Urteil
18 O 622/00 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2002:1205.18O622.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin erwirkte gegen die Schuldnerin am 14.03.2001 ein Versäumnisurteil des Landgerichts F …, und zwar in Höhe von 631.283,00 DM. Dem Titel liegt eine abgetretene Forderung der Firma F1 aus Istanbul zugrunde. Bei der Schuldnerin handelt es sich um die frühere I GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 500.000,00 DM. Gesellschafter waren ursprünglich u.a. die Beklagte zu 1, und zwar mit einer Stammeinlage in Höhe von 250.000,00 DM sowie der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer C. Er nahm bis zu seinem Tod zugleich die alleinige Komplementärstellung bei der Beklagten zu 1 ein. Die Beklagte zu 2 erwarb seine Anteile sowohl an der I GmbH als auch an der KG als Alleinerbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die Schuldnerin stellte ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1999 ein. Sie bestellte einen spanischen Geschäftsführer.Im September 1999 zahlte ein ausländischen Kunde zur Befriedigung einer Forderung einen Betrag in Höhe von mindestens 1,1 Mio US-$ auf das Konto der Schuldnerin bei der O ein. Die Schuldnerin führte damit Bankkredite zurück. Infolge der Zahlung erfolgte die Löschung von Grundschulden, die die Beklagte zu 1 ihr zur Sicherung des Kredites bestellt hatte. Die Klägerin betrieb erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Sie versuchte vergeblich, den neuen Geschäftsführer unter dem angegebenen Postfach in Spanien zu erreichen. Sie erwirkte im November 1999 einen Arrest. Mit Schreiben vom 07.04.2000 erklärte die Klägerin wegen einer Forderung von L die Anfechtung der Darlehensrückzahlung und Rückgewähr der Sicherheiten gegenüber der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 verzichtete bis zum 31. Dezember 2000 auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Zahlung des titulierten Betrages gegenüber den Beklagten gem. § 11 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 6 Nr. 2 AnfG; die Vermögenswerte der Schuldnerin seinen durch die Ablösung der von der Beklagten zu 1 gestellten Sicherheiten dem Zugriff der Gläubiger entzogen; die Schuldnerin habe durch die Ablösung der Sicherheiten eine Leistung an die Beklagte zu 1 erbracht, auf die kein Anspruch bestünde; die Schuldnerin habe die Ablösung mit der Beklagten zu 1 in der Person ihres gemeinschaftlichen Geschäftsführers C verabredet; darüber hinaus stehe ihr ein Zahlungsanspruch gem. § 11 i.V.m. § 6 Nr. 2 AnfG zu; die Ablösung der Grundschulden bilde eine anfechtbare Befriedigung eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens gem. § 32 a GmbHG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 322.769,87 € nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten stellen die Voraussetzungen der von der Klägerin herangezogenen Anfechtungstatbestände in Abrede: der Tatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG sei nicht erfüllt, die Freigabe der Sicherheiten durch die O begründe keinen entgeltlichen Vertrag, welcher die Gläubiger benachteilige; auch § 6 AnfG sei nicht einschlägig, da sich die Vorschrift nicht auf die Rückerlangung von Sicherheiten außerhalb des Insolvenzverfahrens beziehe; insbesondere habe die Klägerin die Anfechtungsfrist gem. § 7 Abs. 2 AnfG nicht gewahrt. Die Klägerin hat am 30.12.2000 die Klageschrift eingereicht. Die Klägerin hat den fehlenden Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 4.228,39 € nach der Aufforderung vom 03.01.2001 am 02.05.2002 eingezahlt. Die Zustellung ist am 05. bzw. 07.05.2002 erfolgt. Das Gericht hat die Akte … beigezogen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2002 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 weder einen Anspruch auf Wertersatz für die Rückerlangung der der O gestellten Grundschulden gem. §§ 11 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2 AnfG, 1967 Abs. 1 BGB noch auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 283 c StGB. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 2 gem. § 128 HGB, § 1967 Abs. 2 BGB i. V. m. den vorstehend genannten Vorschriften. Die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände sind nicht erfüllt. Darüber hinaus hat die Klägerin die Anfechtung nicht in der Frist gem. § 3 Abs. 2 S. 2 AnfG erklärt. Die Einzahlung des Darlehens auf das Konto der O AG und die Ablösung der Grundschulden zugunsten der Beklagten zu 1 beruhen schon nicht auf einem entgeltlichen Vertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Schuldnerin. Die Klägerin trägt vor, dass eine dahingehende Abrede bestanden hat. Ein Vertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 AnfG stellt jeder auf wechselseitiger Willensübereinstimmung beruhende Erwerbsvorgang im Einverständnis mit dem Anfechtungsgegner dar (Kilger/Huber AnfG § 3 Rdn. 43). Die Einzahlung des Betrages in Höhe von mindestens 1,1 Mio US-$ erfolgte unbestritten auf Anweisung des ausländischen Kunden, mithin nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1. Die Ablösung der Grundschuld ergibt sich aus der Sicherungsabrede zwischen der O und der Beklagten zu 1. Sie erfordert keinen rechtsgeschäftlichen Akt der Beklagten zu 1 und der Schuldnerin. Darüber hinaus fehlt es an der Entgeltlichkeit des vermeidlichen Vertrages. Die Beklagte zu 1 hat für die Löschung der dinglichen Sicherheiten keine ausgleichende Zuwendung aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten (vgl. Kilger/Huber AnfG § 3 Rdn. 45). Der Erhalt der Löschungsbewilligung hat einen bloßen Reflex auf die Rückführung des Darlehens dargestellt. Die Klägerin hat insbesondere die Anfechtungsfrist des §§ 3 Abs. 2 S. 2 AnfG nicht gewahrt, wonach der Anfechtungsberechtigte die Anfechtung zwei Jahre nach Abschluss des Vertrages erklären muss. § 7 Abs. 1 AnfG verlangt hierfür die gerichtliche Geltendmachung, also insbesondere Erhebung der Klage. Es mag dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 wirksam auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist verzichtet hat. Die Anfechtung ist spätestens Ende 2001 ausgeschlossen gewesen. Die vermeintliche Abrede und die Rückführung der Bankkredite haben im September 1999 stattgefunden. Die Klägerin hat die Anfechtungsfrist auch nicht durch Einreichung der Klageschrift am 30.12.2000 gem. § 167 ZPO gewahrt. Die Zustellung der Klageschrift hat nicht mehr demnächst i. S. d. genannten Vorschrift stattgefunden. Sie ist am 05. bzw. 07.05.2002 erfolgt, also über 5 Monate nach dem Ablauf der Verjährungsfrist. Dieser Zeitraum kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Die Klägerin hat nicht alles ihr zumutbare unternommen, um eine alsbaldige Zustellung der Klage zu ermöglichen. Die verzögerte Klagezustellung beruht auf einer verspäteten Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 4228,39 €. In Anbetracht dieser erheblichen Verzögerung fehlt es an einer Zustellung demnächst i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO. Ein Anfechtungsrecht ergibt sich auch nicht gem. §§ 11, 6 Abs. Nr. 2 AnfG.Die Beklagte zu 1 hat der Schuldnerin kein Gesellschafterdarlehen im Sinne des §§ 32 a GmbHG, 6 Nr. 2 AnfG gewährt. Sie als Gesellschafterin hat lediglich das Darlehen der O durch Grundschulden abgesichert, sog. mittelbares Gesellschafterdarlehen. § 6 AnfG findet auf diese Konstellation keine Anwendung. Die Beklagte zu 1 hat durch die Rückzahlung des Kredits an die O auch keine Sicherung oder Befriedigung eines Rückgewähranspruchs i. S. d. § 6 Nr. 2 AnfG bezogen auf das Darlehen oder eine diesem gem. § 32 a Abs. 3 GmbHG gleichstehende Kapitalersatzleistung erlangt. Der Klägerin steht auch kein Anfechtungsrecht gem. § 4 AnfG zu. Die Ablösung der Grundschulden ist nicht unentgeltlich erfolgt, sondern aufgrund der Darlehensrückzahlung. Im Falle der Einschaltung einer dritten Person nimmt der Schuldner dann eine unentgeltliche Verfügung vor, wenn er sie im Innenverhältnis ohne eine dahingehende Verpflichtung freigestellt hat (vgl. BGH NJW 1999, S. 1549) . Eine Freistellung erfolgte nicht. Die Schuldnerin als Kreditnehmerin ist im Innenverhältnis zu der Beklagten zu 1 allein zur Tilgung des Kredites verpflichtet gewesen. Sie hat das Darlehen nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten zu 1 zurückgeführt. Die Beklagte zu 1 hat ihrerseits lediglich eine Sicherheit gestellt, die ihr bei Freiwerden zurückzugeben war. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 gem. §§ 823 Abs. 2, 830 i. V. m. § 283 c StGB. Der Tatbestand des § 283 c StGB ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Überschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkt der Darlehenstilgung ergibt. Die Klägerin hat nur eine Bilanz zum 31.12.2996 zu den Akten gereicht. Sie hat nicht dargelegt, dass die Schuldnerin im September 1999 zahlungsunfähig gewesen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.