EuGH-Vorlage
8 O 515/24
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2025:0107.8O515.24.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Blick auf Sportwetten vorgelegt:
1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er allgemein der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die die Veranstaltung von Sportwetten von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht,
und die im Besonderen an einen Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit abgeschlossener privatrechtlicher Verträge über Wetten auf Sportereignisse knüpft,
wenn
a) nach nationalem Recht diese Erlaubnis nur in einem einzigen Konzessionsverfahren hätte erlangt werden können und
b) in diesem Verfahren zu keiner Zeit eine Erlaubnis erlangt werden konnte, weil dies aufgrund von Verfahrensmängeln verwaltungsgerichtlich untersagt worden war, weil die Durchführung des Verfahrens den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot nicht beachtete und/oder
c) die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen das staatliche Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt wurden, und
d) der Wirtschaftsteilnehmer, gegenüber dem die Regelung angewandt wird, Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Malta) erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten ist.(Rn.63)
2. Von 1. ausgehend, folgt daraus auch, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, so dass getätigte Einsätze zurückgefordert werden können?(Rn.63)
3. Folgt aus einer Rechtslage wie unter 1. beschrieben, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, auf die Verletzung eines nationalen Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter 1. beschrieben, eine Schadensersatzpflicht zu stützen, wenn dieses Verbot den Zweck verfolgt, den Verbraucher (Spieler) zu schützen?(Rn.63)
4. Ändert sich etwas für die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und im Lichte des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit, wenn an Stelle einer als unionsrechtswidrig unanwendbaren Beschränkung (Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot) (s. oben 1.) eine zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages verhängt wird,
weil im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten wurden,
die in Regelungen enthalten sind, die sich an die Behörde richten (z.B. § 4 Abs. 5 GlüStV 2012), von dieser Behörde in der Erlaubnis gegenüber dem Veranstalter festgelegt werden und nach Maßgabe dessen für diesen gelten,
nach Inhalt und Umfang in der Erlaubnis wie beim seinerzeit geltenden Einsatzlimit (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) konkretisiert werden müssen?(Rn.66)
5. Ist es mit dem unionsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (hier: Sportwetten) nach deren Inanspruchnahme einen Kondiktionsanspruch zuzugestehen, nämlich das Entgelt für die grenzüberschreitende Dienstleistung (Einsatz) zurückzufordern (hier: die Sportwette als Freizeitvergnügen und Glücksspiel), um damit am Verbrauchergerichtsstandort der Art. 17, 18 EuGVVO eine zivilrechtliche Sanktion der Vertragsunwirksamkeit (§ 134 BGB) wegen Verletzung eines mitgliedstaatlichen Verbotes durchzusetzen, die als zivilrechtliche Sanktion unionsrechtswidrige verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ersetzt, allein den Erbringer einer Dienstleistung träfe, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung lizenziert ist (hier: Malta) und den Vorkehrungen seines Mitgliedstaates zum Schutz des Dienstleistungsempfängers unterliegt, obwohl das zugrundeliegende strafrechtliche Verbot des unerlaubten Glücksspiels für beide Vertragsparteien gilt und beide hiergegen verstoßen haben, während der Empfänger je nach Ausgang der Wette die Wahl hätte, bei Verlusten eine Rückabwicklung zu verlangen, sich bei Gewinnen aber auf die Gültigkeit der Wettverträge zu berufen?(Rn.70)
6. Ist es mit den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, die zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit anzuwenden, wenn die konkret geltend gemachte Verletzung einer Regelung des Spielerschutzes nicht kausal für den zu erstattenden Verlust war (so beim Verlinkungsverbot),
und/oder
auf das Angebot insgesamt zu erstrecken, auch wenn der Rechtsverstoß nur einzelne Wetten betrifft?(Rn.70)
Tenor
I. Der Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2024 wird aufgehoben.
II. Das Verfahren wird ausgesetzt.
III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Blick auf Sportwetten vorgelegt:
1.
Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er allgemein der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die die Veranstaltung von Sportwetten von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht,
und die im Besonderen an einen Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit abgeschlossener privatrechtlicher Verträge über Wetten auf Sportereignisse knüpft,
wenn
a) nach nationalem Recht diese Erlaubnis nur in einem einzigen Konzessionsverfahren hätte erlangt werden können und
b) in diesem Verfahren zu keiner Zeit eine Erlaubnis erlangt werden konnte, weil dies aufgrund von Verfahrensmängeln verwaltungsgerichtlich untersagt worden war, weil die Durchführung des Verfahrens den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot nicht beachtete und/oder
c) die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen das staatliche Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt wurden, und
d) der Wirtschaftsteilnehmer, gegenüber dem die Regelung angewandt wird, Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Malta) erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten ist.
2.
Von 1. ausgehend, folgt daraus auch, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, so dass getätigte Einsätze zurückgefordert werden können?
3.
Folgt aus einer Rechtslage wie unter 1. beschrieben, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, auf die Verletzung eines nationalen Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter 1. beschrieben, eine Schadensersatzpflicht zu stützen, wenn dieses Verbot den Zweck verfolgt, den Verbraucher (Spieler) zu schützen?
4.
Ändert sich etwas für die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und im Lichte des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit, wenn an Stelle einer als unionsrechtswidrig unanwendbaren Beschränkung (Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot) (s. oben 1.) eine zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages verhängt wird,
weil im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten wurden,
die in Regelungen enthalten sind, die sich an die Behörde richten (z.B. § 4 Abs. 5 GlüStV 2012), von dieser Behörde in der Erlaubnis gegenüber dem Veranstalter festgelegt werden und nach Maßgabe dessen für diesen gelten,
nach Inhalt und Umfang in der Erlaubnis wie beim seinerzeit geltenden Einsatzlimit (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) konkretisiert werden müssen?
5.
Ist es mit dem unionsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (hier: Sportwetten) nach deren Inanspruchnahme einen Kondiktionsanspruch zuzugestehen, nämlich das Entgelt für die grenzüberschreitende Dienstleistung (Einsatz) zurückzufordern (hier: die Sportwette als Freizeitvergnügen und Glücksspiel), um damit am Verbrauchergerichtsstandort der Art. 17, 18 EuGVVO eine zivilrechtliche Sanktion der Vertragsunwirksamkeit (§ 134 BGB) wegen Verletzung eines mitgliedstaatlichen Verbotes durchzusetzen, die als zivilrechtliche Sanktion unionsrechtswidrige verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ersetzt, allein den Erbringer einer Dienstleistung träfe, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung lizenziert ist (hier: Malta) und den Vorkehrungen seines Mitgliedstaates zum Schutz des Dienstleistungsempfängers unterliegt, obwohl das zugrundeliegende strafrechtliche Verbot des unerlaubten Glücksspiels für beide Vertragsparteien gilt und beide hiergegen verstoßen haben, während der Empfänger je nach Ausgang der Wette die Wahl hätte, bei Verlusten eine Rückabwicklung zu verlangen, sich bei Gewinnen aber auf die Gültigkeit der Wettverträge zu berufen?
6.
Ist es mit den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, die zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit anzuwenden, wenn die konkret geltend gemachte Verletzung einer Regelung des Spielerschutzes nicht kausal für den zu erstattenden Verlust war (so beim Verlinkungsverbot),
und/oder
auf das Angebot insgesamt zu erstrecken, auch wenn der Rechtsverstoß nur einzelne Wetten betrifft?
