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Urteil

6 O 57/21

LG Ellwangen 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2023:1207.6O57.21.00
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Leitsätze
Beim Rammen eines vorausfahrenden Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Polizeiflucht kann der alkoholisierte Fahrer mit einem doppelten Vorsatz im Sinne von §103 VVG gehandelt haben, wenn er wissentlich und willentlich in das Heck des - wie er wusste bemannte - Einsatzfahrzeugs gefahren ist, und wenn er auch die Schadensfolgen billigend in Kauf nahm.(Rn.57) (Rn.88)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.337,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 30.087,72 € seit 29.04.2021, aus einem Betrag in Höhe von 127,68 € seit 26.07.2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 122,42 € seit 10.11.2021 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.04.2021 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 53 %, der Beklagte 47 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 47 %. Die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ulm entstanden sind, trägt die Klägerin. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 32.165,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Rammen eines vorausfahrenden Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Polizeiflucht kann der alkoholisierte Fahrer mit einem doppelten Vorsatz im Sinne von §103 VVG gehandelt haben, wenn er wissentlich und willentlich in das Heck des - wie er wusste bemannte - Einsatzfahrzeugs gefahren ist, und wenn er auch die Schadensfolgen billigend in Kauf nahm.(Rn.57) (Rn.88) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.337,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 30.087,72 € seit 29.04.2021, aus einem Betrag in Höhe von 127,68 € seit 26.07.2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 122,42 € seit 10.11.2021 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.04.2021 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 53 %, der Beklagte 47 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 47 %. Die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ulm entstanden sind, trägt die Klägerin. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 32.165,04 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage gegen den Beklagten ist überwiegend begründet, die zulässige Klage gegen die Beklagte hingegen unbegründet. 1.) Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Fahrzeugschäden aktivlegitimiert. Sie ist nach den vorgelegten Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, vgl. Ziffer 31.3 der klägerseits vorgelegten Leasingbedingungen. Zweifel daran, ob die vorgelegten Leasingbedingungen trotz des dürftigen klägerischen Vortrags auch und weiterhin für das streitgegenständliche Einsatzfahrzeug gelten, hat das Gericht nicht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die genannten Leasingbedingungen standardisiert für alle geleasten Polizeifahrzeuge in Baden-Württemberg vereinbart werden. Gründe für einen möglichen Widerruf der Ermächtigung durch die Leasinggeberin sieht das Gericht nicht. 2.) Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.320,23 EUR folgt jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen vor, insbesondere war der Beklagte im Handlungszeitpunkt unstrittig deliktsfähig und handelte zur Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich. aa) Zweifel an der Deliktsfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 827 S. 1 BGB bestehen trotz der nicht unerheblichen Alkoholisierung des Beklagten von mindestens 1,54 Promille im Tatzeitpunkt nicht. Der Beklagte war trotz der genannten Alkoholisierung unstrittig in der Lage, sich auf dem Gelände der Esso-Tankstelle mit den Zeugen PHMin H. und PK B. um 23:32 Uhr zu unterhalten und diesen vorzuspiegeln, dass er sich ein Taxi nach Hause oder