Urteil
1 S 83/23
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2024:0508.1S83.23.00
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Leitsätze
1. Die Erstellung einer Sterbeurkunde dient - im Gegensatz zur Erteilung des Erbscheins - in erster Linie der Verwaltung des Nachlasses und ist damit als Nachlasserbenschuld als Passivum zu berücksichtigen.(Rn.43)
2. Die Ehegattin ist nach § 2057a BGB nicht ausgleichsberechtigt.(Rn.63)
3. Ein Schriftsatznachlass zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme berechtigt nicht, neue Angriffsmittel vorzubringen, die sich nicht als Reaktion auf das Ergebnis der Beweisaufnahme darstellen.(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 11.10.2023, Az. 8 C 1025/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Schlussurteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.890,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erstellung einer Sterbeurkunde dient - im Gegensatz zur Erteilung des Erbscheins - in erster Linie der Verwaltung des Nachlasses und ist damit als Nachlasserbenschuld als Passivum zu berücksichtigen.(Rn.43) 2. Die Ehegattin ist nach § 2057a BGB nicht ausgleichsberechtigt.(Rn.63) 3. Ein Schriftsatznachlass zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme berechtigt nicht, neue Angriffsmittel vorzubringen, die sich nicht als Reaktion auf das Ergebnis der Beweisaufnahme darstellen.(Rn.67) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 11.10.2023, Az. 8 C 1025/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Schlussurteil des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.890,25 EUR festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO) I. Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Pflichtteils. Bei der Klägerin handelt es sich um die Tochter des im Januar 2017 verstorbenen H. (im Folgenden: „Erblasser“), bei der Beklagten um dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser hatte eine weitere Tochter. Durch letztwillige Verfügung vom 03.08.2009 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2015 räumte der Erblasser der Beklagten ein Nießbrauchrecht auf Lebenszeit an seinem hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Gemarkung H., Flurstück Nr. xx, H.-Weg, ein. Unter Ziffer III. der Urkunde heißt es (vgl. Anlage B6 zur amtsgerichtlichen Akte): „Als Gegenleistung für die Einräumung des vorstehend vereinbarten Nießbrauchs verpflichtet sich Frau O., Herrn H. von den bestehenden Verbindlichkeiten, die durch die im Grundbuch eingetragenen Grundschuld gesichert werden, freizustellen, d.h. diese künftig allein zu tilgen und zu verzinsen. Die Freistellung muss nach der Vereinbarung der Beteiligten nicht im Außenverhältnis erfolgen, sondern lediglich im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten (Erfüllungsübernahme). Im Übrigen erfolgt die Einräumung des Nießbrauchs schenkungsweise.“ Der Erblasser war Inhaber einer Lebensversicherung bei der U., welche er im Jahr 1981 abgeschlossen hatte. Die Aktiva des Erblassers beliefen sich im Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls auf 12.660,37 EUR. Den Aktiva standen jedenfalls folgende Passiva in Höhe von 4.955,58 EUR wie folgt entgegen: 1 Verbindlichkeiten gegenüber RA J. 548,38 EUR 2 Verkehrsgutachten G. 1.190,00 EUR 3 Nutzungsentgelt Ruhebiotop 511,70 EUR 4 Beisetzungsgeld 309,40 EUR 5 Kosten für Benutzung des Kühl- und Sektionsraums 115,00 EUR 6 Kosten Bestattungsunternehmen J. 1.886,95 EUR 7 Kosten Feuerbestattung 394,15 EUR Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sich unter Berücksichtigung von Passiva in Höhe von maximal 6.559,05 EUR und eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Höhe von 25.750,00 EUR ein fiktiver Nachlass in Höhe von 31.811,32 EUR ergeben würde, wovon ihr folglich 1/8 zustehen würde (Einzelheiten zur klägerischen Berechnung vgl. Bl. 79 der amtsgerichtlichen Akte). Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt (Bl. 141 der amtsgerichtlichen Akte), Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 3.976,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Nachlass überschuldet sei und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht bestehen würden. Das Amtsgericht hat der Klage nach Vernehmung von acht Zeugen in Höhe von 3.890,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2021 stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht ging dabei von Passiva in Höhe von 7.288,39 EUR sowie einem Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 25.750,00 EUR aus. Unter Berücksichtigung der Aktiva ergäbe sich ein fiktiver Nachlasswert von 31.121,98 EUR, wovon der Beklagten 1/8 zustehen würde. Der neue Tatsachenvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22.09.2023 