Urteil
1 HK O 13/18, 1 HKO 13/18
LG Erfurt 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2018:0406.1HK.O13.18.00
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Leitsätze
1. Die Ankündigung einer kostenlosen Rechtsberatung für Abonnenten in Printmedien und Internetangeboten mit den Worten "Willkommen bei der Rechtsberatung ihrer Tageszeitung" verstößt gegen das in § 3 RDG normierte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis, wenn kein klarstellender Hinweis erfolgt, dass das Vertragsverhältnis über die Erbringung der Rechtsdienstleistungen mit einer Rechtsanwaltskanzlei zustande kommt.(Rn.38)
2. Der Umstand, dass der Herausgeber der Zeitungen bzw. Onlineprodukte die konkrete Beratung der Abonnenten durch eine Rechtsanwaltskanzlei erbringen lässt, ändert nichts an einem Verstoß gegen § 3 RDG, da eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.(Rn.39)
3. Die Bestimmung des § 3 RDG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begründet deshalb auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG.(Rn.42)
Tenor
1.) Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, diese durch Anwälte erbringen zu lassen und oder für und mit diesen Rechtsdienstleistungen zu werben, ohne dass sie hierfür nach dem Recht über außergerichtliche Dienstleistungen oder auf Grund eines anderen Gesetzes eine Erlaubnis vorliegt, soweit die Antragsgegnerin die folgenden Webseiten betreibt:
a ) http://www.xxx
b ) http://www.xxx
c) http://www.xxx
2.) Die Antragsgegnerin hat folgende Webseiten zu löschen:
a) http://www.xxx und alle Unterseiten, sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot
b) http://www.xxx und alle Unterseiten sowie Zugangsroutinen
und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot
c) http://www.xxx und alle Unterseiten sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot.
3.) Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, Webauftritte gleichen Inhalts wie die unter Nr. 2) a) bis 2) c) genannten, unter anderem Namen oder dem Namen xxx, xxx oder xxx und anderer Adresse im Internet zu veröffentlichen oder weiterzubetreiben.
4.) Die Antragsgegnerin hat die „Kooperation“ mit der Rechtsanwaltskanzlei xxx und xxx, insbesondere den Rechtsanwälten Herrn Rechtsanwalt xxx, Rechtsanwalt xxx und Rechtsanwältin xxx , xxx, xxx, zum Zweck der unzulässigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Abonnenten einzustellen. Die bisherigen Berichtserstattungen sind zu löschen und jede weitere Berichtserstattung mit Ergebnissen der unzulässig erbrachten Rechtsdienstleistungen ist zu unterlassen.
5.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter den Nummern 1. und 3. bis 4. genannten Unterlassungsverpflichtungen kann die Antragsgegnerin mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 belegt werden, hilfsweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstand.