Entscheidungsgründe
I. Der Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2024 wird aufgehoben. II. Das Verfahren wird ausgesetzt. III. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Blick auf Sportwetten vorgelegt: 1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er allgemein der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die die Veranstaltung von Sportwetten von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, und die im Besonderen an einen Verstoß gegen diese Erlaubnispflicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit abgeschlossener privatrechtlicher Verträge über Wetten auf Sportereignisse knüpft, wenn a) nach nationalem Recht diese Erlaubnis nur in einem einzigen Konzessionsverfahren hätte erlangt werden können und b) in diesem Verfahren zu keiner Zeit eine Erlaubnis erlangt werden konnte, weil dies aufgrund von Verfahrensmängeln verwaltungsgerichtlich untersagt worden war, weil die Durchführung des Verfahrens den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot nicht beachtete und/oder c) die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen das staatliche Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt wurden, und d) der Wirtschaftsteilnehmer, gegenüber dem die Regelung angewandt wird, Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Malta) erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten ist. 2. Von 1. ausgehend, folgt daraus auch, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, so dass getätigte Einsätze zurückgefordert werden können? 3. Folgt aus einer Rechtslage wie unter 1. beschrieben, dass es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, auf die Verletzung eines nationalen Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, wie unter 1. beschrieben, eine Schadensersatzpflicht zu stützen, wenn dieses Verbot den Zweck verfolgt, den Verbraucher (Spieler) zu schützen? 4. Ändert sich etwas für die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und im Lichte des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit, wenn an Stelle einer als unionsrechtswidrig unanwendbaren Beschränkung (Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot) (s. oben 1.) eine zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages verhängt wird, weil im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten wurden, die in Regelungen enthalten sind, die sich an die Behörde richten (z.B. § 4 Abs. 5 GlüStV 2012), von dieser Behörde in der Erlaubnis gegenüber dem Veranstalter festgelegt werden und nach Maßgabe dessen für diesen gelten, nach Inhalt und Umfang in der Erlaubnis wie beim seinerzeit geltenden Einsatzlimit (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) konkretisiert werden müssen? 5. Ist es mit dem unionsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (hier: Sportwetten) nach deren Inanspruchnahme einen Kondiktionsanspruch zuzugestehen, nämlich das Entgelt für die grenzüberschreitende Dienstleistung (Einsatz) zurückzufordern (hier: die Sportwette als Freizeitvergnügen und Glücksspiel), um damit am Verbrauchergerichtsstandort der Art. 17, 18 EuGVVO eine zivilrechtliche Sanktion der Vertragsunwirksamkeit (§ 134 BGB) wegen Verletzung eines mitgliedstaatlichen Verbotes durchzusetzen, die als zivilrechtliche Sanktion unionsrechtswidrige verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ersetzt, allein den Erbringer einer Dienstleistung träfe, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung lizenziert ist (hier: Malta) und den Vorkehrungen seines Mitgliedstaates zum Schutz des Dienstleistungsempfängers unterliegt, obwohl das zugrundeliegende strafrechtliche Verbot des unerlaubten Glücksspiels für beide Vertragsparteien gilt und beide hiergegen verstoßen haben, während der Empfänger je nach Ausgang der Wette die Wahl hätte, bei Verlusten eine Rückabwicklung zu verlangen, sich bei Gewinnen aber auf die Gültigkeit der Wettverträge zu berufen? 6. Ist es mit den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, die zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit anzuwenden, wenn die konkret geltend gemachte Verletzung einer Regelung des Spielerschutzes nicht kausal für den zu erstattenden Verlust war (so beim Verlinkungsverbot), und/oder auf das Angebot insgesamt zu erstrecken, auch wenn der Rechtsverstoß nur einzelne Wetten betrifft? 