Urteil
3 O 23/25
LG Ellwangen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2025:1010.3O23.25.00
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Leitsätze
1. Grob fahrlässig handelt, wer als Fahrzeugführer des abschleppenden Fahrzeugs bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage, die bereits Gelblicht zeigt, unmittelbar vor Umschalten auf Rotlicht überraschend stärker abbremst.
2. Der Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeugs haftet jedoch zu 1/3 mit, wenn die Abschleppstange auf dessen Veranlassung diagonal zwischen den Fahrzeugen angebracht wurde, sodass er selbst auf eine nur mäßig starke Bremsung des Vordermanns nicht mehr reagieren hätte können.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.419,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.172,55 EUR seit 08.11.2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 247,09 EUR seit 15.04.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.272,24 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grob fahrlässig handelt, wer als Fahrzeugführer des abschleppenden Fahrzeugs bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage, die bereits Gelblicht zeigt, unmittelbar vor Umschalten auf Rotlicht überraschend stärker abbremst. 2. Der Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeugs haftet jedoch zu 1/3 mit, wenn die Abschleppstange auf dessen Veranlassung diagonal zwischen den Fahrzeugen angebracht wurde, sodass er selbst auf eine nur mäßig starke Bremsung des Vordermanns nicht mehr reagieren hätte können. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.419,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.172,55 EUR seit 08.11.2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 247,09 EUR seit 15.04.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.272,24 EUR festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1.) Der Kläger ist als seinerzeitiger Eigentümer des Klägerfahrzeugs aktivlegitimiert. Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO steht fest, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt Eigentümer des Klägerfahrzeugs war. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug unstrittig Ende Juli 2021 im eigenen Namen erworben hatte, im Unfallzeitpunkt unstrittig dessen Halter und Besitzer war sowie dieses im eigenen Namen mittlerweile weiterverkauft hat. Andere potentielle Eigentümer wurden beklagtenseits nicht dargelegt (vgl. Bl. 220) und sind auch nicht ersichtlich. 2.) Der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz folgt dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB aus einer sog. rechtsgeschäftlichen Gefälligkeit, aus § 18 StVG wegen Haftung des Fahrzeugführers sowie aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung. a) Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO steht folgender Sachverhalt fest: aa) Der Kläger suchte Anfang August 2021 eine kostengünstige Möglichkeit, um sein defektes Fahrzeug von Vöhringen nach Giengen an der Brenz zu transportieren. Einen gewerblichen Abschleppunternehmer wollte er aus Kostengründen nicht beauftragen. Am Sonntag, den 08.08.2021, rief er deshalb den ihm flüchtig bekannten Beklagten an und bat diesen, das Klägerfahrzeug gegen Ersatz der Benzinkosten abschleppen. Der in Ulm aufhältige Beklagte erklärte sich daraufhin spontan bereit, das Klägerfahrzeug mit einem Anhänger, der ihm in Giengen an der Brenz zur Verfügung gestanden hätte, abzuschleppen. Der Kläger überredete den Beklagten jedoch, ihn aus Zeitgründen mit der Abschleppstange seines Cousins abzuschleppen, obwohl er selbst keinerlei Erfahrung mit dem Umgang mit einer Abschleppstange hatte und der Beklagte ihm zudem mitgeteilt hatte, dass er ihn nur ungern mit einer Abschleppstange abschleppen würde und deshalb auch nicht haften wolle. In der Folge befestigte jeder ein Ende der Abschleppstange an seinem jeweiligen Fahrzeug, wobei keinem der beiden aus Unerfahrenheit aufgefallen war, wie hochriskant die diagonale Anbringung der Abschleppstange an den Fahrzeugen war. Höhe der