Zwischenurteil
10 O 1254/09
LG Erfurt 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2010:0203.10O1254.09.0A
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Leitsätze
Der seit dem 01.01.2008 geltende § 215 VVG, nach dem das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, ist auch auf Altverträge anwendbar. Denn die Beschränkung der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften des VVG auf Altverträge umfasst lediglich die Versicherungs- und nicht die hierauf gegründeten Prozessrechtsverhältnisse.(Rn.32)
Tenor
Das Landgericht Erfurt ist örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der seit dem 01.01.2008 geltende § 215 VVG, nach dem das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, ist auch auf Altverträge anwendbar. Denn die Beschränkung der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften des VVG auf Altverträge umfasst lediglich die Versicherungs- und nicht die hierauf gegründeten Prozessrechtsverhältnisse.(Rn.32) Das Landgericht Erfurt ist örtlich zuständig. Da der Zwischenstreit der Parteien über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung reif ist, war durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden. Die Klage ist beim zuständigen Landgericht erhoben worden. Für die Zuständigkeit ist § 215 VVG für die Streitfälle aus Altverträgen dann anwendbar, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2009 erhoben wurde. Der seit dem 01.01.2008 geltende § 215 VVG sieht vor, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Die Frage, ob diese Bestimmung auch für Streitfälle aus Altverträgen anwendbar ist, ist umstritten. Nach einer Auffassung wird dies damit begründet, dass sich aus dem Wortlaut des Artikel 1 Abs. 1 EGVVG ergebe, dass es bei Anwendung des Wortlautes des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung nur dann verbleiben soll, wenn es sich um einen Streit um materiell-rechtliche Fragen handele. Da § 215 VVG n. F. eine Regelung darstelle, die sich auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und dem beklagten Versicherer bezieht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2009 – 3 W 20/09 – zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2008 – 5 W 220/08 – zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 – 9 W 36/09 – zitiert nach juris; Werner Schneider, VersR 2008, 859 ff.). Die gegenteilige Auffassung lehnt eine Unterscheidung zwischen materiellen und prozessrechtlichen Erwägungen ab, da eine solche Unterscheidung im Gesetz keine Stütze finde. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass § 215 VVG n. F. bei Altverträgen bis zum 31.12.2008 keine Anwendung finde (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 AR 8/08). Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt die differenzierte Auffassung, dass § 215 VVG nur für die Klagen, die der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Jahres 2008 gegen den Versicherer aus Altverträgen erhebe, nicht anzuwenden sei. Für nach dem 01.01.2009 erhobene Klagen hingegen sei diese Vorschrift anzuwenden, auch wenn der Versicherungsfall bis Ende 2008 eingetreten sei (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009 – 9 W 23/09 – zitiert nach juris). Das Gericht schließt sich der vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung an. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VVG a. F. ist jedenfalls auf die nach dem 01.01.2009 erhobene Klage aus dem „Altvertrag“ der Parteien nicht mehr anwendbar. Etwas anderes kann auch nicht aus Artikel 1 EGVVG hergeleitet werden. Sowohl dessen Wortlaut als auch seine rechtssystematische Einordnung sowie sein Sinn und Zweck machen deutlich, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der neuen Vorschriften des VVG in Fällen, wie dem vorliegenden nicht gilt (OLG Frankfurt, a. a. O. m. w. N.). Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 EGVVG ist die Anwendbarkeit dieser Norm „auf Versicherungsverhältnisse“ beschränkt und erfasst nicht die darauf gegründeten Prozessrechtsverhältnisse. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit stellt eine prozessrechtliche Regelung des Gerichtsstandes dar, die von den materiell-rechtlichen Fragen völlig unabhängig ist. Dies folgt nicht zuletzt aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG (Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 117), wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Inkrafttreten des VVG zum 21. Dezember 2008 für Altverträge im Hinblick auf bereits laufende Schadensfälle problematisch sei. Die Neuregelung für Obliegenheitsverletzungen kann nämlich dazu führen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits bestehende Ansprüche und Verpflichtungen verändert werden, wenn sie nach dem Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines Prozesses gilt, zu beurteilen sind. Um eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung der Übergangsregelung in diesen Fällen zu vermeiden bestimmt § 1 Absatz 2 EGVVG, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das Gesetz über den Versicherungsvertrag anzuwenden ist. Der ausdrückliche Hinweis auf die „Rechte und Pflichten“ der Vertragsparteien, also der Hinweis auf materielles Recht, spricht dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allenfalls die materiell-rechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sein sollen. Dass dies auch für prozessrechtliche Normen gelten soll, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Jedenfalls bei der Anwendung des § 215 VVG ist auch eine verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung nicht zu erkennen. Der mit der Regelung des § 215 VVG verbundene Normzweck, nämlich die Stärkung der Rechte der Verbraucher durch einen Gerichtsstand an seinem Wohnort (vergleiche die amtliche Begründung a. a. O.) tritt nach der Intention des Gesetzgebers ab dem 01.01.2009 in den Vordergrund. Da die vorliegende Klage im Jahre 2009 erhoben wurde, kann es dahinstehen, ob für bereits im Jahre 2008 erhobene Klagen etwas anderes gilt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Unfallversicherung in Anspruch. Für den am 06.04.1963 geborenen Kläger besteht bei der Beklagten eine private Unfallversicherung auf der Grundlage des Versicherungsscheins vom 19.06.2001 (Anlage A 1, Bl. 9 ff. d. A.). Dem Nachtrag vom 01.08.2005 (Anlage B 1, Bl. 101 ff. d. A.). Ferner lagen ihm die AUB 99 (Anlage A 2) und die BBU Luxus 99 (Anlage A 3, Bl. 26 ff. d. A.) zugrunde. Versicherungsbeginn war der 20.07.2001. Die Änderung der Versicherung trat am 01.10.2005 in Kraft. Gesichert war die Invalidität mit 350 % Progression in Höhe von 60.000,00 EUR. Unter dem 11.02.2008 zeigte der Kläger in einer Unfallschadenanzeige (Anlage B 2, Bl. 103 ff. d. A.) an, dass er einen Unfall beim Beach-Volleyball im Sportpark xxx in xxx erlitten habe. Bei einer Netzaktion habe er den Ball geblockt und dabei einen Schmerz in der rechten Schulter gespürt. Ein Weiterspielen sei danach nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger behauptet, die Folge sei ein Riss der Rotatorenmanschette gewesen. Die ärztliche Behandlung durch den Hausarzt hätte jedoch erst am 08.01.2007 begonnen. Vom 04. – 08.02.2008 sei der Kläger stationär in einem Krankenhaus gewesen. Bereits früher habe er eine Verletzung an der linken Schulter auf Grund eines Ereignisses vom 28.07.1995 gehabt, für das er eine Entschädigung erhalten habe. Der Kläger behauptet, vor diesem Unfall sei er uneingeschränkt körperlich leistungsfähig gewesen, insbesondere habe er uneingeschränkt Tennis, Squash oder Volleyball spielen können. Nach dem Unfall habe er erst unter dem 13.06.2007 durch den Radiologen xxx in der Gemeinschaftspraxis xxx (Anlage A 6, Bl. 34 ff. d. A.) auf Grund einer Kernspintomographie eine vollständige Diagnose erhalten. Da die Schmerzen weiter geblieben und eine Besserung nicht erfolgt seien, sei er in der Zeit vom 04.02.2008 – 08.02.2008 stationär im xxx behandelt worden. Dort sei das diagnostizierte subacromiale Schmerzsyndrom rechts bei einer Rotatorenmanschettenpartialruptur versorgt worden. Operativ sei eine Rotatorenmanschetten-Naht erfolgt sowie weitere therapeutische Maßnahmen (siehe Anlage K 7, Bl. 36 ff. d. A.). Es bestünden nach wie vor erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Belastbarkeit und es seien auch Bewegungseinschränkungen gegeben. Auf Veranlassung der Beklagten wurde durch xxx, xxx, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt (Anlage B 3, Bl. 105 ff. d. A.), der einen Dauerschaden verneint und auch einen Zusammenhang zwischen der Zerreißung der Rotatorenmanschette und dem Unfallereignis verneint. Da nach wie vor eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bestehe und ein knöcherner Defekt in Projektion auf das Tuberculum majus sowie eine Muskelminderung des rechten Schultergürtels vorliege (vgl. Anlage K 10, Bl. 41 ff. d. A.), sei nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Schultergelenks zu rechnen. Eine ebenfalls festgestellte leichte degenerative Veränderung des Schulterhauptgelenks und im Schultereckgelenk lägen zwar vor, nicht aber beruhe die gesamte Invalidität auf dieser Vorschädigung. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 24.000,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2009 nebst außergerichtliche Kosten i. H. v. 1.085,04 EUR zu zahlen. Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Auffassung, dass die Zuständigkeit nicht aus § 215 VVG n. F. herzuleiten sei, da es sich um einen Versicherungsvertrag handele, der noch nach § 48 VVG a. F. zu beurteilen sei. Für Altverträge gelte erst ab 01.01.2009 neues Recht. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Sie bestreitet die behaupteten Anspruchsvoraussetzungen mit Nichtwissen. Ferner beruft sich die Beklagte auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 7.1 AUB 99, da der Kläger den Schaden nicht unverzüglich gemeldet habe. Die Beklagte sei deshalb nach Ziffer 8 AUB 99 leistungsfrei. Darüber hinaus sei auch nicht ein Unfall ursächlich für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers. Vielmehr liege ein degenerativer Vorzustand vor, so dass das Unfallereignis allenfalls als Gelegenheitsursache anzusehen sei, die eine bereits zuvor bestehende Gesundheitsschädigung vollende oder sichtbar werden lasse. Aus dem MRT-Befund vom 13.06.2007 ergebe sich eine Akromioklavikulararthrose mit deutlicher Entrundung der Gelenkflächen. Die Supraspinatussehne zeige Signalanhebungen ohne vollständige Kontinuitätsunterbrechung. Im Knochen hätten sich auch kleinere Geröllzysten mit als eindeutiger Hinweis auf chronische Geschehensabläufe gefunden, außerdem Flüssigkeitsvermehrungen in den Gelenkspalten und Schleimbeuteln, so dass eine Endbeurteilung für das Vorliegen eines Impingementsyndroms mit Läsion der Rotatorenmanschette ohne Ruptur spreche. Die Beklagte stellt einen geeigneten Unfallmechanismus, die Kausalität und die Erstkörperschädigung in Abrede. Auch die behauptete Invalidität von 30 % wird bestritten. Da die linke Schulter 1995 mit allenfalls einem Armwert von 1/15 bemessen worden sei (4,7 % Invalidität) sei auch der Invaliditätsgrad von 30 % bei Weitem überhöht. Lediglich hilfsweise beruft sich die Beklagte auf den Leistungskürzungstatbestand nach Ziffer 3 AUB 99.