sei als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zurückzuweisen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt ergänzend u.a. vor, dass das Amtsgericht eine Vielzahl von Passiva nicht berücksichtigt hätte, so insbesondere die Pflegeleistungen der Beklagten zugunsten des Erblassers in Höhe von 11.700,00 EUR. Der Vortrag im Schriftsatz vom 22.09.2023 hätte nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Darüber hinaus sei der Nießbrauch nicht unentgeltlich zugewandt und die Lebensversicherung nicht an die Beklagte ausbezahlt worden, sodass sich keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben würden. Die Beklagte beantragt, Das Urteil des Amtsgericht Heidenheim vom 16. Oktober 2023 zu Aktenzeichen 8 C 1025/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin einen Pflichtteil in Höhe von jedenfalls 3.890,25 EUR zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit zugesprochen. 1.) Unstrittig betrugen die Aktiva des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls jedenfalls 12.660,37 EUR (zur Zusammensetzung dieses Betrags vgl. Bl. 79 der amtsgerichtlichen Akte). Der unstrittig gebliebene und deshalb zu berücksichtigende zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, dass im Zeitpunkt des Erbfalls noch eine durch eine Grundschuld gesicherte Verbindlichkeit des Erblassers in Höhe von 2.751,47 EUR bestanden hat, führt dazu, dass sich - worauf die Kammer in der Verhandlung vom 17.04.2024 hingewiesen hatte - auch die Aktiva um weitere 2.751,47 EUR erhöhen, da der Erblasser ausweislich Ziffer III. der notariellen Urkunde vom 14.12.2015 einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagten in eben jener Höhe hatte. Die Aktiva betragen daher insgesamt 15.411,84 EUR. 2.) Die Summe der Passiva betrug im Zeitpunkt des Erbfalls 9.263,39 EUR. a) Anzusetzen sind: aa) Die erstinstanzlich unstrittigen Passiva in Höhe von 4.955,58 EUR (s. Tabelle oben). bb) Zweitinstanzlich weitere unstrittige 2.751,47 EUR (= 50 % der im Zeitpunkt des Erbfalls noch durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeit). cc) Zu Recht hat das Amtsgericht darüber hinaus weitere 1.132,34 EUR wie folgt berücksichtigt: 8 Forderung der Bundesagentur für Arbeit 403,00 EUR 9 Kosten für die Leichenschau 110,00 EUR 10 Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses vom 15.09.2021 442,92 EUR 11 Kosten für den Nachtrag zum notariellen Nachlassverzeichnis 176,42 EUR Die vorgenannten Kosten bzw. Forderungen waren beklagtenseits durch entsprechende Nachweise belegt, sodass der Erstrichter ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze zu dessen Überzeugung vom Bestehen der vorgenannten Nachlassverbindlichkeiten in vorgenannter Höhe ausgehen durfte. dd) Zu Unrecht hat das Amtsgericht hingegen folgende Passiva nicht berücksichtigt: (1) Die Verbindlichkeit in Höhe von 24,00 EUR für die Erteilung der Sterbeurkunde. Diese Verbindlichkeit wurde beklagtenseits mit Schriftsatz vom 03.08.2022 (Bl. 85 der amtsgerichtlichen Akte) vorgetragen und mit der entsprechenden Quittung belegt. Die Erstellung der Sterbeurkunde dient - im Gegensatz zur Erteilung des Erbscheins - in erster Linie der Verwaltung des Nachlasses und ist damit als sog. Nachlasserbenschuld als Passivum zu berücksichtigen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2009 - 3 U 98/08, NJOZ 2010, 2213 Rn. 45). Das erstinstanzliche Bestreiten der Klägerin durch die Floskel, dass alle Passiva mit Ausnahme derjenigen aus dem Schriftsatz vom 11.07.2022 bestritten würden (vgl. Bl. 96 der amtsgerichtlichen Akte) war - worauf die Beklagte zweitinstanzlich hingewiesen wurde - als sog. pauschales Bestreiten unbeachtlich (Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 138 Rn. 28; MüKoZPO/ Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 22). (2) Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 400,00 EUR zur Erledigung der Mietstreitigkeit mit dem vormaligen Vermieter des Erblassers, Herrn E.. Diese erstinstanzlich mit Nichtwissen bestrittene Verbindlichkeit wurde beklagtenseits mit Schriftsatz vom 03.08.2022 vorgetragen und mit der entsprechenden Quittung der Kanzlei Dr. H. vom 01.08.2017 belegt. Das Amtsgericht hätte daher zu der Überzeugung kommen müssen, dass die entsprechende Verbindlichkeit bestanden hat. Mehr war klägerseits mit der Formulierung „Anwaltskosten wegen eines Rechtsstreits [...] werden mit Nichtwissen bestritten“ nicht in Abrede gestellt. b) Richtigerweise wurden vom Amtsgericht folgende (vorgebliche) Verbindlichkeiten bzw. Kosten nicht als Passiva berücksichtigt: aa) Die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen in Höhe von 100,00 EUR. Diese Kosten können nicht vom Aktivnachlass abgezogen werden, da sie gerade nicht Gegenstand einer Verbindlichkeit, die auch bei dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge entstanden wäre, sind (OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2009 - 3 U 98/08, NJOZ 2010, 2213 Rn. 46; MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2311 Rn. 22). bb) Die bestrittene Verbindlichkeit bei der H.