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Beschluss

6 O 99/22

LG Ellwangen 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2023:0925.6O99.22.00
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Leitsätze
Bei der Erheblichkeitsprüfung nach § 8a Abs. 4 JVEG ist der Bruttobetrag des gesamten Honorars zugrundezulegen.(Rn.15) Ein Sachverständiger, der trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf seine Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO die Höhe des eingeholten und mit ihm abgesprochenen Auslagenvorschusses während der Gutachtenerstellung vergisst, verletzt seines Hinweispflicht fahrlässig.(Rn.17)
Tenor
I. Die an den Sachverständigen S. auf Grund seiner Rechnung vom 30.06.2023 (Nr. 23/1221) zu zahlende Vergütung wird auf 1.000,00 EUR brutto festgesetzt. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erheblichkeitsprüfung nach § 8a Abs. 4 JVEG ist der Bruttobetrag des gesamten Honorars zugrundezulegen.(Rn.15) Ein Sachverständiger, der trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf seine Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO die Höhe des eingeholten und mit ihm abgesprochenen Auslagenvorschusses während der Gutachtenerstellung vergisst, verletzt seines Hinweispflicht fahrlässig.(Rn.17) I. Die an den Sachverständigen S. auf Grund seiner Rechnung vom 30.06.2023 (Nr. 23/1221) zu zahlende Vergütung wird auf 1.000,00 EUR brutto festgesetzt. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Berechtigte wurde mit Beweisbeschluss vom 21.03.2023 (Bl. 117 d.A.) zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, die gestellte Frage in Form eines schriftlichen Gutachtens zu beantworten. Der Kläger hat entsprechend der gerichtlichen Anordnung einen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 EUR einbezahlt. Die Vorschusshöhe war vom zuständigen Einzelrichter zuvor mit dem Berechtigten telefonisch abgesprochen worden. Der Berechtigte wurde zudem auf seine Frage hin darüber in Kenntnis gesetzt, dass keine Vergleichsproben hinsichtlich der zu überprüfenden Bekleidungsware vorliegen. Mit Verfügung vom 30.03.2023 (Bl. 123 d.A.) wurde der Berechtigte wie folgt belehrt: „Erwachsen voraussichtlich Kosten, die a) erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder b) den angeforderten Kostenvorschuss von 1.000,00 € erheblich übersteigen, so weisen Sie das Gericht rechtzeitig darauf hin. Bei Verletzung der Hinweispflicht zu a) bestimmt das Gericht gemäß § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht. Bei Verletzung der Hinweispflicht zu b) ist Ihre Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen.“ Mit Rechnung vom 30.06.2023 (Bl. 164 f. d.A.) rechnete der Berechtigte fast die 1,5-fache Vergütung, nämlich 1.496,89 EUR brutto, für seine Tätigkeit ab. Ausbezahlt wurden ihm unter Verweis auf § 8a Abs. 4 JVEG nur 1.000,00 EUR (vgl. Bl. 173 d.A.). Der Berechtigte beantragt die gerichtliche Festsetzung auf die volle Höhe seiner Forderung. Ihm sei entgangen, dass lediglich 1.000,00 EUR an Vorschuss festgesetzt wurden. Die nötigen Arbeiten seien sehr viel umfangreicher als gedacht gewesen (Bl. 190 d.A.). Die Kostenbeamtin ist bei ihrer Auffassung geblieben. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist ihr beigetreten (Bl. 191 f. d.A.). Er vertritt unter Berufung auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - 8 WF 103/20, und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2018 - 15 W 57/18, die Auffassung, dass bei Überschreiten des Vorschusses die Vergütung des Sachverständigen immer auf den Betrag des Vorschusses zu kürzen ist, unabhängig davon, ob es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit gekommen wäre. II. Der Vergütungsanspruch des Berechtigten besteht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 1.000,00 EUR brutto. Nach dieser Vorschrift erhält der Berechtigte eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.) Die vom Berechtigten begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20-25% und ist damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG. Bei der Erheblichkeitsprüfung ist der Bruttobetrag des gesamten Honorars zugrundezulegen (vgl. Binz in: ders./Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 5. Aufl. 2021, § 8a JVEG Rn. 24 m.w.N.), weil der Auslagenvorschuss dazu dient, die gesamte Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer abzudecken. Es liegt eine Überschreitung von knapp 50% vor. 2.) Der Berechtigte hat die Verletzung der Hinweisobliegenheit zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Zu vertreten hat der Berechtigte jedes schuldhafte Verhalten, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Soweit der Berechtigte darlegt, dass ihm entgangen sei, dass lediglich 1.000,00 EUR festgesetzt worden seien, begründet dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Dies vor dem Hintergrund, dass die Höhe des Kostenvorschusses mit dem Berechtigten telefonisch abgesprochen war und er auf seine Hinweisobliegenheit unter erneuter Nennung des eingeholten Vorschusses in der Verfügung 30.03.2023 ausdrücklich hingewiesen würde. 3.) Eine Kausalitätsprüfung dergestalt, ob die unterlassene Anzeige des Sachverständigen, wäre sie erfolgt, tatsächlich Einfluss auf die Beweisaufnahme gehabt hätte, findet nach höchst umstrittener Rechtsprechung nicht statt (vgl. für den hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk: OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - 8 WF 103/20, BeckRS 2020, 37329; Rechtsprechungsübersicht bei BeckOK KostR/Bleutge, 42. Ed. 1.7.2023, JVEG § 8a Rn. 30 m.w.N.). 4.) Eine Reduktion der Forderung unter die Erheblichkeitsgrenze findet ebenfalls nicht statt (OLG Stuttgart, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.