Urteil
10 O 217/09
LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2010:0831.10O217.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Preisanpassungsklausel nach der die Möglichkeit besteht, nur aufgrund des Ölpreises eine Erhöhung des Gaspreises durchzusetzen, ohne dass mögliche rückläufige Kosten in anderen Bereichen berücksichtigt werden müssen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.(Rn.20)
2. Eine Klausel, nach der bei Veränderung der zum Vertragsschluss bestehenden Gesetze, Verordnungen, behördlichen oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen und hierauf beruhende Mehr- oder Minderkosten an den Verbraucher weitergegeben werden dürfen, ist ebenfalls unangemessen, da diese Klausel eine Anhebung der Preise bei einer Kostensteigerung aufgrund von Gesetzen und/oder hoheitlichen Maßnahmen ermöglicht, obwohl in andern Bereichen unter Umständen sinkende Kosten zu verzeichnen sind.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Verbrauchern die folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:
a. „Der Arbeitspreis (AP) wird in Abhängigkeit vom Heizölpreis wie folgt ermittelt:
AP (ct/ kWh Ho) = 0,092 HEL + 0,1534 zuzüglich der jeweils gültigen Verbrauchssteuer für Erdgas. Die Nutzenergie von 1 kWh Ho Erdgas entspricht der Nutzenergie von etwa 0,092 Liter Heizöl.
In dieser Formel bedeutet HEL das aus 6 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für leichtes Heizöl in EURO je 100 Liter für Lieferanten in TKW von 40 – 50 hl je Auftrag für Verbraucher im Bundesdurchschnitt. Maßgeblich ist der Mittelwert derjenigen sechs Monate, die dem Termin des Wirksamwerdens der Preisänderung mit einem Abstand von drei Monaten vorangehen.“
b. „Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsschluss bestehende Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Erdgas für das Versorgungsunternehmen verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten für die OHG Wirkungen entfalten. Änderungen von Kosten – mit Ausnahme geänderter Steuersätze – werden mit einer entsprechenden Veröffentlichung in der örtlichen Presse und im Internet durch die OHG bekannt gegeben.“
2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Preisanpassungsklausel nach der die Möglichkeit besteht, nur aufgrund des Ölpreises eine Erhöhung des Gaspreises durchzusetzen, ohne dass mögliche rückläufige Kosten in anderen Bereichen berücksichtigt werden müssen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.(Rn.20) 2. Eine Klausel, nach der bei Veränderung der zum Vertragsschluss bestehenden Gesetze, Verordnungen, behördlichen oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen und hierauf beruhende Mehr- oder Minderkosten an den Verbraucher weitergegeben werden dürfen, ist ebenfalls unangemessen, da diese Klausel eine Anhebung der Preise bei einer Kostensteigerung aufgrund von Gesetzen und/oder hoheitlichen Maßnahmen ermöglicht, obwohl in andern Bereichen unter Umständen sinkende Kosten zu verzeichnen sind.(Rn.22) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Verbrauchern die folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: a. „Der Arbeitspreis (AP) wird in Abhängigkeit vom Heizölpreis wie folgt ermittelt: AP (ct/ kWh Ho) = 0,092 HEL + 0,1534 zuzüglich der jeweils gültigen Verbrauchssteuer für Erdgas. Die Nutzenergie von 1 kWh Ho Erdgas entspricht der Nutzenergie von etwa 0,092 Liter Heizöl. In dieser Formel bedeutet HEL das aus 6 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für leichtes Heizöl in EURO je 100 Liter für Lieferanten in TKW von 40 – 50 hl je Auftrag für Verbraucher im Bundesdurchschnitt. Maßgeblich ist der Mittelwert derjenigen sechs Monate, die dem Termin des Wirksamwerdens der Preisänderung mit einem Abstand von drei Monaten vorangehen.“ b. „Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsschluss bestehende Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Erdgas für das Versorgungsunternehmen verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten für die OHG Wirkungen entfalten. Änderungen von Kosten – mit Ausnahme geänderter Steuersätze – werden mit einer entsprechenden Veröffentlichung in der örtlichen Presse und im Internet durch die OHG bekannt gegeben.“ 2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu bezahlen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR. Die Klage ist begründet. Hinsichtlich beider Klauseln besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin, da die Vertragspartner des Verwenders durch beide Klauseln entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB). Die mit dem Antrag Ziffer 1. a. von der Klägerin beanstandete Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Dies ergibt sich aus der insoweit einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.11.2007, NJW 2008, 361; Urteil vom 24.