-Bank in Höhe von 5.502,94 EUR infolge der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits. Ausweislich des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 15.09.2021 verfügte der Erblasser nur über ein Konto bei der R.-Bank mit einem Guthaben von 660,37 EUR zum Todestag. Die Verbindlichkeit in Höhe von 5.502,94 EUR infolge der Inanspruchnahme eines Dispositionskredits betrifft ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs dagegen ein Konto der Beklagten. Diesen unschlüssigen Vortrag durfte die Klägerin in zulässiger Weise pauschal bestreiten (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 18 m.w.N.). cc) Die vorgeblichen drei Mietzahlungen in Höhe von 960,00 EUR. Diese wurden klägerseits erstinstanzlich substantiiert bestritten (vgl. Bl. 166 der amtsgerichtlichen Akte). Die entsprechenden Belege wurden von der Beklagten dennoch nicht nachgereicht. Anlass hierzu bestand insbesondere deshalb, weil im Nachtrag zum notariellen Nachlassverzeichnis (dort Seite 3) die Rede davon ist, dass der Vermieter die ausstehenden Mietzahlungen mit der Kaution in Höhe von 600,00 EUR verrechnet hätte. In letzterem Fall hätte die Beklagte im Übrigen die Kaution als Aktivum des Erblassers verbuchen müssen. dd) Die Zahlungen an die Rechtsanwälte W. und B. in Höhe von 1.200,47 EUR bzw. 75,27 EUR. Zwar hat die Beklagte die beiden Zahlungen durch die Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege nachgewiesen und können Kosten der anwaltlichen Vertretung der Erben in schwierigen oder umfangreichen Fällen ausnahmsweise auch gemäß § 2314 Abs. 2 BGB in Abzug gebracht werden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 – 3 U 43/17, ErbR 2018, 533; NK-BGB/Bock, 6. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 37). Bestritten war jedoch mit Schriftsatz der Klägerin vom 10.03.2023 (Bl. 166 der amtsgerichtlichen Akte) die Erforderlichkeit dieser Rechtsanwaltskosten zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn reklamiert wurde, dass es nicht sein könne, dass der Pflichtteilsanspruch durch die Mandatierung von mindestens fünf Rechtsanwälten gemindert würde. Hierzu, insbesondere warum die Beklagte gleich mehrere Rechtsanwälte beauftragt hatte, von denen letztlich keiner in ersichtlicher Weise aktiv wurde (vgl. die Mitteilung des Rechtsanwalts W., dass die Beklagte seit geraumer Zeit nicht mehr vertreten würde unter Bl. 14 der amtsgerichtlichen Akte), hat sie erstinstanzlich nicht vorgetragen. Die beiden Zahlungen wurden daher zu Recht vom Amtsgericht nicht berücksichtigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Nachlassfall des seinerzeit in bescheidenen Verhältnissen lebenden Erblasser objektiv schwierig oder unübersichtlich ist. ee) Die beklagtenseits angesetzten Kosten für die Pflege des Erblassers durch Beklagte in Höhe von 11.700,00 EUR. Dies deshalb, weil die Beklagte als Ehegattin des Erblassers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2057a BGB nicht ausgleichsberechtigt ist. Deren vorgebliche Pflegeleistungen werden - wie das Amtsgericht korrekt ausführt - durch die Erbteilserhöhung nach § 1371 BGB pauschal abgegolten (MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, BGB § 2057a Rn. 9). Weitere Anspruchsgrundlagen sind in der Tat nicht ersichtlich. ff) Die vorgebliche Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 9.000,00 EUR. Dies deshalb, weil dieser neue Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu Recht nach § 296a S. 1 ZPO unberücksichtigt geblieben ist. Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren war am 20.09.2023 (Bl. 256 der amtsgerichtlichen Akte). Nachgelassen war jedoch - in einer von der ZPO nicht vorgesehen Weise - ein Schriftsatznachlass zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Diesbezügliches Vorbringen der Beklagten, insbesondere neue Beweisangebote als Reaktion auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, war deshalb trotzdem gemäß § 296a S. 2 ZPO zu berücksichtigen (Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 4; Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 296a Rn. 4). Indes berechtigt ein solcher Schriftsatznachlass nicht, - wie vorliegend jedoch geschehen - neue Angriffsmittel vorzubringen, die sich nicht als Reaktion auf das Ergebnis der Beweisaufnahme darstellen (Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl. 2023, ZPO § 296a Rn. 5 m.w.N.). Dieses neue Vorbringen der Beklagten, welches nach § 296a S. 1 ZPO in erster Instanz nicht berücksichtigt wurde, wäre jedoch in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO als neues Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn einer der dort genannten Umstände vorliegt (Saenger, a.a.O., § 531 Rn. 7; Huber/Röß, a.a.O., Rn. 6 f.). Dies ist jedoch - worauf die Beklagte von der Kammer in der Verhandlung vom 17.04.2024 hingewiesen wurde - offensichtlich nicht der Fall, insbesondere beruht die Nichtvorlage des zweiten Nachtrags zum notariellen Nachlassverzeichnisses auf einer Nachlässigkeit der Beklagten im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO. Wie bereits vom Erstrichter ausgeführt, stammt der dem verspäteten Vortrag zugrundeliegende zweite Nachtrag zum notariellen Nachlassverzeichnis vom 11.05.2023 (vgl. Anlage B9 zur amtsgerichtlichen Akte). Gründe, weshalb die Beklagte hierzu weder schriftsätzlich, noch in den mündlichen Verhandlungen vom 19.07.2023 und 20.09.2023 vorgetragen hat, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch keine Entschuldigungsgründe vorgebracht. Es hätte ihr einleuchten müssen, dass derart erheblicher Vortrag entsprechend der Prozesslage und bei einer auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung so früh wie möglich vorzubringen ist. 3.) Zu Recht hat das Amtsgericht die Einräumung des Nießbrauchs teilweise, nämlich in Höhe von 27.750,00 EUR, als ergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB angesehen. Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB entspricht dem der §§ 516, 517 BGB. Erforderlich ist somit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die sog. Schenkungsabrede als Einigung über die ganze oder teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Gemischte Schenkungen sind somit nur hinsichtlich ihres Schenkungsteils ergänzungspflichtig (BeckOK BGB/Müller-Engels, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 2325 Rn. 7 ff. m.w.N.). Dementsprechend durfte das Amtsgericht nach Vernehmung der Notarin, die ausgesagt hat, dass der Erblasser und die Beklagte sich seinerzeit einig waren, dass die Einräumung des Nießbrauchs teilweise unentgeltlich erfolgen solle (Bl. 255 der amtsgerichtlichen Akte), ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrenssätze zu der Überzeugung gelangen, dass die in der Urkunde festgehaltene Vereinbarung, dass die Einräumung des Nießbrauchs mit Ausnahme der Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe von 5.000,00 EUR im Übrigen „schenkungsweise“ erfolgt, wörtlich zu nehmen ist. Wie der Beklagten in der Verhandlung vom 17.04.2024 näher erläutert, ändert die Lastentragung infolge des Erwerbs des Nießbrauchs nichts an der (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Nießbrauchseinräumung. 4.) Ein möglicher Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf die Lebensversicherung des Erblassers wurde vom Amtsgericht im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt, wobei der Erstrichter übersehen hat, dass dieser Anspruch von der Klägerin nicht eingeklagt war und dementsprechend auch nicht hätte zugesprochen werden dürfen, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO, vgl. erneut die Einzelheiten zur klägerischen Berechnung der Klageforderung unter Bl. 79 der amtsgerichtlichen Akte. Mangels Bezifferung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung im Zeitpunkt der letzten juristischen Sekunde vor dem Ableben des Erblassers durch Beklagte, hatte sich die Klägerin letztlich eine Klageerweiterung nur vorbehalten. Eine Klageerweiterung ist jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt. Irrelevant ist, an wen der Auszahlungsbetrag in Höhe von 5.427,66 EUR nach Eintritt des Erbfalls letztlich ausbezahlt wurde. 5.) Hinsichtlich der Nichtanrechnung der vorgeblichen Arbeitsleistungen des Erblassers nach § 2315 BGB im Wert von 15.000,00 EUR ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb keine erneute Feststellung geboten ist. Allen voran wurden beklagtenseits zweitinstanzlich keine Fehler bei der Würdigung der Zeugenaussagen aufgezeigt. 6.) Im Ergebnis ergibt sich für die Klägerin ein Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB in Höhe von 4.237,30 EUR. Dieser Betrag ergibt sich wiederum aus der Berechnung 1/8 x [(Aktiva - Passiva) + 27.750,00 EUR)]. Der Wert der Aktiva ergibt sich nach oben Gesagtem aus der Summe von 12.660,37 EUR und 2.751,47 EUR, der Wert der Passiva aus der Summe von 4.955,58 EUR, 2.751,47 EUR, 1.132,34 sowie 424 EUR. III. 1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. 2.) Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.