eines von den dortigen Hotelzimmern nehmen würde. Der Beklagte wurde zu diesem Zeitpunkt von den genannten Polizeibeamten lediglich als „sichtlich alkoholisiert“ beschrieben (vgl. Bl. 13 der beigezogenen Akte). Anschließend war der Beklagte noch in der Lage halsbrecherische Geschwindigkeiten auf schneeglatter und kurvenreicher Landstraße über immerhin knapp 6 km ohne jegliche Ausfallerscheinung zu fahren. Dies vor dem Hintergrund, dass die ihn verfolgenden Polizeibeamten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung sichtlich Respekt vor den seinerzeitigen Straßenverhältnissen gezeigt haben, dem Beklagten bei ca. gefahrenen 140 km/h insbesondere nur schwerlich folgen konnten und wollten. Der glaubwürdige Zeuge PK B. gab zudem zu Protokoll, dass der Beklagte die Kurven der Landstraße ohne jegliches Nachlenken - wie sonst bei stark alkoholisierten Kraftfahrzeugführern üblich - meisterte (Bl. 184). Auf der Bundesautobahn war der Beklagte im weiteren Verlauf der Verfolgungsfahrt uneingeschränkt in der Lage, anderen Verkehrsteilnehmern auszuweichen, allen voran kam es ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung Unbeteiligter (vgl. Bl. 13 der beigezogenen Akte). Der Beklagte war schließlich kurz vor der Kollision noch in der Lage zu versuchen, die ihn verfolgenden Polizeibeamten, die er neben ihm auf dem linken Fahrstreifen wahrgenommen hatte, von der Fahrbahn zu drängen. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit dem aus dem strafgerichtlichen Verfahren, wenn es im rechtskräftigen Urteil vom 02.11.2020 auf Seite 11 (Bl. 249 der beigezogenen Akte) heißt: „Das Gericht ist - sachverständig beraten - auch davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz seiner erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit nicht in relevanter Weise vermindert war. Das Gericht ist insoweit den in jeder Hinsicht verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med L., gefolgt. Der Sachverständige ist im Hinblick darauf, dass eine bei dem Angeklagten am 12.02.2020 um 02:30 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille aufgewiesen hat, davon ausgegangen, dass der Blutalkoholgehalt während des Tatgeschehens, welches um 00:13 Uhr begann, bis zu 2,19 Promille - aber jedenfalls nicht mehr - betragen haben kann. Der Sachverständige hat bei seiner Würdigung darüber hinaus berücksichtigt, dass die Zeugen A., H. und B., die unmittelbar vor der Tat im Bereich der Rastanlage Seligweiler mit dem Angeklagten Kontakt hatten, bei diesem keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt hatten, und zwar weder in Bezug auf seinen Bewegungsablauf noch in Bezug auf seine Aussprache. Auch hinsichtlich des Inhalts der geführten Kommunikation hat sich der Angeklagte dabei in jeder Hinsicht als präsent und orientiert gezeigt. Seine kognitiven Fähigkeiten hat der Angeklagte unter anderem auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er gegenüber den Polizeibeamten angegeben hatte, zu Fuß unterwegs zu sein und sich entweder ein Taxi rufen oder im Hotel der Rastanlage übernachten zu wollen, wobei er durch dieses geschickte Einlassungsverhalten vermeiden konnte, dass die Polizei seine Fahrzeugschlüssel zum Zwecke der Gefahrenabwehr sicherstellt. Die Alkoholisierung war für die genannten Zeugen lediglich aus einer gewissen aggressiven Grundstimmung des Angeklagten sowie dessen Alkoholgeruch ableitbar. Auch im Verlauf der (Flucht-)Fahrt, hat der Angeklagte keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt und war insbesondere auch in der Lage, trotz vereister Fahrbahn und hoher Fahrgeschwindigkeit im Bereich zwischen Raststätte Seligweiler und der Ortschaft Albeck ohne Unfall zu bleiben und ein Aufschließen der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu vermeiden. Der Sachverständige hat aus dem Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen und in Ansehung der bemerkenswerten