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Urteil

6 O 583/04

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2005:0922.6O583.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.279,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der den Klägern gegenüber der Firma X. und der Firma F. zustehenden Forderungen aus dem Treuhandvertrag sowie dem Beteili-gungsvertrag vom 31.05.1998 an der Firma X. an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche aus dem Darlehens-vertrag Nr. ...vom 30.06.1995 gegen die Kläger mehr zustehen. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Kläger die an sie mit Abtretungserklä-rung vom 24.08.1995 abgetretenen Versicherungsansprüche aus dem Versiche-rungsvertrag bei der Volkswohl Bund Versicherungen (Vers.Nr....) freizugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu voll-streckenden Beträge 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Klage ist begründet. 3 Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative BGB der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu; denn der Kläger hat auf Grund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG einen Rückgewähranspruch gegen die beklagte Bank. 4 Der Darlehensvertrag ist wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 b) VerbrKrG nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages auch in Fällen, in denen -wie hier- eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Zwar sieht der Darlehensvertrag in dem vorliegenden Fall keine Tilgung vor. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Tilgung aus der Sicht der Verbraucher vereinbarungsgemäß durch die gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung erfolgen sollte. Dies ergibt sich aus der im Darlehensvertrag beigefügten Bedingung, wonach der Darlehensnehmer für den Fall, dass er vor Ablauf der Darlehenslaufzeit die Lebensversicherung widerrufen oder kündigen sollte, die Beklagte so zu stellen hat, als hätte er von Beginn an ein annuitätisches Darlehen, das eine vollständige Rückführung innerhalb der Gesamtkreditlaufzeit des Darlehens gewährleistet, mit einer entsprechenden anfänglichen Tilgung aufgenommen. Danach handelte es sich um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 b. S. 2 VerbrKrG, da die Zinskonditionen und der Vertragsablauf selbst bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststanden. Aus Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichzusetzen sind. Unerheblich ist, dass der Zusammenhang zwischen Lebensversicherungsabschluss und Kredittilgung durch die eingeschränkte Form der Abtretung - möglicherweise auch aus steuerrechtlichen Erwägungen - nach außen hin verschleiert wird. 5 Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Ziff. 1b, 2. Halbsatz VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamtbetrages aller von dem Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen, fehlt im Kreditvertrag. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. 6 Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist nicht durch Auszahlung nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt. Sowohl nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshof als auch nach der des XI. Senates sind nämlich die Darlehensvaluta nicht "empfangen" oder in Anspruch genommen worden, wenn sie im Rahmen eines verbundenen Geschäfts von der Bank an die Fondsgesellschaft - wenn auch auf Weisung des Anlegers - ausgezahlt worden sind (BGH Urteile vom 14.06.2004, WM 2004, 1529, 1533; 1536; Urteil vom 12.11.2002, BGHZ 152, 331, 336 f. = WM 2002, 2501). 7 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach Auffassung der Kammer kann ernsthaft kein Zweifel daran bestehen, dass nach den vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Fällen strukturvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds entwickelten Grundsätzen der Kreditvertrag und der Anteilserwerb auf Grund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die Vertriebsorganisation regelmäßig ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG darstellen (BGH WM 2005, 843, 844 mit weiteren Nachweisen). Ein Verbundgeschäft ergibt sich schon aus den unstreitigen Gesamtumständen aber auch aus folgenden Gesichtspunkten: 8 Das Darlehen diente unstreitig ganz der Finanzierung des Fondsanteils. Beide Verträge bildeten aus Sicht der Parteien eine wirtschaftliche Einheit, so dass "keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre". Dies ergibt sich aus dem arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen Finanzierung und Veräußerer, dem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang beim Vertragsschluss sowie aus der Mitwirkung des Vertriebes beim Abschluss des Finanzierungsvertrages. Das Beitrittsformular zum Fonds sah bereits vor, dass die Bank ein Exemplar davon erhielt; der Vermittler leitete die Unterlagen - auch ein Selbstauskunftsformular - an die beklagte Bank weiter. Zudem wird auch an der Grundschuldbestellung über 5.000.000,- DM deutlich, dass die Beklagte hier nicht einen einzelnen Fondsanteil finanzierte, sondern insgesamt die Finanzierung von Fondsanteilen am streitgegenständlichen Fonds übernommen hatte und sich insoweit auch eine besondere Sicherheit in Form der Grundschuld einräumen ließ. In der Widerrufsbelehrung spricht die Bank auch davon, dass es sich um finanziert verbundene Geschäfte handelt. Wenn sie in dieser selber davon ausgeht, dann mußten sich auch für die Kläger als Verbraucher die Geschäfte als verbundene Geschäfte darstellen. 9 Soweit die Beklagte sich auf die von dem Kläger unterschriebene "besondere Erklärung zum Kreditvertrag" beruft, hat diese für die Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, keinen Aussagewert. Ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, richtet sich allein nach den hier festgestellten Tatsachen und § 9 VerbrKrG. Die Bewertung der Antragsgegnerin, wonach sie sich nicht in den Vertriebe eingeschaltet habe, vermag hieran nichts zu ändern. Die Erklärung selbst spricht gerade dafür, dass der Beklagten die Geschäfte der Fondsgesellschaft bekannt waren und sie insofern auch um den Gegenstand der Finanzierung wusste. Demnach macht auch die besondere Erklärung deutlich, dass die Beklagte von Anfang an sich zur Finanzierung der Fondsanteile bereit erklärt hat und sich dementsprechend in die Vertriebsorganisation eingliedern gelassen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2005, 31 W 74/05). Dem steht auch die Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.11.2002 (XI ZR 47/01; BGHZ 152, 331 ff.) nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf einen Realkredit, der nicht von § 9 VerbrKrG erfasst wurde. Die den Anlegern dort erteilte Belehrung entsprach der bestehenden Rechtslage, wonach der Darlehensvertrag und das finanzierte Erwerbsgeschäft nicht als verbundene Verträge anzusehen waren. Der 11. Senat maß der Erklärung keine konstitutive Bedeutung bei. 10 Liegt ein verbundenes Geschäft vor, schuldet der Kläger nach Auffassung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (WM 2004, 1529 f.), der sich die Kammer anschließt, im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - vom Kläger in seinem Antrag bereits berücksichtigte - Abtretung seiner Fondsbeteiligung. Andererseits hat die Beklagte den Klägern all das herauszugeben, was diese in Erfüllung der unwirksamen Verträge geleistet haben. 11 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Kläger die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen, die der Höhe nach nicht bestritten sind, nach § 812 BGB Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung verlangen können. 12 Damit hat auch der Feststellungsantrag Erfolg. Aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG stehen der Beklagten keine Ansprüche aus diesem zu. 13 Die in dem Darlehensvertrag enthaltenen Nebenabreden zur Sicherung durch die Lebensversicherung waren Rechtsgrundlage für deren Abtretung. Insoweit ist die Beklagte nach § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch zur Freigabe der sicherheitshalber abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung verpflichtet. 14 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.