Urteil
3 O 1157/10
LG Erfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2010:1117.3O1157.10.0A
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Leitsätze
1. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen des sozialen Phänomens des sogenannten Mobbings wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich anerkannt.(Rn.51)
2. Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen. Einzelne Handlungen und Maßnahmen sowie Verhaltensweisen begründen dagegen auch bei nachteiligen Folgen keinen Mobbingvorwurf. Erforderlich für die Annahme von Mobbing ist daher ein Fortsetzungszusammenhang.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen des sozialen Phänomens des sogenannten Mobbings wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich anerkannt.(Rn.51) 2. Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen. Einzelne Handlungen und Maßnahmen sowie Verhaltensweisen begründen dagegen auch bei nachteiligen Folgen keinen Mobbingvorwurf. Erforderlich für die Annahme von Mobbing ist daher ein Fortsetzungszusammenhang.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Mobbing“ weder einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens, noch einen solchen auf Ersatz materiellen Schadens. Nach zwischenzeitlich allgemeiner Meinung ist ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen des sozialen Phänomens das auf neudeutsch „Mobbing“ genannt wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich anerkannt (Bundesverfassungsgericht NJW 2000, 2187, BGH NJW 1996, 984). Vorliegend ist es jedoch schon zweifelhaft, ob sich aus dem die Klageanträge begründenden Sachvortrag der Klägerin unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.111.2010 die zwischenzeitlich richterrechtlich definierte Begrifflichkeit des Mobbing ergibt. Mobbing liegt vor, wenn systematische Anfeindungen, Schikanen und Diskriminierungen die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers nachhaltig beeinträchtigen. Einzelne Handlungen und Maßnahmen sowie Verhaltensweisen des Arbeitgeber und solcher Personen, für die er einzustehen hat (§ 30, 31 BGB, § 278 BGB, § 831 BGB) begründen grundsätzlich noch keinen Mobbingvorwurf, auch wenn diese nachteilige Folgen haben. Erforderlich für die Begrifflichkeit des Mobbing ist quasi ein Fortsetzungszusammenhang (z.B. Urteil des LAG Erfurt vom 10.06.2004, Az.: 1 SA 148/01, Versicherungsrecht 2004, Seite 1468). Begriffsimmanent ist dem „Mobbing“ somit aus subjektiver Sicht des Schädigers ein einmal vorgefasster auf eine zukünftige Vielzahl unbestimmter Tathandlungen gerichteter Vorsatz. Insofern erscheint es jedoch nicht schon von vornherein unvermeidlich und plausibel, dass das behauptete Verhalten des Beklagten jenseits ordnungsgemäß ausgeübten Arbeitgeberdienstrechtes von einem solch vorgefassten Tatentschluss in der Art eines Fortsetzungsvorsatzes geprägt war. Letztlich kann dieses aber jedenfalls im konkreten Fall ungeklärt bleiben, da die Klage deswegen keinen Erfolg hat, weil die streitgegenständlichen Ansprüche, sofern sie denn bestünden hätten, mit der zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen Zahlung von 35.000,00 EUR der Arbeitgeberin der Klägerin auf den Prozessvergleich in dem Verfahren 2 Ca 633/09 Arbeitsgericht Eisenach durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 BGB). Maßgeblich für diese Überlegung ist der Umstand, dass die in dem Prozessvergleich erwähnten Ansprüche einer Geldentschädigung gemäß § 15 AGG inhaltlich und dem Regelungsgehalt nach ausweislich des dortigen wie aber auch des hiesigen Sachvortrages identisch sind. Die Klägerin trägt hierzu beklagtenseits unwidersprochen auf Seite 2 der Klageschrift vom 08.03.2010 vor: „Die Klägerin hatte bereits im Vorverfahren 2 Ca 633/09 gegen die Firma xxx Entschädigungszahlungen und Schmerzensgeldzahlungen geltend gemacht wegen der diskriminierenden Verstöße der xxx gegen das allgemeine Gleichstellungsgesetz, welches mit einer Zahlung von 35.000,00 EUR als Entschädigungszahlung nach § 15 AGG endete…. Maßgeblich verantwortlich für die erlittenen Demütigungen war der hiesige Beklagte, der die Klägerin systematisch schikanierte…“. Mit anderen Worten leitet die Klägerin aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt geldwerte Zahlungsansprüche gegen einen Dritten vor dem gleichen historischen Lebenssachverhalt her, den sie auch ihrem hiesigen Klagebegehren zugrundegelegt. Die Klägerin spricht von ein und demselben Verhalten des Beklagten, welches aus