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Urteil

9 O 1486/17

LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2018:0417.00
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Leitsätze
1. Die Pflichtangabe über die Art des Darlehens ist erfüllt, wenn das Vertragsformular mit der Überschrift "Darlehensantrag" versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit "Rückzahlung" bezeichneten Textfeld die Laufzeit des Darlehens, die Anzahl der Raten, die jeweilige Ratenhöhe sowie die Schlussrate aufgeführt sind. Auch genügt es hinsichtlich der Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, wenn der Hinweis erfolgt, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.37) 2. Die Aufklärung des Verbrauchers über das Verfahren bei Kündigung ist hinreichend, wenn auf die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank und auf den Anspruch des Verbrauchers auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen wird. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Verbrauchers besteht nicht, so dass es insoweit keiner Aufklärung bedarf. Es besteht auch keine Hinweispflicht hinsichtlich der Formerfordernisse der Kündigungserklärung und des Wirksamwerdens mit Zugang der Kündigungserklärung. Darüber hinaus ist eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht erforderlich.(Rn.42) (Rn.47) 3. Die Belehrung ist nicht deshalb falsch, weil der Verbraucher über die Anmeldung zum Kreditschutzbrief belehrt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen verbundenen oder lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag handelt, da ein Abgleich mit dem Belehrungsmuster ergibt, dass die geforderten Informationen über zusammenhängende Verträge vollinhaltlich in der Widerrufsinformation enthalten und die geforderten Informationen musterkonform erteilt worden sind. Für den Verbraucher ist es unerheblich, ob dabei der Gestaltungshinweis 2a) oder 2c) des Musters umgesetzt werden soll.(Rn.59) (Rn.60) (Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflichtangabe über die Art des Darlehens ist erfüllt, wenn das Vertragsformular mit der Überschrift "Darlehensantrag" versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit "Rückzahlung" bezeichneten Textfeld die Laufzeit des Darlehens, die Anzahl der Raten, die jeweilige Ratenhöhe sowie die Schlussrate aufgeführt sind. Auch genügt es hinsichtlich der Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes, wenn der Hinweis erfolgt, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.37) 2. Die Aufklärung des Verbrauchers über das Verfahren bei Kündigung ist hinreichend, wenn auf die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank und auf den Anspruch des Verbrauchers auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen wird. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Verbrauchers besteht nicht, so dass es insoweit keiner Aufklärung bedarf. Es besteht auch keine Hinweispflicht hinsichtlich der Formerfordernisse der Kündigungserklärung und des Wirksamwerdens mit Zugang der Kündigungserklärung. Darüber hinaus ist eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht erforderlich.(Rn.42) (Rn.47) 3. Die Belehrung ist nicht deshalb falsch, weil der Verbraucher über die Anmeldung zum Kreditschutzbrief belehrt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen verbundenen oder lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag handelt, da ein Abgleich mit dem Belehrungsmuster ergibt, dass die geforderten Informationen über zusammenhängende Verträge vollinhaltlich in der Widerrufsinformation enthalten und die geforderten Informationen musterkonform erteilt worden sind. Für den Verbraucher ist es unerheblich, ob dabei der Gestaltungshinweis 2a) oder 2c) des Musters umgesetzt werden soll.(Rn.59) (Rn.60) (Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Denn ein rechtliches Interesse iSd § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses soll in Widerrufsfällen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel dann gegeben sein, wenn der Darlehensnehmer wegen seines Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche leugnet und der Darlehensgeber sich dieser Ansprüche jedoch berühmt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 14 -, zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger forderte die Beklagte mit seinen Schreiben vom 12.06.2017 und 22.09.2017 mehrfach auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 05.12.2017 zurück. Sie zieht nach wie vor monatlich die vereinbarte Rate vom Konto des Klägers ein. II. Die Widerrufsinformation wurde dem Kläger als Verbraucher ordnungsgemäß erteilt. Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, beurteilt sich nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Muster als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung. Dabei bildet das Muster in Anl. 7 zu §§ 6, 12 des Art. 247 EGBGB die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil von 06.12.2016, Az.: 6 U 170/16, dort S. 8). Benutzt der Darlehensgeber die Formulierungen aus jenem Muster, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach der Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsinformation geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen, hinzugefügt oder fehlerhaft wiedergegeben werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht. 1. Die Beklagte hat dem Kläger als Darlehensnehmer alle erforderlichen Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB a. F. iVm Art. 247 § 6, § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 sowie § 7 EGBGB a. F. erteilt. Soweit der Kläger rügt, das Pflichtangaben, welche nach den zitierten Normen im Vertrag enthalten sein müssen, um den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, im vorliegenden Vertrag nicht enthalten seien, ist dies unzutreffend. Allgemein fordert das Gesetz für die Information des Verbrauchers über die Pflichtangaben, dass