Urteil
6 O 17/22
LG Ellwangen 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2023:1006.6O17.22.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtleistung gegen einen Verwandten des Vertragsschließenden, wenn dieser nicht Partei des Kaufvertrags wurde. Aus einem einmaligen Benutzen des Briefkopfes eines anderen Unternehmen ist nicht zu schließen, dass der Unternehmensinhaber seinerzeit auch Vertragspartner war oder werden wollte. (Rn.41)
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Betrugs besteht nicht, wenn dem Verwandten keine Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug des Vertragsschließenden nachweisbar ist.(Rn.51)
3. Eine Schuldbeitrittserklärung zu einer Lieferverpflichtung oder ein Schuldanerkenntnis erfordert, dass ein Schreiben so zu verstehen ist, dass für die Lieferverbindlichkeit eingestanden werden soll oder die Lieferverpflichtung übernommen werden soll. Nicht ausreichend ist ein Schreiben mit dem Vorschlag, weiteres Geld zu überweisen, damit die vorgeblich bei einem Lieferanten bestellte Ware bezahlt werden kann.(Rn.54)
4. Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion scheidet aus, wenn der überwiesene Geldbetrag Gegenstand einer vorrangigen Leistung an einen anderen Verwandten war.(Rn.79)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 211.820,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtleistung gegen einen Verwandten des Vertragsschließenden, wenn dieser nicht Partei des Kaufvertrags wurde. Aus einem einmaligen Benutzen des Briefkopfes eines anderen Unternehmen ist nicht zu schließen, dass der Unternehmensinhaber seinerzeit auch Vertragspartner war oder werden wollte. (Rn.41) 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Betrugs besteht nicht, wenn dem Verwandten keine Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug des Vertragsschließenden nachweisbar ist.(Rn.51) 3. Eine Schuldbeitrittserklärung zu einer Lieferverpflichtung oder ein Schuldanerkenntnis erfordert, dass ein Schreiben so zu verstehen ist, dass für die Lieferverbindlichkeit eingestanden werden soll oder die Lieferverpflichtung übernommen werden soll. Nicht ausreichend ist ein Schreiben mit dem Vorschlag, weiteres Geld zu überweisen, damit die vorgeblich bei einem Lieferanten bestellte Ware bezahlt werden kann.(Rn.54) 4. Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion scheidet aus, wenn der überwiesene Geldbetrag Gegenstand einer vorrangigen Leistung an einen anderen Verwandten war.(Rn.79) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 211.820,00 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche aus jeglichem Rechtsgrund. a) Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 211.820,00 EUR aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 323 Abs. 1 und 2 BGB wegen Nichtleistung scheitert daran, dass der Beklagte nicht Partei des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen geworden ist. Der Kaufvertrag vom Januar 2017 kam nach §§ 133, 157 BGB ausschließlich zwischen der Klägerin und dem Zeugen zustande und ist deshalb infolge des erklärten Rücktritts allein zwischen diesen nach §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln. Unstrittig stammt der Antrag auf Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags vom Zeugen. Auch die Annahmeerklärung wurde gegenüber dem Zeugen abgegeben. Sämtliche vorvertragliche Korrespondenz wurde stets mit dem Zeugen geführt. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge in erster Instanz vor dem Amtsgericht Heidenheim war, am 10.05.2022 ebendort auch so zu Protokoll gegeben (Bl. 677 ff. der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). Auch für seine Anzahlungsrechnung nutzte der Zeuge den Briefkopf seines Unternehmens mit der Firma „L., Inh. J.“ (vgl. Anlage K1). Mit Unverständnis nimmt das Gericht daher zur Kenntnis, wie im hiesigen Verfahren nun versucht wurde, den Beklagten oder den mittlerweile verstorbenen Vater H. als weiteren Vertragspartner darzustellen. Aus der E-Mail der Sekretärin des seinerzeit noch lebenden Vaters an die Klägerin vom 30.11.2016, dass „Herr S.“ sich am nächsten Tag bei der Klägerin melden würde (Anlage K7), folgt nach §§ 133, 157 BGB sicherlich nicht, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, dass auch H. Vertragspartner wird, zumal mit „Herr S.“ der Zeuge und nicht der Vater gemeint sein dürfte. Dass die Klägerin nicht von H. als weiteren Vertragspartner ausging, hat der Geschäftsführer der Kläger im Rahmen seiner genannten Zeugenvernehmung im Übrigen ausdrücklich bestätigt (Bl. 679 der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). Das gleiche gilt für den Brief, den der Zeuge am 06.07.2017 an die N.