Kreuzung König-Wilhelm-Straße / Staufenring fuhr der Beklagte mit maximal 50 km/h auf eine Lichtzeichenanlage zu, die Gelblicht zeigte. Unmittelbar bevor die Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschaltete, entschied sich der Beklagte für eine stärkere Bremsung, wodurch das Klägerfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug aufgeschoben wurde. Der Unfall war für den Kläger selbst bei gebotener Aufmerksam aufgrund der gewählten Anbringung der Abschleppstange im Hinblick auf die nicht vorhandene Reaktionszeit nicht vermeidbar. Die Aufforderung des Klägers an den Beklagten vom 12.09.2021 (vgl. Anlage K6), ihm eine Rechnung für den Transportservice zu schreiben, war nach anwaltlicher Beratung erfolgt, um den Beklagten als professionellen Dienstleister darzustellen. bb) Die Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO beruht auf folgenden Umständen: (1) Die Behauptung des Klägers, dass er einen gewerblichen Abschleppunternehmer gesucht habe und so auf den ihm nicht bekannten Beklagten gestoßen sei, ist aus prozesstaktischen Gründen frei erfunden. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2025 herausgestellt hat, kennen sich die Parteien jedenfalls flüchtig. Der Beklagte ist unstrittig hauptberuflich Kraftfahrer und transportiert - wie der Kläger seinerzeit über den gemeinsamen Bekannten wusste - lediglich in seiner Freizeit Fahrzeuge mittels Anhänger z.B. auf Motorsportevents. Ein gewerblicher Abschleppunternehmer würde den nicht akuten Abschleppvorgang nicht auf einen arbeitsfreien Tag legen. Ein gewerblicher Abschleppunternehmer würde seinen Kunden nicht auffordern, eine Abschleppstange zu besorgen, sondern diese selbst mitbringen. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Laufe des Rechtsstreits eingeräumt hat, dass er die Abschleppstange nicht gekauft, sondern von seinem Cousin ausgeliehen hatte (Bl. 123). Ein gewerblicher Abschleppunternehmer würde weiterhin nicht an einem Sonntag mit dem PKW seines Vaters erscheinen. Dieser Umstand spricht ganz im Gegenteil für die Spontanität des Beklagten. Einem gewerblichen Abschleppunternehmer wäre zudem aufgefallen, dass eine Abschleppstange niemals diagonal an den Fahrzeugen angebracht werden sollte. Ein gewerblicher Abschleppunternehmer würde darüber hinaus seinem Kunden nicht mitteilen, dass er gerade bei einem Vorstellungsgespräch in Ulm sei. Dies zumal, da das Vorstellungsgespräch folglich an einem Sonntag gewesen sein müsste. Ein gewerblicher Abschleppunternehmer würde letztlich auch keine Privatperson mit roten Händlerkennzeichen des Cousins am Fahrzeug mittels einer Abschleppstange im öffentlichen Straßenverkehr abschleppen. Dass der Kläger vor Klageeinreichung wusste, dass es sich bei dem Beklagten um keinen gewerblichen Abschleppunternehmer handelte, mithin ein Prozessbetrugsversuch nachweisbar ist, folgt aus der Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2021 den Vater des Beklagten als ihren Versicherungsnehmer mitteilte (vgl. Anlage K3). Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger vom 12.09.2021, ihm sein Geld für den „Transportservice“ zu geben, ist im Ergebnis entsprechend dem Beklagtenvortrag so zu verstehen, dass er damit das vereinbarte Benzingeld vom Kläger einforderte, mag der Beklagte dessen Höhe bei Gericht auch nicht vorgetragen haben. (2) Dass der Kläger den Beklagten spontan überredet hatte, ihn aus Zeitgründen mit der Abschleppstange seines Cousins abzuschleppen, folgt daraus, dass der Beklagte nach dem Unfall vom Rasthof Ulm-Seligweiler extra nach Giengen an der Brenz gefahren war, um doch noch den Mietanhänger zu holen, das Klägerfahrzeug auf diesen zu verladen und nun, da der Unfall geschehen war, auf eine ihm vertraute Weise zu transportieren. Zudem beweist die Tatsache, dass der Beklagte mit dem PKW seines Vaters in Vöhringen erschienen war, auch an dieser Stelle, wie spontan vom Beklagten der Entschluss gefasst worden sein muss, den Kläger abzuschleppen. Wäre das Abschleppen mit der Stange von langer Hand geplant gewesen, hätte der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts vorab zudem nachgeschaut, an welcher Fahrzeugzeuge sich die entsprechenden Abschleppösen befinden. Aufgrund der Spontanität hat der Beklagte hingegen übersehen, dass ihm auch hinten rechts eine Abschleppöse zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen schenkt das Gericht dem Kläger im Hinblick auf dessen betrügerischen schriftlichen Vortrag keinen Glauben. (3) Dass keiner der Parteien Erfahrung mit dem Abschleppen mittels einer Abschleppstange hatte, ergibt sich der Tatsache, dass diese von den Parteien diagonal an den Fahrzeugen angebracht worden war. Das Gericht schenkt dem Beklagten vor diesem Hintergrund auch Glauben, dass er dem Kläger signalisiert hat, dass er nur ungern die Abschleppstange benutzen und deswegen nicht haften wollen würden, zumal ihm unstrittig der Anhänger in Giengen an der Brenz zur Verfügung gestanden hatte. In höchstem Maße glaubhaft ist im Übrigen die Einlassung des Beklagten, dass er sich als Kraftfahrer mit Ladungssicherung auskenne und deshalb das Abschleppen mittels des Anhängers bevorzugt hätte (Bl. 125). (4) Da es sich beim Beklagten um keinen gewerblichen Abschleppunternehmer handelt, hält das Gericht die Behauptung des Beklagten für glaubhaft, dass jeder der Parteien die Abschleppstange an seinem jeweiligen Fahrzeug angebracht hat (Bl. 283), was letztlich auch vom Kläger bei der Besprechung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unwidersprochen so hingenommen wurde. Die Behauptung des Klägers in der Klageschrift, dass der Beklagte als selbsternannter Abschleppspezialist die Abschleppstange allein an beide Fahrzeuge angebracht habe (Bl. 17), stammt mithin zur Überzeugung des Gerichts aus der Feder des Klägervertreters, zumal der Kläger diesen Vortrag in den mündlichen Verhandlungen im Rahmen seiner beiden informatorischen Anhörungen nicht wiederholt hat. (5) Dass der Beklagte vor einer Lichtzeichenanlage, die bereits mehrere Sekunden Gelblicht gezeigt hatte, eine stärkere Bremsung eingelegt hatte, hat der Beklagte sowohl in der Verhandlung vor dem Amtsgericht als auch in der Verhandlung vor dem Landgericht (entgegen des falschen Vortrags in der Klageerwiderung) eingeräumt. (6) Dass die Kollision infolge der diagonalen Anbringung der Abschleppstange aus Reaktionszeitgründen für den Kläger selbst bei einer nur mittelstarken Bremsung (4 m/s²) nicht vermeidbar war, folgt aus den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichen Sachverständigengutachten (Bl. 180). Dies vor dem Hintergrund, dass der Abstand der Fahrzeuge infolge der diagonalen Anbringung der Abschleppstange nur 1,50 m betragen hatte. cc) Nicht aufgeklärt werden konnte (trotz sachverständiger Beratung), - die genaue Unfallörtlichkeit (vor oder nach der streitgegenständlichen Kreuzung), - die vom Beklagten im Unfallzeitpunkt exakt gefahrene Geschwindigkeit, - die Frage, ob der Motor des Klägerfahrzeugs im Unfallzeitpunkt lief oder nicht, - die Intensität der Bremsung des Beklagten, - ob der Kläger auf die Bremsung des Beklagten falsch reagiert hat, - ob der Beklagte vor dem Unfall stets zu schnell gefahren war, - ob der Kläger den Beklagten vor Fahrtbeginn ermahnt hatte, vorsichtig und langsam zu fahren, - ob die Parteien während der Fahrt kommuniziert haben, sich insbesondere Hinweise gegeben hatten, - ob der Kläger im Zeitpunkt der „stärkeren Bremsung“ abgelenkt oder zumindest unaufmerksam war, sowie, - ob der Beklagte nach dem Unfall ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis hinsichtlich des kompletten Sachschadens gegenüber dem Kläger abgegeben hat. b) In rechtlicher Hinsicht führt der festgestellte bzw. unstrittige Sachverhalt zu einer Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zulasten des Beklagten. aa) Da keiner der unfallbeteiligten Fahrer Unabwendbarkeit für sich in Anspruch nehmen kann, insbesondere ein Idealfahrer anstelle des Klägers sein Fahrzeug nicht so an das ziehende Fahrzeug gekoppelt hätte, dass selbst bei nur mäßig starken Bremsungen des Vordermanns ein Auffahrunfall aus Reaktionszeitgründen unvermeidlich ist (vgl. Seite 13 des Sachverständigengutachtens), kommt es auf eine Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 StVG an. bb) Für Unfälle beim Abschleppen mit Abschleppstangen im nicht gewerblichen Bereich gilt im Ausgangspunkt, dass die Betriebsgefahr des schleppenden Fahrzeugs ebenso hoch anzusetzen ist wie diejenige des abgeschleppten Fahrzeugs. Entscheidend hierfür ist, dass das abschleppende Fahrzeug dem Abgeschleppten ebenso gefährlich werden kann wie das abgeschleppte Fahrzeug dem Abschleppenden. Ist ein schuldhafter Verursachungsbeitrag zulasten eines Fahrzeugführers nicht feststellbar, ist daher eine hälftige Schadensteilung veranlasst (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 59; OLG Hamm, Urt. v. 09.09. 2008 - 9 U 73/08, NJW-RR 2009, 1031). (1) Vorliegend hat der Beklagte unstrittig einen als grob fahrlässig zu bewertenden Fahrfehler begangen: So hat der Beklagte die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, indem er nicht bereits beim Umschalten der Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht - wie rechtlich grundsätzlich geboten (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) - behutsam die Geschwindigkeit bis zum Stillstand verringert, sondern erst unmittelbar vor dem Umschalten auf Rotlicht stärker gebremst und den Kläger damit, was jedermann im konkreten Fall hätte einleuchten müssen, überraschend unter extremen - im vorliegenden Fall reaktionszeitlich gar nicht bewältigbaren (vgl. Seite 13 des Sachverständigengutachtens) - Handlungsdruck gesetzt hat. Ein Verstoß des Beklagten gegen die an der Unfallörtlichkeit maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie die mit der Abschleppstange nach Herstellerangaben maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegt hingegen nicht vor. (2) Der Kläger wiederum hat sich die deutlich erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen, welches auf seine Veranlassung auf eine Art mit dem Beklagtenfahrzeug verbunden wurde, die es ihm im Grundsatz unmöglich gemacht hat, auf selbst nur mäßig starke Bremsungen des ziehenden Beklagtenfahrzeugs, mit denen im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit zu rechnen ist, zu reagieren (vgl. erneut Seite 13 des Sachverständigengutachtens). Wer einen anderen, der offenbart hat, dass er nur ungern mit der Abschleppstange abschleppen würde, überredet, ihn dennoch mit der Abschleppstange statt mit einem dem anderen vertrauten Hilfsmittel abzuschleppen, hat den anderen - ggf. nach Lektüre der Gebrauchsanweisung (vgl. bereits die Abbildung der Fahrzeuganordnung auf der Verpackung der Abschleppstange unter Bl. 40) - zu instruieren, vorliegend insbesondere darauf hinzuweisen, dass nicht dessen Abschleppöse hinten links, sondern hinten rechts zu nutzen ist, sodass die Abschleppstange während der Fahrt geradeaus gerichtet ist. Hätte der Kläger den offensichtlich unerfahrenen Beklagten anfänglich korrekt instruiert, hätte der Unfall ausweislich des überzeugenden Sachverständigengutachtens ebenfalls trotz überraschender stärkerer Bremsung des Beklagten mit der vom Sachverständigen für plausibel gehaltenen Bremsverzögerung von 4 m/s² ohne Weiteres vermieden werden können (vgl. Seite 14 des Sachverständigengutachtens). Wer zur Instruktion bereits mangels eigenen Wissens nicht in der Lage ist, sollte den anderen im Ergebnis nicht zur Verwendung der Abschleppstange anstiften. c) Auf den vor Beginn des Abschleppvorgangs vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Beklagte aufgrund seines grob fahrlässigen Verhaltens nicht berufen. Die Vereinbarung, „wenn was schief geht, hafte ich nicht“ ist nach §§ 133, 157 BGB nämlich lediglich als Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit auszulegen. d) Vom Beklagten zu ersetzen sind daher: - Anteilige Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.785,57 EUR (= 2/3 aus 4.178,35 EUR netto) gemäß dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. - Anteilige Auslagenpauschale in Höhe von 16,67 EUR (= 2/3 aus 25,00 EUR). - Anteilige Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 489,17 EUR brutto (= 2/3 aus 733,75 EUR brutto) gemäß Anlage K5. - Anteilige Kosten für die zerstörte Abschleppstange in Höhe von 70,62 brutto (= 2/3 aus 105,93 EUR brutto), die der Kläger an seinen Cousin zahlen musste. Der vom Cousin abgerechnete Bruttopreis entspricht dabei dem im Internet ersichtlichen Marktpreis der Abschleppstange. - Anteilige Kosten für das Ausstellen und den Druck eines neuen roten Kennzeichens in Höhe von 57,61 EUR brutto (= 2/3 aus 86,41 EUR brutto) gemäß Rechnung Y.. Irrelevant ist, dass der Kläger die roten Händlerkennzeichen seines Cousins im Unfallzeitpunkt nicht hätte benutzen dürfen. - Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 4.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation und 19 % USt. (nach Rechtsstand bis 31.05.2025), d.h. 453,87 EUR brutto. e) Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1, 291 BGB und begann analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bzw. am Tag nach Zustellung der Klageschrift, wobei gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO lediglich Zinsen aus 3.172,55 EUR ab 08.11.2021 zugesprochen werden konnten. 3.) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung ganz oder teilweise erloschen. Eine Aufrechnung mit den klägerseits geschuldeten Benzinkosten sowie den fiktiven Kosten der Reparatur des Beklagtenfahrzeugs (aus abgetretenem Recht) wurde beklagtenseits nicht erklärt. 4.) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger gegenüber der Haftpflichtversicherung des Vaters des Beklagten wahrheitswidrig angegeben hatte, dass der Beklagte „Dienstleister“ gewesen sei und diese in der Folge eine Schadensregulierung abgelehnt hat. Dies deshalb, weil ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Vaters des Beklagten auch bei wahrheitsgemäßer Sachverhaltsdarstellung (nämlich einer nicht akuten Pannenhilfe) gemäß den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen gewesen wäre. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge eines Unfalls im Rahmen eines Abschleppvorgangs. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Halter eines gebrauchten BMW 3er Cabrio, Baujahr 2007 (im Folgenden: „Klägerfahrzeug“). Am Sonntag, den 08.08.2021, schleppte der Beklagte mit dem Fahrzeug seines Vaters (im Folgenden: „Beklagtenfahrzeug“) das Klägerfahrzeug mithilfe einer 1,80 m langen Abschleppstange von Vöhringen aus ab, wobei das Klägerfahrzeug vom Kläger gelenkt wurde. Die Abschleppstange des Herstellers Hans Herrmann, Modell Nr. Sicher-2matic bis 3,2 t, war dabei am Klägerfahrzeug in die Abschleppöse vorne rechts, beim Beklagtenfahrzeug in die Abschleppöse hinten links eingeschraubt (vgl. Schaubild Bl. 177). Dies, obwohl die Abschleppstange auch am Beklagtenfahrzeug hinten rechts hätte befestigt werden können. Auf Höhe der Kreuzung König-Wilhelm-Straße / Staufenring in der Ulmer Innenstadt bremste der Beklagte an einer Lichtzeichenanlage, die gerade Gelblicht zeigte und dabei war, auf Rotlicht umzuschalten, ab. Es kam zur Kollision, wobei das Klägerfahrzeug an dessen Front samt rotem Überführungskennzeichen beschädigt wurde. Zugleich wurde die verwendete Abschleppstange verbogen. Nach der Kollision wurde das Klägerfahrzeug vom Beklagtenfahrzeug mit Spanngurten provisorisch zum Rasthof Ulm-Seligweiler an der BAB 8 abgeschleppt, dort auf einen Anhänger verladen und schließlich - wie von Anfang an geplant - nach Giengen an der Brenz transportiert. Mit Schreiben vom 30.08.2021 (Anlage K5) stellte der Privatsachverständige W. dem Kläger 733,75 EUR brutto für ein Schadensgutachten (Anlage K1) in Rechnung, welche vom Kläger beglichen wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2021 (Anlage K2) forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Vaters des Beklagten zur Zahlung von 3.172,55 EUR bis 21.09.2021 wie folgt auf, wobei er den Beklagten als Dienstleister bezeichnete: Reparaturkosten netto gemäß Sachverständigengutachten 2.408,80 EUR Unkosten 30,00 EUR Sachverständigenkosten brutto 733,75 EUR In einem WhatsApp-Chat zwischen den Parteien vom 12.09.2021 heißt es (Anlage K6): Beklagter: „Will mein Geld für den Transportservice“ Kläger: „Schreiben Sie mir eine Rechnung“ Mit Schreiben vom 20.10.2021 (Anlage K3) lehnte die Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass Ansprüche gegen sie nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien, wenn die Beschädigungen im Rahmen einer Dienstleistung und nicht im Rahmen akuter Pannenhilfe erfolgt seien. Mit Schreiben vom 29.10.2021 (Anlage K6) wurden dem Kläger infolge der Beschädigung der Abschleppstange und des roten Überführungskennzeichens insgesamt 335,14 EUR durch die Person Y. in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2021 (Anlage K4) forderte der Kläger nunmehr den Beklagten zur Zahlung von 3.172,55 EUR bis 07.11.2021 auf. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte vorgerichtlich nicht. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 14.04.2022 zugestellt. Der Kläger behauptet, dass ihn der Beklagte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeschleppt habe. Er habe den Beklagten zuvor nicht gekannt. Der Beklagte, der sich selbst als Abschleppspezialist bezeichnet habe, habe ihn aufgefordert, eine Abschleppstange mitzubringen. Die Abschleppstange sei vom Beklagten an die Fahrzeuge angebracht worden. Er habe den Beklagten vor Fahrtantritt darauf hingewiesen, dass er langsam und vorsichtig fahren solle. Der Beklagte sei trotzdem nahezu ausschließlich am Rande der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, im Unfallzeitpunkt weit mehr als 50 km/h. Der Motor seines Fahrzeugs sei während des Abschleppvorgangs aus gewesen. Vor der Kreuzung König-Wilhelm-Straße / Staufenring habe der Beklagte an der Ampel eine Vollbremsung eingelegt, weswegen die Kollision für ihn unvermeidbar gewesen sei. Die erforderlichen Reparaturkosten würden 4.178,35 EUR netto betragen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte ihm aus Transportvertrag zum vollen Ersatz seiner Schäden verpflichtet sei. Der Beklagte hätte insbesondere langsam vor die Ampelanlage fahren müssen. Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 283), 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.272,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus 3.172,55 € seit dem 08.11.2021 und aus weiteren 2.099,69 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, dass er kein Gewerbe betreiben würde, sondern den ihm bekannten Kläger aus Gefälligkeit spontan abgeschleppt habe. Lediglich die Benzinkosten sollten ihm ersetzt werden. Er habe den Kläger mit einem Anhänger abschleppen wollen. Der Kläger habe aus Zeitgründen jedoch auf das Abschleppen mit der Stange bestanden. Er habe den Kläger deshalb vor Fahrtantritt darauf hingewiesen, dass er keine Haftung übernehmen würde, wenn etwas schief ginge. Die Unfallstelle habe sich an der Ampel in der Linkskurve erst nach der Kreuzung König-Wilhelm-Straße / Staufenring befunden. Im Unfallzeitpunkt habe der Kläger auf sein Handy geschaut. Jedenfalls sei er unaufmerksam gewesen und habe das Klägerfahrzeug deshalb nicht in der Spur gehalten. Bei der Rechnung des Y. würde es sich um eine überhöhte Gefälligkeitsrechnung handeln, u.a. da eine vergleichbare Abschleppstange neu lediglich 25,00 EUR kosten würde. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses und des unaufmerksamen Verhaltens des Klägers nicht haften würde. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Verkehrsunfälle und Unfalldatenspeicher Dipl.-Ing. K.. Darüber hinaus wurde die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Heidenheim vom 22.12.2022 (Bl. 122) als Urkunde in das Verfahren eingeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 13.08.2024 (Bl. 168 ff.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 22.12.2022 und 11.09.2025 (Bl. 277) Bezug genommen. Der Rechtsstreit war infolge der Klageerweiterung vom 04.11.2024 (Bl. 209) vom Amtsgericht Heidenheim an das Landgericht Ellwangen verwiesen worden.