OffeneUrteileSuche
Urteil

13 S 123/04

LG ESSEN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren nach dem NRWGüSchlG entfällt, wenn eine der Parteien (hier die Haftpflichtversicherung) ihren Sitz in einem anderen Landgerichtsbezirk hat. • Bei Verkehrsunfällen ist ein Schlichtungsversuch ohne Beteiligung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung in der Regel aussichtslos und damit entbehrlich. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Schlichtungsverfahren nach NRWGüSchlG bei Einbeziehung der Haftpflichtversicherung entbehrlich • Ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren nach dem NRWGüSchlG entfällt, wenn eine der Parteien (hier die Haftpflichtversicherung) ihren Sitz in einem anderen Landgerichtsbezirk hat. • Bei Verkehrsunfällen ist ein Schlichtungsversuch ohne Beteiligung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung in der Regel aussichtslos und damit entbehrlich. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 504,43 Euro aus einem Verkehrsunfall. Beklagter 1 war Halter des beteiligten Audi, Beklagte 2 die Beifahrerin und Beklagte 3 die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Audis. Die Klägerin behauptet, die Beifahrertür sei ohne Rücksicht auf den Verkehr geöffnet worden. Vor Klageerhebung fand kein Schlichtungsversuch statt. Das Amtsgericht Bottrop wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren gemäß NRWGüSchlG nicht durchgeführt. Die Klägerin legte Berufung ein und macht geltend, ein Schlichtungsverfahren sei gemäß § 11 NRWGüSchlG entbehrlich, weil die Haftpflichtversicherung in einem anderen Landgerichtsbezirk sitzt. • Die Berufung ist zulässig und fristgerecht eingelegt und begründet. • Nach § 15a Abs.1 ZPO i.V.m. § 10 Abs.1 Nr.1 NRWGüSchlG war die Klägerin nicht verpflichtet, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren zu führen, weil eine Partei (die Haftpflichtversicherung) außerhalb des Landgerichtsbezirks der Klägerin ansässig ist. • Teleologische Auslegung des § 11 NRWGüSchG: Der Begriff Partei umfasst alle Prozessbeteiligten; Schlichtungspflicht besteht nur, wenn Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen, sitzen oder eine Niederlassung haben. • Sinn und Zweck des NRWGüSchlG ist die Förderung zeitsparender und kostengünstiger außergerichtlicher Einigungen; dieses Ziel würde verfehlt, wenn ein Schlichtungsverfahren ohne Einbeziehung der letztlich eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung verlangt würde. • Bei Verkehrsunfällen ist ein Schlichtungsversuch ohne die Haftpflichtversicherung faktisch aussichtslos und würde unnötige Kosten und Mehraufwand verursachen. • Deshalb würde die Anwendung der Schlichtungspflicht in solchen Fällen das gesetzgeberische Ziel konterkarieren. • Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Revision gemäß § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO zugelassen wurde. Das Teilurteil des Amtsgerichts Bottrop vom 01.07.2004 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen. Die Klage ist zulässig, weil das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nach NRWGüSchlG wegen des außerhalb des Landgerichtsbezirks ansässigen Haftpflichtversicherers entbehrlich war. Die Entscheidung begründet das Gericht damit, dass ein Schlichtungsversuch ohne Beteiligung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung in Verkehrsunfällen meist aussichtslos wäre und dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefe. Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.