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Beschluss

8 O 1045/18

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Verfahrensfehler können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen, denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung eines Richters.(Rn.10) 2. Ausnahmsweise rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen. Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen.(Rn.10) 3. Vorläufige Meinungsäußerungen rechtfertigen nie die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden.(Rn.20)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 02.04.2019 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahrensfehler können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen, denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung eines Richters.(Rn.10) 2. Ausnahmsweise rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler die Besorgnis der Befangenheit lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen. Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen.(Rn.10) 3. Vorläufige Meinungsäußerungen rechtfertigen nie die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden.(Rn.20) Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 02.04.2019 wird als unbegründet zurückgewiesen. I. Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, die bundesweit bei Gerichten anhängig und unter dem Schlagwort „Abgasskandal“ einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind. Von den beim Landgericht Erfurt eingegangenen Klagen sind mehrere dieser Verfahren bei dem Richter am Landgericht ---- als originärer Einzelrichter (im Folgenden: „der abgelehnte Richter“) anhängig bzw. anhängig gewesen. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes gegenüber der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Kraftfahrzeuges einschließlich der Feststellung des Annahmeverzuges aufgrund deliktischer Handlungen und verfolgt weitergehende angebliche Schadenersatzansprüche. Der abgelehnte Richter hat am 15.10.2018 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage ist der Beklagten am 18.10.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 hat die Beklagte sich zur Sache eingelassen und als Sachantrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 05.03.2019 hat der abgelehnte Richter die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Rechtsstreit an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Er hat in dem Beschluss seine Erwägungen dargestellt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.03.2019 eingeräumt. Mit Hinweisbeschluss vom 25.03.2019 hat er die Hinweise vom 05.03.2019 ergänzt, diese vertieft und die weiteren von ihm beabsichtigten Verfahrensschritte dargestellt und die Frist zur Stellungnahme auf den 01.04.2019 verlängert. Wegen des Inhalts und der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 05.03.2019 (Bl. 122-125 d. A.) und vom 25.03.2019 (Bl. 131-147 d. A.) Bezug genommen. Mit einem 16 Seiten umfassenden anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2019 hat die Beklagte zu den Hinweisbeschlüssen vom 05.03.2019 und 25.03.2019 Stellung genommen. Mit einem weiteren anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2019 hat die Beklagte den Einzelrichter Richter am Landgericht --- wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies wie folgt begründet: Die der Beklagten eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf die beabsichtige Vorlage bei dem EuGH sei unverhältnismäßig kurz. Der abgelehnte Richter habe in einer in einem Parallelverfahren (Az. 8 O 865/18) durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 den Eindruck vermittelt, dass er im konkreten Einzelfall unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit nur deshalb eine Vorlage an den EuGH anstrebe, um „einmal in der Karriere“ eine Vorlage an den EuGH zu veranlassen. Der abgelehnte Richter plane, im Widerspruch zu den Empfehlungen des EuGH an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen vom 20.07.2018, Az. C 257/01, die Vorlage an den EuGH in einem sehr frühen Verfahrensstadium. So habe im konkreten Fall noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Inhalt der beabsichtigten Vorlagefragen lasse den Eindruck entstehen, dass das Interesse des abgelehnten Richters unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit allein auf die Diskussion europarechtlicher Fragen fokussiert ist. So scheide die Beklagte als Normadressatin der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV aus, da sie das Fahrzeug der Marke Seat nicht hergestellt habe. Auch soll Inhalt der Vorlage die Frage sein, ob im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages ein Nutzungsvorteil von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist, obwohl sich die Klägerin im konkreten Fall eine Nutzungsentschädigung anrechnen lasse. Dem abgelehnten Richter gehe es nicht um den hier zu entscheidenden Fall und dessen Besonderheiten, sondern um „Rechtssicherheit für eine Vielzahl weiterer in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Slowenien oder in anderen Mitgliedstaaten anhängigen Fälle“. Im konkreten Fall werde die Vorlage an den EuGH zudem erwogen, obwohl die Klägerin sie nicht beantragt habe. Indem der abgelehnte Richter in seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 das Ergebnis einer informatorischen Anhörung des Sachverständigen Dipl.- Ing. --- in einem Parallelverfahren auslege und in seinem Hinweisbeschluss vom 25.03.2019 behaupte, das Ergebnis der Anhörung entspreche anderen sachverständigen Einschätzungen, ohne sich näher festzulegen, auf welche Gutachten er sich bezieht und welche Sachverhalte mit welchen Methoden begutachtet worden sind, bestehe der Verdacht der vorweggenommenen Beweiswürdigung. In der Summe seien die vorgenannten Umstände geeignet, den „bösen Schein“ zu wecken, der nach der Rechtsprechung eine Besorgnis der Befangenheit begründe. Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch unter dem 12.04.2019 dienstlich geäußert. Wegen des Inhalts wird auf die dienstliche Stellungnahme (Bl. 181 bis 184 d.A.) Bezug genommen. Die dienstliche Stellungnahme vom 12.04.2019 wurde der Beklagten übersandt. Diese hat mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2019 die Auffassung vertreten, die dienstliche Äußerung sei nicht geeignet, das bei der Beklagten entstandene Misstrauen in Bezug auf die Unvoreingenommenheit des betroffenen Richters auszuräumen, der Eindruck der Befangenheit habe sich aufgrund des Inhalts der dienstlichen Äußerung vielmehr weiter verfestigt, aus der Äußerung werde ersichtlich, dass der abgelehnte Richter zentralen Vortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen habe. So sei er weder auf den vorgetragenen Umstand eingegangen, dass die beabsichtigte Vorlagefrage zum Abzug einer Nutzungsentschädigung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sei, noch habe er sich mit dem von der Beklagten besonders hervorgehobenen Umstand auseinandergesetzt, dass die Beklagte nicht Normadressatin der als Schutzgesetz in Betracht gezogenen §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sei. Auch der Hinweis des abgelehnten Richters auf seine persönliche Mitwirkung an der Erstellung der Erarbeitung der Grundrechte-Charta auf Seite 3 der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters verstärke noch die Besorgnis, dass diesem die Einschaltung des EuGH persönlich und unabhängig von der Sachdienlichkeit im konkreten Fall ein besonderes Anliegen sei. II. Das Ablehnungsgesuch ist zwar gemäß § 44 ZPO form- und fristgerecht angebracht, allerdings unbegründet. Die von der Beklagten aufgezeigten Umstände sind weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu wecken. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter objektiv nicht befangen zu sein. Es genügen Gründe, die vom Standpunkt von einer vernünftigen Partei aus einen solchen Schluss nahelegen. Bei verständiger Würdigung muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der abgelehnte Richter der Partei gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Geeignet sind daher nur objektive Gründe, die bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht einer Prozesspartei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Verfahrensfehler, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, können ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen (z. B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2016 - 10 C 16.1214, Randnummer 16 zitiert nach juris). Denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (vgl. BFH, Beschluss vom 16.04.1993 - 1 B 155/92, Rz. 16 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 388/01, Rz. 7 - zitiert nach juris). Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich ausnahmsweise dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruhen (BFH, Beschluss vom 16.04.1993 - a.a.O.). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken. 1.1. Die Tatsache, dass der abgelehnte Richter den Parteien auf die Hinweise im Beschluss vom 05.03.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. März 2019 eingeräumt und mit dem weiteren Hinweisbeschluss vom 25.03.2019 die Frist zur Stellungnahme zu beiden Beschlüssen auf den 01.04.2019 bestimmt hat, gibt keinen Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die Frist hat insgesamt 3 1/2 Wochen betragen. Darüber hinaus erhalten die Parteien nach Zustellung der Entscheidung des nationalen Gerichts durch den Kanzler des EuGH Gelegenheit, innerhalb von nochmals zwei Monaten zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen, Art. 23 EuGH-Satzung. Eine sachfremde oder willkürliche Einstellung des abgelehnten Richters geht aus der Fristsetzung mithin nicht hervor. 1.2. Der durch keine objektiven Tatsachen belegte Eindruck der Beklagten, der abgelehnte Richter strebe unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit der vorzulegenden Rechtsfragen im konkreten Einzelfall nur deshalb eine Vorlage an den EuGH an, um „einmal in der Karriere“ eine Vorlage an den EuGH zu veranlassen, ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Insbesondere vermögen die - aus dem Protokoll nicht ersichtlichen und der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters zufolge aus dem Zusammenhang gerissenen - Zitate aus der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 in dem Parallelverfahren mit dem Az. 8 O 865/18 diesen Eindruck nicht zu stützen. 1.3. Dass der abgelehnte Richter im konkreten Fall die Vorlage an den EuGH noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt hat, kann aus Sicht eines verständigen Dritten ebenfalls weder den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters wecken. Aus der Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, die derzeit vor dem Landgericht Erfurt anhängig sind, ist bekannt, dass die Verfahren gegen die Beklagte wegen des sog. „Abgasskandals“ im Kern dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Die Vorlage an den EuGH setzt auch nicht voraus, dass das Ausgangsgericht zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Der EuGH stellt in seiner Empfehlung vielmehr fest, dass das betreffende Gericht selbst am besten beurteilen kann, in welchem Verfahrensstadium das Ersuchen zu stellen ist. 1.4. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Inhalt der Vorlagefragen ein Ablehnungsgrund. Da im Dezernat des abgelehnten Richters ausweislich seines Hinweisbeschlusses vom 25.03.2019 zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 22 gleichgelagerte Verfahren anhängig waren und er beabsichtigt hat, diese 22 Verfahren gemäß der Empfehlung des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen miteinander zu verbinden, kann allein die Tatsache, dass im konkreten Fall möglicherweise einzelne Vorlagefragen, wie etwa die Frage der Nutzungsentschädigung, nicht entscheidungserheblich sind, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass bestimmte Vorlagefragen in keinem der 22 Verfahren entscheidungserheblich sind. Die Auffassung der Beklagten, dass die beabsichtigte Vorlagefrage zum drittschützenden Charakter des Zulassungsrechts im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich sei, rechtfertigt die Ablehnung des Richters nicht. Die Richterablehnung ist - wie oben bereits ausgeführt - kein Rechtsbehelf gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters. Dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der Beklagten oder auf Willkür beruht, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch im Weiteren damit begründet, dem abgelehnten Richter gehe es um „Rechtssicherheit für eine Vielzahl weiterer in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Slowenien oder in anderen Mitgliedstaaten anhängigen Fälle“, nicht jedoch um den hier zu entscheidenden Fall, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung. In dem Hinweisbeschluss vom 25.03.2019 heißt es hierzu lediglich: Da die Hilfestellung durch den EuGH zahlreiche, teilweise eilbedürftige Fälle des vorlegenden Gerichts betrifft, darüber hinaus Rechtssicherheit für eine Vielzahl weiterer in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Slowenien oder in anderen Mitgliedstaaten anhängiger Fälle mit sich bringen wird, wird erwogen, eine Entscheidung des EuGH im „beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren“ nach Art. 105 der Verfahrensordnung des EuGH zu beantragen. Allerdings beträgt die durchschnittliche Dauer des „normalen“ Vorabentscheidungsverfahrens ohnehin nur rund 15 Monate. Eine wesentliche Verzögerung der noch „jungen“, zumeist Ende 2018 eingegangenen Verfahren ist jedenfalls nicht zu befürchten. 1.5. Dass im konkreten Fall keine Partei eine Vorlage an den EuGH beantragt hat, ist kein Ablehnungsgrund. Eines solchen Antrages bedarf es nicht. 1.6. Den Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung als Ablehnungsgrund hat die Beklagte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. In seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 hat der abgelehnte Richter ausgeführt: „Das auch im Falle der Klägerin mittlerweile durchgeführte Software-Update dürfte hieran nichts ändern. Jedenfalls ist ein - fortbestehender - relevanter Schaden hierdurch nicht ausgeschlossen. Dies ergab die eingehende Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. --- aus E. - in anderweitigen Dieselfällen - im Termin vom 17. Januar 2019. Dieser führte überzeugend aus, dass eine sachverständige Prüfung und Bewertung der Erfolgsaussichten und möglichen Nebenfolgen des Update mangels Informationen durch den Hersteller nicht möglich seien. Es fehle an zureichender Transparenz. Bereits jetzt stehe allerdings als schädliche Nebenfolge eine erhöhte Partikelbildung und somit die Gefahr einer „Versottung“ fest. Es könne Probleme mit dem Abgasrückführungsventil (AGR) und dem Partikelfilter geben. Auch eine geringere „Lebensdauer“ des Fahrzeuges sei nicht ausgeschlossen.“ Der abgelehnte Richter hat danach aus dem Protokoll vom 17.01.2019 das Ergebnis der informatorischen Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. --- in einem Parallelverfahren (Az. 8 O 1312/16) auszugsweise wiedergegeben. Eine Festlegung des abgelehnten Richters lässt sich hieraus nicht entnehmen. Vorläufige Meinungsäußerungen rechtfertigen jedoch nie die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. 2. Aus dem Inhalt der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 12.04.2019 ergibt sich ebenso wenig die Besorgnis der Befangenheit. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich der abgelehnte Richter mit den Ablehnungsgründen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die von dem abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO abzugebende dienstliche Äußerung besteht in einer zusammenhängenden Stellungnahme zu den (äußeren und inneren) Tatsachen des im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgrundes, sie dient mithin der Tatsachenfeststellung (BGH NJW-RR 2012, 61, Tz. 11; Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., ZPO-Kommentar, § 44 ZPO, Tz. 4). Eines Eingehens auf die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sie als Normadressatin der als vermeintliche Schutzgesetze in Betracht gezogenen §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein ausscheide, weil sie nicht Herstellerin des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs der Marke SEAT sei, bedurfte es folglich nicht. Im Übrigen ist der abgelehnte Richter unter III. seiner dienstlichen Stellungnahme auch auf den Ablehnungsgrund „Inhalt der Vorlagefragen“ eingegangen. Der Hinweis des abgelehnten Richters auf seine Mitwirkung an der Erstellung der Erarbeitung der Grundrechts-Charta mag möglicherweise ohne Relevanz gewesen sein, geben aber aus der Sicht einer ruhigen und vernünftig denkenden Partei weder für sich genommen noch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher aufgeführten Umstände Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln.