin die Lebensversicherung abgeschlossen, die der Tilgung des Darlehens dienen sollte. Insofern ist die kurz danach erfolgte Unterzeichnung des fertig ausformulierten Darlehensvertrages am 23.07.1999 nach Überzeugung der Kammer noch durch die Haustürsituation maßgeblich zustande gekommen. 27 Umstände, die gegen den notwendigen Zusammenhang zwischen der Haustürsituation vom 12.07.1999 und dem späteren Vertragsabschluss sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. 28 II. 29 Die Klägerin konnte den Darlehensvertrag am 28.12.2005 noch wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist fehlerhaft. Die Widerrufsbelehrung hätte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung erfolgen müssen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten. 30 Vorliegend enthält die Belehrung jedoch die Zusätze, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Beklagte eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrages vom Verbraucher erhalten hat, und dass im Falle des Widerspruchs auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen. 31 Insofern enthält die Belehrung einen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG nicht vorgesehenen Zusatz, so dass die Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 HWiG fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht der Klägerin somit erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt. Die Kläger hat ihre Leistung jedoch noch nicht vollständig erbracht und war damit zum Widerruf weiterhin berechtigt. 32 III. 33 Der Darlehensvertrag und die treuhänderische Beteiligung an dem Immobilienfonds bilden auch ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG. Nach dem vom Bundesgerichtshof in den Fällen einer strukturvertriebenen Beteiligung an einem Immobilienfonds entwickelten Grundsätzen bilden Kreditvertrag und Fondsbeteiligung immer dann ein verbundenes Geschäft, wenn sich die kreditgebende Bank und der Partner der zu finanzierenden Fondsbeteiligung einer gemeinsamen Vertriebsorganisation bedienen und aus Sicht des Verbrauchers eine wirtschaftliche Einheit darstellen (BGH WM 2005, 843, 844 m.w.N.). 34 Das Zustandekommen des Darlehensvertrages über den Vertrieb der IBH Immobilienfonds GmbH ist nach Überzeugung der Kammer hinreichend nachgewiesen. So ist unstreitig bereits im ersten Termin am 12.07.1999 die Finanzierung durch die Beklagte im Einzelnen mit der Klägerin durchgesprochen worden. Der Vermittler K. hat eine "Unverbindliche Fonds Prognoseberechnung" durchgeführt. Diese "Unverbindliche Fonds Prognoseberechnung" geht von einem Disagio in Höhe von 10 % und einem für 5 Jahre festgeschreibenen Normalzins in Höhe von 5 % aus. Diese Angaben stimmen mit den Angaben zum Darlehensvertrag vom 23.07./17.08.1999 überein. Dies spricht dafür, dass die Beklagte der IBH Immobilienfonds GmbH Finanzierungsdaten und Rahmenbedingungen zur Verfügung gestellt hat. Dementsprechend konnte der Vermittler K. die Finanzierung der Fondsbeteiligung konkret mit den Darlehensbedingungen der Beklagten durchrechnen. 35 Darüber hinaus ist der Kammer aus mehreren Parallelverfahren die gemeinsame Vertriebsorganisation der IBH Immobilienfonds GmbH und der Beklagten bekannt. Die vom jeweiligen Vermittler eingereichten Unterlagen werden von der IBH Immobilienfonds GmbH an die Beklagte weitergeleitet. Die IBH Immobilienfonds GmbH erhält dann nach Überprüfung der Unterlagen durch die Beklagte die Finanzierungszusage und die von der Beklagten bereits ausgefüllten Darlehensformulare, die dann vom Darlehensnehmer nur noch unterschrieben werden müssen. 36 Das Zusammenwirken der Beteiligten wird auch durch den vorprozessualen Schriftverkehr belegt. Insofern wird auf die Schreiben Bl. 123 und 125 d. A. verwiesen. 37 Der Beitritt zum Immobilienfonds und der Darlehensvertrag bilden deshalb aus Sicht der Verbraucher eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG. 38 IV. 39 In der Rechtsfolge hat die Rückabwicklung des Darlehensvertrages in der Gestalt zu erfolgen, dass die Klägerin sämtliche auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzgl. der Ausschüttungen der Fondsgesellschaft von der Beklagten zurückverlangen kann, soweit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist. Die Beklagte ist verpflichtet, Zug im Zug den Fondsanteil der Klägerin zu übernehmen. 40 1. 41 Diese Rechtsfolge ergibt sich insbesondere aufgrund des Verbundes zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Darlehensvertrag. Denn in diesen Fällen ist letztlich die den Klägern zugeflossene Leistung nicht der ausgezahlte Darlehensbetrag, sondern der, mit Hilfe des Darlehens treuhänderisch erworbene Fondsanteil. Dies stand für alle Beteiligten bei Unterzeichnung des Kreditvertrages und der Fondsbeteiligung fest. 42 Nach der Rechtssprechung des BGH vom 14.06.2004 ist in dem Fall der Auszahlung der Valuta an einen Dritten die vom Darlehensnehmer empfangene Leistung nicht in der Darlehensvaluta, sondern in dem finanzierten Gesellschaftsanteil zu sehen (vgl. BGH Urteil vom 14.06.2004, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). Dabei kann es dahinstehen, ob die Darlehensvaluta vorliegend zunächst an die Treuhänderin oder unmittelbar an den Immobilienfonds erfolgt ist. So lässt sich den jüngsten Urteilen des XI. Zivilsenats des BGH vom 25.04.2006 entnehmen, dass es letztlich auf die Frage des Zahlungsweges beim vorliegenden Verbundgeschäft nicht ankommt. Unabhängig von der Abwicklung der Auszahlung der Darlehensvaluta geht der XI. Zivilsenat davon aus, dass bei Vorliegen einer Haustürsituation eine Rückabwicklung in der Form zu erfolgen hat, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung habe in diesem Fall unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (BGH, Urteil 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04). Im Ergebnis hängt es von Zufälligkeiten und der jeweiligen Vertragsgestaltung ab, wie die genaue Abwicklung des Zahlungsflusses erfolgt. Während in einigen Fällen die Zahlung durch die Bank unmittelbar an den Fonds erfolgt, erfolgt sie in anderen Fällen zunächst an die Treuhänderin, die diesen Zahlbetrag dann an den Fonds vereinbarungsgemäß weiterleiten muss. 43 Die Beklagte hat die Klägerin im Ergebnis so zu stellen, als hätte sie den streitgegenständlichen Kreditvertrag nicht abgeschlossen und die Fondsbeteiligung nicht erworben. Sie ist daher zur Zahlung des auf das Darlehen Geleisteten abzüglich der von der Klägerin im Einzelnen dezidiert dargelegten Ausschüttungen verpflichtet. 44 2. 45 Vorliegend hat die Klägerin jedoch nur einen durchsetzbaren Anspruch auf Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen ab dem 01.01.2002 in Höhe von 3.393,28 € abzüglich der Ausschüttungen in Höhe von 805,28 €, die die Klägerin in dieser Zeit erhalten hat. Ansprüche auf Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit vor dem 01.01.2002 sind hingegen verjährt. 46 Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung des BGB. Danach verjährt ein Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten gem. § 197 BGB a.F. in vier Jahren (BGH, NJW 1991, 220; NJW-RR 2001, 1420). Am 01.01.2002 begann jedoch gemäß Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die neue (dreijährige) kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Diese Verjährungsfrist ist für die nicht zuerkannten Beträge bis 2002 am 31.12.2004 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Klageerhebung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst am 26.12.2005 erfolgt. 47 3. 48 Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 22.06.2005 aufgefordert, den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung bis zum 28.06.2005 anzuerkennen. Mithin befand sich die Beklagte jedenfalls ab dem 29.06.2005 in Verzug. Der Klägerin stehen daher gesetzliche Zinsen aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB aus dem streitgegenständlichen Betrag ab dem 29.06.2005 zu. 49 4. 50 Des Weiteren ist aufgrund der Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs – der Rückabwicklung des Darlehensvertrages – festzustellen, dass die Klägerin zur Rückzahlung der Darlehensvaluta, wie oben dargestellt, gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist. Insofern war auch dem Feststellungsantrag zu 2.) stattzugeben. 51 Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 92 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.