diese im Verbraucherdarlehensvertrag "klar und verständlich" enthalten sein müssen, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Bei der Beantwortung der Frage, ob Pflichtangaben "klar und verständlich" in diesem Sinne formuliert sind, ist auf den Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. BGH v. 23.2.2016 = NJW 2016, 1881, 1883). a) Pflichtangabe über die Art des Darlehens Nach der Auffassung der Kammer hat die Beklagte zunächst die Pflichtangabe zur "Art des Darlehens" gem. Art. 247 § 6 Nr. 1 iVm § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Die betreffende Pflichtangabe wird vom Gesetzgeber unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin konkretisiert, dass dabei eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen vorgenommen werden kann. Dabei könne sich die Art indes auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). So sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, a. a. O.) etwa auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB genannt werden, Darlehensarten darstellen. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat das Vertragsformular mit der Überschrift "Darlehensantrag" versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit "Rückzahlung" bezeichneten Textfeld aufgeführt, dass die Laufzeit des Darlehens 48 Monate beträgt und mit 48 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 759,76 € sowie einer Schlussrate iHv 11.823,62 € zu tilgen ist. Diesbezüglich ist die Kammer davon überzeugt, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf jener Seite 1 des Vertragsformulars zu erkennen ist. Sofern die Klägerseite ferner einwendet, es fehle an der schlagwortartigen Bezeichnung als "Annuitätendarlehen", kann sie damit nicht gehört werden. Denn eine solche Anforderung lässt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBG widersprechen. Tatsächlich ist eine schlagwortartige Bezeichnung nämlich nicht dazu geeignet, für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als "Annuitätendarlehen" zu liefern. Insbesondere kann sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls keinen zusätzlichen Informationsgehalt im Vergleich zur Bezeichnung als "Darlehen" in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars bieten (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17, Rn. 43 f. -, zit. nach juris). b) Pflichtangabe über die Auszahlungsbedingungen Ferner hat die Beklagte den Kläger über die Auszahlungsbedingungen iSd Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB klar und verständlich informiert. Diese Pflichtangabe bezieht sich gerade auf den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten. In diesem Zusammenhang lässt sich konstatieren, dass unmittelbar vor der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer ein Hinweis im Vertragsformular zu finden ist, wonach das Darlehen an die Verkäuferfirma des Fahrzeugs ausgezahlt wird. Ohne Relevanz haben sich für die Kammer in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage dargestellt, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzlichen Auszahlungsbedingungen tatsächlich nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Diese Rechtsfrage muss vorliegend nicht beantwortet werden. Für die Prüfung der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB "klar und verständlich" zu erteilenden Pflichtangaben kommt es einzig darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind. Dies ist vorliegend wie gesehen der Fall - insbesondere was den Umstand der Auszahlung an die Verkäuferfirma als Dritten anbelangt. c) Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes Im Weiteren behauptet die Klägerseite behauptet, dass die Angaben zur Art und Weise der Verzugszinsanpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. fehlen würden. Diese Ansicht überzeugt ebenfalls nicht. Unstreitig enthält der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Hinweis darauf, dass der jährliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt. Ob die Pflichtangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB eine Benennung der absoluten Zahl des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes erfordert, wird in der bankrechtlichen Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 Rn. 128, MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. 2016, § 491a Rn. 35, Staub, HGB, 5. Aufl., 4. Teil Rn. 619; dagegen: Nobbe/Müller-Christmann, Kreditrecht, 2. Aufl., § 491 Buchst. a Rn. 26 und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechtskommentar, 2. Aufl., 15. Kapitel Rn. 8 zu Art. 247 § 3). Die Kammer teilt die letztgenannte Auffassung. Einerseits lässt sich dem Gesetzestext eine explizite Verpflichtung zur Angabe einer absoluten Zahl für den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevanten Verzugszins nicht entnehmen, Gleiches gilt in Bezug auf die Gesetzesbegründung oder der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie. Andererseits wäre der Informationsgehalt einer solchen Angabe für den Verbraucher angesichts einer mehrjährigen Vertragsdauer bei einem in regelmäßigen Abständen der Anpassung unterliegenden Verzugszinssatz äußerst fragwürdig. Vielmehr dürfte es sich dabei um einen reinen Formalismus ohne Informationsvorteil für den Verbraucher handeln. Letztlich ist für den Verbraucher nur die Höhe des Verzugszinssatzes zu exakt jenem Zeitpunkt von Bedeutung, in dem er tatsächlich in Verzug gerät. Gerade diese Höhe ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß aber noch unbekannte. Der Gesetzestext führt ausdrücklich "den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung" an. In der Konsequenz kann die Angabe eines absoluten Verzugszinssatzes nur den Fall betreffen, dass dieser nicht einer Anpassung unterliegt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand, dass der Basiszinssatz durch die Deutsche Bundesbank festgesetzt wird, um Allgemeinwissen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Lässt sich der Angabe einer absoluten Zahl des Verzugszinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Verzugs des Verbrauchers wie dargelegt kein Informationsgehalt entnehmen, ist es für den auch nicht möglich, sich auf deren Fehlen zu berufen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17, Rn. 48 -, zit. nach juris: "rechtsmissbräuchlich"). d) Pflichtangabe zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde Die Beklagte ist auch der Pflichtangabe hinsichtlich der Benennung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB nachgekommen, indem sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Zusammenhang aufgeführt hat. Soweit die Klägerseite meint, es sei außerdem die Nennung der Europäischen Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde erforderlich gewesen, weshalb die Beklagte jenen "Fehler" in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert habe, geht dieser Einwand ins Leere. Denn tatsächlich führt das streitgegenständliche Vertragsformular die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde für die Zulassung der Bank in Ziff. 13 an. e) Die Beklagte hat den Kläger zudem über das Verfahren bei Kündigung entsprechend Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt. aa) Im Vertrag unter Ziff. 7 (Seite 3) sind die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Dafür hat er einen Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens, § 500 BGB. Diese Möglichkeit und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden im Vertrag unter Ziff. 2 (Seite 2) dargestellt. Darüber hinaus war eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, nicht erforderlich. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Verbrauchervertrag klare und verständliche Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Nr. 5) enthalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Danach legt die eigenständige Auslegung der deutschen Norm zwar hinreichend nahe, ausweislich der Gesetzesmaterialien einen Willen des Gesetzgebers dahinzugehend bejahen, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest der Hinweis auf § 314 BGB erfolgen soll. Insofern kann es nicht verwundern, dass in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Ansichten hinsichtlich einer solchen Pflicht zur Angabe des § 314 BGB vertreten werden, wobei eine Entscheidung des BGH zu der Frage noch aussteht (dafür LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 O 150/16, Rn. 32 -, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, Rn. 35 -, zit. nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl. 2018, Art. 247 EGBGB Rn. 3; MüKo/Schürnbrand, § 492 Rn. 27; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl. 2014, § 492 Rn. 29; dagegen: LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, Rn. 57-60 -, zit. nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Oktober 2017 - 11 O 37/17, Rn. 63 -, zit. nach juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17, Rn. 51-57 -, zit. nach juris; Staudinger/Kessal-Wulf, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 46; Prütting/Wegen/Weinreich/Nobbe, BGB, 12. Aufl. 2017, § 492 Rn. 9). Jene oben angeführte eigenständige Auslegung der deutschen Norm lässt sich jedoch vor dem Hintergrund der zutreffend ausgelegten Vorgabe in der Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG (im Folgenden VerbrKrVertrRL 2008) nicht aufrechterhalten. Nach deren Art. 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG sind "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form anzugeben. Die systematische Auslegung dieser Regelung macht deutlich, dass mit Art. 10 Abs. 2 lit. s VerbrKrVertrRL 2008 lediglich das Recht des Verbrauchers zur ordentlichen Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags erfasst wird. Allein dieses ist nämlich in der Regelung des Art. 13 Abs. 1 VerbrKrVertrRL 2008 näher dahingehend geregelt, dass der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit kündigen kann, wobei den Parteien die Vereinbarung einer Kündigungsfrist unbenommen bleibt. Dagegen findet sich in der Richtlinie weder eine allgemeine Regelung zum Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung noch speziell zur außerordentlichen Kündigung zumindest bei befristeten Kreditverträgen. Passend hierzu, stellt Erwägungsgrund Nr. 33 der Richtlinie ebenfalls nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung bei einem Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ab. Lässt sich der Richtlinie keine Regelung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung entnehmen, kann eine konsequente systematische Auslegung auch nicht ergeben, dass ein solches in klarer und prägnanter Form anzugeben sein soll. Demnach besteht nach der Richtlinie keine Pflicht zur Angabe dieses Rechts. Ein anderweitiges Verständnis würde dem Richtliniengeber die Anordnung einer Informationspflicht für die Konstellation unterstellen, dass ein solches Kündigungsrecht nach dem betreffenden nationalen Recht gewährt wird. Anhaltspunkte für einen derartigen Willen des Richtliniengebers enthalten die Materialien nicht. Auch im Wortlaut der Richtlinie findet sich dazu nichts wieder (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756 m. w. N.). Des Weiteren ist die VerbrKrVertrRL 2008 vollharmonisierend, sodass die Mitgliedsstaaten weder hinter dem Verbraucherschutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch dieses übertreffen dürfen. Es geht aber über das Schutzniveau der Richtlinie hinaus, wenn das nationale Recht die zwingend anzugebenden Vertragsangaben bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen dahingehend ergänzt, dass das Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung aufzunehmen ist. Dies würde letztlich zu unterschiedlichen Schutzniveaus führen, abhängig davon, ob das jeweilige nationale Recht ein Recht des Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung befristeter Kreditverträge kennt oder nicht. Genau solche divergierenden Schutzniveaus sollten indes mit der vollharmonisierenden Ausgestaltung der Richtlinie vermieden werden (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756 f. m. w. N.). Für § 314 BGB müssen diese Ausführungen umso mehr vor dem Hintergrund gelten, dass ein derartiges fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eine Besonderheit des deutschen Rechts ist. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung vom hypothetischen Willen des nationalen Gesetzgebers aus, eine richtlinienkonforme Auslegung zu schaffen, für den Fall, dass die nationale Regelung von der Richtlinie abweicht. In der Konsequenz setzt eine richtlinienkonforme reduzierte Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB keinen Hinweis auf § 314 BGB voraus (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 757 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund verdient die Auslegung, nach der der Belehrende lediglich verpflichtet ist, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen Lösungsrechte hinzuweisen, den Vorzug (im Ergebnis so auch LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17, Rn. 51-57 -, zit. nach juris). bb) In ähnlicher Weise verhält es sich mit der vom Kläger angewandten Hinweispflicht hinsichtlich der Formerfordernisse der Kündigungserklärung und des Wirksamwerdens mit Zugang der Kündigungserklärung. Eine solche Hinweispflicht lässt sich der Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht entnehmen. Denn dabei handelt es sich weder um ein "einzuhaltendes Verfahren bei der Kündigung" noch um "Modalitäten bei der Ausübung" im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Tatsächlich würde die umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen einer sinnvollen Information des Verbrauchers zuwider laufen. Insofern die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang anführt, dass die "Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen (soll), wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (BT-Drucks. 16/11643, S. 128), ginge die umfassende Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen über jenes Erfordernis einer "Verdeutlichung" weit hinaus. Zutreffend hat die Beklagte darauf verwiesen, die Gesetzesbegründung verfolge nicht das Ziel, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vorzunehmen. Dies wäre bei fehlender juristischer Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen. Letztlich kann ein solch weites Verständnis der vertraglichen Pflichtangabe über das bei der Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren insbesondere nicht aus der dem Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB zugrunde liegenden VerbrKrVertrRL 2008 abgeleitet werden. In Art. 10 VerbrKrVertrRL 2008 sind nämlich keine Formerfordernisse für die Kündigung durch den Darlehensgeber aufgeführt. Da die Mitgliedstaaten, wie oben erläutert, bei in den Anwendungsbereich der VerbrKrVertrRL 2008 fallenden Verträgen keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien statuieren dürfen, die nicht in der Richtlinie selbst vorgesehen sind, soweit diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich beinhaltet (vgl. hierzu allg. EuGH NJW 2017, 45, 47), würde sich die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB im Sinne einer Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist als nicht europarechtskonform darstellen (vgl. auch LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17, Rn. 55 f. -, zit. nach juris). f) Die Beklagte hat außerdem die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB im Darlehensvertrag unter Ziff. 2 c) auf Seite 2 des Vertrags ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei kann der Verbraucher eindeutig erkennen, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Ebenso enthält der Darlehensvertrag die wesentlichen Parameter, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und die Mitteilung, dass die vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Demgegenüber geht die Kammer davon aus, dass die Erläuterung einer komplexen finanzmathematischen Formel und die Entscheidung für eine von zwei möglichen Berechnungsmethoden für den Verbraucher keinerlei Mehrwert hat, weswegen eine entsprechende Angabe auch aus Verbraucherschutzsicht nicht zu fordern ist. Ausreichend ist, dass der Kunde mit Hilfe der Angaben zu den maximal fälligen Summen die ihn treffende, maximale Kostenlast abschätzen kann. g) Angaben über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren Des Weiteren hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erteilt. Unter Ziff. 14 des Vertragsformulars weist sie darauf hin, dass ein Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. besteht. Nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB wird insoweit verlangt, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer hinsichtlich des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert, wobei nur "gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang" genannt werden müssen. Nach Auffassung der Kammer ergibt die Auslegung des Gesetzeswortlauts daher, dass nur in solchen Fällen über die Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert werden soll, in denen Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen. Insbesondere kann darunter nicht der vorgebrachte Ausschluss der Schlichtung fallen, wenn der Beschwerdegegen-stand bereits vor einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 UKlaG oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war. Hierbei handelt es sich um Aspekte der insoweit geltenden Verfahrensordnung und eben nicht um Zugangsbeschränkungen. Da die Verfahrensordnung dauerhaft gilt, wäre gerade nicht nachvollziehbar, weshalb nur "gegebenenfalls" über sie zu informieren sein soll. Zu anderen möglichen Zugangsbeschränkungen hat der Kläger nichts vorgetragen. h) Angaben zum Barzahlungspreis Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend iSv Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EGBGB über den "Barzahlungspreis" informiert, kann dies nicht überzeugen. Unter dem Barzahlungspreis ist der Preis zu verstehen, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643, S. 132). Die Beklagte hat den Kläger über den Kaufpreis des Fahrzeugs informiert. Folglich hat sie ihren diesbezüglichen Informationspflichten genügt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der Definition des Barzahlungspreises und aus der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB. So heißt es in dieser: "der Barzahlungspreis (...) - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig wäre" (BT-Drucks. a. a. O., S. 92). Dass der Darlehensgeber den Begriff "Barzahlungspreis" verwenden müsste, lässt sich der gesetzlichen Informationspflicht dagegen nicht entnehmen. Davon abgesehen erscheint der Begriff "Barzahlungspreis" im Vergleich zur schlichten Nennung des Kaufpreises auch erläuterungsbedürftig und nicht aus sich heraus verständlich. i) Angaben zu Name und Anschrift des Darlehensvermittlers Schließlich genügen auch die Angaben der Beklagten zu dem unstreitig als Darlehensvermittler agierenden Autohaus ... den gesetzlichen Anforderungen über die Informationspflichten. Denn die Beklagte hat die Informationen über den Namen des Darlehensvermittlers in ihrer als Anlage B2 vorgelegten Annahmeerklärung in Schriftform iSd § 492 Abs. 6 BGB nachgeholt. Dass auf der Annahmeerklärung nicht die Anschrift des vermittelnden Autohauses angegeben wird, erachtet die Kammer in der Hinsicht als unschädlich. Einerseits erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung äußerst naheliegend, dass dem Kläger die Anschrift des Autohauses Liebe GmbH in irgendeiner weiteren schriftlichen Urkunde im Nachgang zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt wurde, so dass die Voraussetzungen der Nachholung dieser Pflichtangabe auch hinsichtlich der Anschrift des Autohauses erfüllt sind. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, in jenen Fällen, in welchen der Darlehensvermittler zugleich der Händler der finanzierten Sache ist und vom Darlehensnehmer eigeninitiativ persönlich vor Abschluss des Darlehensvertrages aufgesucht wurde, die Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers als reine Formalie ohne Informationsgehalt einzustufen, mit der Folge, dass diese für entbehrlich gehalten wird. Die Nachholung jener Pflichtangabe ist nicht als Vertragsänderung anzusehen und führt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt und mit der Nachholung beginnt. Hierüber hat die Beklagte in der Widerrufsinformation wiederum abstrakt aufgeklärt. Davon abgesehen wäre aber nach Überzeugung der Kammer Gerichts jedenfalls eine Berufung auf die Widerruflichkeit mangels Information über die Anschrift des vermittelnden Autohauses vorliegend rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger hat sich hier selbst persönlich zum Autohaus begeben, um dort sein Auto auszusuchen. Die in jenem Zusammenhang gebotene Interessenabwägung führt folglich dazu, dass die Berufung des Klägers auf die Unterlassung der Information hierüber rechtsmissbräuchlich wäre (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17, Rn. 64 f. -, zit. nach juris; vgl. allg. MüKo/Schürnbrand, § 495 Rn. 13). 2. Die Beklagte kann sich als Darlehensgeberin auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a.F. berufen. Fehlerhafte Angaben, die zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führen, vermochte der Kläger nicht mit Erfolg aufzuzeigen. a) Belehrung über die Rückzahlungs- und Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde. Zutreffend ist insofern zwar der Einwand des Klägers, dass diese Rechtsfolge in den Fällen von verbundenen Verträgen nicht gilt. Diesbezüglich weist die Beklagte indes unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer bei Vorliegen eines verbundenen Vertrages hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Die Beklagte hat damit also die Formulierung des Gesetzgebers aus § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB übernommen, weshalb sie sich mit Erfolg darauf berufen kann, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber selbst (vgl. BGH v. 22.11.2016 = WM 2017, 427, 429), was umso mehr vor dem Hintergrund gelten muss, dass diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist. Da letztlich eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, hatte die Kammer bei der Überprüfung der von der Beklagten verwendeten Belehrung einzig zu prüfen, ob jene tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist. Dies war, wie oben dargelegt, zu bejahen. Dagegen schuldete die Beklagte keine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages. Tatsächlich hat die Beklagte dem Kläger den klaren und verständlichen Hinweis darauf erteilt, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird. Insofern hat sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta, welche zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführt wurde, in den Konstellationen des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht einschlägig ist. b) Ferner wird die Belehrung wird nicht dadurch falsch, dass der Kläger hinsichtlich der Anmeldung zum Kreditschutzbrief (KSB/KSB Plus) belehrt wurde, als ob es sich bei diesem um einen verbundenen Vertrag handeln würde. Dabei muss die zwischen den Parteien in Streit stehende Frage, ob es sich bei der Anmeldung zum KSB/KSB Plus tatsächlich um einen verbundenen oder lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag handelt nach der Ansicht der Kammer nicht entschieden werden. Für die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Festzuhalten ist nämlich, dass der Kläger in keinem von beiden Fällen einem Informationsdefizit unterliegen konnte. Ein Abgleich mit dem Muster ergibt, dass die von diesem geforderten Informationen über zusammenhängende Verträge vollinhaltlich in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation der Beklagten enthalten sind. Selbst wenn für die beiden Vertragstypen unterschiedliche Gestaltungshinweise umzusetzen waren, sind diejenigen für den zusammenhängenden Vertrag zwar knapper. Sie decken sich aber - soweit sie gefordert werden - inhaltlich mit denjenigen zum verbundenen Vertrag. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a. F. in einer Weise umgesetzt hat, die gewährleistet, dass der Beklagte als Darlehensnehmer jedenfalls alle vom Gesetzgeber für zusammenhängende Verträge geforderten Informationen erhalten hat. Der Kläger meint, bei dem KSB/KSB Plus handele es sich lediglich um einen zusammenhängenden und nicht um einen verbundenen Vertrag. Er rügt daher, dass die Beklagte infolgedessen diese Anmeldung im Rahmen der Gestaltungshinweise 2a, 6a und 6b - d. h. der Gestaltungshinweise, die durch den verbundenen Autokaufvertrag ohnehin erforderlich waren - nicht hätte aufnehmen dürfen, da die Anmeldung zum KSB/KSB Plus kein verbundener Vertrag im Sinne des § 358 BGB sei. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass die Umsetzung des Gestaltungshinweises 2 c) für zusammenhängende Verträge optional ist. Dem Muster entsprechend "kann" der Hinweis eingefügt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat indessen die geforderten Informationen musterkonform erteilt. Dies muss umso mehr mit Blick darauf gelten, dass der Gestaltungshinweis 2 c) inhaltlich genau dem von der Beklagten jedenfalls umgesetzten Gestaltungshinweis 2 a) - 1. Spiegelstrich - für verbundene Verträge entspricht. Die Beklagte hat bei der Erteilung dieses Hinweises nämlich über die Verbindung "und/oder" auch den KSB/KSB Plus einbezogen. Für den Verbraucher stellt es sich in der Folge als unerheblich dar, ob die Beklagte den Hinweis 2 a) oder den Hinweis 2 c) umsetzen wollte. In beiden Fällen hat sie das Informationsziel des gesetzlichen Musters jedenfalls vollständig erreicht. Dabei schadet es auch nicht, dass sie den Hinweis für beide Verträge gleichzeitig durch die Verwendung der Verbindung "und/oder" erteilt hat. Dass eine solche Verbindung den (Muster-)Gesetzgeber nicht stört, beweist die Tatsache, dass er sie im Gestaltungshinweis 6 b) selbst verwendet. Im Gegenteil hätte es die Umsetzung des Musters künstlich und verwirrend erscheinen lassen, wenn die Beklagte zunächst alle Gestaltungshinweise zum verbundenen (Kauf-)Vertrag umgesetzt und dann den Eingangssatz im Rahmen der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2 c) für die Anmeldung zum KSB noch einmal wiederholt hätte. Eine andere Auslegung hätte insofern lediglich eine Verlängerung und Verkomplizierung der Widerrufsbelehrung zur Folge gehabt, was gerade nicht Ziel einer eindeutigen Widerrufsbelehrung ist. In gleicher Weise verhält es sich mit der Umsetzung des Gestaltungshinweises 6 b), der für beide Vertragsarten - zusammenhängende und verbundene Verträge - umzusetzen ist. Diese Umsetzung hat die Beklagte ebenfalls für beide Verträge über die sprachlich an dieser Stelle explizit vorgesehene Verbindung "und/oder" vorgenommen. Demgegenüber hätte eine doppelte Wiedergabe für den Verbraucher lediglich verwirrend ausgesehen. Sie ist ausweislich des gesetzgeberischen Angebots der zusammenführenden Formulierung "und/oder" offensichtlich auch nicht vorgesehen. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist die Einbeziehung des KSB in die weitere Umsetzung der Gestaltungshinweise zu verbundenen Verträgen als eine bloße Erweiterung des klägerischen Rechtskreises zu werten (vgl. BGH-Entscheidung vom 22.11.2016 = WM 2017, 427, 430). In dem dortigen Fall gingen die von der Beklagten konkret ausgewählten Beispiele zu den Pflichtangaben, welche den Fristbeginn ausgelöst haben, über die tatsächlichen Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages hinaus, denn die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung und zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 247 EGBGB, § 492 Abs. 2 BGB wären nicht erforderlich gewesen. Der 11. Zivilsenat sah die Widerrufsbelehrung aus diesem Grund indes nicht als unwirksam an. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist lediglich in zulässiger Weise von weiteren Bedingungen abhängig gemacht haben (vgl. BGH, a. a. O.). Übertragen auf den vorliegenden Fall, haben die Parteien das Widerrufsrecht des Verbrauchers hier hinsichtlich des KSB/KSB Plus in der Sache erweitert. Eine weitere Umsetzung seitens der Beklagten zur Fristauslösung, bspw. die Erteilung einer weiteren "Pflichtangabe" im Vertrag, ist insoweit nicht erforderlich. Vielmehr haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs des KSB/KSB Plus nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Eines entsprechenden Hinweises hätte es für den Fall, dass der Beitritt zum KSB/KSB Plus nicht als verbundener Vertrag, sondern lediglich als zusammenhängender Vertrag beurteilt wird, schon gar nicht bedurft. Insofern stellt die anderweitige Umsetzung der Beklagten ein rechtsgeschäftliches Angebot auf abweichende Widerrufsbedingungen dar, die der Kläger durch seine Vertragsunterschrift auch angenommen hat. In diesem Zusammenhang ist außerdem die pflichtgemäß erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht des Darlehensvertrages, sondern eines der weiteren verbundenen, bzw. zusammenhängenden Verträge unter der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" vor der Unterüberschrift "Widerrufsfolgen" - zweiter Spiegelstrich - nicht zu beanstanden. Der dem europäischen Leitbild entsprechende informierte und angemessen aufmerksame Verbraucher versteht diese Belehrung. Dass der Gesetzgeber eine Kombination von "und/oder" offensichtlich nicht als problematisch ansieht, zeigt sich