- GmbH geschrieben hatte (Anlage K8). Allein aus der Tatsache, dass der Zeuge ein einziges Mal im Geschäftsverkehr mit seiner Lieferantin den Briefkopf des Unternehmens seines Vaters benutzt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Vater seinerzeit auch Vertragspartner der Klägerin war oder werden wollte. Wie der Zeuge als Vertragspartner seiner Lieferverpflichtung nachkommen will, insbesondere welche Personen er hierfür einschaltet, hat die Klägerin im Übrigen nicht zu interessieren. Auch eine Beteiligung des Beklagten am genannten Unternehmen des Zeugen konnte die Klägerin nicht nachweisen. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus den beigezogenen Strafakten noch aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters des Zeugen vom 27.07.2020 (Bl. 65 des Ordners „Finanzermittlungen“ der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). b) Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 211.820,00 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert daran, dass dem Beklagten keine Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug des Zeugen im Jahr 2017 nachweisbar ist. Dies vor dem Hintergrund, dass die Täuschungshandlungen im Jahr 2017 unstrittig ausschließlich vom Zeugen ausgingen, der inkriminierte Kaufpreis auf das Geschäftskonto des Zeugen überwiesen wurde und die Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen durch die Kriminalpolizei Ulm auch keine den Beklagten belastenden Nachrichten hervorgebracht hat (vgl. Bl. 289 ff. der „Ermittlungsakte II“ der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). Dementsprechend wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten auch keine Anklage wegen des Betruges aus dem Jahr 2017 erhoben. c) Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 211.820,00 EUR folgt auch nicht aus einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten oder dem verstorbenen Vater andererseits. aa) Das Anwaltsschreiben vom 08.11.2018 enthält weder eine Schuldbeitrittserklärung des Beklagten zu der Lieferverpflichtung des Zeugen noch ein Schuldanerkenntnis. Erforderlich wäre hierfür gewesen, dass das Schreiben nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen wäre, dass der Beklagte entweder auch für die Lieferverbindlichkeit seines Bruders einstehen will oder die Lieferverpflichtung losgelöst von wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen von ihm übernommen werden sollte (vgl. Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, Überbl. v. 414 Rn. 2 ff. und Sprau, a.a.O., § 780 Rn. 4). Realiter enthält das Schreiben jedoch nur den Vorschlag an die Klägerin, weitere 163.097,30 EUR zu überweisen, sodass die vorgeblich bei einem Lieferanten bestellten Gabelstapler durch die Gebrüder S. bezahlt werden könnten. Auf eine vorgebliche Lieferverpflichtung gerade des Beklagten gegenüber der Klägerin nimmt das Schreiben bereits keinen Bezug. Offen bleiben kann, was der Sinn des Anwaltsschreibens war, nämlich entweder ein weiterer Betrugsversuch gegenüber der Klägerin (dieses Mal unter Beteiligung des Beklagten), da nie die „Ablösung“ bestellter Gabelstapler mit den angeforderten weiteren 163.097,30 EUR geplant war oder die Erklärung (entsprechend des Vortrags des Beklagten im hiesigen Verfahren), dass nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Beklagte seinem Bruder in rein tatsächlicher Hinsicht bei der Beschaffung der bestellten Gabelstapler helfen möchte, um dessen Streitigkeit mit der Klägerin beizulegen. bb) Auch aus der E-Mail des Zeugen vom 28.11.2022 (Anlage K11) folgt keine vertragliche Verpflichtung des Vaters gegenüber der Klägerin, für die der Beklagte als dessen Alleinerbe gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haften würde. Abgesehen davon, dass davon auszugehen ist, dass jedes Wort in der genannten E-Mail gelogen ist, insbesondere, weil der Zeuge ausweislich der kriminalpolizeilichen Ermittlungen nie die von der Klägerin u.a. erhaltenen 163.000,00 EUR an seinen Vater weitergeleitet hat (Bl. 13 ff. des Ordners „Finanzermittlungen“ aus der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen), schreibt der Zeuge der Klägerin lediglich davon, dass sich der Vater ihm gegenüber verpflichten wollte, um auch an dem Vertrag des Zeugen mit der Klägerin verdienen zu können. d) Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der am 03.02.2017 vom Zeugen an den Beklagten überwiesenen und von diesem noch am selben Tag weitergeleiteten 50.000,00 EUR. aa) Dass der Beklagte am 03.02.2017 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR vom Zeugen überwiesen bekommen und diesen noch am selben Tag an die gutgläubige G.-GmbH zur Tilgung einer Darlehensverbindlichkeit des gemeinsamen Vaters weitergeleitet hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Finanzermittlungen der Kriminalpolizei Ulm (Bl. 32 des Ordners „Finanzermittlungen“ aus der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). Im Übrigen wurde dies vom damaligen Geschäftsführer der G.-GmbH, dem Zeugen im amtsgerichtlichen Verfahren, K., ebendort so bestätigt (Bl. 667 der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). Mit Unverständnis nimmt das Gericht zur Kenntnis, warum die Klägerin diese Tatsache bestreitet, zumal der Beklagte erneut den entsprechenden Kontoauszug vorgelegt hat (Anlage B3). bb) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf (Rück-)Zahlung der genannten 50.000,00 EUR fehlt jedoch. (1) Allen voran §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 816 Abs. 1 S. 2, 822, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 (i.V.m. § 259 StGB), 861, 985, 1007 BGB sind gegenüber dem Beklagten offensichtlich nicht einschlägig. (2) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 StGB (Fassung bis 18.04.2017) scheitert einzig daran, dass dem Zeugen kein gewerbsmäßiger Betrug als Vortat nachgewiesen werden kann. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BeckOK StGB/Beukelmann, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 263 Rn. 102). Die aus den Strafurteilen ersichtlichen beiden Vorstrafen des Zeugen wegen Betruges und Untreue reichen nicht aus, um dem Zeugen hinsichtlich der streitgegenständlichen Vortat eine derartige Absicht nachzuweisen. Dementsprechend wurde auch in den Strafurteilen des Amtsgerichts Heidenheim vom 10.05.2022 und des Landgerichts Ellwangen vom 19.04.2023 keine Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angenommen. Die Klägerin hat mit anderen Worten Pech, dass der Geldwäschetatbestand vom Gesetzgeber erst weit nach der Tat verschärft wurde. (3) Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (sog. Nichtleistungskondiktion) scheitert jedenfalls daran, dass das vom Beklagten erlangte Bankguthaben in Höhe von 50.000,00 EUR Gegenstand einer vorrangigen Leistung der Klägerin an den Zeugen war. Gründe zur Korrektur dieses sog. Vorrangs- oder Subsidiaritätsprinzips z.B. nach dem Rechtsgedanken des § 935 BGB sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu: NK-BGB/Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe, 4. Aufl. 2021, BGB § 812 Rn. 136 und 200 f.). e) Der Beklagte ist auch als Erbe des H. aus keinem Rechtsgrund zur Rückzahlung der am 25.09.2017 vom Zeugen an den Erblasser überwiesenen 50.000,00 EUR verpflichtet. Dies deshalb, weil der Verstorbene gegenüber der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zur Rückzahlung der genannten 50.000,00 EUR verpflichtet war, sodass die entsprechende Verbindlichkeit mit dessen Tod auch nicht gemäß § 1967 Abs. 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist. aa) Dass der Zeuge seinem Vater am 25.09.2017 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR überwiesen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den entsprechenden Ermittlungen der Kriminalpolizei Ulm (Bl. 16 und 33 des Ordners „Finanzermittlungen“ der beigezogenen Strafakte des LG Ellwangen). Unverständlich für das Gericht ist, warum die Klägerin trotz Kenntnis der entsprechenden Kontoauszüge von einem weitergeleiteten Betrag in Höhe von 163.000,00 EUR ausgeht. Die von der Klägerin geleistete Kaufpreiszahlung hat der Zeuge ausweislich des Ermittlungsergebnisses von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft in Höhe von 111.820,00 EUR für eigene geschäftliche und private Verbindlichkeiten ausgegeben. bb) Die Klägerin hatte gegen den Verstorbenen keine (Rück-)Zahlungsansprüche in Höhe von 50.000,00 EUR. (1) Allen voran §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 816 Abs. 1 S. 2, 822, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 (i.V.m. § 259 StGB), 861, 985, 1007 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage offensichtlich aus. (2) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1 StGB (Fassung bis 02.01.2018) scheitert auch hier einzig daran, dass dem Zeugen kein gewerbsmäßiger Betrug als Vortat nachgewiesen werden kann. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. (3) Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (sog. Nichtleistungskondiktion) scheitert jedenfalls daran, dass der vom Zeugen an den Vater überwiesene Geldbetrag in Höhe von 50.000,00 EUR Gegenstand einer vorrangigen Leistung der Klägerin an den Zeugen war. Gründe zur Korrektur dieses sog. Vorrangs- oder Subsidiaritätsprinzips sind auch im Verhältnis zum Vater nicht ersichtlich. 2.) Nicht streitgegenständlich ist, was aus der Forderung des Zeugen gegen seinen Vater auf Aufwendungsersatz in Höhe von 50.000,00 EUR für die weisungsgemäße Tilgung von dessen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der G.-GmbH (unter Einschaltung des Beklagten als Strohmann) geworden ist, die auch im genannten Schlussbericht des Insolvenzverwalters keine Erwähnung findet. 3.) Die Nebenforderung (Verzinsung) teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche infolge eines betrügerischen Gabelstaplerverkaufs geltend. Die Klägerin betreibt ein Abfallentsorgungsunternehmen, der Beklagte seit 2018 ein Unternehmen mit der Firma „S.“, welches u.a. Gabelstapler vermietet und verkauft. Am 31.01.2017 bestellte die Klägerin insgesamt vier Gabelstapler der Marke Linde zum Gesamtkaufpreis von 211.820,00 EUR beim Bruder des Beklagten, dem Zeugen J., der unter „L., Inh. J.“ firmierte und über dessen Vermögen im Jahr 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Noch am selben Tag übersandte der Zeuge der Klägerin eine Auftragsbestätigung sowie eine Anzahlungsrechnung über 105.910,00 EUR, wobei als Bankverbindung dessen Konto bei der Kreissparkasse H. angegeben war (Anlage K1). Die Abschlagsrechnung des Zeugen trägt den Briefkopf von dessen genannter Firma. Im Vertrauen auf die Lieferwilligkeit des Zeugen überwies die Klägerin diesem noch am 31.01.2017 die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 105.910,00 EUR auf dessen genanntes Geschäftskonto. Statt die verkauften Gabelstapler in der Folge bei einem Hersteller zu bestellen, überwies der Zeuge entsprechend seiner vorgefassten Absicht dem Beklagten bereits am 02.02.2017 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR unter dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehn H. an G.-GmbH“. In einem Schreiben mit dem Briefkopf der Firma „S., Inhaber H.“ vom 06.07.2017 an die N.-GmbH heißt es (Anlage K8): „Sehr geehrte Frau N., Ich bitte um Angebote für folgende Gabelstapler von Linde China, ich kann Frau Y. nicht erreichen da diese glaub ich in China ist und Ihre Mutter pflegt, bitte machen Sie für uns diese Anfrage mit Preise und Lieferzeiten die Geschäfte werden laufen denn meine Kunden wollen bestellen, Rückfragen bitte an mich J. unter 0171xxxxxxx oder per e mail.“ Auf die Schlussrechnung des Zeugen vom 28.08.2017 überwies die Klägerin den restlichen Kaufpreis in Höhe von 105.910,00 EUR ebenfalls auf dessen Geschäftskonto. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bestellte der Zeuge auch hiervon keine Gabelstapler, sondern überwies am 25.09.2017 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR an seinen Vater H. mit dem Verwendungstext „Weiterleitung Teilzahlung Firma B. für Einkauf Linde China laut Vereinbarung“ (vgl. Anlage K12). Eine Lieferung der verkauften Gabelstapler erfolgte trotz entsprechender Mahnungen der Klägerin wie von Anfang an vom Zeugen geplant nicht. Am 19.07.2018 verstarb H., der bis dahin Inhaber des Unternehmens mit der Firma „S.“ war. Dessen Alleinerbe wurde der Beklagte. In einem anwaltlichen Schreiben vom 08.11.2018 an die Klägerin heißt es (Anlage K4): „wie mit Herr J. am 08.11.2018 besprochen fertige ich Ihnen dieses Schreiben im Auftrag der Herren J. und F. zum oben angeführten Geschäftsvorgang. Ich vertrete die Herren J. und F. in der Erbangelegenheit Herr H., der ja leider verstorben ist. In diesem Zusammenhang wurde mir bekannt, dass Sie vormals Stapler bei der Firma S. gekauft und bezahlt haben, es handelt sich dabei um zwei Linde H 50 und zwei Linde H 30 Neumaschinen, jedoch keine Lieferung erfolgt ist. Momentan ist es den Herren J. und F. nicht möglich die Ablösesumme von € 163.097,30 für die Stapler zu bezahlen, deshalb erachte ich es als eine sinnvolle Lösung, wenn Ihre Firma den Betrag auf ein noch zu vereinbarendes Konto der Firma S. überweist, damit die Geräte ausgelöst und anschließend an Ihre Firma geliefert werden können. Die Herren S. versichern durch die unten ersichtliche Erklärung an Eides Statt / Zusicherung, dass der Betrag in Höhe von € 163.097,30 unverzüglich an den Lieferanten der genannten Stapler überwiesen wird, zur Ablösung, und Sie dann mit der Lieferung der Ware ca. 20 Tage später auf Ihrem Hof rechnen können.“ Am 05.03.2019 erklärte die Klägerin gegenüber dem Zeugen den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtleistung. Mit Anerkenntnisurteil vom 22.07.2019 wurde der Zeuge vom Landgericht Ellwangen unter dem Az. 4 O 83/19 zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die Rückzahlung des Kaufpreises durch den Zeugen blieb bislang jedoch aus. Der Mahnbescheid der Klägerin gegen den Beklagten über die Klageforderung wurde diesem am 26.08.2021 zugestellt (Bl. 7 d.A.). In einer E-Mail des Zeugen vom 28.11.2022 an die Klägerin heißt es (Anlage K11): „Mein Vater kam auf mich zu, Ihren Auftrag mit ihm zu verwirklichen und die Stapler über ihn zu besorgen , dabei könne er auch noch etwas verdienen und ich könnte die Stapler über ihn auch noch etwas billiger beziehen . Diesem Vorschlag stimmte ich zu und gab meinem Vater den Auftrag zur Besorgung der Geräte und habe ihm dafür rund € 163.000.- gegeben und dieser Betrag wurde auch sauber in der Buchhaltung meines Vaters erfasst.“ Mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.04.2023, Az. 4 Ns 41 Js 19417/19, wurde der Zeuge wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Strafe wurde aufgrund des Geständnisses des Zeugen zur Bewährung ausgesetzt. Die Auflage, der Klägerin binnen 5 Jahren allmonatlich 3.000,00 EUR zu zahlen, erfüllt derzeit der Beklagte für seinen verurteilten Bruder. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte und sein Bruder sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken über die eigene Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit getäuscht hätten. Die am 03.02.2017 erhaltene Kontogutschrift in Höhe von 50.000,00 EUR hätte der Beklagte nicht an die G.-GmbH weitergeleitet. Weitere 163.000,00 EUR hätte der Zeuge an seinen Vater überwiesen, sodass der Beklagte als Alleinerbe des Vaters noch im Besitz des vollen Kaufpreises sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch der Beklagte für die Rückzahlung des Kaufpreises haften würde. Ein Indiz für das kollusive Zusammenwirken der Brüder sei das Anwaltsschreiben vom 08.11.2018, in dem der Eindruck erweckt worden sei, dass die Stapler bereits bestellt worden seien. Bei diesem Schreiben würde es sich zugleich um ein Schuldanerkenntnis des Beklagten handeln. Jedenfalls sei der Beklagte als Erbe des H. antragsgemäß zu verurteilen, da das Schreiben vom 06.07.2017 (Anlage K8) und die E-Mail vom 28.11.2022 (Anlage K11) belegen würden, dass sich H. gegenüber der Klägerin rechtsgeschäftlich binden habe wollen. Die Klägerin beantragt, Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, dass er nicht mit seinem Bruder im Jahr 2017 das Unternehmen „L.“ betrieben habe. In den streitgegenständlichen Verkaufsvorgang sei er nicht involviert gewesen. Lediglich um seinem Bruder einen Gefallen zu tun, habe er am 03.02.2017 die von diesem erhaltenen 50.000,00 EUR an die G.-GmbH weitergeleitet. Von der Insolvenz seines Bruders oder den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens des gemeinsamen Vaters habe er zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Eine persönliche Haftung habe er mit dem Anwaltsschreiben vom 08.11.2018 nicht übernehmen wollen. Auch sein Vater habe sich gegenüber der Klägerin nicht rechtsgeschäftlich verpflichten wollen. Vielmehr habe der Vater dem Zeugen bei der Beschaffung der Stapler lediglich aushelfen wollen. Sein Vater habe auch keine 163.000,00 EUR vom Zeugen erhalten. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er deshalb aus keinem Rechtsgrund für die Verbindlichkeit seines Bruders haften würde, insbesondere sei dieser alleiniger Vertragspartner der Klägerin. Da sein Bruder dem gemeinsamen Vater auch keine 163.000,00 EUR überwiesen habe, befänden sich diese auch nicht im Nachlass. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beziehung der Strafakten des Amtsgerichts Heidenheim (2 Ls 41 Js 19417/19) sowie des Landgerichts Ellwangen (Az. 4 Ns 41 Js 19417/19), der Beiziehung der Zivilakte des Landgerichts Ellwangen (4 O 83/19) sowie durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen J.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2023 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.08.2022 Bezug genommen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 27.07.2023 einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.