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Urteil

8 O 860/20

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2022:0317.8O860.20.00
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Leitsätze
1. Bei einer „Umdeckung“ hat der Berater insbesondere zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will. Der Versicherungsnehmer erwartet, durch die Umdeckung nicht schlechter gestellt zu werden. Besteht die Gefahr, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen, müssen Versicherer und/oder Versicherungsvermittler auf diese Gefahr hinweisen, erst recht, wenn aufgrund der Umdeckung eine Reduzierung oder gar der gänzliche Verlust des Versicherungsschutzes droht. Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel in einem existenziell bedeutsamen Bereich bestehen besonders hohe Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung.(Rn.25) 2. Die Beweislast für das Vorliegen der Pflichtverletzung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten rechtfertigt jedoch Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers.(Rn.26) 3. Wurde es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten (Anspruch auf eine „Quasideckung“).(Rn.29) 4. Ist aus der Beratungsdokumentation nicht ersichtlich, dass die Dienstunfähigkeit nicht wie erforderlich hinreichend thematisiert wurde und der Versicherungsvermittler zutreffend auf die Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit und die jeweiligen Risiken hingewiesen hat, dreht sich die Beweislast um und der Versicherungsvertreter sowie die Versicherung haben eine - nicht dokumentierte - umfassende Aufklärung und Beratung zu diesen Punkten darzulegen und zu beweisen.(Rn.39) (Rn.40) 5. Der Versicherer muss sich das Verschulden eines Versicherungsvertreters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen unselbstständigen oder selbstständigen Vertreter handelt (Anschluss OLG München, Urteil vom 22. Juni 2012 - 25 U 3343/11).(Rn.45)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den Fall einer durch seinen Dienstherren angeordneten Dienstunfähigkeit dann eine monatliche Rente von jeweilig 531,80 € fortlaufend bis längstens 30.04.2036 zu den Bedingungen des Versicherungsvertrages …, Lebensversicherung, Policen-Nachtrag vom 02.04.2015, Versicherungsnummer ..., zu zahlen, wenn ein gleichzeitig im Zusammenhang mit der angeordneten Dienstunfähigkeit vom Kläger gestellter Antrag auf Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages …, Niederlassung Deutschland, Police vom 11.10.2016, Vers.-Nr. ..., negativ beschieden wird. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von jenen Kosten freizustellen, die diesem durch die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung nach der Kostenrechnung des Herrn Rechtsanwalts … vom 21.07.2020 über 1.072,77 € entstanden sind. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer „Umdeckung“ hat der Berater insbesondere zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will. Der Versicherungsnehmer erwartet, durch die Umdeckung nicht schlechter gestellt zu werden. Besteht die Gefahr, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen, müssen Versicherer und/oder Versicherungsvermittler auf diese Gefahr hinweisen, erst recht, wenn aufgrund der Umdeckung eine Reduzierung oder gar der gänzliche Verlust des Versicherungsschutzes droht. Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel in einem existenziell bedeutsamen Bereich bestehen besonders hohe Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung.(Rn.25) 2. Die Beweislast für das Vorliegen der Pflichtverletzung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten rechtfertigt jedoch Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers.(Rn.26) 3. Wurde es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten (Anspruch auf eine „Quasideckung“).(Rn.29) 4. Ist aus der Beratungsdokumentation nicht ersichtlich, dass die Dienstunfähigkeit nicht wie erforderlich hinreichend thematisiert wurde und der Versicherungsvermittler zutreffend auf die Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit und die jeweiligen Risiken hingewiesen hat, dreht sich die Beweislast um und der Versicherungsvertreter sowie die Versicherung haben eine - nicht dokumentierte - umfassende Aufklärung und Beratung zu diesen Punkten darzulegen und zu beweisen.(Rn.39) (Rn.40) 5. Der Versicherer muss sich das Verschulden eines Versicherungsvertreters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen unselbstständigen oder selbstständigen Vertreter handelt (Anschluss OLG München, Urteil vom 22. Juni 2012 - 25 U 3343/11).(Rn.45) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den Fall einer durch seinen Dienstherren angeordneten Dienstunfähigkeit dann eine monatliche Rente von jeweilig 531,80 € fortlaufend bis längstens 30.04.2036 zu den Bedingungen des Versicherungsvertrages …, Lebensversicherung, Policen-Nachtrag vom 02.04.2015, Versicherungsnummer ..., zu zahlen, wenn ein gleichzeitig im Zusammenhang mit der angeordneten Dienstunfähigkeit vom Kläger gestellter Antrag auf Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages …, Niederlassung Deutschland, Police vom 11.10.2016, Vers.-Nr. ..., negativ beschieden wird. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von jenen Kosten freizustellen, die diesem durch die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung nach der Kostenrechnung des Herrn Rechtsanwalts … vom 21.07.2020 über 1.072,77 € entstanden sind. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist bereits im Hauptantrag begründet. Die Antragstellung im Termin ist zunächst dahingehend auszulegen, dass sich die auf die Beklagte zu 2. erweiterte Klage gegen beide Beklagten richtet. Im Übrigen wurde das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien angeordnet, womit die gesamte aktuelle schriftsätzliche Antragstellung erfasst ist. Der Kläger hat gegen beide Beklagte aus seinem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 6, 61 VVG Anspruch auf Quasideckung, d. h. auf eine zusätzliche Absicherung gegen eine mögliche Dienstunfähigkeit, wie er sie - zumindest aus seiner Sicht und der des Beklagten - vorab genoss. Im Lichte der eingehenden Parteianhörung sowie der vorgelegten Unterlagen ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Beklagten zu 1. ein gravierendes Beratungsverschulden vorzuwerfen ist, das zugleich der Beklagten zu 2. zurechenbar ist, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung eintritt. Im Einzelnen: 1. Eine Haftung setzt voraus, dass der Versicherer bzw. sein Vertreter gegen die in § 6 Abs. 1, 2 VVG geregelten vorvertraglichen Frage-, Beratungs-, Begründungs- oder Dokumentationspflichten oder gegen die nach § 6 Abs. 4 VVG bestehenden Pflichten verstoßen haben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung gelten die folgenden Maximen (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24. November 2021 – 5 U 20/19, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Februar 2014 – 5 U 64/13, OLG München, Urteil vom 22. Juni 2012 – 25 U 3343/11, juris): Bei einer „Umdeckung“ - wie hier - hat der Berater insbesondere zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will. Der Versicherungsnehmer erwartet, durch die Umdeckung nicht schlechter gestellt zu werden. Dies begründet einen situationsbezogenen Beratungsanlass i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. In der Regel wird der Versicherungsnehmer sogar erwarten, von einem Wechsel des Versicherers zu profitieren, insbesondere in Form von Prämienersparnissen oder erweiterten Versicherungsleistungen. Besteht die Gefahr, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen, müssen Versicherer und/oder Versicherungsvermittler auf diese Gefahr hinweisen, erst recht, wenn aufgrund der Umdeckung eine Reduzierung oder gar der gänzliche Verlust des Versicherungsschutzes droht. Bei einem beabsichtigten Versichererwechsel und der Kündigung des Vertrags beim bisherigen Mitbewerber in einem – wie hier – existenziell bedeutsamen Bereich, sind die an den Vermittler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Die Beweislast für das Vorliegen der Pflichtverletzung trägt zwar grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Allerdings greifen die Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen. Insbesondere rechtfertigt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers. Eine Dokumentation hat inhaltlich den Anforderungen des § 61 Abs. 1 VVG zu genügen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsvermittler - auch der Versicherungsvertreter - den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 VVG zu dokumentieren. Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn die vorgelegte Dokumentation die behauptete Beratung nicht ausweist. Dann muss der Makler nachweisen, dass er entgegen der schriftlichen Dokumentation trotzdem mündlich beraten hat, wie er behauptet. Beratungsfehler können zu einer „Quasideckung“ führen. Wurde es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. 2. Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze ist vorliegend ein - der Beklagten zu 2. zurechenbarer - Beratungsfehler des Beklagten zu 1. zu bejahen. Der Kläger unterhielt ursprünglich bei der … nicht nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern zugleich eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Jedenfalls gingen er und der Beklagte hiervon aus, so dass eine derartige, für den Kläger als Feuerwehrbeamten auch sinnvolle Absicherung den Vergleichsmaßstab bildet. Der Kläger hat im Zuge seiner persönlichen Anhörung in plausibler und überzeugender Weise dargelegt, dass er auch im Falle eines Neuabschlusses bei einer anderweitigen Versicherung und einer damit einhergehenden und angestrebten Kostenersparnis an diesem umfassenden Versicherungsschutz festhalten wollte. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für eine überschaubare Kostenersparnis künftig auf einen Versicherungsschutz im Falle einer - nicht ausgeschlossenen - Dienstunfähigkeit verzichten wollte. Die Aussage des Klägers, er habe auf eine Dienstunfähigkeitsversicherung durchgängig Wert gelegt, war glaubhaft. Es besteht weder Grund noch Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Vielmehr waren zureichende Wahrheits- und Glaubhaftigkeitskriterien und -merkmale zu erkennen, so dass seine gesamte Aussage in die Wertung einbezogen werden kann. Seine Aussage wird auch unterfüttert und belegt durch die vorgelegten Urkunden, die vom Beklagten stammen. Aus der „Übersicht Risikolebensversicherung Familie …“ ergibt sich, dass der Beklagte selbst handschriftlich auf eine Dienstunfähigkeitsversicherung für die Ehefrau des Klägers Bezug nahm. Besonders eindrücklich zeigt dies der handschriftliche Vermerk des Beklagten, in dem sowohl für die … als auch für die … von einer „BU/DU“ die Rede ist. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger davon ausgehen, dass die neu abgeschlossene Versicherung auch eine Dienstunfähigkeit erfasst. Dem Beklagten zu 1. lag die mit der … geschlossene Versicherung vor. Er hatte schließlich sämtliche Verträge vorab zur Prüfung ausgehändigt bekommen. Ihm war somit bekannt, dass der Kläger bisher auch einen Versicherungsschutz im Falle einer Dienstunfähigkeit genoss. Der Beklagte zu 1. räumte im Zuge seiner Anhörung zudem ein, dass über die Unterschiede zwischen einer Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit gesprochen wurde. Unterstellt man, dass der Beklagte den Kläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass auch die Dienstunfähigkeit von der neu abgeschlossenen Versicherung umfasst sei, hätte der Beklagte umfassend auf das künftige Fehlen einer Dienstunfähigkeitsversicherung hinweisen und hierzu eingehend beraten müssen; dies alles hätte er zugleich dokumentieren müssen. Dies versäumte er jedoch. Im Zuge seiner Anhörung hat der Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, inwiefern er den Kläger zu Dienstunfähigkeit beraten hat. Darüber hinaus spricht die Gesprächsnotiz zur Vermittlung - die vorhandene Dokumentation - gegen die Beklagtenseite. Hieraus ist nämlich nicht ersichtlich, dass auch die Dienstunfähigkeit hinreichend thematisiert wurde. Weiter ist hieraus nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. zutreffend auf die Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit und die jeweiligen Risiken hingewiesen hat. Aus der Gesprächsnotiz geht insbesondere nicht hervor, dass bei Neuabschluss einer Versicherung der bisher bestehende Versicherungsschutz teilweise verloren gehen würde. Vor diesem Hintergrund - fehlende oder fehlerhafte Dokumentation - dreht sich die Beweislast um. Es ist nunmehr Aufgabe der Beklagtenseite, eine - nicht dokumentierte - umfassende Aufklärung und Beratung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis wurde nicht geführt, insbesondere nicht zu einer Aufklärung des Klägers über den anstehenden Verlust der Absicherung gegen Dienstunfähigkeit. Die Aussage des Beklagten war schlicht unergiebig. Im Übrigen vermag das Gericht der Aussage des Beklagten - bis auf das Einräumen der Tatsache, dass die Unterschiede zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit besprochen wurden - ohnehin keinen Glauben zu schenken. Der sichtlich gehemmte Beklagte zeigte nicht hinreichend Glaubhaftigkeitssignale. Der vom Beklagten gefertigte Vermerk „… BU/DU“ belegt im Übrigen, dass der Beklagte selbst von dem Fortbestand der Dienstunfähigkeitsversicherung ausging. Dies korrespondiert mit der glaubhaften Aussage des Klägers, der Beklagte habe auf ausdrückliche Nachfrage den Fortbestand der Absicherung gegen Dienstunfähigkeit bejaht. 3. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, aus dem Studium und Vergleich diverser Vorschläge und voluminöser Versicherungsbedingungen zu entnehmen, dass er mit der Beklagten zu 2. keine Dienstunfähigkeitsversicherung einging. Ein - von Amts wegen zu prüfendes - Mitverschulden des Klägers scheidet somit aus. 4. Die Beklagte zu 2. muss sich das Beratungsverschulden des Beklagten zu 1. zurechnen lassen. Der Beklagte war nämlich für die … tätig, die ihrerseits Versicherungsvertreterin der Beklagten war. Der Versicherer muss sich das Verschulden eines Versicherungsvertreters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen unselbstständigen oder selbstständigen Vertreter handelt (OLG München, Urteil vom 22.06.2012 - 25 U 3343/11). Die Beratungspflichten der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 VVG entsprechen den Pflichten des Versicherungsvertreters gemäß § 61 Abs. 1 VVG. Aus den Pflichtverletzungen des Beklagten ergibt sich daher unmittelbar die Haftung der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 5 VVG. Es kann dahinstehen, ob bei einem sogenannten Mehrfachagenten zwischen einer Auswahlphase und einer konkreten Anbahnungsphase zu unterscheiden ist. Die hier angeführte Rechtsprechung erscheint nicht überzeugend. Im Übrigen befanden sich die Beteiligten nicht mehr in einer noch offenen Auswahlphase, sondern bereits der konkreten Anbahnungsphase. Schließlich fokussierte sich das Interesse und die Beratung im Zuge mehrerer Treffen auf die Angebote der Beklagten. 