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 178/08; Urteil vom 24.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 304/08), der die Kammer folgt. Die Klausel unterliegt der gesetzlichen Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB, da sie nicht die zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmt, sondern nur mittelbar nach Vertragsschluss eintretende Preismodifikationen zum Inhalt hat. Preisänderungsklauseln sind durchaus sinnvoll, „denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht.“ Jedoch ist die Schranke des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB dann „überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war“ (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 178/08). Der vorliegende Fall ist identisch mit dem Sachverhalt, den der BGH zu entscheiden hatte. Die Kammer teilt weder die Rechtsauffassung der Beklagten, die Entscheidung des BGH sei nicht überzeugend begründet, noch die Einschätzung der Beklagten, die Entscheidungsgründe des BGH seien unangemessen kurz ausgefallen. Der Umstand, dass die Klägerin nur die Sätze 1 bis 5 der Klausel 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegriffen hat, nicht aber die Sätze 6 bis 8, in denen die eigentliche Regelung zur Preisanpassung zu finden ist (Änderung des Arbeitspreises zum 01.04. und zum 01.10.), spielt keine Rolle. Es kommt nur darauf an, ob die in den AGB enthaltenen Preisanpassungsregeln insgesamt der Inhaltskontrolle unterliegen oder nicht. Wenn sie – wie hier – der Inhaltskontrolle unterliegen, können auch einzelne Teile dem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden. In der Sache ist die hier streitgegenständliche Preisanpassungsklausel deshalb unangemessen, weil die Beklagte mit der Klausel die Möglichkeit hat, nur auf Grund einer Erhöhung des Ölpreises eine Erhöhung des Gaspreises durchzusetzen, ohne berücksichtigen zu müssen, dass möglicherweise durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen insgesamt gar keine höheren Kosten zu tragen sind. Die Erhöhung des Arbeitspreises wird also ermöglicht, auch wenn die Bezugskosten nicht in vergleichbarem Maße gestiegen sind. Die Behauptung der Beklagten, die angegriffene Klausel würde nicht dazu führen, dass die Beklagte ihre Marge vergrößert und ihre Kunden benachteiligt, ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt nur darauf an, ob die Beklagte mit der Klausel die Möglichkeit hätte, dies zu tun. Auch die mit dem Antrag Ziffer 1. b. von der Klägerin beanstandete Klausel benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen und ist daher ebenfalls unwirksam. Zwar ist die Regelung, dass Mehrkosten oder Minderkosten entsprechend weitergegeben werden dürfen, weder unklar noch missverständlich. Dennoch hält sie der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Schranke des § 307 BGB wird vom Energieversorgungsunternehmen nur dann eingehalten, wenn eine Klausel gewählt wird, auf Grund der eine Preisanpassung zu genau vorher bestimmten Zeitpunkten nur dann erfolgen kann, wenn die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden und gewährleistet ist, dass die Veränderung des Einstandspreises unter Berücksichtigung der Entwicklung sämtlicher Kostenelemente der dadurch eintretenden Preisanpassung entspricht (Landgericht Erfurt, Urteil vom 19.06.2008, Aktenzeichen 10 O 1427/07, bestätigt durch Urteil des Thüringer OLG, Aktenzeichen 1 U 556/08; BGH, Urteil vom 11.10.2007, MDR 2008, 195; BGH, Urteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen KZR 2/07). Die in diesem Sinne erforderliche Gewichtung und Offenlegung der einzelnen Kostenelemente ist in der hier angegriffenen Preisanpassungsklausel nicht ansatzweise enthalten. Es gibt viele verschiedene Faktoren, die für die Preisbildung von Bedeutung sind. In der Klausel, die Gegenstand des obigen Antrages Ziffer 1. b. ist, hat die Beklagte einen dieser Faktoren herausgegriffen, nämlich die „bei Vertragsschluss bestehenden Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen“ und geregelt, dass auf einer Veränderung dieses Preisbildungsfaktors beruhende Mehr- oder Minderkosten an die Verbraucher weitergegeben werden dürfen. Dadurch wird es der Beklagten ermöglicht, eine Anhebung der Preise gegenüber den Verbrauchern durchzusetzen, wenn durch Gesetze/ hoheitliche Maßnahmen die Gestehungskosten steigen, obwohl in anderen Bereichen unter Umständen sinkende Kosten zu verzeichnen sind. Kommt es zum Beispiel hinsichtlich des preisbildenden Faktors a zu einer Verbilligung und damit zu sinkenden Gestehungskosten, in der weiteren Folge dann aber zu einer Erhöhung der Steuer auf Erdgas zu Heizzwecken und damit zu einer Verteuerung der Gestehungskosten, könnte die Beklagte die Veränderung beim preisbildenden Faktor a einfach unter den Tisch fallen lassen, die Veränderung wegen der Steuererhöhung dagegen unter Bezugnahme auf die streitgegenständliche AGB-Klausel an ihre Kunden weitergeben. Durch eine solche Vorgehensweise wird dem Energieversorgungsunternehmen ermöglicht, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen und das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu ihren eigenen Gunsten zu verschieben. Schon durch die Einräumung einer solchen Möglichkeit werden die Kunden unangemessen benachteiligt. Die unter der Ziffer 1. des Urteilstenors enthaltene Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs.1 ZPO. Die Entscheidungen unter den Ziffern 2. und 3. des Tenors beruhen auf § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs.1 Satz 2 UWG sowie der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.03.2010, Aktenzeichen VIII ZR 178/08). Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs.1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die Verwendung zweier Klauseln betreffend die Ermittlung des Gaspreises in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 Abs.1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG). Die Beklagte betreibt in xxx ein Energieversorgungsunternehmen. Sie bietet Gaslieferverträge an und verwendet dabei allgemeine Geschäftsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gaslieferverträge im OHG-Sonderabkommen, Stand 01.07.2007“). Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, die streitgegenständlichen AGB-Klauseln würden gegen § 307 BGB verstoßen. Die jeweiligen Vertragspartner des Verwenders würden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die mit dem Antrag Ziffer 1. a. beanstandete AGB-Klausel ermögliche es der Beklagten, Preiserhöhungen unabhängig von tatsächlichen Kostensteigerungen vorzunehmen. Die Erzielung zusätzlicher Gewinne über konkrete Kostensteigerungen hinaus werde ermöglicht. Die Preisanpassungsklausel sei außerdem unzulässig, da nicht vorgesehen sei, dass die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden müssten. Die mit dem Antrag Ziffer 1. b. beanstandete AGB-Klausel sei nicht klar und verständlich. Es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der Gaspreis bei einer Änderung der in der Klausel genannten Umstände ändern solle. Die Kunden der Beklagten könnten die jeweiligen Preisänderungen nicht verlässlich nachprüfen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Verbrauchern die folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: a. „Der Arbeitspreis (AP) wird in Abhängigkeit vom Heizölpreis wie folgt ermittelt: AP (ct/ kWh Ho) = 0,092 HEL + 0,1534 zuzüglich der jeweils gültigen Verbrauchssteuer für Erdgas. Die Nutzenergie von 1 kWh Ho Erdgas entspricht der Nutzenergie von etwa 0,092 Liter Heizöl. In dieser Formel bedeutet HEL das aus 6 Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für leichtes Heizöl in EURO je 100 Liter für Lieferanten in TKW von 40 – 50 hl je Auftrag für Verbraucher im Bundesdurchschnitt. Maßgeblich ist der Mittelwert derjenigen sechs Monate, die dem Termin des Wirksamwerdens der Preisänderung mit einem Abstand von drei Monaten vorangehen.“ b. „Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsschluss bestehende Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Erdgas für das Versorgungsunternehmen verteuert oder verbilligt werden, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten für die OHG Wirkungen entfalten. Änderungen von Kosten – mit Ausnahme geänderter Steuersätze – werden mit einer entsprechenden Veröffentlichung in der örtlichen Presse und im Internet durch die OHG bekannt gegeben.“ 2. ihr die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2008 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Rechtsauffassung, die streitgegenständlichen AGB-Klauseln würden nicht gegen die §§ 307 – 309 BGB verstoßen und seien rechtswirksam. Die Sache wurde durch Beschluss vom 10.09.2009 gemäß § 348 Abs.3 ZPO von der Kammer übernommen und am 04.08.2010 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 99/ 100 der Akte) wird Bezug genommen.