1. Zum Hintergrund Das ausgesetzte Verfahren betrifft eine sogenannte Chargeback-Klage, wie sie massenhaft vor deutschen Gerichten erhoben werden. Bei den Chargeback-Klagen, sei es zum Casinospiel, sei es wie im vorliegenden Fall zu Sportwetten, fordert ein Nutzer eines Onlineportals vom Anbieter seine verlorenen Spieleinsätze abzüglich der Gewinne zurück. Dem liegt folgende rechtliche Entwicklung in Deutschland zugrunde: Nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland von 2008 (GlüStV 2008) waren nur staatliche Sportwetten erlaubt. Online-Glücksspiele waren verboten. Dies änderte sich im Jahr 2012. Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung vom 1. Juli 2012 (GlüStV 2012) liberalisierten die deutschen Länder das Angebot von Sportwetten sowohl stationär als auch im Internet. Für die Dauer von zunächst sieben Jahren („Experimentierphase“, § 10a GlüStV 2012) sollten nach der Neuregelung bis zu 20 private Anbieter eine Konzession für Sportwetten erhalten können (§§ 4a-4e GlüStV 2012). Auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet war mit dieser Konzession automatisch erlaubt (§ 10a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2012). Fehlte eine Erlaubnis, galten Veranstaltung und Vermittlung der Sportwetten weiter als unerlaubtes Glücksspiel. Dieses Konzessionsmodell scheiterte in der Praxis. Faktisch wurde die Vergabe von Sportwettenkonzessionen durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verhindert. Nach der zutreffenden Bewertung der deutschen Verwaltungsgerichte verstieß das Verfahren zur Konzessionsvergabe gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Es war nämlich nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet. Die deutschen Länder vergaben daher erst acht Jahre später – ab Oktober 2020 – tatsächlich Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. In der Zwischenzeit fehlte es privaten Sportwettenanbietern damit an einer deutschen Erlaubnis. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Entscheidungserheblich ist in dem vorgelegten Verfahren die Frage, ob an die fehlende deutsche Erlaubnis - zum Schutze der Spieler - zivilrechtliche Sanktionen geknüpft werden dürfen. Die Tendenz der deutschen zivilrechtlichen Rechtsprechung geht dahin, die Wettverträge zwischen Spielern und Spieleanbietern als nichtig anzusehen, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Hieraus ergebe sich ein Rückforderungsanspruch des Spielers aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zudem wird ein Schadensersatzanspruch der Spieler bejaht. Diese Bewertung erscheint problematisch und gehört auf den unionsrechtlichen Prüfstand. Während der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil Ince entschieden hat, dass strafrechtliche Sanktionen, die an einen Erlaubnisvorbehalt anknüpfen, die Dienstleistungsfreiheit verletzen, wenn das Konzessionsverfahren gegen das Transparenzgebot verstößt, nehmen viele Zivilgerichte in Deutschland an, dass gleichwohl zivilrechtliche Sanktionen möglich bleiben. Die Kernfrage lautet, ob das Unionsrecht die mitgliedstaatliche Kategorienwahl zum Schutzniveau - hier: Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts - auch dann zulässt, wenn die einzelnen das Erlaubnisverfahren kodifizierenden, allerdings unionsrechtswidrigen Regeln selbst durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts suspendiert werden. Den Mitgliedstaaten steht es bekanntlich frei, das Schutzniveau zum Spielerschutz festzulegen, von einem Totalverbot über ein staatliches Monopol bis hin zu einem System des Erlaubnisvorbehalts oder zu einer vollständigen Liberalisierung des Glücksspielmarktes. Vor diesem Hintergrund ist zunächst und prioritär zu klären, ob das mit dem Glücksspielvertrag 2012 gewählte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt angesichts seiner - unionsrechtswidrigen - konkreten Ausgestaltung und Anwendung in der Praxis im Lichte der Dienstleistungsfreiheit Bestand hat. Es ist möglich, dass die einschlägigen Normen des deutschen Rechts unanwendbar waren und sind und bereits dies jedweder, auch zivilrechtlichen, Sanktionierung entgegensteht. Jedenfalls gilt es zu klären, ob das Urteil Ince auch auf zivilrechtliche Rechtsfolgen anwendbar ist und einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wie auf Schadensersatz ausschließt. 2. Zum Ausgangsverfahren Die Beklagte, mit Sitz in Malta und einer gültigen Lizenz nach maltesischem Recht zur Veranstaltung von Sportwetten, bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm ab dem 20. Dezember 2018 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil. Er fordert - mit Klage vom 15. Mai 2024 - seine verlorenen Einsätze oder Verluste für den Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis zum 4. August 2019 von der Beklagten zurück. In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte allerdings eine solche Konzession beantragt. Auf Antrag der Beklagten entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden erstinstanzlich, dass die zuständige Behörde der Beklagten die beantragte Konzession erteilen müsse. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 das Ruhen des hierzu geführten Berufungsverfahrens angeordnet. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beklagten - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage des ab 1. Januar 2020 geltenden Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland. Der Kläger macht die Unzulässigkeit des Online-Sportwettenangebots der Beklagten sowie die Nichtigkeit der mit ihr abgeschlossenen Wettverträge geltend. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 5.250,00 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Erfolg der Klage hängt von der Auslegung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ab. Vor einer Entscheidung ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen. 3. Zu den auf den Fall anwendbaren deutschen Normen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 134 BGB Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 812 Abs. 1 BGB Herausgabeanspruch Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. § 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Strafgesetzbuch (StGB) § 284 StGB Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) § 1 GlüStV 2012 Ziele des Staatsvertrages Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, 3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und 5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen. § 4 GlüStV 2012 Allgemeine Bestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden. (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. (5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet. 2. Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 ein abweichender Betrag festgesetzt werden. Gewinne dürfen nicht mit Einsätzen der Spieler verrechnet werden. Die Beachtung des Kreditverbots ist sichergestellt. Bei der Registrierung sind die Spieler dazu aufzufordern, ein individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung). Darüber hinaus ist den Spielern zu jeder Zeit die Möglichkeit einzuräumen, tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- und Verlustlimits neu festzulegen. Will ein Spieler das Einzahlungs- oder Verlustlimit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. Wenn Einzahlungs- oder Verlustlimits verringert werden, greifen die neuen Limits für neue Spieleinsätze sofort. 3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung sind ausgeschlossen. 4. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept nach § 6 ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren. 5. Wetten und Lotterien werden weder über dieselbe Internetdomain angeboten noch wird auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt. § 4a Abs. 1 GlüStV 2012 Konzession (1) Soweit § 10 Abs. 6, insbesondere im Rahmen einer zeitlich befristeten Experimentierklausel für Sportwetten, nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 10a GlüStV 2012 Experimentierklausel für Sportwetten (1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt. (2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden. (3) Die Höchstzahl der Konzessionen wird auf 20 festgelegt. (4) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Staaten, die die deutsche Erlaubnis für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, beschränkt. § 29 Abs. 1 GlüStV 2012 Übergangsregelungen (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten - auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist - bis zum 31. Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages - abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und 3 haben spätestens zum 1. Januar 2013 eine neue Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. Abweichend von § 10 a Abs. 2 und 5 ist das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlung durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a in Verbindung mit § 4c zulässig. 4. Zu den einzelnen entscheidungserheblichen Fragen Fragen 1 bis 3: Es stellt sich logisch und rechtlich vorrangig die Frage, ob die deutsche Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt angesichts des hierauf beruhenden unionsrechtswidrigen Verfahrens überhaupt anwendbar ist (“Ob“: Welches Recht findet Anwendung?). Durfte Deutschland die Veranstaltung von Sportwetten von einer nationalen Erlaubnis abhängig machen? Wird dies verneint, ist zugleich kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot möglich. Jedwede Sanktionierung entfiele. Erst wenn eine Anwendbarkeit des deutschen Rechts bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob die Rechtsfolge einer Nichtigkeit und einer zivilrechtlichen Sanktion gerechtfertigt ist (“Wie“: Wie ist das deutsche Recht anzuwenden?). Der Gerichtshof hat im Fall Ince die Unionsrechtswidrigkeit von Sanktionen wegen des Fehlens einer deutschen Erlaubnis zum Angebot von Sportwetten für den Konzessionszeitraum bestätigt. Dies bezog sich auf eine strafrechtliche Sanktion wegen des Angebotes von Sportwetten in Wettbüros. In dem streitgegenständlichen Verfahren geht es anstelle der strafrechtlichen Sanktion um die zivilrechtliche „Sanktion“ der Rückforderung von Einsätzen wegen des Verbotes von Sportwetten gegenüber einem Sportwettenveranstalter ohne deutsche Konzession, der diese Sportwetten im Internet angeboten hat. Der Gerichtshof wird um Klärung ersucht, ob auch zivilrechtliche Sanktionen ausscheiden, sei es über einen Kondiktionsanspruch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 134, 812 Abs. 1 BGB), sei es über einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB). Frage 4: Anstatt auf die fehlende Konzession abzustellen, kommt in Betracht, die Illegalität und die darauf gestützte zivilrechtliche Kondiktion darauf zu stützen, dass das Angebot im konkreten Zeitraum nicht erlaubnisfähig gewesen sei, weil dem Spielerschutz geltende Anforderungen an die Erlaubniserteilung nicht eingehalten seien. So bestimmte der Gesetzgeber unter anderem als Grundsatz ein Limit von 1000 € monatlichem Einsatz, von dem zur Erreichung der Ziele des GlüStV 2012 allerdings abgewichen werden durfte (§ 10a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) und später auch abgewichen wurde. Ebenso bestimmte er ein Verlinkungsverbot auf unerlaubtes Glücksspiel (§ 10a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012). Ein erheblicher Teil der deutschen Gerichte stellt hierauf ab (s. vor allem BGH, Beschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88 /23). Nach dieser Rechtsauffassung käme es nicht darauf an, ob das Spielen des Klägers hierauf beruht. Dahinter steht die Überlegung, dass die Veranstalter ansonsten durch die unionsrechtliche Unanwendbarkeit von Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot bessergestellt würden als im Falle der Konzessionserteilung. Dem gegenüber steht der Einwand, dass eine Schlechterstellung der Dienstleistungserbringer droht. Denn im Falle der Konzessionserteilung hätte die Missachtung einer entsprechenden Erlaubnisauflage nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages geführt. Vielmehr wären Verstöße im Einzelfall dann Gegenstand der behördlichen Glücksspielaufsicht. Von daher stellt sich die Frage, ob der Dienstleistungserbringer im Falle der Unanwendbarkeit von Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot durch eine Rechtsanwendung, die sich auf das gesetzgeberische Gemeinwohlziel des Spielerschutzes beruft, schlechter gestellt werden darf als er stünde, wenn das Konzessionsverfahren unionsrechtskonform durchgeführt worden wäre und er eine Konzession erhalten hätte. Fragen 5 und 6: Für den Fall, dass keine der vorangehenden Fragen 1 bis 4 zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der zivilrechtlichen Sanktion der Kondiktion oder eines Schadensersatzanspruches führt, stellt sich zum einen die Frage des Rechtsmissbrauchs, zum anderen die Frage nach der Reichweite des Kondiktionsanspruchs. Denn die Rechtsfolge des Verbotes kann das Angebot insgesamt erfassen oder nur einzelne Wettverträge, die konkret auf einer Verletzung der dem Schutz des Verbrauchers dienenden Regelungen beruhen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 (Az.: I ZR 90/23 bzw. C-530/24) bereits zwei Grundsatzfragen zu Sportwetten vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht. Die Vorlage des Landgerichts Erfurt greift diese beiden Fragen inhaltlich auf und präzisiert sowie ergänzt diese. Dem Gerichtshof soll auf diese Weise die Möglichkeit gegeben werden, sämtliche entscheidungserhebliche unionsrechtlichen Fragen zu Sportwetten im Zusammenhang und zeitnahe zu beantworten. Die Parteien wurden mit Verfügungen vom 22. August 2024 und vom 27. August 2024 auf die Möglichkeit einer eigenen, die Vorlage des Bundesgerichtshofes ergänzenden Vorlage hingewiesen. Seither hatten beide Seiten, die Spielerseite wie die Anbieterseite, umfassend Gelegenheit, auch in einer mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2024, ihre Sichtweise vorzutragen und Fragen an den Gerichtshof anzuregen. Der Vorlagebeschluss vom 20. Dezember 2024 war aufzuheben, da er die maßgeblichen deutschen Normen nicht aufführte.