6.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ankündigung einer kostenlosen Rechtsberatung für Abonnenten in Printmedien und Internetangeboten mit den Worten "Willkommen bei der Rechtsberatung ihrer Tageszeitung" verstößt gegen das in § 3 RDG normierte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis, wenn kein klarstellender Hinweis erfolgt, dass das Vertragsverhältnis über die Erbringung der Rechtsdienstleistungen mit einer Rechtsanwaltskanzlei zustande kommt.(Rn.38) 2. Der Umstand, dass der Herausgeber der Zeitungen bzw. Onlineprodukte die konkrete Beratung der Abonnenten durch eine Rechtsanwaltskanzlei erbringen lässt, ändert nichts an einem Verstoß gegen § 3 RDG, da eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.(Rn.39) 3. Die Bestimmung des § 3 RDG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begründet deshalb auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG.(Rn.42) 1.) Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, diese durch Anwälte erbringen zu lassen und oder für und mit diesen Rechtsdienstleistungen zu werben, ohne dass sie hierfür nach dem Recht über außergerichtliche Dienstleistungen oder auf Grund eines anderen Gesetzes eine Erlaubnis vorliegt, soweit die Antragsgegnerin die folgenden Webseiten betreibt: a ) http://www.xxx b ) http://www.xxx c) http://www.xxx 2.) Die Antragsgegnerin hat folgende Webseiten zu löschen: a) http://www.xxx und alle Unterseiten, sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot b) http://www.xxx und alle Unterseiten sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot c) http://www.xxx und alle Unterseiten sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot. 3.) Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, Webauftritte gleichen Inhalts wie die unter Nr. 2) a) bis 2) c) genannten, unter anderem Namen oder dem Namen xxx, xxx oder xxx und anderer Adresse im Internet zu veröffentlichen oder weiterzubetreiben. 4.) Die Antragsgegnerin hat die „Kooperation“ mit der Rechtsanwaltskanzlei xxx und xxx, insbesondere den Rechtsanwälten Herrn Rechtsanwalt xxx, Rechtsanwalt xxx und Rechtsanwältin xxx , xxx, xxx, zum Zweck der unzulässigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Abonnenten einzustellen. Die bisherigen Berichtserstattungen sind zu löschen und jede weitere Berichtserstattung mit Ergebnissen der unzulässig erbrachten Rechtsdienstleistungen ist zu unterlassen. 5.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter den Nummern 1. und 3. bis 4. genannten Unterlassungsverpflichtungen kann die Antragsgegnerin mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 belegt werden, hilfsweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstand. 6.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Anträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). Die Fassung eines Unterlassungsantrags muss so konkret gefasst sein, dass für den Fall der Rechtsverteidigung und die Vollstreckung hinreichend klar ist, worauf sich das Unterlassungsverbot erstreckt. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss daher so genau wie möglich beschrieben werden ein oftmals nicht zu vermeidender Abstrahierungsgrad des Antrags macht diesen andererseits nicht schlechthin unzulässig. In derartigen Fällen kann sich die ausreichende Bestimmtheit auch durch Auslegung anhand der Klagbegründung herbeiführen lassen. Insoweit genügen die die Anträge zu 1 bis 4 dem Bestimmtheitserfordernis. Der Antrag zu Ziffer 1 untersagt der Antragsgegnerin für die Zukunft allgemein wie auch konkret, mithin auch für mögliche andere Print- oder Internetmedien außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, bzw. diese durch Anwälte erbringen zu lassen und oder für und mit diesen Rechtsdienstleistungen zu werben, ohne dass sie hierfür nach dem Recht über außergerichtliche Dienstleistungen oder auf Grund eines anderen Gesetzes eine Erlaubnis vorliegt. Der Antrag zu 2 umfasst hinreichend konkret die begehrte Folgenbeseitigung - so wie mit den Anlagen K 4 bis K 6 - dargestellt. Zwar hat der Antragsgegner in seinem Antrag nicht auf die beigefügten Anlagen ausdrücklich verwiesen. Im Zusammenhang mit dem durch den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt spezifizierten Streitgegenstand (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) wird jedoch die von ihm angegriffene Verletzungshandlung der Antragsgegnerin - hier deren Beratungsangebot in den Print- und Internetmedien (s Anlagen K 2 bis K 6), bestimmbar beschrieben. Damit ist für jeden Dritten klar, was zu unterlassen ist bzw. was von der Antragsgegnerin zu löschen ist. Der Antrag zu Ziffer 3 macht dabei deutlich, dass das dargestellte Beratungsangebot auch in Zukunft von der Antragsgegnerin in den Printmedien und im Internet zu unterlassen ist. Antrag zu Ziffer 4 bestimmt, dass die Klägerin zum Zwecke der (unzulässig) angebotenen Rechtsberatungsleistung die Kooperation mit der Kanzlei xxx und xxx zu unterlassen hat. Eine weitere Konkretisierung ist hiernach nicht mehr erforderlich. Auch ist das Landgericht xxx nach § 13 UWG sachlich und nach § 14 Abs. 1 UWG örtlich zuständig. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift das Landgericht xxx als zuständiges Gericht bezeichnet hat, wird von einem Schreibversehen ausgegangen. Der Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt und Teilnehmer im Rechtsdienstleistungsmarkt für den geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch als solcher gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG klagebefugt. Zur Antragsgegnerin als Anbieterin von behaupteten Rechtsdienstleistungen besteht ein Wettbewerbsverhältnis. Dem Antragsteller stehen gegen die Antragsgegnerin die Verfügungsansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung, wie mit den Anträgen zu 1 - 5. begehrt, bereits nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG i. V. m. § 3 RDG zu. Die von dem Antragsteller angegriffene - von der Antragsgegnerin ihren Abonnenten angebotene - Rechtsberatung stellt eine unzulässige Rechtsdienstleistung dar; die Antragsgegnerin verstößt mit ihrem Rechtsberatungsangebot gegen §§ 3 a UWG i.V.m. § 3 RDG. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin verstößt das angebotene und beworbene Geschäftsmodell gegen das Verbot des § 3 RDG der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis. Die mit den Anlagen K 2 - K 6 ausgewiesenen Angebote der Antragsgegnerin an ihre Abonnenten auf kostenfreie Rechtsberatung dreimal pro Jahr stellen zweifelsohne Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar. Das Beratungsangebot der Antragsgegnerin an ihre Abonnenten umfasst konkrete fremde Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern. Insoweit räumt die Antragsgegnerin dies auch selbst ein. Die Antragsgegnerin erbringt im Rahmen ihres angepriesenen Beratungsangebots diese Rechtsdienstleistungen unerlaubt selbst. Nach dem RDG dürfen von nichtanwaltlichen Unternehmen, wie der Antragsgegnerin, keine Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 RDG wahrgenommen werden. Die Antragsgegnerin verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (§ 3 RDG). Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Es handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 1 I S. 2 RDG dient es dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. In diesem Sinne ist die Rechtsberatung regelmäßig nur zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass sie selbst keine Rechtsberatungsleistungen anbiete, sondern - unter Verweis auf die vom Antragsteller mit den Anlagen K 2 bis 6 illustrierten Ankündigungen - diese durch die kooperierende Kanzlei erfolge und „dementsprechend“ ein Beratungsverhältnis nur mit den dort tätigen Rechtsanwälten zustande komme, kann dem nicht gefolgt werden. Den vom Kläger mit den Anlagen K 2 - K 6 vorgelegten Ankündigungen in den Printmedien sowie den Internetangeboten ist keinerlei klarstellender Hinweis zu entnehmen, dass das Vertragsverhältnis über die Erbringung der Rechtsdienstleistung nur mit der Rechtsanwaltskanzlei zustande komme. Dementgegen bot die Antragsgegnerin in der Ausgabe vom 30.01.2018 der xxx vielmehr eine „Kostenlose Rechtsberatung für xxx-Abonnenten“ (Anlage K 2, Bl. 24 d.A.) mit den Worten „Willkommen bei der Rechtsberatung ihrer Tageszeitung“ (Anlage K 2, Bl. 22 d.A.) an. Mit der vorgenannten Überschrift warb die Antragsgegnerin auch in der Ausgabe der xxx vom gleichen Tage. Unter der weiteren dortigen Überschrift „Anwälte beraten - Kostenfreies Angebot für xxx-Abonnenten“ wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Anfragen über ihre Internetseite www.xxx zu stellen seien. Weiter weist die Antragsgegnerin im Rechtsberatungsbereich des Benutzerkontos eines jeden Abonnenten in Fettschrift und roter Schrift am Ende darauf hin: „Bitte beachten sie: Unsere Rechtsberatung ist kostenfrei“. Insoweit drängt sich dem verständigen Leser bzw. Abonnenten zunächst der Gedanke auf, er gehe als Abonnent mit der Antragsgegnerin das Rechtsberatungsverhältnis ein, welches durch mit der Antragsgegnerin kooperierende Rechtsanwälte für Letztere wahrgenommen werde, zumal nur Abonnenten der Antragsgegnerin in den Genuss der kostenlosen Rechtsberatung kommen sollen. Dabei ändert der Umstand, dass die Antragsgegnerin die konkrete Beratung der Abonnenten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx und xxx erbringen lässt, nichts an einem Verstoß gegen § 3 RDG. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 166/06, "Finanzsanierung"; vom 24.06.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714 f.), denn auch dann verpflichtet er sich selbst gegenüber seinem Vertragspartner - hier dem Abonnenten - zur Übernahme der Rechtsbesorgung. Dieser unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes aufgestellte Grundsatz gilt auch für das Rechtsdienstleistungsgesetz. Einem Vorschlag, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt, ist der Gesetzgeber bewusst nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 29.07.2009 - I ZR 166/06 - GRUR 2009, 1077, Tz 24 - Finanz-Sanierung; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2010 - 6 U 74/10 -, juris, Tz 25). Dem liegt zugrunde, dass im Interesse der Rechtsuchenden sicher zu stellen ist, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur persönlich und sachlich zuverlässige Rechtsberater tätig werden, sodass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Daneben besteht stets die Gefahr, dass der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrnehmen wird, womit auch die Gefahr von Interessenkollision besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters in Frage stellen kann (BGH NJW 2008, a.a.O.). Maßgeblich ist deshalb nach dem RDG nach wie vor, ob derjenige gegenüber dem sich der Beratene verpflichtet, über die erforderliche Erlaubnis verfügt. Dies ist im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin. Denn der Anspruch auf die angebotenen kostenlose Rechtsdienstleistungen beseht nur für die Abonnenten der Antragsgegnerin, während die die Rechtsdienstleistung letztlich erbringende Rechtsanwaltskanzlei vertraglich mit der Antragsgegnerin verbunden und insbesondere auch von ihr alleine ausgewählt worden ist, ohne dass dem Abonnenten eine Berechtigung zur freien Auswahl des ihn beratenden Anwaltes zukommt. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass für den aufgeschlossenen Abonnenten, der sich tatsächlich mit den von ihm per Mausklick zu bestätigenden AGB befasst, erstmals deutlich wird, dass er nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 (Anlage K 8, Bl. 35 d.A.) der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung einer ersten Auskunft“ auf die Mitteilung der Kanzlei, seine als Angebot auf Abschluss eines Auftragsverhältnisses auszulegende Anfrage werde übernommen, einen selbständigen Vertrag mit den Rechtsanwälten der Kanzlei xxx und xxx abschließt. Auch wenn der Abonnent hiernach letztlich einen Rechtsanwalt der kooperierenden Kanzlei mit der Rechtsberatung selbst beauftragt hat, kommt dem Anwalt der Sache nach- wie insbesondere die ausschließliche Kostenübernahmeregelung zu Lasten der Antragsgegnerin in § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung einer ersten Auskunft (s. Bl. 36 d.A.) zeigt - lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen zu (BGH, Urt. v. 29.07.2009, a.a.O., juris, Tz 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2016 - 12 U 186/15 -, juris). Dies führt letztlich zu einer - weiterhin unzulässigen (vgl. auch BT-Drucks. 