Urteil
8 O 1209/21
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.483,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Nebenkosten in Höhe von 334,75 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kläger haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Kläger wie die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.483,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Nebenkosten in Höhe von 334,75 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kläger haben die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für die Kläger wie die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur zum geringen Teil begründet. Die Einrede der Verjährung greift von vornherein nicht, da die Beklagten hierauf verzichtet haben. Dies steht mittlerweile außer Streit. Die Kläger haben ihre Klageforderung fehlerhaft berechnet. Anspruch auf Kostenerstattung haben sie lediglich mit Blick auf die restlichen Auslagen im selbständigen Beweisverfahren. Für die weiter geltend gemachten Zinsen auf die Gesamtkosten des Beweisverfahrens fehlt es allerdings an einer Grundlage. Dies gilt auch für die Erstattung von „Mehrkosten“ im Berufungsverfahren. Im Einzelnen: 1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger – auf der Grundlage ihres gesamten Vorbringens und eigener Berechnungen – einen Betrag in Höhe von 2.072,02 € zu viel verlangen. Addiert man nämlich die restlichen Kosten des Beweisverfahrens (2.483,62 €) und die Mehrkosten für das Berufungsverfahren (10.030,01 €), ergibt sich ein Betrag von 12.513,63 €. Mehr wird nicht gefordert; für einen überschießenden Betrag fehlt es an jedweder nachvollziehbaren Begründung. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem – außer Streit stehenden – Vergütungsanspruch wird von den Klägern nicht angegriffen. In Höhe des Betrags von 2.072,02 € war die Klage daher von vornherein abzuweisen. 2. Den Klägern stehen die restlichen Kosten zu, die in dem selbständigen Beweisverfahren aufgrund der Einschaltung des Sachverständigen … für sie angefallen waren, d. h. ein Betrag von 2.483,62 €. Unstreitig richtete sich dieses Beweisverfahren gegen einen falschen Gegner. Eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Kläger erfolgte daher nicht. Dies wurde ausdrücklich mit der fehlenden Parteiidentität begründet. Vor diesem Hintergrund nahmen die Beklagten selbst eine Einstandspflicht an und beglichen 4.500,00 €, im Wege einer nicht angegriffenen teilweisen Aufrechnung wie einer Zahlung. Diese Vorgänge sind in einer Gesamtwertung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten. Mithin sind den Beklagten sämtliche zum Zeitpunkt von Zahlung und Aufrechnung bekannten Einwendungen, Einreden und Einwände abgeschnitten. Sie vermögen sich somit nicht mehr darauf zu berufen, dass das Beweisverfahren zum Ruhen gebracht worden war und letztlich keine Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits hatte. Im Übrigen hat das Amtsgericht eine Kostenfestsetzung nicht aus den von den Beklagten nunmehr herangezogenen Gründen abgelehnt, sondern ausschließlich wegen der mangelnden Passivlegitimation. Selbst wenn man annähme, dass das Schuldanerkenntnis sich nur auf die Erstattungspflicht dem Grunde nach bezöge und nicht auf die diversen Kosten der Höhe nach, oder dass es an einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gänzlich fehle, änderte dies nichts an der Zahlungspflicht der Beklagten. Angesichts der allseits für problematisch und nicht weiterführend erachteten Begutachtung durch den vom Gericht betrauten Sachverständigen … durften die Kläger – als Geschädigte - weitere Sachverständige hinzuziehen, nämlich den Sachverständigen ... Der fachliche Beistand erscheint aufgrund der desolaten Situation notwendig und berechtigt. Die hierauf bezogenen Kosten - 1.629,71 € und 853,91 € - sind von den Beklagten daher gleichfalls gesamtschuldnerisch zu erstatten. Zinsen stehen den Klägern als Prozesszinsen zu. 3. Etwas Anderes gilt für die „ausgerechneten“ Zinsen in Höhe von 2.083,24 €, die auf die Gesamtkosten des Beweisverfahrens in Höhe von 6.983,62 € bereits seit dem 5. Oktober 2010 (Rücknahme der Klage gegen die GmbH) und bis zum 15. März 2021 (Zahlung des Teilbetrages von 4.500,00 €) berechnet werden. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, um solche Zinsen erstattet zu verlangen. Für einen Verzug der Beklagten im Vorfeld der Klageerhebung gibt es zu wenig Anhaltspunkte. 4. Die Kläger haben gleichfalls keinen Anspruch auf Ersatz der durch den Anwaltswechsel entstandenen „Mehrkosten“ in Höhe von 10.030,01 €. Dies beruht darauf, dass sie das Mandatsverhältnis aus freien Stücken kündigten und die Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB nicht vorlagen. Der Anwaltswechsel beruhte auf einer freien Entscheidung der Klägerseite. Soweit ersichtlich, wollte die Beklagtenseite an dem Mandatsverhältnis festhalten und das anstehende – wie prognostiziert: erfolgreiche - Berufungsverfahren betreuen. Dieser Wechsel ging mit einer zumindest konkludenten, d. h. stillschweigenden Kündigung des bisherigen Mandatsverhältnisses seitens der Kläger einher. Eine solche Beendigung des Anwaltsvertrages ist bekanntlich jederzeit und ohne Angaben von Gründen möglich. Es stand den Klägern zudem frei, im Zuge des neuen Mandatsverhältnisses - wie geschehen - zusätzliche Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Eine andere Frage ist, ob die Kläger die damit verbundenen Mehrkosten auf die zunächst befasste Kanzlei abwälzen können. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch wäre nur unter der Voraussetzung des § 628 Abs. 2 BGB möglich. Insoweit wird auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2020 (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – IX ZR 298/19, juris) verwiesen.Für einen Schadensersatzanspruch bedarf es danach - eines vertragswidrigen Verhaltens des früheren Rechtsanwalts - mit dem Gewicht eines wichtigen Kündigungsgrundes - und zudem der Wahrung der Kündigungsfrist von zwei Wochen. a) Hier stellt sich zunächst die Frage, ob und welches Verhalten der Beklagten als vertragswidrig qualifiziert werden kann. Welches Fehlverhalten war Anlass und Grund für die Kündigung? Einziger Anhaltspunkt ist die Klage gegen einen falschen Beklagten, was als vertragswidrig gewertet werden kann, da eine solche Klage gegen die dem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflichten verstößt. Dies steht zwischen den Parteien wohl auch außer Streit. Für ein vorwerfbares Handeln im Nachgang gab und gibt es keine oder zu wenig Anhaltspunkte. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Beklagten - nach Erkenntnis des Fehlers - in fehlerhafter Weise verhalten hätten. So begegnet es keinen Bedenken, erscheint vielmehr naheliegend, dass der ursprünglich in der Beklagtenkanzlei betraute Partner den Fall an einen Kollegen zur künftigen Bearbeitung weitergab. Dieser hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung in glaubhafter und überzeugender Weise vorgebracht, dass er sich intensiv um die Bereinigung des Malheurs bemüht hat. Es geht nicht zu Lasten der Beklagten, dass der Zweitprozess in erster Instanz - wie sich später herausstellte - mit irriger Annahme einer Verjährung fehlerhaft entschieden wurde. Die später aufgehobene erstinstanzliche Entscheidung beruhte nicht auf falschem, mangelhaftem oder lückenhaftem Vortrag der Beklagten. Im Gegenteil erfolgte bereits in erster Instanz derjenige Vortrag, der später - vor dem Thüringer Oberlandesgericht - zum Erfolg führte. Vor diesem Hintergrund riet der Beklagte auch zur Durchführung der Berufung, ein zutreffender Rat, dem die Kläger auch folgten, wenn auch mit Hilfe einer anderweitigen Kanzlei. b) Weiter stellt sich die Frage, ob der einzig verbleibende Vorwurf - Klage gegen falsche Partei - so gravierend ist, dass er das Gewicht eines außerordentlichen Kündigungsgrundes gewönne. Ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB setzt nämlich ein anwaltliches Fehlverhalten von der Schwere eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB voraus (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – IX ZR 298/19, juris Rn. 13). Hieran bestehen Zweifel. c) Letztlich kann dahinstehen, ob der erforderliche Schweregrad erreicht ist. Jedenfalls fehlt es an einer Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der Bundesgerichtshof hat diese kurze Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wie folgt hergeleitet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – IX ZR 298/19, juris Rn. 15): „Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Vertragspartei ausgesprochen wurde oder hätte ausgesprochen werden können. Wird die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB versäumt, endet damit auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Ein erheblicher wichtiger Grund ist - sollte er vorgelegen haben - nicht mehr geeignet, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar zu machen. Wenn ein pflichtwidriges Verhalten einer Vertragspartei nicht mehr zum Anlass einer vorzeitigen Beendigung des Rechtsverhältnisses genommen werden kann, entfällt damit auch der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen dieses Verhaltens. Andernfalls bestünde ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen der Bestimmung über die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB und der Vorschrift über den Schadensersatz nach § 628 BGB. Die Vorschrift des § 628 Abs. 2 BGB ist kein Auffangtatbestand für wegen Versäumung der Ausschlussfrist misslungene außerordentliche Kündigungen. Mit der Einführung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sind die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung verschärft worden. Das hat auch zu einer Einschränkung des auf § 626 BGB aufbauenden Schadensersatzanspruches nach § 628 Abs. 2 BGB geführt. Wahrt der Anspruchsberechtigte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht, so verliert er seinen Anspruch auf Schadensersatz ... Entsprechend dieser allgemeinen Auffassung muss auch die Beendigung des Anwaltsdienstvertrages innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen.“ Die Kläger wussten allerdings weit vor dem Anwaltswechsel davon, dass die ursprüngliche Klage gegen eine falsche Partei erhoben worden war. Selbst wenn man an andere Tatbestände anknüpfte, was allerdings ausgeschlossen erscheint, wäre jedenfalls die Frist von zwei Wochen bei weitem nicht gewahrt. Dies gilt für den Verlust des Folgeprozesses in erster Instanz. Es gilt auch für den Wechsel der internen Bearbeitung in der Beklagtenkanzlei. In jedem Fall haben die Kläger die Kündigungsfrist versäumt, womit jedweder Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Mehrkosten ausscheidet. Die zahlreichen Einwände der Beklagten gegen eine Pflicht zum Ersatz von Mehrkosten können dahinstehen. d) Einige Hilfserwägungen treten hinzu. Soweit sich die Kläger darauf berufen, die ursprüngliche und unstreitige Sorgfaltspflichtverletzung habe fortgewirkt und den Anwaltswechsel bedingt, vermögen sie damit nicht gehört zu werden. Dieser Fehler war seit langem bekannt, ohne dass er die Kläger zunächst zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. Die Kläger ließen die Beklagten sogar den Folgeprozess gegen die richtige Beklagte initiieren und in erster Instanz durchführen. Es fehlt somit an einer hinreichenden Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Anwaltswechsel, der wie erwähnt auf einer freien Entscheidung der Kläger beruhte. Der freie und informierte Entschluss zum Anwaltswechsel war von den Beklagten auch nicht „herausgefordert“ worden, wenn man hier die Rechtsprechung zu den sogenannten Herausforderungsfällen heranziehen möchte. Ein letzter Gesichtspunkt: Wenn der Anwaltswechsel notwendig gewesen wäre, hätten die entsprechenden (Mehr)Kosten dem Prozessgegner auferlegt werden können. Die Tatsache, dass dies nicht erfolgt ist, spricht im Umkehrschluss dafür, dass der Wechsel gerade nicht notwendig war. Maßgeblich für eine Erstattungsfähigkeit ist nämlich stets die Notwendigkeit des Wechsels, die von dem Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist. Insofern gelten strenge Anforderungen. Nicht notwendig ist der Anwaltswechsel zum Beispiel beim Tod der Partei, Erkrankung oder Überlastung des Anwalts, Kündigung des Mandats wegen persönlicher Differenzen, Veräußerung der Praxis oder bei freiwilliger Aufgabe der Zulassung ohne „achtenswerten“ Grund. Bei einem Wechsel wegen (vermeintlicher) Pflichtverletzung scheidet jedwede Kostenerstattung durch den Prozessgegner aus. Dies hat das OLG Koblenz festgehalten (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 14 W 4/17, juris Rn. 3): „Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist ... Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden ... Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“ 5. Die den Klägern zustehenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 2.483,62 € zu berechnen. Dabei legt das Gericht die Angaben der Kläger in der Klageschrift zugrunde, d. h. eine 1,3 Geschäftsgebühr. Dies ergab nach dem Prozesskostenrechner des DAV einen Betrag von 334,75 €. Zinsen hierauf waren als Prozesszinsen gerechtfertigt. 6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für beide Seiten aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Kläger machen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung in Höhe von insgesamt 16.668,90 € geltend. Im Auftrag der Kläger leitete die Beklagte zu 1. gegen eine GmbH zunächst ein selbständiges Beweisverfahren (10 OH 46/06) und sodann ein Klageverfahren (10 O 156/10) ein. Da sich herausstellte, dass es an der Passivlegitimation fehlte, wurde die Klage zurückgenommen. Es wurde – ebenfalls über die Beklagte zu 1. – eine neue Klage gegen den passivlegitimierten Architekten als „richtigen Beklagten“ erhoben (gleichfalls: 10 O 156/10). Nachdem diese Klage in erster Instanz unter Berufung auf Verjährung abgewiesen worden war, wechselten die Kläger den Anwalt. In der Berufungsinstanz hatten sie sodann Erfolg (4 U 409/11). Die Kläger machen nunmehr solche Kosten aus den vorangegangenen Verfahren geltend, die nicht im Wege der Kostenerstattung von der damaligen Gegenseite erstattet worden waren bzw. deren Festsetzung abgelehnt worden war. Zunächst verlangen sie von den Beklagten restliche Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 2.483,62 € erstattet. Auf die Gesamtkosten in Höhe von 6.983,62 € haben die Beklagten unter dem 15. März 2021 einen Betrag von 4.500,00 € bezahlt, teilweise im Wege der Aufrechnung mit eigenen, unstreitigen Gebührenforderungen. Weiter machen die Kläger Zinsen auf die Gesamtkosten des Beweisverfahrens geltend, die sie für den Zeitraum vom 5. Oktober 2010 (Klagerücknahme) bis zum 15. März 2021 (Zahlung von 4.500,00 €) mit 2.083,24 € berechnen. Schließlich fordern die Kläger die gesamten Mehrkosten in Höhe von 10.030,01 €, die aufgrund der Befassung neuer Prozessbevollmächtigter für sie angefallen waren. Während für das Berufungsverfahren insgesamt Kosten in Höhe von 31.6178,37 € hätten aufgewendet werden müssen, habe der Prozessgegner hiervon lediglich 21.587,36 € erstattet. Die Kläger sind der Auffassung, sämtliche Klageforderungen gingen kausal auf den ursprünglichen Anwaltsfehler – Beweisverfahren und Klage gegen eine falsche Beklagte – zurück. Die Kläger beantragen zuletzt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 14.585,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 für den Betrag von 2.483,62 €, seit dem 02.12.2020 für den Betrag von 10.030,01 € und ab Rechtshängigkeit für den Betrag von 2.072,03 € zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.083,24 € zu zahlen. 3. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger Nebenkosten in Höhe von 1.588,89 € (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sehen keinerlei Haftung auf ihrer Seite. Sämtliche berechtigten Ansprüche aufgrund des ursprünglichen anwaltlichen Fehlers seien reguliert worden. Es fehle für jedweden Anspruch - Restbetrag Beweisverfahren, Mehrkosten Berufungsverfahren - an der erforderlichen Kausalität zwischen dem anwaltlichen Fehler und den geltend gemachten Mehrforderungen. Für Zinsen auf den von den Klägern im selbständigen Beweisverfahren erbrachten Restbetrag fehle es ohnehin an einer Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Mehrkosten im Berufungsverfahren wenden die Beklagten unter anderem ein, der zugrundeliegende Anwaltswechsel sei nicht erforderlich gewesen. Dies gelte auch für Honorarforderungen. Beide Seiten wurden eingehend angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.