rechtlicher Sicht in dem dortigen Verfahren allerdings zur Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin der Klägerin geführt haben könnte. Wenn dem aber so ist, so hat die dortige Beklagte und ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin für auch deliktisches behauptetes Verhalten von Dritten gezahlt, für deren Handlungen sie gemäß § 278 BGB, 30, 31 BGB oder 831 BGB einzustehen hatte. Sofern demnach der Beklagte zudem und unabhängig davon neben der Arbeitgeberin für die auch er handelte, in Person einzustehen hätte, würde er nicht auf ein weiteres, sondern auf dasselbe Erfüllungsinteresse der Klägerin haften müssen. Er wäre insofern Beteiligter im Sinne des § 830 BGB und gemäß § 840 BGB in der Art einer Gesamtschuld im Haftungsverbund mit der dortigen Beklagten. Es handelte sich somit um den klassischen Fall der Gesamtschuld, da die Klägerin zwar Schadenersatz (in dem dortigen Verfahren als Entschädigung gemäß § 15 AGG beschrieben) von jeden der Schädiger verlangen könnte, insgesamt jedoch nur einmal. Die Zahlung eines der gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern befreit die übrigen aus der Außenhaft und führt allenfalls zu einer Ausgleichshaftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis. Der Umstand, dass der vorliegende Streitgegenstand dadurch bestimmt ist, dass die Klageanträge auch mit Tatsachen begründen werden, die sich zeitlich nach dem 30.06.2009 und somit zeitlich nach dem Zustandekommen des dortigen Prozessvergleiches zugetragen haben sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht hat nicht übersehen, dass die dortigen Regelungen möglicherweise nur auf ein Verhalten bis zum 30.06.2009 erstreckt sein könnten. Jedenfalls lässt diese Deutung der dortige Verfahrensgang zu. Somit könnte sich grundsätzlich eine Zäsurwirkung des Prozessvergleichs ergeben, mit der Folge, dass für deliktisches Verhalten danach eine eigene Tathandlung angenommen werden könnte. Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Möglichkeit vorliegend schon nicht zwingend und auch nicht wahrscheinlich. Wahrscheinlich ist, dass die Parteien des Prozessvergleiches das gesamte diskriminierende Verhalten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2009 abgelten wollten. Diese Deutung lässt jedenfalls die Abgeltungsklausel in Ziffer 3 des Prozessvergleiches zu. Unabhängig davon ist es schon fraglich, ob wegen der beschriebenen Begrifflichkeit des Mobbing eine solche mögliche Zäsurwirkung dem subjektiven Tatbestandsmerkmal des Fortsetzungszusammenhangs nicht schon von vornherein entgegensteht. Letztlich kann aber auch dieses dahinstehen. Denn selbst wenn man von einer Zäsurwirkung ausgehen würde, und selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass der Vergleich sich nicht auf Handlungen nach dem 30.06.2009 erstreckte, so müssten sich aus dem klägerseits nach diesem Zeitpunkt vorgetragenen Verhaltensweisen des Beklagten die behaupteten klagegegenständlichen Ansprüche ergeben. Dieses ist aber nicht der Fall. Es ist schon nicht erklärlich, inwiefern sich ein Verhalten des Beklagten nach dem 30.06.2009 insbesondere durch das Weiterbeschäftigungsbegehren vom 08.07.2007 ursächlich auf einen Gesundheitszustand der Klägerin für die Zeit davor ausgewirkt haben könnte. Nachteilige Gesundheitsfolgen für die Zeit danach sind jedenfalls nicht plausibel vorgetragen. Unabhängig davon trägt der Sachverhalt für die Zeit nach dem 30.06.2009 jedoch nicht die Annahme eines deliktischen schädigenden Handelns, erst recht nicht unter dem Gesichtpunkt der Begrifflichkeit des Mobbing. Eine Weiterbeschäftigung war nicht deswegen schikanös, weil sie absprachewidrig war. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die maßgebliche diesbezügliche Absprache diejenige aus dem Prozessvergleich. Danach war die Freistellung der Klägerin von ihrer Arbeitsverpflichtung frei widerruflich. Diesem Umstand hat das Weiterbeschäftigungsbegehren offensichtlich Rechnung getragen. Selbst wenn es anderslautende vorhergehende mündliche Absprachen gegeben hätte, wären nicht diese, sondern der Prozessvergleich maßgeblich. Im Übrigen ist schon nicht plausibel, inwiefern eine seitenweise Paraffierung eines Arbeitszeugnis, welches nach Auffassung des Gerichtes den Erfordernissen des Prozessvergleiches entspricht (weil es die Note „1“ verleiht), der Klägerin nacheiliges Verhalten des Beklagten darstellen könnte. Die behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten für die Zeit nach dem 30.06. sind somit jede für sich und in Gesamtheit objektiv nicht geeignet auf ein Mobbing schließen zu lassen. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht nicht mehr darauf einzugehen, ob die Abgeltungsregelungen in dem Prozessvergleich der Klägerin mit der Firma xxx nicht schon so auszulegen sind, dass mögliche Ansprüche der Klägerin gegen Dritte, für deren Verhalten die Firma xxx einstandspflichtig wäre, auch ausgeschlossen sein sollen, obwohl dies expressis verbis in den Vergleichstext nicht aufgenommen ist. Die Möglichkeit, dass der dortige Prozessvergleich in diesem Sinne auszulegen ist, erscheint dem hiesigen Gericht überwiegend wahrscheinlich. Alles in allem war die Klage jedoch aus den erkannten Gründen in der Sache abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709, 108 ZPO. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadenersatz wegen sogenannten Mobbing. Die Klägerin war seit dem 01.10.1998 bis zum 30.09.2009 beschäftigt bei der Firma xxx Mode-xxx GmbH. Sie war dort zumindest bis zum Jahreswechsel 2008/2009 mit kaufmännischen und administrativen Aufgaben in der Art einer Assistenz des Geschäftsführers befasst. Im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel der Muttergesellschaft dieser Firma xxx ergab sich eine Veränderung in der Person des Geschäftsführers. Etwa seit dem Jahreswechsel 2008/2009 war der Beklagte Geschäftsführer der Arbeitgeberin der Klägerin und als solcher auch zumindest zweitweise in deren Betriebsstätte im xxx, in der die Klägerin ebenfalls eingesetzt war, tätig. Die Klägerin behauptet, sie sei durch den Personenwechsel in der Geschäftsleitung den systematischen Schikanen und Demütigungen seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausgesetzt gewesen maßgeblich verantwortlich für die erlittenen Demütigen sei der Beklagte gewesen, der die Klägerin systematisch schikaniert habe. So habe der Beklagte entgegen einer E-Mail-Nachricht seines Vorgängers vom 11.04.2009 eine geplante Vertriebsaktion ohne Beteiligung der Klägerin mit anderen Mitarbeitern der Firma xxx durchgeführt. Ohne Angaben von Gründen sei sie nicht der Stellenbeschreibung gemäß verwendet worden. Der Beklagte habe die Klägerin ohne konkrete Aufgabe sich selbst überlassen und habe so gezielt einen Arbeitsmangel herbeigeführt. Seine dienstlichen Anweisungen und Verhaltensweisen seien schikanös und herabwürdigend gewesen. So habe die Klägerin am 20.04.2009 routinemäßig Geschäftsunterlagen am Reißwolf vernichtet. Obwohl der Beklagte dies habe beobachten können, habe er die Klägerin nicht darauf angesprochen, sondern noch am gleichen Tag eine gezielte Taschenkontrolle bei der Klägerin durchführen lassen, die nicht den gewöhnlichen und routinemäßigen Taschenkontrollen entsprochen hätte. Er habe ihr deswegen im Rahmen eines Gespräches am 21.04.2009 unberechtigte und unbegründete Vorhalte gemacht. Während eines Krankenstandes der Klägerin vom 21.04.2009 bis zum 01.05.2009 habe der Beklagte von der Klägerin auf ihrem Dienst-PC gelöschte private Daten rekonstruieren lassen. Bei diesen Daten handelte es sich unter anderem um Schulungsunterlagen, die die Klägerin im Rahmen ihrer außerdienstlichen und privaten Tätigkeit als Dozentin an der Volkshochschule xxx mit angeblicher Erlaubnis des Vorgängers des Beklagten am Dienst-PC verwendet hätte. Bei Rückkehr der Klägerin aus dem Krankenstand am 04.05.2009 habe sie feststellen müssen, dass ihr unmittelbarer Arbeitsbereich von einer Kollegin eingenommen worden und ihre persönlichen Sachen weggeräumt worden seien. Bei einem Gespräch am 04.05.2009 unter Anwesenheit des Betriebsrates habe sich der Beklagte ihr gegenüber herablassend und demütigend geäußert. Die danach ausgesprochene fristlose Kündigung vom 04.05.2009 bei gleichzeitigem Hausverbot sei unberechtigt gewesen. In der Folgezeit sei es zu einer regelrechten Ausspähung der Privatsphäre der Klägerin gekommen. Am 11.05.2009 und am 20.04.2009 hätten sich Anrufer in auffälliger Weise für die von der Klägerin bei der Volkshochschule xxx durchgeführten Kurse interessiert, wobei eine Zurückverfolgung der Volkshochschule xxx der Rufnummer ergeben habe, dass diese aus dem Betrieb der Arbeitgeberin der Klägerin gekommen seien. Am 02.06.2009 habe der Beklagte in einem Gespräch von einer „artgerechten Beschäftigung“ gesprochen. Diese Behauptungen sowie die außerordentliche Kündigung vom 04.05.2009 waren Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Eisenach, Az.: 2 Ca 633/09. Das Verfahren endete mit dem Prozessvergleich vom 30.06.2009. Die Parteien einigten sich darin, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 23.04.2009 mit Ablauf des 30.09.2009 aufgelöst sei. Weiter heißt es unter anderem: „Die Klägerin wird bis zu ihrem Ausscheiden widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt…“. In Ziffer 3 des Vergleiches heißt es: „Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Geldentschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 35.000,00 EUR. „. Unstreitig wurde dieser Betrag auch gezahlt. Außerdem einigten sich die Parteien auf die Erstellung eines qualifizierten wohlwollenden Zeugnisses. In Ziffer 7. des Vergleich heißt es: „Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Weitere wechselseitigen Ansprüche aus dem noch zu beendenden Arbeitsverhältnis bestehen daneben nicht, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen“. Ergänzend wird inhaltlich auf die Niederschrift des Protokolls der öffentlichen Sitzung der 2. Zivilkammer des Arbeitsgerichtes Eisenach vom 30.06.2009, Bl. 95 ff. d. A. Bezug genommen. Hierzu behauptet die Klägerin, das vorgeblich schikanöse und demütigende Verhalten des Beklagten habe auch nach Eingehung des Vergleiches nicht aufgehört. So habe der Beklagte für die Firma xxx mit Schreiben vom 08.07.2009 zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, was angesichts der Gesamtumstände eine schikanöse Weiterbeschäftigung bedeutet habe, denn es sei eine unwiderrufliche Freistellungsverpflichtung der Arbeitgeberin der Klägerin abgesprochen gewesen. Das schikanöse Verhalten des Beklagten manifestiere sich auch in einer angeblich effekthascherischen seitenweisen Paraffierung des ihr ausgestellten qualifizierten Arbeitszeugnisses. Die Klägerin behauptet, sie sei wegen dieses Verhaltens des Beklagten bis zum 02.07.2009 an einer reaktiven Depression und psychovegetativen Disregulation erkrankt gewesen, was auch zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 21.04. bis zum 01.05.2009, vom 04.05. bis zum 15.05.2009 und vom 18.05. bis zum 24.05.2009 geführt habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zum Ersatz des daraus resultierenden immateriellen Schadens verpflichtet, den sie auf 20.000,00 EUR beziffert, auf den behaupteten Verdienstausfallschaden den sie auf 4.355,97 EUR brutto beziffert. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren zunächst beim Arbeitsgericht Eisenach angebracht. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.06.2010 wegen Rechtswegunzuständigkeit an das hiesige Landgericht verwiesen (Bl. 115 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.355,97 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 792,54 EUR ab dem 24.09.2009 und aus 3.563,43 EUR brutto seit dem 30.09.2009. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu bestreitet er ein von ihm motiviertes und nicht auf dem dienstrechtlichen Direktionsrecht beruhendes systematisches und demütigendes Verhalten seiner Person gegenüber der Klägerin. Er bestreitet die von der Klägerin hergestellten Zusammenhänge und verweist darauf, dass er weniger als 7 Arbeitstage während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes in der Betriebsstätte in xxx mit der Klägerin zusammen anwesend war. Eine durch die die Klägerin durchzuführende Vertriebsaktion sei ihm nicht bekannt gewesen. Eine Stellenbeschreibung gebe es nicht. Die Klägerin sei allgemein zu kaufmännischen und administrativen Zwecken beschäftigt worden. Die Taschenkontrolle am 20.04.2009 sei eine routinemäßige Kontrolle gewesen. Die außerordentliche Kündigung sei eine berechtigte Verdachtskündigung gewesen. Zur Durchsuchung des Dienst-PC sei die Arbeitgeberin berechtigt gewesen und habe im übrigen zu Ergebnissen geführt, die die Verletzung dienstrechtlicher Pflichten nahelegen. Die Klägerin sei nämlich nicht berechtigt gewesen, private Daten zu speichern bzw. zu bearbeiten. An einer Ausspähungsaktion sei er nicht beteiligt gewesen. Im Übrigen bestreitet er die Kausalität angeblicher gesundheitlicher Nachteile mit dem klägerseits behaupteten schikanösen systematischen Verhalten. Er weißt im Übrigen auf den Text des Prozessvergleiches vor dem Arbeitsgericht hin, nachdem eine Weiterbeschäftigung der Klägerin erlaubt gewesen sei. Er vertritt die Auffassung, die klägerseits begehrten Ansprüche seien mit dem dortigen Prozessvergleich abgegolten. Das Gericht hat beide Parteien angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2010 Bezug genommen.