16/6634, S. 52) - gemeinsamen Auftragsannahme und -erledigung der Antragsgegnerin wie auch der kooperierenden Rechtsanwaltskanzlei; zulässig sind lediglich Kooperationen, bei denen die Eigenständigkeit der Aufträge bzw. Mandate gewahrt bleibt. Bei den oben aufgezeigten Verflechtungen (Zugangsberechtigung zur Rechtsberatung durch Abonnement bei der Antragsgegnerin/ Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren durch die Antragsgegnerin) kann dies nicht angenommen werden. Auch greift die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 RDG nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin ein. Das Rechtsberatungsangebot wird von der Antragsgegnerin nicht unentgeltlich angeboten, obgleich sie nach ihrer Werbung für die Abonnenten drei Rechtsberatungen pro Jahr kostenlos anbietet, erfolgt die Beratungsleistung nicht unentgeltlich mithin ohne jegliche Gegenleistung. Zum einen sind nur zahlende Abonnenten anspruchsberechtigt und zum anderen werden die Anwälte nach den AGB der kooperierenden Kanzlei von der Antragsgegnerin für Erbringung der Rechtsberatung direkt bezahlt. Die Bestimmung des § 3 RDG zählt schließlich auch zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2010 - 6 U 74/10 -, juris). Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2009 - I ZR 166/06 - GRUR 2009, 1077 - Finanz-Sanierung, m.w.N.). Der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begründet deshalb auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 a UWG. Ein Verfügungsgrund wird bereits nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die einstweilige Verfügung ist aus sich heraus vollstreckbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung und Folgenbeseitigung wegen angeblich unzulässiger Rechtsdienstleistung in Anspruch. Die Antragsgegnerin gibt im Raum xxx mehrere Regionalzeitungen, wie die xxx (xxx), xxx (xxx) und xxx (xxx) als Verkaufszeitung bzw. Onlineprodukte mit nahezu deckungsgleichen Inhalten heraus. Dabei bietet die Antragsgegnerin ihre Zeitungen als Printprodukte (xxx, xxx oder xxx) zu einem Abo- Monatspreis von EUR 32,90 an. Das E-Paper wird zu einem Monatspreis von EUR 25,99 vertrieben. In der Druckausgabe der xxx, xxx und xxx vom 30.01.2018 wies die Antragsgegnerin großformatig auf der Titelseite und auf unterschiedlichen weiteren Seiten, auf einen von ihr ab diesem Zeitpunkt angebotenen „Leserservice“ hin, wonach ihren Abonnenten ab dem 30.01.2018 bis zu drei kostenfreie rechtliche Erstberatungen im Jahr angeboten würden (wegen der näheren Einzelheiten wird hierzu auf die Abschriften der Printausgaben der xxx und der xxx vom 30.01.2018 Anlagen K2, - K 3, Bl. 22 - 27 d.A., verwiesen). Zeitgleich eröffnete die Antragsgegnerin die im nachfolgenden Antrag zu 2. benannten Internetportale (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopien der Fullscreenshots der jeweiligen Ausgangsseiten, Anlagen K4 bis K6, Bl. 28 - 30 d.A., Bezug genommen). In dem Text hierzu weist die Antragsgegnerin daraufhin, dass Rechtsberatung meist teuer sei und bis zu EUR 230,00 fällig werden könnten, Abonnenten der Zeitungen würden mit ihren Rechtsfragen jedoch nicht allein gelassen und man würde ihnen kostenfrei Rechtsberatung durch die xxx Rechtsanwaltskanzlei xxx & xxx (hier durch die Rechtsanwälte xxx, xxx und xxx) anbieten (wegen des genaueren Wortlautes und der sonstigen näheren Einzelheiten wird auf die Abschriften der Fullscreenshots der jeweiligen Ausgangsseiten Anlagen K2 bis K6, Bl. 28 - 30 d.A., Bezug genommen). Zur Nutzung des Leistungsangebots muss der Abonnement der Antragsgegnerin, sich als Nutzer bei der Antragsgegnerin registrieren. In Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis über die Nutzung der Inhalte der Internetseiten durch Anmeldung und Zustimmung und einer Anmeldung durch den Verlag zustande kommt (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, Anlage K10, Bl. 39 - 44 d.A., Bezug genommen). Nach erfolgreicher Anmeldung gelangt