OffeneUrteileSuche
Urteil

45 O 39/03

LG ESSEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufrechnung gegen eine vor Eröffnung der Insolvenzfällige Forderung ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung erst nach der Eröffnung durchsetzbar und fällig geworden ist (§ 95 Abs.1 S.3 InsO). • Mahnkosten sind nur bei hinreichender Konkretisierung erstattungsfähig; pauschal geltend gemachte Mahnkosten können abgewiesen werden. • Inkassokosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Einschaltung eines Inkassounternehmens erforderlich war; fehlende Notwendigkeit führt zum Ausschluss. • Zinsanspruch wegen Verzuges ist gegeben, wenn die Hauptforderung fällig war und der Schuldner in Verzug geraten ist.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung gegen Insolvenzforderung ausgeschlossen, Mahn‑ und Inkassokosten abgewiesen • Aufrechnung gegen eine vor Eröffnung der Insolvenzfällige Forderung ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung erst nach der Eröffnung durchsetzbar und fällig geworden ist (§ 95 Abs.1 S.3 InsO). • Mahnkosten sind nur bei hinreichender Konkretisierung erstattungsfähig; pauschal geltend gemachte Mahnkosten können abgewiesen werden. • Inkassokosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Einschaltung eines Inkassounternehmens erforderlich war; fehlende Notwendigkeit führt zum Ausschluss. • Zinsanspruch wegen Verzuges ist gegeben, wenn die Hauptforderung fällig war und der Schuldner in Verzug geraten ist. Der Kläger verlangt 30.245,17 Euro aus einer Rechnung der Insolvenzschuldnerin vom 31.01.2001; Zahlungsfrist bis 02.03.2001. Nach Widerspruch machte der Kläger den Restbetrag geltend; er verlangte zusätzlich Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen. Die Beklagte räumt die Hauptforderung nicht ein, behauptet aber einen Schadensersatzanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin wegen Verzugsleistungen und rechnete auf. Sie bestreitet Zinsen sowie Mahn- und Inkassokosten. Die Beklagte behauptet, eine Drittfirma habe im Sommer 2001 Leistungen erbracht, wodurch ihr Mehraufwand entstand. Streitig war, ob die Aufrechnung nach § 95 InsO zulässig ist und ob Mahn- und Inkassokosten sowie Zinsen geschuldet sind. • Die Klage ist im Wesentlichen begründet; die Beklagte bestreitet weder Höhe noch Grund der Hauptforderung. • Rechtliche Grundlage zur Untersuchung der Aufrechnung ist § 95 Abs.1 S.3 InsO; danach ist Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Insolvenzforderung vor Eröffnung unbedingt und fällig war, die Gegenforderung hingegen erst nach der Eröffnung unbedingt und fällig wurde. • Hier war die Klageforderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und durchsetzbar. Der von der Beklagten behauptete Schadensersatzanspruch wurde zwar in der Sache vor Eröffnung verursacht, erlangte aber erst durch die späteren Abrechnungen der Drittfirma konkrete Durchsetzbarkeit und Fälligkeit. • Mangels Durchsetzbarkeit der Gegenforderung vor Eröffnung lag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine Aufrechnungslage vor; die Aufrechnung ist deshalb nach § 95 Abs.1 S.3 InsO ausgeschlossen. • Die geltend gemachten Mahnkosten sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht hinreichend spezifiziert wurden und somit nicht nachvollziehbar sind. • Die geltend gemachten Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Einschaltung des Inkassobüros nicht erforderlich war; es bestanden keine Anhaltspunkte für Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit, zumal teilweise Zahlungen erfolgten. • Der Verzugszinsanspruch der Klägerin ist hingegen berechtigt, weil die Hauptforderung fällig war und die Beklagte in Verzug geraten ist. Die Beklagte wird zur Zahlung von 30.245,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2001 verurteilt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte kann nicht mit einem erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchsetzbar gewordenen Schadensersatzanspruch aufrechnen, sodass die Hauptforderung durchsetzbar bleibt. Mahn- und Inkassokosten sind nicht zugesprochen worden, weil die Mahnkosten nicht konkretisiert und die Einschaltung des Inkassobüros nicht notwendig gewesen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.