Urteil
8 O 1106/22
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2023:0309.8O1106.22.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag … im Zusammenhang mit der Schadennummer der Beklagten … verpflichtet ist, die Kosten der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerseite gegen die FCA Italy S.p.A. wegen der Manipulation der Abgassteuerung des Fahrzeugs Fiat Ducato Capron Sunlight T 67 und der FIN … zu tragen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den durch ihre Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2021 in Höhe von 1.054,10 € freizustellen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag … im Zusammenhang mit der Schadennummer der Beklagten … verpflichtet ist, die Kosten der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerseite gegen die FCA Italy S.p.A. wegen der Manipulation der Abgassteuerung des Fahrzeugs Fiat Ducato Capron Sunlight T 67 und der FIN … zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den durch ihre Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2021 in Höhe von 1.054,10 € freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf Deckungszusage bzw. Deckung der Kosten des beabsichtigten Prozesses gegen die FCA Italy S.p.A. Es kann dahinstehen, ob sich ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus § 826 BGB herleiten lässt. Jedenfalls kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, der lediglich fahrlässiges Handeln voraussetzt. Die beabsichtigte Klage wies und weist hinreichende Erfolgsaussicht auf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2023, Az.: I-20 U 144/22). Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Ein Versicherungsfall i.S.v. § 2 lit. a) ARB ist eingetreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. März 2023 – 8 U 3296/22, juris Rn. 9) . Für die im vorliegenden Prozess im Mittelpunkt stehende Erfolgsaussicht der Klage iSd. § 3 ARB sind die gleichen Maßstäbe wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen. Es reicht aus, dass der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist im Deckungsprozess nicht zu prognostizieren. Wie im Rahmen der Prüfung nach § 114 ZPO bestehen hinreichende Erfolgsaussichten auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen darf nämlich nicht in den Deckungsprozess verlagert werden. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Deckungsablehnung abgestellt wird, erscheint dies zweifelhaft (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19. April 2023 – 314 O 96/22, juris Rn. 25). Allerdings kann diese Frage dahinstehen, da auch im Zeitpunkt der Deckungsablehnung keineswegs von einer geklärten Rechtslage ausgegangen werden konnte (entgegen OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 8 U 3296/22, juris Rn. 5). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner ersten Leitentscheidung Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB abgelehnt, da das Unionsrecht keinen Schutzcharakter aufweise. Dies stellte sich jedoch als irrig heraus, wie die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21. März 2023 eindrücklich belegt, im Übrigen bereits die Schlussanträge des Generalanwalts vom Juni 2022. Die Entscheidung des VG Schleswig tritt hinzu. Zudem war damals bereits ersichtlich, und hat sich ebenfalls nachdrücklich bestätigt, dass der Bundesgerichtshof zu Unrecht von einem Acte clair ausgegangen war, um eine Vorlage an den Gerichtshof zu unterlassen. Jedenfalls genügte die Begründung des Bundesgerichtshofes für einen Acte clair weder den Anforderungen des Luxemburger Gerichtshofes noch den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts. Weiter war - und ist bis heute - ungeklärt, ob ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ergibt, dh. ob sich die Schutzwirkung der unionalen Normen auch auf das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers bezieht. Diese Frage wird ggf. Gegenstand ergänzender Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof. Vor diesem Hintergrund ist zu Gunsten der Klägerin von § 823 Abs. 2 BGB als möglicher Anspruchsgrundlage auszugehen. Das Vorbringen des Klägers zu unzulässigen Abschalteinrichtungen und einer Haftung zumindest wegen Fahrlässigkeit ist (noch) hinreichend substantiiert. Nach alledem durfte die Beklagte den Deckungsschutz nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnen. Der Klage war stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Parteien streiten um eine Deckungszusage aus einem zwischen der ADAC Versicherung AG und der Klägerseite bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... Die ADAC Versicherung AG beauftragte die Beklagte - ADAC RSR GmbH - mit der Leistungsbearbeitung. Hintergrund ist der sog. Dieselskandal. Die Klägerin beabsichtigt, gegen die FCA Italy S.p.A. - wegen Manipulation der Abgassteuerung und aufgrund mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen - Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage ab. Die Klägerin erwarb am 14.08.2019 das Fahrzeug Fiat Ducato Capron Sunlight T 67 (FIN: …) zu einem Kaufpreis von 53.000,00 € (2,3 Liter/110 kW 2019/Euro 6). Sie behauptet das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag … im Zusammenhang mit der Schadennummer der Beklagten … verpflichtet ist, die Kosten der gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerseite gegen die FCA Italy S.p.A. wegen der Manipulation der Abgassteuerung des Fahrzeugs Fiat Ducato Capron Sunlight T 67 und der FIN … zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den durch ihre Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2021 in Höhe von 1.054,10 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht keine Einstandspflicht. Die Rechtslage sei zu Lasten der Klägerin geklärt. Hieran ändere auch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom März 2023 nichts. Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.