kognitiven und koordinativen Leistungen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass die Alkoholintoxikation in der konkret vorhandenen Ausprägung den Angeklagten nicht in einer solchen Weise beeinflusst hat, dass die dem Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zuzurechnen wäre. Infolge dessen ist das Gericht - dem Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass weder seine Steuerungs- noch seine Einsichtsfähigkeit bei Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen wäre. bb) Der Beklagte ist zur Überzeugung des Gerichts wissentlich und willentlich in das Heck des - wie er wusste bemannte - Einsatzfahrzeugs gefahren. Vorsatz definiert sich im Zivilrecht als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein des rechtswidrigen Erfolgs (Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, § 276 BGB, Rn. 10). Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den unstrittigen Tatsachen sowie den Aussagen der Zeugen PHMin H. und PK B., die als Verfolger des Beklagten die Kollision „aus erster Reihe“ beobachten konnten. Unstrittig war das Blaulicht am Einsatzfahrzeug bereits beim Auffahren vom Raststättengelände in die Autobahnbaustelle angeschaltet. Das Einsatzfahrzeug war mithin, erst recht aufgrund der Dunkelheit, gut sichtbar. Unstrittig hat der Beklagte sein Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision leicht abgebremst und anschließend zuerst nach links und danach nach rechts gelenkt. Unstrittig war das Einsatzfahrzeug zudem seit dem Losfahren vom Raststättengelände stets in Bewegung, hatte insbesondere eine Eigengeschwindigkeit von jedenfalls 80 km/h, und war damit kein auf der Fahrbahn stehendes Hindernis, auf welches im Hinblick auf die deutlich geringere Relativgeschwindigkeit auf die Schnelle nicht reagiert hätte werden können. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die glaubwürdige Zeugin PHMin H. als auch der glaubwürdige Zeuge PK B. unaufgeregt und ohne Belastungstendenz ausgesagt haben, dass der Beklagte unmittelbar vor der Kollision noch nach links und danach nach rechts gelenkt hat, ohne jedoch unkontrolliert ins Schlingern zu geraten, glaubt das Gericht in der Gesamtschau nicht mehr an einen Unfall im Sinne eines plötzlichen und unerwarteten Ereignisses. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beklagte das vom ihm als solches erkannte Einsatzfahrzeug nach der Erkenntnis, dass er weder links noch rechts aufgrund der baustellenbedingt verengten Fahrbahn daran vorbeikommt, bewusst gerammt hat. Dies aufgrund des ihm bewussten Geschwindigkeitsüberschusses zur Überzeugung des Gerichts in der Hoffnung, dass dieses durch den Anstoß von der Fahrbahn geschossen würde, sodass er seine Flucht weiter fortsetzen würde können. Hierzu passt, dass der Zeuge PK B. nach den Bewegungen nach links und rechts keine weiteren aufleuchtenden Bremslichter beim Fluchtfahrzeug mehr gesehen haben will (Bl. 186 sowie Bl. 215 der beigezogenen Akte) und die Zeugin PHMin H. nach eigenen Angaben ohne weiteres nach der Kollision noch zum Stillstand kommen konnte (Bl. 180), obwohl sie ungefähr mit der gleichen Geschwindigkeit wie der Beklagte ca. 50 Meter hinter diesem hergefahren war. Unverständlich wäre im Übrigen auch, wieso der Beklagte noch Zeit hatte, zu versuchen rechts am Einsatzfahrzeug vorbeizufahren, nicht aber zum Abbremsen. Es ist folglich davon auszugehen ist, dass auch der Beklagte noch rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn er gewollt hätte. Entgegen der Rechtsansicht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten spricht gegen einen Vorsatz auch nicht die Tatsache, dass für den nicht angeschnallten Beklagten im Falle eines vorsätzlichen Rammens des Einsatzfahrzeugs aufgrund der immer noch erheblichen Geschwindigkeitsdifferenz die naheliegende Gefahr einer beträchtlichen Eigengefährdung bestand. Dies deshalb, weil der Beklagte durch seinen vorherigen Versuch, das Polizeifahrzeug der Zeugen PHMin H. und PK B. durch seitliches Rammen von der Fahrbahn abzubringen, gezeigt hat, dass ihm eine Eigengefährdung gleichgültig ist, er mithin im sprichwörtlichen Sinne „über Leichen gehen“ würde, selbst wenn es seine eigene sei. Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, dass die Lenkbewegungen nach links und rechts vor der Kollision mit dem Einsatzfahrzeug zeigen würden, dass der Beklagte dem vor ihm aufgetauchten Einsatzfahrzeug noch ausweichen wollte, hat der Beklagte selbst widerlegt, indem er sich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung dahingehend einließ, dass er noch versucht habe, bewusst „um das Fahrzeug herumzufahren“ (Bl. 108). Von einem Schlingern des Fluchtfahrzeugs, was für ein unkontrolliertes Abbremsen des Fluchtfahrzeugs aufgrund eines Überraschungsmoments sprechen würde, berichteten die Zeugen PHMin H. und PK B. nicht (vgl. Bl. 220 der beigezogenen Akte), weswegen auch die genannten Zeugen subjektiv von Absicht ausgingen. b) Der Beklagte ist folglich nach §§ 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. aa) Geschuldet sind daher: (1) Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von lediglich 26.876,34 €. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass bei der Ersatzbeschaffung Umsatzsteuer angefallen ist, sodass lediglich 33.658,34 € netto - 6.782,00 € brutto zu erstatten sind. Auf den richterlichen Hinweis vom 29.06.2022 (Bl. 117) wird verwiesen. (2) Ersatz der bereits bezahlten Sachverständigenkosten der Dekra Automobile GmbH in Höhe von 1.156,55 brutto. (3) Ersatz des Nutzungsausfalls für 10 Tage x 79 EUR / Tag, d.h. 790,00 €. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann für den unfallbedingten Ausfall eines Polizeifahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen sein, wenn die Nutzung des Fahrzeugs - wie unstrittig - sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2004 - 10 U 186/04, NZV 2005, 309; OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 159/12, NJW 2014, 475). Ersatzfähig ist allerdings nur der Nutzungsausfall für die im Gutachten der Dekra Automobile GmbH ausgewiesenen 10 Tage. (4) Ersatz der Abschleppkosten inkl. Standgeld für 12 Tage in Höhe von 497,77 brutto. Standgeldkosten von bis zu 14 Tagen sind nicht zu beanstanden (NK-GVR/Kuhnert, 3. Aufl. 2021, § 249 BGB, Rn. 113; Rechtsprechungsübersicht bei Biller-Bomhardt, NZV 2023, 101), mag vorliegend auch bei lebensnaher Betrachtungsweise bereits nach einer Woche klar gewesen sein, dass das Wrack des Einsatzfahrzeugs verkauft statt repariert wird. (5) Die Ausbaukosten für das Funkgerät in Höhe von 17,64 € netto. Der Beklagte kann sich nach allgemeiner Zivilrechtsdogmatik zur sog. hypothetischen oder überholenden Kausalität nicht darauf berufen, dass das Funkgerät irgendwann in ferner Zukunft bei Rückgabe des Einsatzfahrzeugs an die Leasinggeberin sowieso hätte für 17,64 € netto ausgebaut werden müssen (Übersicht hierzu bei Jahnke/Burmann/Müller, Hdb Personenschadensrecht, Kap. 2 Haftungsgrund Rn. 1459 ff.). (6) Der Dienstausfallschaden des Zeugen PHK D. in Höhe von 750,13 netto abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % (Fahrtkosten zum Polizeirevier Giengen), d.h. 712,62 €. (7) Die Heilbehandlungskosten in Höhe von 134,27 €, die dem Zeugen PHK D. entstanden waren. (8) Die Heilbehandlungskosten in Höhe von 127,68 €, die dem Zeugen PK W. entstanden waren. (9) Die Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 €. bb) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mitverschuldens des Fahrzeugführers des Einsatzfahrzeugs, des Zeugen PHK D., zu mindern. Abgesehen davon, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nach allgemeinen Grundsätzen bereits deshalb voll haftet, weil er die Kollision absichtlich herbeigeführt hat, ohne dass dem rechtmäßig handelnden Fahrer des Einsatzfahrzeugs ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (Rechtsprechungsübersicht bei BeckOK-BGB/Lorenz, 68. Ed. 1.11.2023, § 254 BGB, Rn. 60), scheidet die Anrechnung eines Mitverschuldens zudem aufgrund folgender Überlegung aus: Hätte das Einsatzfahrzeug das Fluchtfahrzeug gerammt, würde der Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB voll haften, wenn der Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012 − VI ZR 43/11, NJW 2012, 1951; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 08.12.1997 - 3 U 80–97, NJW-RR 1998, 815). Nichts Anderes kann folglich aus Wertungsgesichtspunkten im hier vorliegenden umgekehrten Fall gelten, in dem der Schaden ebenfalls auf der gesteigerten Gefahrenlage beruhte und die Risiken der Fahrbahnblockierung unstrittig nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen. c) Der Verzinsungsanspruch folgt hinsichtlich der zu Recht abgemahnten Beträge in Höhe von 30.215,40 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich weiterer 122,42 € aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Verzinsungspflicht begann analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der jeweils gesetzten Zahlungsfristen, d.h. dem 29.04.2021 bzw. dem 26.07.2021, hinsichtlich der vorgerichtlich nicht abgemahnten 122,42 € am Tag nach Zustellung der Klageschrift, d.h. dem 10.11.2021. 3.) Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. a) Der Klägervertreterin steht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation und USt. zu. b) Der Verzinsungsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und begann analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, d.h. dem 29.04.2021. 4.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, da diese gemäß § 103 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte nicht nur wissentlich und willentlich handelte, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf nahm, sodass ihm der nach § 103 VVG erforderliche sog. doppelte Vorsatz vorzuwerfen ist. a) Hinsichtlich des Vorsatzes des Beklagten, der sich auf die haftungsbegründende Verletzungshandlung bezieht, kann auf die obigen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB verwiesen werden. b) Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Tatzeitpunkt 49-jährige Beklagte die von ihm verursachten Schadensfolgen, sowohl was die Sachschäden als auch die Personenschäden betrifft, zumindest als möglich vorausgesehen hatte und deren Eintritt dennoch billigte. Dieser sog. bedingte Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer den Erfolg als möglich vorausgesehen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat, genügt im Rahmen des § 103 VVG (Rechtsprechungsübersicht bei Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, § 103 VVG, Rn. 5). Die Überzeugung beruht auf der Gesamtschau der folgenden Umstände: Der Beklagte besaß im Tatzeitpunkt mit seinen 49 Jahren eine gewisse Lebenserfahrung, als Qualitätsmanager besitzt er darüber hinaus einen gewissen Bildungsstand. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte weiß und im Tatzeitpunkt auch wusste, dass, wenn man mit einem erheblichen Geschwindigkeitsüberschuss (hier von unstrittig 40 - 60 km/h) in seinen „Vordermann“ hineinfährt, um diesen von der Fahrbahn in die von ihm erkannte mobile Fahrbahnabtrennung zu drücken, dies mit erheblichen Beschädigungen an Front und Heck des gerammten Fahrzeugs einhergeht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Personenschäden in Form zweier Schleudertraumata bei der Streifenwagenbesatzung. Das Gericht geht auch hier davon aus, dem lebenserfahrenen Beklagten auch diesbezüglich die physikalischen Wirkungen einer urplötzlichen Beschleunigung des Kopfes der Insassen eines gerammten Fahrzeugs bekannt sind. Dies vor dem Hintergrund, dass derartige Wirkungen bereits Kindern vom sog. Autoscooter bekannt sind. Dass zwei Menschen verletzt würden, wusste der