OffeneUrteileSuche
Beschluss

44 T 5/02

LG ESSEN, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die Eintragung einer GmbH kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung unklare Angaben zu erstattungsfähigen Gründungskosten enthält. • Zur Wahrung des Gläubigerschutzes müssen erstattungsfähige Gründungskosten in der Satzung so konkret bezeichnet sein, dass Dritte ohne weitere Berechnungen erkennen können, welche Kosten ersetzt werden. • Eine zulässige Angabe des Gesamtbetrags der Gründungskosten darf geschätzt werden; eine bloße Festsetzung eines fiktiven Höchstwerts ohne ernsthafte Schätzung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unklare und pauschale Regelung von Gründungskosten in der Satzung führt zur Zurückweisung der Eintragung • Die Eintragung einer GmbH kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung unklare Angaben zu erstattungsfähigen Gründungskosten enthält. • Zur Wahrung des Gläubigerschutzes müssen erstattungsfähige Gründungskosten in der Satzung so konkret bezeichnet sein, dass Dritte ohne weitere Berechnungen erkennen können, welche Kosten ersetzt werden. • Eine zulässige Angabe des Gesamtbetrags der Gründungskosten darf geschätzt werden; eine bloße Festsetzung eines fiktiven Höchstwerts ohne ernsthafte Schätzung reicht nicht aus. Die Gesellschafter errichteten notariell eine GmbH mit einer Satzungsregelung, wonach die Gesellschaft die Kosten des Vertrages und der Durchführung sowie die Gesellschaftssteuern bis zu einem Betrag von 3.000 EUR trägt; in der notariellen Urkunde wurde derselbe Gründungsaufwand als auf maximal 3.000 EUR geschätzt bezeichnet. Die Gründer beantragten die Eintragung ins Handelsregister. Das Amtsgericht forderte Nachbesserung durch genauere Angaben und verlangte die Reduzierung der ersatzfähigen Gesamtkosten auf maximal 2.500 EUR. Die Gesellschaft legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein und behauptete, die tatsächlichen Kosten lägen deutlich unter 3.000 EUR und eine Spezifizierung sei nicht notwendig. Das Amtsgericht legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist zulässig, weil diese bereits in Rechte Beteiligter eingreift (§§19 Abs.1, 20 Abs.2 FGG). • Prüfungsumfang: Nach §9c Abs.1 GmbHG darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist; das Registergericht hat u.a. Vorschriften zu prüfen, die dem Gläubigerschutz dienen (§9 Abs.2 Nr.2 GmbHG). • Anwendbare Maßstäbe: Zur Wahrung des Gläubigerschutzes sind die Grundsätze des §26 Abs.2 AktG analog heranzuziehen; Angaben zu erstattungsfähigen Gründungskosten müssen so konkret sein, dass Dritte ohne weitere Berechnungen erkennen können, welche Kosten die Gesellschaft erstattet. • Inhaltliche Anforderungen: Es genügt, einen Gesamtbetrag anzugeben; dieser darf geschätzt werden. Die Schätzung muss jedoch eine ernsthafte, auf erkennbaren Anhaltspunkten beruhende Ermittlung des voraussichtlichen Gesamtaufwands sein und darf nicht nur ein fiktiver Höchstwert sein. • Anwendung auf den Fall: Die Satzungsformulierung war unklar und ließ die Auslegung zu, dass neben benannten Positionen auch sonstige unbenannte Kosten bis zum Höchstbetrag ersetzt werden könnten. Die Angabe eines pauschalen, fiktiven Oberwerts ohne nachvollziehbare Schätzung erfüllt nicht die Anforderungen. • Folge: Mangels konkreter und ernsthafter Schätzung sowie wegen unklarer Formulierungen war die Eintragung zu verweigern; das Registergericht durfte die Präzisierung verlangen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Zurückweisung der Eintragung durch das Amtsgericht, weil die Satzung unklare Regelungen zu erstattungsfähigen Gründungskosten enthält und der ausgewiesene Höchstbetrag von 3.000 EUR lediglich fiktiv ohne ernsthafte Schätzung festgelegt wurde. Damit ist der Gläubigerschutz nicht gewährleistet, weil Dritte nicht ohne weitere Berechnungen erkennen können, welche Kosten die Gesellschaft ersetzen soll. Eine zulässige Schätzung des Gesamtbetrags wäre ausreichend gewesen, jedoch fehlt hier eine hinnehmbare Schätzung. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf Eintragung ins Handelsregister; der Beschwerdewert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt.