Beschluss
7 T 303/05
LG ESSEN, Entscheidung vom
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Ein Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist zu versagen, wenn kein wirksames Meistgebot vorlag, weil die zulässige Sicherheitsleistung nach § 67, § 70 ZVG verlangt und nicht erbracht wurde.
• Die bloße nachträgliche Leistung einer Sicherheit nach Ablauf der Bietzeit heiligt die zuvor unrichtige Zulassung eines Gebots ohne Sicherheitsleistung nicht.
• Der Schuldner als Beteiligter der Zwangsvollstreckung ist nach § 67 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigt, wenn seine Rechte durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würden.
Entscheidungsgründe
Zuschlagsversagung wegen unzulässiger Zulassung eines Gebots ohne Sicherheitsleistung • Ein Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist zu versagen, wenn kein wirksames Meistgebot vorlag, weil die zulässige Sicherheitsleistung nach § 67, § 70 ZVG verlangt und nicht erbracht wurde. • Die bloße nachträgliche Leistung einer Sicherheit nach Ablauf der Bietzeit heiligt die zuvor unrichtige Zulassung eines Gebots ohne Sicherheitsleistung nicht. • Der Schuldner als Beteiligter der Zwangsvollstreckung ist nach § 67 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigt, wenn seine Rechte durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würden. In einer Zwangsversteigerung gab ein Beteiligter (Beteiligter zu 3) ein Meistgebot in Höhe von 22.501,00 € ab. Der Schuldner (Beteiligter zu 2) verlangte im Versteigerungstermin Sicherheitsleistung, die von der Rechtspflegerin zurückgewiesen wurde; hierauf erhob der Schuldner sofort Widerspruch nach § 70 Abs. 3 ZVG. Das Amtsgericht erteilte dennoch den Zuschlag auf das Meistgebot und verwarf später vorgebrachte Einwendungen. Nachdem der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt hatte, prüfte das Landgericht die Zulassung des Gebots und die Frage der Sicherheitsleistung. Der Bieter leistete erst am Tag der Zuschlagsentscheidung nachträglich eine Sicherheit in Höhe des Bargebots. Das Landgericht musste entscheiden, ob dieses nachträgliche Verhalten das zuvor unzureichend zugelassene Gebot heilte. • Zulässigkeit der Beschwerde: Der Schuldner ist nach § 97 Abs. 2 ZVG beschwerdeberechtigt; die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt. • Rechtliche Grundlagen: § 67 ZVG erlaubt Beteiligten, deren Rechte durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würden, sofort Sicherheitsleistung zu verlangen; § 70 ZVG regelt die Leistung der Sicherheit. • Auslegung des Protokolls: Das Protokoll des Versteigerungstermins ist auslegungsfähig; es ergibt sich aus den Umständen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners Sicherheitsleistung verlangt und hierzu Widerspruch erhoben hat. • Auswirkung des Sicherheitsverlangens: Mangels erfüllter Sicherheitsleistung durfte das Amtsgericht das Gebot nicht ohne Weiteres zulassen, da der Schuldner persönlich haftete und durch Nichterfüllung beeinträchtigt würde. • Rechtsfolgen der unrichtigen Zulassung: Die fehlerhafte Zulassung des Gebots führt nicht zur Wirksamkeit des Gebots; daher ist der Zuschlag zu versagen. • Keine Heilung durch nachträgliche Sicherheit: Die nachträgliche Erbringung der Sicherheit nach Ende der Bietzeit heiligt die zuvor fehlerhafte Zulassung nicht, weil die Sicherheit nach § 70 Abs. 2 ZVG jedenfalls vor Ende der Bietzeit vorliegen muss und die nachträgliche Leistung das Verfahrensrisiko und mögliche andere Gebote nicht ausschließt. Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2005 wurde aufgehoben; der Zuschlag auf das Meistgebot von 22.501,00 € wurde versagt, weil kein wirksames Meistgebot vorlag. Die Beschwerde des Schuldners war erfolgreich, da er rechtzeitig Sicherheitsleistung verlangt hatte und diese nicht vor Ende der Bietzeit erbracht wurde, sodass die Zulassung des Gebots unzulässig war. Die nachträgliche Erbringung einer Sicherheit am Tag der Zuschlagsentscheidung heilte den Mangel nicht. Die Wirkung der Zuschlagsversagung ist dem Amtsgericht zu belehren.