Beklagte aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass in Deutschland üblicherweise zwei Polizeibeamte (m/w/d) in einem Streifenfahrzeug sitzen. Sowohl mit den als möglich vorausgesehenen Sach- als auch Personenschäden hat sich der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts um seiner Flucht willen abgefunden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits durch den vorherigen Rammversuch an dem ihm folgenden Polizeifahrzeug gezeigt hat, dass ihm die Gesundheit der Polizeibeamten egal ist. Dass die Alkoholisierung des Beklagten einer derartigen Willensbildung unstrittig nicht entgegenstand, ergibt sich aus dem oben zitierten Urteilsauszug zum Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. L. (Rechtsprechungsübersicht zum doppelten Vorsatz bei Alkoholfahrten bei Burmann/Jahnke, DAR 2020, 128, 130). Auch dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit dem aus dem strafgerichtlichen Verfahren, wenn es im rechtskräftigen Urteil vom 02.11.2020 auf Seite 6 (Bl. 244 der beigezogenen Akte) heißt: „Der Angeklagte bremste, als er die betreffende Situation erfasst hatte, sein Fahrzeug kurzzeitig leicht ab, entschloss sich dann jedoch, seine Fluchtfahrt zur Vermeidung einer Alkoholkontrolle und der damit verbundenen Weiterungen fortzusetzen. Dabei hoffte er, eventuell rechts oder links an dem Polizeifahrzeug der Beamten Danzer und Wirth vorbeifahren zu können, rechnet zugleich jedoch auch damit, dass ihm ein solches Fahrmanöver angesichts der geringen Fahrbahnbreite und seiner hohen Fahrgeschwindigkeit möglicherweise nicht gelingen wird und es deshalb zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt, welche in Anbetracht der hohen Geschwindigkeiten zwangsläufig mit erheblichen Körperverletzungen der Polizeibeamten und beträchtlichem Sachschaden an dem von ihnen genutzten Fahrzeug verbunden wäre. In Abwägung seiner eigenen, mit höchster Priorität verfolgten Ziele und der evidenten Risiken für die Polizeibeamten und deren Fahrzeug nahm er den Eintritt der genannten Folgen billigen in Kauf.“ Hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe gilt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nicht „auf Heller und Pfennig” voraussehen muss (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2009 - 5 U 461/08, NJOZ 2010, 1161). II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich aus der Berechnung 31.946,72 / (31.946,72 + 35.636,34). Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Fahrzeugkollision vom 12.02.2020 auf der Bundesautobahn 7 in Giengen an der Brenz geltend. Beteiligt waren dabei das Fahrzeug Pkw Mercedes Benz E 220 D, amtliches Sonderkennzeichen BWL x-xxxx (im Folgenden: „Einsatzfahrzeug“), sowie das vom Beklagten geführte und zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen xxx – xx xxx (im Folgenden: „Fluchtfahrzeug“). Bei dem Einsatzfahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Am späten Abend des 11.02.2020 randalierte der alkoholisierte Beklagte im Bereich des Autobahnrasthofs Seligweiler nahe der Autobahnausfahrt Ulm-Ost, weswegen durch einen Mitarbeiter der dortigen Esso-Tankstelle die Polizei herbeigerufen wurde. Nach Feststellung der Personalien durch die Zeugen PK B. und PHMin H. wurde dem Beklagten von diesen ein Platzverweis erteilt. Am 12.02.2020 kurz vor 00:13 Uhr begab sich der Beklagte zu seinem im Bereich der Rastanlage abgestellten Fluchtfahrzeug und befuhr die L1079 in Fahrtrichtung des Langenauer Stadtteils Albeck. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte aufgrund zuvor konsumierten Alkohols einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,54 Promille. Die beiden Polizeibeamten, die über den Fahrtantritt des Beklagten vom vorgenannten Mitarbeiter informiert worden waren, nahmen deshalb dessen Verfolgung auf, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Sie setzten dabei die Rundumkennleuchte (im Folgenden: „Blaulicht“), Martinshorn sowie ein optisches „Stopp“-Signal ein. Der Beklagte entschloss sich bei Anblick des ihn verfolgenden Polizeifahrzeugs der Polizeikontrolle zu entziehen und beschleunigte sein Fluchtfahrzeug auf schneeglatter Fahrbahn. So durchfuhr er u.a. Albeck mit ca. 140 km/h statt der dort maximal zulässigen 60 km/h. Zudem überfuhr er im Bereich der Autobahnauffahrt Langenau zwei für ihn rot zeigende Lichtzeichenanlagen. An der Autobahnauffahrt Langenau fuhr er schließlich auf die Bundesautobahn 7 in Fahrtrichtung Würzburg auf. Auf dieser setzte er seine Polizeiflucht mit 120 - 160 km/h fort. Dabei überholte er mehrere andere Verkehrsteilnehmer und schaltete seine Fahrzeugbeleuchtung mehrmals ein und aus. Noch vor Erreichen der seinerzeitigen Autobahnbaustelle Höhe der Raststätte Lonetal-Ost war es der Zeugin PHMin H. gelungen, sich - auf dem linken der beiden Fahrstreifen fahrend - neben das Fluchtfahrzeug zu setzen. Als die Polizeibeamten im Begriff waren, ihr Fahrzeug noch weiter zu beschleunigen, um sich vor das Fluchtfahrzeug zu setzen, blickte der Beklagte in Richtung der Polizeibeamten und zog das Fluchtfahrzeug unvermittelt nach links in Richtung des nach wie vor neben ihm fahrenden Polizeifahrzeugs. Um eine Kollision zu vermeiden, führte die Zeugin PHMin H. mit dem von ihr geführten Polizeifahrzeug eine Ausweichbewegung nach links durch und bremste gleichzeitig stark ab. Die beiden Polizeibeamten unternahmen in der Folge keinen weiteren Versuch mehr, das Fluchtfahrzeug zu überholen, sondern folgten diesem unter Nutzung der genannten Sondersignale. Gegen 00:25 Uhr passierte der Beklagte die Raststätte Lonetal-Ost, wobei er trotz einer aufgrund einer Autobahnbaustelle auf 60 km/h angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung nach wie vor mindestens mit 120 km/h fuhr. An der Raststätte Lonetal-Ost befanden sich die Zeugen PHK D. und PK W. im Einsatzfahrzeug. Sie hatten über Funk von der Polizeiflucht des Beklagten erfahren und wollten sich vor ihn setzen, um ihn so zu einer Verlangsamung zu zwingen. Als sie das sich nähernde Fluchtfahrzeug wahrnahmen, beschleunigte der Zeuge PHK D. das von ihm gelenkte Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht stark und fuhr über den baustellenbedingt verkürzten Beschleunigungsstreifen mittig auf die Autobahn auf. Der nicht angeschnallte Beklagte bremste sein Fluchtfahrzeug kurz ab, als er das vor sich mittig mit mindestens 80 km/h fahrende Einsatzfahrzeug erblickt hatte, fuhr dann Höhe km 818,050 aber frontal auf das Heck des Einsatzfahrzeugs auf. Das Einsatzfahrzeug wurde dadurch nach vorne beschleunigt und prallte linksseitig gegen eine Baustellenabtrennung. Der schwer verletzte Beklagte verlor infolge der Kollision das Bewusstsein und musste aus dem brennenden Fluchtfahrzeugwrack gerettet werden. Durch den Heckaufprall erlitt der Zeuge PHK D. eine HWS-Distorsion, eine Prellung am linken Arm mit Hämatom sowie multiple Prellungen im Schulter-, Ellenbogen- und Armbereich. Er wurde deshalb vom 12.02. bis 17.02.2020 dienstunfähig geschrieben. Dessen Bezüge wurden in genanntem Zeitraum weiterhin entrichtet. Aufgrund der Beschädigungen am Einsatzfahrzeug, welches in die Nutzungsausfallklasse J einzustufen ist, war es erforderlich geworden, dieses abschleppen zu lassen. Inklusive Standgeld für 12 Tage wurden dem Polizeipräsidium Ulm vom Abschleppunternehmer 497,77 EUR brutto in Rechnung gestellt. Für die Ermittlung des Sachschadens beauftragte das Polizeipräsidium Ulm die Dekra Automobil GmbH. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 1.156,55 € brutto. Das im Einsatzfahrzeug eingebaute Funkgerät wurde aufgrund des Totalschadens ausgebaut. Hierfür wurden dem Polizeipräsidium Ulm 17,64 € netto in Rechnung gestellt. Der Beklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 02.11.2020 (Az. 2 Ls 35 Js 3054/20) wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Bl. 239 der beigezogenen Akte). Im Vergleich mit dem Adhäsionskläger PK W. vom 02.11.2020 heißt es unter Ziffer 2 (Bl. 232 der beigezogenen Akte): „Der Angeklagte erkennt an, dass die Forderungen des Antragstellers entsprechend Ziffer 1 sowie Ziffer 3 gegen ihn aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2021 wurde der Beklagte zur Zahlung von 31.914,89 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € bis 28.04.2021 aufgefordert. Mit E-Mail vom 15.07.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 127,68 € bis 25.07.2021 auf. Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit Schreiben vom 20.07.2021 vorgerichtlich ab. Die Klageschrift wurde den Beklagten jeweils am 09.11.2021 zugestellt. Die Klägerin behauptet, dass sie hinsichtlich der Fahrzeugschäden von der Leasinggeberin nach wie vor ermächtigt worden sei, deren Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Infolge der Kollision seien folgende Schäden entstanden seien: Schadensposition Schadenshöhe in EUR Wiederbeschaffungsaufwand Einsatzfahrzeug (= Wiederbeschaffungswert in Höhe von 34.500,00 EUR brutto abzüglich Restwert in Höhe von 6.782,00 EUR brutto) 27.718,00 Sachverständigenkosten Dekra Automobil GmbH 1.156,55 brutto Nutzungsausfall (= 22 Tage x 79 EUR / Tag) 1.738,00 Abschleppkosten inkl. Standgebühr für 12 Tage zu je 14 EUR netto / Tag 497,77 brutto Lohnkosten Ausbau Funkgerät 17,64 netto Fortzahlung Dienstbezüge dienstunfähiger PHK D. 750,13 netto Heilbehandlungskosten PHK D. 134,27 Heilbehandlungskosten PK W. 127,68 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagten voll auf Ersatz der genannten Schäden zzgl. Unfallpauschale sowie zzgl. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haften würden. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 32.165,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.06.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 08.04.2021 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, dass er keine Erinnerung mehr an das Ereignis habe. Er wisse nur noch, dass er versucht habe, um das Einsatzfahrzeug herumzufahren. Den Vergleich vor dem Amtsgericht Heidenheim habe er nur aus prozesstaktischen Gründen wie formuliert geschlossen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm kein sog. doppelter Vorsatz im Sinne von § 103 VVG nachgewiesen werden könne. Die Beklagte behauptet, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt und auch die Unfallfolgen billigend in Kauf genommen habe. Im Übrigen sei bei der Ersatzbeschaffung keine erstattungsfähige Mehrwertsteuer angefallen. Die Wiederbeschaffungsdauer würde nur 10 Tage betragen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie folglich nach § 103 VVG nicht für den verursachten Schaden haften würde. Hilfsweise müsse sich die Klägerin ein 50%iges Mitverschulden des Fahrers des Einsatzfahrzeugs anrechnen lassen. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei bei Polizeifahrzeugen bereits aus rechtlichen Gründen nicht geschuldet. Hinsichtlich des eingeklagten Standgeldes für 12 Tage seien allenfalls nur 6 Tage erstattungsfähig. Bei den Kosten für den Ausbau des Funkgerätes würde es sich um Sowieso-Kosten handeln, weil das Funkgerät auch bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs aus anderem Grund hätte ausgebaut werden müssen. Eine Verzinsungspflicht würde allenfalls ab dem 15.07.2021 bestehen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beziehung der Strafakte des Amtsgerichts Heidenheim (Az. 2 Ls 35 Js 3054/20) sowie durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen PHMin H., PK B., PK W., PK V., PHK D. und U. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.04.2023 und 21.09.2023 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2022 Bezug genommen. Der Rechtsstreit wurde auf Antrag der Klägerin vom Landgericht Ulm an das Landgericht Ellwangen verwiesen.