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Urteil

9 O 138/80

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Schenkung zwischen Ehegatten wegen groben Undanks nach § 530 Abs.1 BGB setzt ein exzessives Fehlverhalten des Beschenkten voraus und ist restriktiv zu prüfen. • Die einjährige Widerrufsfrist des § 532 BGB und die Anfechtungsfrist des § 121 BGB sind strikt zu beachten; verstrichene Fristen schließen Rückgewähransprüche aus. • Schenkungen unter Ehegatten sind im ehelichen Güterrecht zu berücksichtigen, so dass eine Abwicklung nicht über die Generalklausel des § 242 BGB im Scheidungsfall zu erfolgen hat.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückgewähr von Ehegattenschenkungen bei Scheidung • Ein Widerruf einer Schenkung zwischen Ehegatten wegen groben Undanks nach § 530 Abs.1 BGB setzt ein exzessives Fehlverhalten des Beschenkten voraus und ist restriktiv zu prüfen. • Die einjährige Widerrufsfrist des § 532 BGB und die Anfechtungsfrist des § 121 BGB sind strikt zu beachten; verstrichene Fristen schließen Rückgewähransprüche aus. • Schenkungen unter Ehegatten sind im ehelichen Güterrecht zu berücksichtigen, so dass eine Abwicklung nicht über die Generalklausel des § 242 BGB im Scheidungsfall zu erfolgen hat. Die Parteien waren verheiratet und gerieten nach der Scheidung in Streit über die Verteilung von Hausrat und finanziellen Anlagen. Die Klägerin macht Schadensersatz geltend, weil verschiedene persönliche Kleidungsstücke und Hausratsgegenstände im Wert von zusammen 2.810 DM fehlen. Der Beklagte bestreitet dies zum Teil, behauptet, er habe bestimmte Gegenstände behalten oder verschenkt und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zudem verlangt der Beklagte widerklagend die Übertragung der Hälfte zweier Sparbriefe/Sparkonten (Nennwert 85.000 DM), die er als schenkungsweise von seinen Eltern bzw. für ihn beschaffte Mittel bezeichnet. Die Klägerin bestreitet, dass die Sparbriefe überwiegend aus Mitteln des Beklagten oder seiner Eltern stammen, behauptet eigene Einlagen und entgegnet, es liege kein schenkungsrechtlicher Widerrufsgrund vor. • Die Widerklage war entscheidungsreif und per Teilurteil zu entscheiden. • Der Beklagte kann sich nicht auf einen Rückgewähranspruch berufen, weil er selbst vorträgt, die Beteiligung an Sparbriefen und Sparkonto habe von ihm geschuldet und nicht von seinen Eltern gestammt; damit fehlt die erforderliche Grundlage für eine erfolgreiche Anfechtung oder Widerruf aufgrund angeblicher Fremdmittel. • Ein Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 Abs.1 BGB kommt nur bei exzessivem Fehlverhalten des beschenkten Ehegatten in Betracht; die Anforderungen sind hoch und an die Grundgedanken des neuen Eherechts anzulegen. • Die einjährige Widerrufsfrist des § 532 BGB und die Anfechtungsfrist des § 121 BGB sind verstrichen: die Parteien lebten seit 26.05.1978 getrennt, der Widerruf/Anfechtung erfolgte erst mit Schreiben vom 11.01.1980. • Die Regeln über Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nicht, weil der Beklagte nicht darlegt, dass konkrete ehebezogene Vorstellungen ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erhoben wurden; zudem sind Schenkungen zwischen Ehegatten durch das eheliche Güterrecht (vgl. §§ 1380, 1374 BGB) geregelt, so dass § 242 BGB keine eigenständige Grundlage für Rückgewähr im Scheidungsfall bietet. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen; ein Anspruch auf Rückgewähr der Hälfte der Sparbriefe/Sparkonten besteht nicht. Die einjährigen Widerrufs- und die Anfechtungsfristen sind verstrichen, und die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks oder für eine Anfechtung sind nicht erfüllt. Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage finden keinen Anwendungsfall, und Schenkungen unter Ehegatten sind im Güterrecht zu behandeln. Die Kostenfragen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten. Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar.