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Urteil

8 O 1481/19

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2021:0512.8O1481.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Feststellungsklage ist zulässig. Durchgreifende Bedenken gegen ein Feststellungsinteresse bestehen nicht, da der Erhebung einer Leistungsklage noch Hindernisse und Schwierigkeiten entgegenstanden und entgegenstehen. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren in vorzüglicher Weise sämtliche erdenklichen Argumente und Beweismittel für eine Haftung der beklagten Versicherung vorgebracht, was zu einer umfassenden und endgültigen Sachaufklärung durch Parteianhörung und Zeugenvernehmung führte. An der umfassenden Bindungswirkung dieses Urteils für die Streitverkündungsempfängerin bestehen daher keine Zweifel. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin steht auf der Grundlage des bestehenden - neuen - Versicherungsvertrages kein Anspruch auf Feststellung einer umfassenden und unbeschränkten Eintrittspflicht der Beklagten zu. Die Beklagte beruft sich vielmehr zu Recht auf eine gravierende Unterversicherung. Unstreitig besteht eine Unterversicherung, wobei im vorliegenden Verfahren deren konkrete Höhe offengelassen werden kann. Die Verantwortung für diese Unterversicherung liegt in der Sphäre der Klägerin. Der mangelhafte Versicherungsschutz ist im Ergebnis der Beweisaufnahme von der von der Klägerin betrauten Streitverkündeten schuldhaft verursacht worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, juris). Der Beklagten oblag angesichts der Vermittlung durch einen selbständigen Versicherungsmakler keine vertragliche Nebenpflicht zur eigenständigen Wertermittlung, Prüfung, Warnung oder zu sonstigen Hinweisen. Im Einzelnen: 1. Der maßgebliche Vertragsschluss im Jahr 2011 und die damit einhergehende Umstellung des Versicherungsverhältnisses gehen nicht auf die Beklagte zurück. Die Klägerin blieb beweisfällig dafür, dass der neue Vertragsschluss auf Veranlassung der Beklagten erfolgte. Vielmehr ergab die auch hierzu umfassend durchgeführte Beweisaufnahme das Gegenteil. Der für die Klägerin tätige Zeuge …, der damals bei der Streitverkündungsempfängerin beschäftigt war, bekundete in glaubhafter Weise, dass die gesamte neue Vertragsgestaltung von der Streitverkündeten als Maklerin vermittelt worden war. 2. Im Zusammenhang mit dem Neuabschluss des Versicherungsvertrages traf die Beklagte von vornherein keine Beratungspflicht oder sonstige Nebenpflicht. Da die Klägerin eine selbständige Maklerin eingeschaltet hatte, oblag es vielmehr dieser, die Klägerin umfassend aufzuklären und zu beraten und vor Schaden zu bewahren. Für die Beklagte waren auch keine Irrtümer oder Fehleinschätzungen offenkundig. a) Die vertraglichen Pflichten des Versicherungsmaklers sind wesentlich weiter gefasst als die des Handels- oder Zivilmaklers. Der Versicherungsmakler wird deshalb als Interessen- oder sogar Abschlussvertreter des Versicherungsnehmers angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten, die teilweise in § 60 (Beratungsgrundlagen) und § 61 VVG (Beratungs- und Dokumentationspflichten) eine Kodifizierung erfahren haben, kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Den Versicherungsmakler treffen bei seiner Tätigkeit für seinen Auftraggeber allgemeine Pflichten, vor allem die Interessenwahrnehmungspflicht sowie die Aufklärungs- und Beratungspflicht. Er schuldet eine umfassende Beratung (so Detlev Fischer in: Fischer, Maklerrecht, 6. Aufl. 2021, 3. Vertragspflichten des Versicherungsmaklers, juris). b) Eine Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte ist daher nicht erkennbar. Der Versicherungsvertrag ist mit Hilfe der Streitverkündungsempfängerin als Versicherungsmaklerin zustande gekommen. Diese steht aber "im Lager des Versicherungsnehmers". Eine etwaige unterlassene oder falsche Beratung in diesem Zusammenhang ist der Beklagten nicht zuzurechnen (s. OLG Köln, Urteil vom 17. März 2015 – I-9 U 75/14, juris Rn. 55). c) Die Beklagte traf auch nicht eine ausnahmsweise mögliche eigene Beratungs- und Warnpflicht. Es lagen für die Beklagte keine offenkundigen oder erkennbaren Irrtümer oder Fehleinschätzungen des Versicherungsnehmers bzw. dessen Maklers vor (vgl. zu dieser Ausnahmegestaltung LG Itzehoe, Urteil vom 06. April 2018 – 3 O 143/13, juris Rn. 117 ff.). d) Dies alles wird durch die Beweisaufnahme erhärtet, d. h. die Zeugenvernehmung und Auswertung der zur Akte gereichten Urkunden. Die Zeugin … führte in überzeugender und glaubhafter Weise aus, dass der ursprüngliche Vertrag aus dem Jahre 2006 aufgrund eines Vorstoßes der Maklerin der Klägerin - mit Blick auf günstigere Bedingungen - hinfällig geworden war. Der neue Vertrag mit anderen Bedingungen und auch einer neuen, herabgesetzten Prämie sei gewissermaßen ein Ersatzvertrag gewesen. Die dem neuen Vertragsschluss zugrunde liegenden Werte seien von der Maklerin mitgeteilt worden. Es sei auch