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Urteil

6 O 583/04

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig nach § 6 Abs.1 VerbrKrG, wenn im Vertrag die Angabe des Gesamtbetrags aller zu leistenden Teilzahlungen nach § 4 Abs.1 S.5 Nr.1b fehlt. • Liegt ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG vor, ist die Nichtigkeit des Darlehensvertrags nicht durch Auszahlung nach § 6 Abs.2 VerbrKrG geheilt, wenn die Darlehensvaluta an die Fondsgesellschaft ausgezahlt wurden. • Bei verbundenen Geschäften beschränkt sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auf die Herausgabe bereits erbrachter Leistungen gegen Abtretung der Beteiligungsrechte; der Verbraucher kann Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsrechte nach § 812 BGB verlangen. • Abtretung von Versicherungsansprüchen, die Sicherungszwecken für den nichtigen Darlehensvertrag dienten, ist wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 812 BGB freizugeben.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit Verbraucherdarlehensvertrag wegen fehlender Gesamtbetragsangabe; verbundenes Geschäft führt zu beschränkter Rückabwicklung • Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig nach § 6 Abs.1 VerbrKrG, wenn im Vertrag die Angabe des Gesamtbetrags aller zu leistenden Teilzahlungen nach § 4 Abs.1 S.5 Nr.1b fehlt. • Liegt ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG vor, ist die Nichtigkeit des Darlehensvertrags nicht durch Auszahlung nach § 6 Abs.2 VerbrKrG geheilt, wenn die Darlehensvaluta an die Fondsgesellschaft ausgezahlt wurden. • Bei verbundenen Geschäften beschränkt sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auf die Herausgabe bereits erbrachter Leistungen gegen Abtretung der Beteiligungsrechte; der Verbraucher kann Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsrechte nach § 812 BGB verlangen. • Abtretung von Versicherungsansprüchen, die Sicherungszwecken für den nichtigen Darlehensvertrag dienten, ist wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 812 BGB freizugeben. Die Kläger hatten 1995 Darlehen zur Finanzierung von Fondsanteilen aufgenommen; die Bank (Beklagte) finanzierte die Erwerbsgeschäfte in engem Zusammenwirken mit dem Vertrieb. Zur Besicherung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen und abgetreten. Die Darlehensverträge enthielten keine Gesamtbetragsangabe der Teilzahlungen. Die Kläger leisteten Zins- und Versicherungszahlungen. Die Kläger verlangten Rückerstattung geleisteter Zahlungen, Freigabe abgetretener Versicherungsansprüche und Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen. • Der Darlehensvertrag ist nach § 4 Abs.1 S.5 Nr.1b, § 6 Abs.1 VerbrKrG nichtig, weil die erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller Teilzahlungen fehlt; dies gilt auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung mit an die Stelle der Tilgung tretender Lebensversicherungsbeiträge. • Die Nichtigkeit wird nicht durch Auszahlung nach § 6 Abs.2 VerbrKrG geheilt, da die Darlehensvaluta im Rahmen eines verbundenen Geschäfts an die Fondsgesellschaft ausgezahlt wurden und damit nicht im Sinne der Rechtsprechung empfangen wurden. • Aufgrund der Eingliederung der Bank in die Vertriebsorganisation, dem arbeitsteiligen Zusammenwirken, dem zeitlich/örtlichen Zusammenhang und der Mitwirkung des Vermittlers liegt ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG vor. • Bei verbundenen Geschäften beschränkt sich die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 812 Abs.1 BGB darauf, dass der Verbraucher Herausgabe der geleisteten Zahlungen gegen Abtretung seiner Beteiligungsrechte verlangen kann; die Bank muss im Gegenzug die abgetretenen Versicherungsansprüche freigeben. • Die Kläger haben Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Freigabe der abgetretenen Versicherungsansprüche; Zinsen seit 03.02.2005 folgen aus §§ 291, 288 BGB. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat den Klägern 7.279,64 Euro nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszins seit 03.02.2005) Zug um Zug gegen Abtretung der Forderungen aus Treuhand- und Beteiligungsvertrag zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen. Die Beklagte ist verpflichtet, die an sie abgetretenen Versicherungsansprüche freizugeben. Die Entscheidung beruht auf der Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 6 Abs.1 VerbrKrG aufgrund fehlender Gesamtbetragsangabe und der Qualifizierung als verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG, weshalb die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen erfolgt.