5. Die Beklagte vermag sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er nach Eingang der Versicherung keine Kenntnis zu deren eingeschränkten Umfang hatte. Es ist auch nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Vielmehr vermochte sich der Kläger aufgrund der Bekundungen des Beklagten zunächst in Sicherheit zu wiegen. Nach alledem war der Klage im Hauptantrag stattzugeben. Ein Verstoß gegen ein Bereicherungsverbot ist nicht ersichtlich. Der Kläger erwartete von den Beklagten einen Versicherungsschutz, der seinem bisherigen Schutz gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO ergibt. Der Kläger nimmt die beiden Beklagten - als Versicherungsvertreter und Versicherung - wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten auf Quasideckung in Anspruch. Der Kläger, Feuerwehrbeamter, unterhielt bis zum 1. November 2016 eine Berufsunfähigkeits- wie eine Dienstunfähigkeitsversicherung bei der ... Auf Beratung durch den Beklagten zu 1. hin schloss der Kläger eine ablösende Versicherung bei der Beklagten. Infolge der Umdeckung kündigte der Kläger seine bisher bestehende Versicherung bei der …. Die neu abgeschlossene Versicherung bei der Beklagten erfasst allerdings nur die Berufsunfähigkeit, nicht auch die Dienstunfähigkeit. Die Einzelheiten der Beratung durch den Beklagten sind streitig. Der Kläger behauptet, es sei ihm zwar um eine Kostenersparnis gegangen. Gleichwohl habe er keineswegs eine Verschlechterung des aus seiner Sicht bisher bestehenden Versicherungsschutzes in Kauf nehmen wollen. Er habe mithin Wert gelegt auf eine Absicherung nicht nur der Berufsunfähigkeit, sondern auch der Dienstunfähigkeit. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Er habe im Ergebnis darauf vertraut, dass die neu abgeschlossene Versicherung zugleich auch eine Dienstunfähigkeit umfasse. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den Fall einer durch seinen Dienstherren angeordneten Dienstunfähigkeit dann eine monatliche Rente von jeweilig 531,80 € fortlaufend bis längstens 30.04.2036 zu den Bedingungen des Versicherungsvertrages … Policen-Nachtrag vom 02.04.2015, Versicherungsnummer ..., zu zahlen, wenn ein gleichzeitig im Zusammenhang mit der angeordneten Dienstunfähigkeit vom Kläger gestellter Antrag auf Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages … Police vom 11.10.2016, Vers.-Nr. 9244987 - 4, negativ beschieden wird, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von jenen Kosten freizustellen, die diesem durch die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung nach der Kostenrechnung des Herrn Rechtsanwalts … vom 21.07.2020 über 1.072,77 € entstanden sind. Hilfsweise beantragt der Kläger zu Ziffer 1., es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den Fall einer durch seinen Dienstherren angeordneten Dienstunfähigkeit dann eine monatliche Rente von jeweilig 542,56 € fortlaufend bis längstens 30.04.2036 zu den Bedingungen des Versicherungsvertrages … Policen-Nachtrag vom 42.04.2015, Versicherungsnummer ..., abzüglich der vom Kläger nachzuweisenden fiktiven Prämienverpflichtungen nach diesem Vertrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls und zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger geleisteten Zahlungen aus der Neuversicherung bei der … Vers.Nr. ..., zu zahlen, wenn ein gleichzeitig im Zusammenhang mit der angeordneten Dienstunfähigkeit vom Kläger gestellter Antrag auf Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages … Police vom 11.10.2016, Vers.-Nr. ..., negativ beschieden wird. Weiter hilfsweise beantragt der Kläger zu Ziffer 1, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Beratung und Empfehlung des Beklagten entsteht, unter Kündigung seiner BU-Versicherung bei der … Vers.-Nr. ..., eine neue BU-Versicherung bei der … Versicherung Nummer ..., abzuschließen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten jedwedes Beratungsverschulden. Die beklagte Versicherung sieht weiter keine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler, da der Beklagte in der sog. Anbahnungsphase gehandelt habe. Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat den Kläger wie den Beklagten zu 1. eingehend persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 wird verwiesen. Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.