genuine Aufgabe des vom Kunden eingeschalteten Maklers, die entsprechenden Werte einzureichen und selbst zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Unterversicherung vorliege. Zuständig für die Summenermittlung und Gefahrenermittlung seien der Kunde und der ihn betreuende Makler. Dies gelte auch für etwaige Feststellungen vor Ort. All dies sei Aufgabe des Maklers. Die Versicherung dürfe auch davon ausgehen, dass professionelle Makler um die Gefahren eine Unterversicherung wissen und entsprechend handeln. Im vorliegenden Fall habe der Zeuge … ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei den ursprünglichen Summen - wie in dem ersten Versicherungsvertrag aus 2006 - bleibe. Auch ein Konkurrenzangebot einer anderen Versicherung habe auf diese Werte Bezug genommen. Daher habe sie bzw. die Beklagte davon ausgehen können, dass diese Werte auch zutreffen. Es habe keinerlei Grund oder Anlass gegeben, diese Werte in Frage zu stellen. Das Gericht hat keinen Grund oder Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Parteianhörung, d. h. die Anhörung von Vorstandsmitgliedern der Genossenschaft, steht dem nicht entgegen. Diese Anhörungen waren vielmehr unergiebig oder bestätigen das Ergebnis. Das Vorstandsmitglied … teilte mit, die (ursprünglichen) Werte für die Versicherung hätten von dem Zeugen … gestammt, der damit eigens betraut worden sei. Dies bestätigte der Zeuge ... Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung für einen Brandschaden, insbesondere über die Frage, ob sich die Beklagte auf eine Unterversicherung berufen kann. Bereits im Jahre 2006 kam es zu einem ersten Vertragsschluss, im Jahr 2011 zu einem neuen Versicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. GSV .../.../.../...). Das Schadensereignis - ein Feuerschaden vom 30. Dezember 2018 - und die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten stehen außer Streit. Die Beklagte macht allerdings eine - von der Klägerin und ihrem Makler zu verantwortende - Unterversicherung geltend. Sie ist lediglich dazu bereit, den Brandschaden nach einer Quote von 17 % zu regulieren. Einzelheiten des Vertragsschlusses im Jahre 2011 bzw. der Neuordnung der Vertragsverhältnisse sind umstritten. Die klagende Genossenschaft behauptet, gestützt auf ursprüngliche Angaben ihrer Maklerin, der …, die Vertragsneuordnung oder Änderung der Vertragsverhältnisse gingen auf die Beklagte selbst zurück. Es sei auch die Beklagte gewesen, die den neuen Versicherungsschutz der Klägerin unmittelbar vermittelt habe. Der Beklagten sei dabei erkennbar gewesen, dass die Klägerin sowohl im Jahre 2006 als auch bei der Neueindeckung im Jahre 2011 stets einen möglichst umfassenden und ausreichenden Versicherungsschutz habe erhalten wollen. Der Klägerin sei nicht bewusst gewesen, dass eine Unterversicherung vorliege. Die Beklagte vermöge sich nicht auf den Einwand der Unterversicherung zu berufen. Sie habe diese nämlich selbst zu vertreten. Die auf Seiten der Beklagten auftretenden Personen wie insbesondere die Zeugin … hätten nämlich eine fehlerhafte Beratung erbracht. Jedenfalls habe die Beklagte Nebenpflichten in Form einer Hinweis- und Warnpflicht verletzt. Selbst bei Einschaltung eines Versicherungsmaklers durch den Kunden bestünden derartige nebenvertragliche Pflichten des Versicherers. Die Beklagte habe jedenfalls eine Unterversicherung bzw. zu geringe Wertansätze erkennen müssen. Die Klägerin beantragt mit ihrer am 29. Januar 2020 zugestellten Klage: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag zur Gebäudeversicherung / Firmenimmobilienversicherung zur Versicherungsschein-Nr. GSV .../.../.../..., den bei dem Brandschadensereignis / Feuerschaden vom 30.12.2018 an dem versicherten Objekt entstandenen Schaden bedingungsgemäß zu entschädigen, ohne sich dabei auf Unterversicherung berufen zu können. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 3.371,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne sich zu Recht auf eine bestehende Unterversicherung berufen. Der Abschluss des neuen Versicherungsvertrages im Jahr 2011 gehe nicht auf die Beklagte zurück. Sämtliche Werte seien von dem Versicherungsmakler der Klägerin ermittelt und bekannt gegeben worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten auf der Grundlage der bisherigen Werte und Mitteilungen durch den Makler ein neues Angebot unterbreitet, das die Klägerin sodann angenommen habe. Die Beklagte bzw. die bei ihr tätigen MitarbeiterInnen hätten keinerlei Beratung durchgeführt. Hierzu habe auch keine Verpflichtung bestanden. Die Verantwortung liege allein bei der Maklerin der Klägerin selbst. Jedenfalls könne der Beklagten keinerlei Beratungsfehler vorgeworfen werden. Das Gericht hat Vertreter der Klägerin eingehend angehört. Zudem wurden die Zeugen … und … vernommen. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2020 und vom 11. März 2021 zugenommen. Im Übrigen wird wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.