schon an der Aufnahme einer entsprechenden Formulierung unter dem Bearbeitungshinweis 6 b) im Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. c) Darüber hinaus war die Information zu den Widerrufsfolgen ordnungsgemäß. Sowohl das gesetzliche Muster in der Anlage als auch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB sehen vor, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag im Fall des Widerrufs anzugeben ist. Selbst in den Konstellationen, in denen verbundene Verträge vorliegen, wird jene Pflicht nicht relativiert. Dies lässt den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber den Fall der verbundenen Verträge mit Blick auf das Muster durchaus bedacht hat, die spätere "Richtigstellung" unter der Überschrift "Widerrufsfolgen", dort Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen", dort vierter Spiegelstrich, aber für genügend angesehen hat. Die betreffende Formulierung macht hinreichend deutlich, dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht. Dies ist insbesondere unter folgendem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden: Die Widerrufsbelehrung muss abstrakt richtig sein, d.h. sie muss sich nicht daran orientieren, wie der Vertrag im Einzelnen abgewickelt wird. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Zinszahlung erst dann entfällt, wenn der Verkäufer des verbundenen Kaufvertrages die Darlehensvaluta auch tatsächlich erhalten hat. Bis zu jenem Zeitpunkt ist es zumindest theoretisch denkbar, dass diese zunächst zur Durchleitung an den Darlehensnehmer und Käufer fließt und bis zum Zeitpunkt des Widerrufes dort verbleibt. In einer solchen Konstellation hätte der widerrufende Darlehensnehmer durchaus die Tageszinsen an die Beklagte zu zahlen. Darüber muss ihn die Belehrung abstrakt zu belehren. Dass diese Konstellation im vorliegenden Fall nicht eintreten konnte, da die B die Valuta unmittelbar an die Vertragshändlerin ausgezahlt hat, muss die Widerrufsbelehrung nicht berücksichtigen. d) Die Beklagte hat auch die Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeugs gem. §§ 358 Abs. 4 S. 1 iVm § 357 Abs. 7 BGB ordnungsgemäß erteilt. Sie hat exakt die Formulierung in der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB übernommen, was für sich genommen schon dafür spricht, dass sie die gesetzgeberischen Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erfüllt hat. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte an anderer Stelle im Vertrag - bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziff. 6 "Wertverlust", Seite 3 des Vertrags - mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz belehrt. Ob diese Belehrung außerhalb der streitgegenständlichen Widerrufsinformation überhaupt für die Beurteilung derselben zu berücksichtigen ist, konnte die Kammer offen lassen. Denn der betreffende Passus steht jedenfalls nicht im Widerspruch zu dieser, weshalb sich entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Risiko ergibt, dass der Verbraucher durch sie verwirrt wird. Im Gegenteil, ihm wird die Bedeutung der mit der Widerrufsinformation erteilten Hinweise dadurch eher noch verdeutlicht. Sowohl die Belehrung in der Widerrufsinformation als auch die von Beklagtenseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewählte Formulierung entsprechen der gesetzlichen Regelung. Insbesondere vertritt die Kammer die Ansicht, dass die Zulassung eines Fahrzeugs nicht als Untersuchung oder Testen der Ware entsprechend einer Untersuchung oder einem Warentest eines örtlichen Händlers einzuordnen ist. In der Folge erweist sich insbesondere die dahingehende Belehrung der Beklagten, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem Wertersatzanspruch der Beklagten führen kann, als korrekt (so auch LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 O 150/16, Rn. 55 ff. -, zit. nach juris). e) Hervorgehobene und deutlich gestaltete Form Zuletzt geht der Einwand des Klägers, dass die Widerrufsinformation in dem Darlehensantrag (Anlage K1a) nicht deutlich hervorgehoben sei, ebenfalls ins Leere. Die Widerrufsbelehrung ist in ihrer Gänze mit der Überschrift "Widerrufsinformation" auf einer separaten Seite der Anlage K1a wiedergegeben. Die "Widerrufsinformation" als solche befindet sich exakt vor der Unterschriftenzeile für den Kläger als Darlehensnehmer. Sie ist zudem separat umrandet (für sich geschlossener Rahmen). Vom bereits mehrfach erwähnten normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14, Rn. 23 f. -, zit. nach juris) erwartet der BGH mehr als nur das flüchtige Hinweglesen über die vertraglichen Bestimmungen (BGH a.a.O. Rn. 24), damit der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung - Schutz vor übereilter Bindung an den Vertrag - erreicht werden kann. Ein solcher angemessen aufmerksamer Darlehensnehmer erkennt die Widerrufsinformation auf der Anlage K1a sofort und auf den ersten Blick. III. Da es an einem wirksamen Widerruf fehlt, war auch der zulässige Klageantrag zu Ziff. 3 als unbegründet abzuweisen. Mangels eines wirksamen Widerrufs scheidet auch ein Ersatz der vorgerichtlichen Kosten des Klägers oder eine entsprechende Freistellung hiervon aus. Daher war die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 4 ebenfalls abzuweisen. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit sowie die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Im Oktober 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage eines Darlehensantrags vom 01.10.2015 und der Darlehensannahme vom selben Tag ein Verbraucherdarlehen über einen Betrag iHv insgesamt 45.966,84 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensantrags und der Darlehensannahme wird auf die Anlagen K1a und K1b verwiesen. Der Kläger schloss das Verbraucherdarlehensvertrag in der o. g. Höhe ab, um den Kauf eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs vom Typ "Skoda Superb" mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu finanzieren. Verkäufer des Fahrzeugs war nicht die Beklagte selbst, sondern das Autohaus ..., ...Erfurt. Die Parteien vereinbarten, dass die Darlehenssumme in 48 gleichbleibenden Monatsraten zu je 759,76 € sowie einer Schlussrate iHv 11.823,62 € vom Kläger zurückgezahlt werden sollte. Eine Anzahlung auf den Kaufpreis leistete der Kläger nicht. Während der Vertragsanbahnung bot die Beklagte dem Kläger zusätzlich noch eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung an, deren Prämie ebenfalls mit diesem Darlehen finanziert werden sollte. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine bereits bestehende Gruppenversicherung zwischen Darlehensgeber und Versicherer. Rechtstechnisch verpflichtet sich die Beklagte, die teilnehmenden Darlehensnehmer als versicherte Personen zu der Versicherung anzumelden. In diesem Rahmen leitet sie die entsprechenden Versicherungsbeiträge an diese weiter. Sie selbst nimmt die von ihr vertraglich geschuldete Anmeldung unentgeltlich vor. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Mit dem Darlehensbetrag iHv insgesamt 45.966,84 € wurde nicht nur die Kaufsumme finanziert, sondern auch ein Beitrag des Klägers zum sog. "Kreditschutzbrief" (KSB/KSB Plus) der Beklagten iHv 759,76 €. Rechtstechnisch verpflichtet sich die Beklagte, die teilnehmenden Darlehensnehmer als versicherte Personen zu der Versicherung anzumelden. In diesem Rahmen leitet sie die entsprechenden Versicherungsbeiträge an diese weiter. Sie selbst nimmt die von ihr vertraglich geschuldete Anmeldung unentgeltlich vor. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag enthält eine gesonderte und und als "Widerrufsinformation" überschriebene Widerrufsbelehrung. Diese enthält u. a. in der Ziffer 6 eine Wertverlustklausel für den Fall des Widerrufs und in der Ziffer 2 die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem wurde dem Kläger eine gesonderte Widerrufsinformation bezüglich des KSB/KSB Plus erteilt. Für die weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1a Bezug genommen. Bereits vor Vertragsschluss hatte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite", auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K2), ausgehändigt. Den Erhalt des Merkblatts bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift im Darlehensvertrag. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Seite 3 des Darlehensvertrages, dort Ziff. 6, sind noch folgende Regelungen zum Widerruf enthalten: "Widerruf: a) Wertverlust Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. b) Anwendungsbereich des Widerrufsrechts Das nachfolgend aufgeführte Widerrufsrecht steht dem Darlehnsnehmer zu, sofern das Darlehen weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit überwiegend zuzurechnen ist. Das Widerrufsrecht steht dem Darlehensnehmer auch dann zu, wenn er sich das Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewähren lässt und der Nettodarlehensbetrag EUR 75.000 nicht überschreitet." Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben, und das verkaufende Autohaus erhielt die volle Kaufpreissumme von der Beklagten durch direkte Auszahlung der Darlehensvaluta. Seit dem 15.03.2016 zieht die Beklagte monatlich die vereinbarte Rate vom Konto des Klägers ein. Mit Schreiben vom 12.06.2017 (Anlage K3) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte sie auf, die Rückabwicklung des Vertrages binnen einer Frist von zwei Wochen vorzunehmen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.09.2017 (Anlage K5) forderte der Kläger die Beklagte abermals auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 05.12.2017 (Anlage K6) zurück. Der Kläger meint, er habe den Verbraucherdarlehensvertrag am 12.06.2017 wirksam widerrufen. Die in der Widerrufsinformation enthaltene 14-tägige Widerrufsfrist habe gar nicht erst zu laufen begonnen, da der Vertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Ferner sei die Widerrufsinformation auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt, wodurch die Frist ebenfalls nicht angelaufen und daher der Widerruf im Juni 2017 noch möglich gewesen sei. Auf den Schutz des gesetzlichen Musters, so die Auffassung des Klägers, könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie ihn unzutreffend über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung sowie über eine teilweise nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers belehrt habe. Außerdem habe die Beklagte den KSB/KSB Plus fälschlicherweise als mit dem Darlehensvertrag iSv § 358 BGB verbunden eingestuft und das gesetzliche Muster entsprechend falsch umgesetzt. Tatsächlich handele es sich bei dem KSB/KSB Plus aber lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag nach § 360 BGB, wodurch andere Gestaltungshinweise des Musters hätten umgesetzt werden müssen. Darüber hinaus sei auch die Belehrung über den Wertverlust und die Zustandsverschlechterung fehlerhaft. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 45.966,84 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.06.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. hilfsweise, unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1.) begründet ist, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 15.954,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Skoda Superb mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Hohe von 1.822,96 € freizustellen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf wirksam ist, beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Skoda Superb III Combi 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer: ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten seien und die Widerrufsinformation auch im Übrigen ordnungsgemäß erteilt worden sei. Sie meint insbesondere, das gesetzliche Muster korrekt umgesetzt zu haben, da es sich bei dem KSB/KSB Plus um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag handele.