man über den Menüpunkt „Ihr Benutzerkonto“ in den Rechtsberatungsbereich der xxx, xxx oder xxx. Dort heißt es: "Im Rahmen ihres gültigen Abonnements haben Sie die Möglichkeit, bis zu 3 Anfragen pro Jahr kostenfrei zu stellen". In Fettdruck und roter Schrift am Ende heißt es: 'Bitte beachten Sie: Unsere Rechtsberatung ist kostenfrei!'" Nach Aufruf der Seite gibt es eine Eingabemaske für die Anfrage und darüber hinaus muss von dem betreffenden Abonnenten angekreuzt werden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung einer ersten Auskunft, die Leistungsbeschreibung und die Verbraucherinformation zur Kenntnis genommen wurden (wegen des genauen Wortlautes der „der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erteilung einer ersten Auskunft“, und der „Leistungsbeschreibung“ betreffend den „Gegenstand der Anfrage und deren Beantwortung durch eine erste Auskunft wird auf die Abschriften der Anlagen K8, Bl. 34 - 37 d.A. und Anlage K 9, Bl. 38 d.A., verwiesen). Nach § 2 der AGB soll das Absenden der Anfrage ein Angebot auf Abschluss eines Auftragsverhältnisses zur Erteilung einer ersten Auskunft mit der Kanzlei xxx und xxx darstellen. Gemäß § 8 der AGB wird klargestellt, dass durch die Beauftragung Anwaltsgebühren entstünden und diese von der Antragsgegnerin übernommen würden; Rechnungen sollten an den Verlag gestellt werden. In den Abwicklungsmodalitäten, aber auch in der Verbraucherinformation wird dann weiter mitgeteilt, dass dem Verlag bzw. der jeweiligen Zeitung von der Kanzlei Vollmacht erteilt sei, den Eingang einer Anfrage zu bestätigen. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehe, da die Antragsgegnerin als solche Rechtsdienstleistungen anbiete, ohne hierfür über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gründen erfolglos außergerichtlich abgemahnt. Die Antragstellerin beantragt, 1.) die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, diese durch Anwälte erbringen zu lassen und oder für und mit diesen Rechtsdienstleistungen zu werben, ohne dass sie hierfür nach dem Recht über außergerichtliche Dienstleistungen oder auf Grund eines anderen Gesetzes eine Erlaubnis vorliegt, soweit die Antragsgegnerin die folgenden Webseiten betreibt: a ) http://www.xxx b ) http://www.xxx c) http://www.xxx 2.) Die Antragsgegnerin hat folgende Webseiten zu löschen: a) http://www.xxx und alle Unterseiten, sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot b) http://www.xxx und alle Unterseiten sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot c) http://www.xxx und alle Unterseiten sowie Zugangsroutinen und Webseiten zum unzulässigen Beratungsangebot. 3.) Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, Webauftritte gleichen Inhalts wie die unter Nr. 2a bs 2 c genannten, unter anderem Namen oder dem Namen xxx, xxx oder xxx und anderer Adresse im Internet zu veröffentlichen oder weiterzubetreiben. 4.) Die Antragsgegnerin hat die „Kooperation“ mit der Rechtsanwaltskanzlei xxx und xxx, insbesondere den Rechtsanwälten Herrn Rechtsanwalt xxx, Rechtanwalt xxx und Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, zum Zweck der unzulässigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Abonnenten einzustellen. Die bisherigen Berichtserstattungen sind zu löschen und jede weitere Berichtserstattung mit Ergebnissen der unzulässig erbrachten Rechtsdienstleistungen ist zu unterlassen. 5.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter den Nummern 1. und 3. bis 4. genannten Unterlassungsverpflichtungen kann die Antragsgegnerin mit einem Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 belegt werden, hilfsweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Vorstand. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen Sie vertritt die Ansicht, dass sie nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, da sie nicht Vertragspartner der Rechtsberatungen sei. Der Abonnent werde deutlich in den Ankündigungen der Anlagen K 2 bis K 6 darauf hingewiesen, dass er mit den ihn beratenden Rechtsanwälten einen selbständigen Vertrag schließe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze verwiesen.