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Beschluss

7 T 574/05

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kurzfristige Verlegung des Versteigerungsortes innerhalb des Gerichts verletzt § 43 ZVG nicht, wenn das Gericht wirksame Maßnahmen getroffen hat, um Beteiligte und Bieter zu informieren. • Vorgänge im Vorfeld des Versteigerungstermins sind im Beschwerdeverfahren verwertbar; § 80 ZVG steht einer Berücksichtigung solcher Vorgänge nicht entgegen. • Unterlassene Anheftung der Bekanntmachung des Verkündungstermins an die Gerichtstafel nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zuschlag und kein Versagungsgrund nach § 83 ZVG.
Entscheidungsgründe
Kurzfristige Saalverlegung bei Zwangsversteigerung: Keine Zuschlagsaufhebung bei ausreichender Unterrichtung • Eine kurzfristige Verlegung des Versteigerungsortes innerhalb des Gerichts verletzt § 43 ZVG nicht, wenn das Gericht wirksame Maßnahmen getroffen hat, um Beteiligte und Bieter zu informieren. • Vorgänge im Vorfeld des Versteigerungstermins sind im Beschwerdeverfahren verwertbar; § 80 ZVG steht einer Berücksichtigung solcher Vorgänge nicht entgegen. • Unterlassene Anheftung der Bekanntmachung des Verkündungstermins an die Gerichtstafel nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zuschlag und kein Versagungsgrund nach § 83 ZVG. Die Beteiligte legte gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die Versteigerung am angekündigten Ort (Saal 293) stattfinden musste, nachdem das Amtsgericht den Termin wegen großen Andrangs kurzfristig in den größeren Saal 83 verlegt hatte. Das Amtsgericht hatte Aushänge angebracht, vor Beginn im ursprünglichen Saal nachgesehen, einen Wachtmeister zur Information abgestellt und Bieter im Eingangsbereich informiert. Ferner wurde der Verkündungstermin des Zuschlags am gleichen Tag im Saal 83 angesetzt; die Anheftung an die Gerichtstafel war strittig. Das Amtsgericht berichtigte das Protokoll nachträglich, sodass die Verlegung und Informationsmaßnahmen dokumentiert wurden. Die Beteiligte rügte Verstöße gegen § 43 ZVG und Vorschriften zur Bekanntmachung des Verkündungstermins. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht eingelegt (§ 98 ZVG, § 569 ZPO). • Anwendbarer Prüfungsumfang: Nach § 100 Abs. 1 ZVG sind nur bestimmte Versagungsgründe nach §§ 81, 83–85a ZVG prüfungsfähig; die in § 83 Nr. 6,7 ZVG bezeichneten Gründe sind von Amts wegen zu beachten (§ 100 Abs. 3 ZVG). • Verlegung des Saals: § 43 ZVG verlangt Aufhebung des Termins nur bei mangelhafter Bekanntmachung der Terminbestimmung; eine kurzfristige Verlegung innerhalb des Gerichts verletzt die Vorschrift nicht, wenn zwingende Gründe vorliegen und das Gericht umfassende Informationsmaßnahmen ergreift. • Beweiswürdigung und Verwertbarkeit: Die vom Amtsgericht eingeholten dienstlichen Äußerungen zu den Informationsmaßnahmen sind verwertbar, weil es sich um Vorgänge vor dem Termin handelt; § 80 ZVG beschränkt die Berücksichtigung nicht auf protokollierte Terminvorgänge. • Protokollberichtigung: Das Amtsgericht hat das Protokoll berichtigt, sodass die Verlegung und die Informationsvorkehrungen nunmehr protokolliert sind; die Beteiligte hat die sachliche Richtigkeit nicht bestritten. • Bekanntmachung des Verkündungstermins: Für die Fortsetzung/Verkündung gilt § 87 ZVG. Selbst wenn die Anheftung an die Gerichtstafel unterblieben wäre, ist dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zuschlag und kein Versagungsgrund nach § 83 ZVG, insbesondere nicht bei Anwesenheit aller maßgeblichen Vertreter. • Keine sonstigen Versagungsgründe: Die übrigen in § 83 ZVG genannten Versagungsgründe lagen nicht vor; Bekanntmachung, Bietzeit und Verfahrensvorschriften wurden im Wesentlichen eingehalten. • Kosten und Geschäftswert: Kostenentscheidung nach § 97 ZPO; Geschäftswert für die Gebührenberechnung auf 321.000 Euro festgesetzt (§§ 3 ZPO, 47 GKG, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die sofortige Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigte den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts. Die Verlegung des Versteigerungsortes in einen größeren Saal stellte keinen Verstoß gegen § 43 ZVG dar, weil das Gericht ausreichende Vorkehrungen zur Unterrichtung der Beteiligten und der Bieter traf und das Protokoll entsprechend berichtigt wurde. Ebenso ergab sich kein Versagungsgrund aus einer möglichen Unterlassung der Anheftung der Verkündungsbekanntmachung nach § 87 Abs. 2 Satz 2 ZVG; eine solche Formverletzung beeinträchtigt die Wirksamkeit des Zuschlags nicht, insbesondere da alle relevanten Beteiligten erschienen sind. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Geschäftswert wurde auf 321.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.