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Urteil

10 O 994/09

LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2010:0715.10O994.09.0A
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Leitsätze
1. § 19 Abs. 5 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008 ist auch auf Fälle vor dem 1. November 2008 (so genannte "Altfälle") anzuwenden. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GmbHGEG gilt der neu gefasste § 19 Abs. 5 GmbHG auch für Einlageleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagerückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlageverpflichtung bewirkt haben (Rn.13) . 2. Jedoch ist für die so genannten Altfälle § 3 Abs. 4 Satz 1 GmbHGEG einschränkend dahin auszulegen, dass dafür § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008, wonach eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung in der Anmeldung nach § 8 GmbHG anzugeben ist, nicht gilt, so dass in Altfällen die Offenlegung der Hin-und-Herzahlung nach § 19 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 23. Oktober 2008 nicht Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungswirkung nach dieser Vorschrift ist (Abgrenzung BGH, 20. Juli 2009, II ZR 273/07 und OLG Düsseldorf, 27. Februar 2009, I-16 U 73/08) (Rn.15) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 19 Abs. 5 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008 ist auch auf Fälle vor dem 1. November 2008 (so genannte "Altfälle") anzuwenden. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GmbHGEG gilt der neu gefasste § 19 Abs. 5 GmbHG auch für Einlageleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagerückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlageverpflichtung bewirkt haben (Rn.13) . 2. Jedoch ist für die so genannten Altfälle § 3 Abs. 4 Satz 1 GmbHGEG einschränkend dahin auszulegen, dass dafür § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008, wonach eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung in der Anmeldung nach § 8 GmbHG anzugeben ist, nicht gilt, so dass in Altfällen die Offenlegung der Hin-und-Herzahlung nach § 19 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 23. Oktober 2008 nicht Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungswirkung nach dieser Vorschrift ist (Abgrenzung BGH, 20. Juli 2009, II ZR 273/07 und OLG Düsseldorf, 27. Februar 2009, I-16 U 73/08) (Rn.15) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Einzahlung auf ihre Geschäftsanteile gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG. Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall der absprachegemäßen Darlehensgewährung seitens der Komplementär-GmbH an die KG, an der sei als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, umgehend nach Einzahlung der Stammeinlagen am 14.11.1984 ein Fall der unzulässige Hin- und Herzahlung gegeben, der dazu geführt hat, dass die Gesellschafter insoweit von ihren Verpflichtungen zur Einlagenleistung nicht befreit worden sind (s. BGHZ 174, 370). Jedoch sind die Beklagten nunmehr nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F. von ihrer Einlagenverpflichtung befreit, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin vollwertig ist und zumindest durch fristlose Kündigung jederzeit fällig zu stellen gewesen wäre. § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. ist auch auf Fälle vor dem 01.11.2008 (sog. Altfälle) anwendbar. Denn gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG gilt § 19 Abs. 5 GmbHG in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben. Jedoch ist für die sog. Altfälle § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG dahingehend einschränkend auszulegen, dass dafür § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F., wonach eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung in der Anmeldung nach § 8 GmbHG anzugeben ist, nicht gilt. Zwar ist in den Entscheidungen des BGH vom 20.07.2009, Az.: II ZR 273/07, und des OLG Düsseldorf, Az.: I-16 U 73/08, ausgeführt, dass Angaben bei der Anmeldung nicht erfolgt seien. Eine Begründung dafür, warum § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F. gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG auch auf die sog. Altfälle anzuwenden sei, fehlt allerdings. Die vorzitierten Entscheidungen überzeugen auch im Ergebnis nicht. Die besseren Gründe sprechen dafür, § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F. auf sog. Altfälle nicht anzuwenden. Denn, soll die Rückwirkung einen tatsächlichen Anwendungsbereich haben, muss die in § 3 Abs. 4 Satz 1 EGGmbHG angeordnete Anwendbarkeit des neuen Rechts dahingehend eingeschränkt werden, dass in den sog. Altfällen die Offenlegung der Hin- und Herzahlung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F. nicht Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungswirkung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG n.F. ist (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Auflage, § 19 Rdnr. 80; Münchener Kommentar-Märtens, GmbH-Gesetz, § 19 Rdnr. 325; Wälzholz, GmbHR 2008, 841 (846)). Andernfalls würde das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, die Erfüllung der Einlageverpflichtung zu erleichtern, ins Leere laufen (Wälzholz, GmbHR 2008, 841 (846)). Denn bei den sog. Altfällen fehlt es immer an der Offenlegung der Hin- und Herzahlung, da nach dem bisherigen Recht die Anmeldung eines solchen Tatbestandes in § 8 GmbHG nicht vorgesehen war (Baumbach/Hueck/Fastrich, aaO.; Wälzholz, GmbHR 2008, 841 (846)). Denn es handelt sich gerade nicht um eine (verdeckte) Sacheinlage, wie die Abgrenzung des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. von § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. zeigt. Da der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Sie ist durch Gesellschaftsvertrag vom 14.11.1984 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war laut Eintragung im Handelsregister die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der … GmbH & Co. KG. Die Stammeinlagen der Insolvenzschuldnerin von 50.000,00 DM wurden von … mit 25.000,00 DM und dem Beklagte zu 2. sowie … mit jeweils 12.500,00 DM übernommen. Mit Darlehensvertrag unter dem Gründungsdatum wurden der … GmbH & Co. KG 45.000,00 DM aus dem eingebrachten Stammkapital der Insolvenzschuldnerin gewährt. Die in der Bilanz ausgewiesene Darlehensforderung wurde seitens der KG zu keinem Zeitpunkt getilgt. Der Darlehensrückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin ist vollwertig und wäre zumindest durch fristlose Kündigung jederzeit fällig zu stellen gewesen. Durch notariellen Vertrag über die Überlassung und Abtretung von Geschäftsanteilen vom 22.10.1992 übertrug Herr … zwei seiner Teil-Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 7.500,00 DM an Herrn … und den Beklagten zu 2.. Diese wiederum übertrugen ihre Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin in Höhe von nunmehr jeweils 20.000,00 DM an die Beklagte zu 1. durch notariellen Vertrag vom 19.12.1996. Herr … starb im Jahre 2008. Seinen Teil-Geschäftsanteil an der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 10.000,00 DM erwarb der Beklagte zu 2. als Erbe. Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen im Jahre 2008 waren daher die Beklagte zu 1. mit Geschäftsanteilen von 40.000,00 DM und der Beklagte zu 2. mit Geschäftsanteilen von 10.000,00 DM. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten anteilig die (erneute) Zahlung der Stammeinlagen in Höhe der Darlehensgewährung an die … GmbH & Co. KG von zusammen umgerechnet 23.008,13 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, die Stammeinlagen seien in der Höhe nicht wirksam geleistet worden, in der die Insolvenzschuldnerin der … Bauunternehmung GmbH & Co. KG am 14.11.1984 ein Darlehen gewährt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 18.406,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 4.601,63 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, sie seien nach der Neuregelung des § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG von der Einlagenverpflichtung befreit. Ein Verstoß gegen Satz 2 wirke nicht auf die Rechtsfolge des Satzes 1 zurück. Im Jahre 1984 habe eine Anmeldung überhaupt nicht erfolgen können, weil es zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Verpflichtung des Geschäftsführers noch nicht gegeben habe. Für Altfälle könne eine Nachmeldung nicht verlangt werden. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung.