Beschluss
1 T 32/24
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2024:0430.1T32.24.00
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Leitsätze
1. Die Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn diese durch eine missverständliche Formulierung im Beweisbeschluss veranlasst war (hier: "Schulter" statt richtigerweise "Oberarm").(Rn.21)
2. Ein Sachverständiger der lediglich aus sprachlichen Gründen von "Arm" statt "Oberarm" spricht, überschreitet nicht den Gutachtenauftrag.(Rn.22)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz vom 31.01.2024, Az. 8 C 466/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, wenn diese durch eine missverständliche Formulierung im Beweisbeschluss veranlasst war (hier: "Schulter" statt richtigerweise "Oberarm").(Rn.21) 2. Ein Sachverständiger der lediglich aus sprachlichen Gründen von "Arm" statt "Oberarm" spricht, überschreitet nicht den Gutachtenauftrag.(Rn.22) 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim an der Brenz vom 31.01.2024, Az. 8 C 466/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Parteien des Rechtsstreits streiten über Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte soll der Beschwerdeführerin - so der Vortrag in der Klageschrift - am 14.04.2023 ohne jede weitere Vorwarnung zweimal mit der Faust auf die Schulter geschlagen. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vom 12.10.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass der Beklagte ihr zweimal mit der Faust auf ihren Oberarm geschlagen habe (Bl. 48 der amtsgerichtlichen Akte). Mit Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 26.10.2023 (Bl. 72 der amtsgerichtlichen Akte) wurde u.a. beschlossen: „Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, sie habe durch die zwei Faustschläge des Beklagten auf ihre linke Schulter - eine Schulterprellung - ein HWS-Syndrom - eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule erlitten, durch welche sie drei bis vier Wochen lang Schmerzen beim Hochheben des Arms verspürt habe durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.“ Mit Verfügung vom 13.12.2023 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum schriftlichen Sachverständigengutachten vom 08.12.2023 binnen 4 Wochen ab Zustellung eingeräumt (Bl. 109 der amtsgerichtlichen Akte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie führte u.a. an, dass der Sachverständige den Eindruck erwecken würde, den Angaben des Gegners mehr Glauben zu schenken, sowie der Sachverständige sich unsachlich über sie geäußert, das Beweisthema umformuliert, Textbausteine aus einem Verkehrsunfallgutachten übernommen sowie sie nicht untersucht zu haben (Bl. 117 ff. der amtsgerichtlichen Akte). Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2024 wurde der Antrag zurückgewiesen (Bl. 131 der amtsgerichtlichen Akte). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 05.02.2024 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen sofortige Beschwerde (Bl. 142 der amtsgerichtlichen Akte). Sie verweist auf ihre bisherige Begründung und vertieft diese. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2024 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Sachverständige hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ablehnungsantrag. Auf den gesamten Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht keinen Grund gesehen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, §§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 ZPO. Die Kammer schließt sich im Ausgangspunkt den Ausführungen des Amtsgerichts in den Beschlüssen vom 31.01.2024 und 20.02.2024 an und ergänzt diese wie folgt: 1.) Dass der Beweisbeschluss von „Faustschlägen [...] auf die linke Schulter“ und der Sachverständige auch von Schlägen auf den „Arm“ bzw. „Oberarm“ spricht, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, weil diese vorgebliche Überschreitung des Gutachtenauftrags jedenfalls durch die missverständliche Formulierung „Schulter“ im Beweisbeschluss veranlasst war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2013 – 9 W 28/13, BeckRS 2013, 22397 zu objektiv missverständlichen Beweisbeschlüssen). Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2023 hat die Beschwerdeführerin - ebenso wie gegenüber der Polizei - von Schlägen gegen ihren „Oberarm“ gesprochen. Auch im Schriftsatz der Klägerseite vom 12.10.2023 ist die Rede davon, dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Vorfall „keinerlei Beschwerden im Bereich Schulter/Arm/Halswirbelsäule“ hatte und ihr „gegen die Schulter/Übergang zum Oberarm“ geschlagen worden sei. Dementsprechend durfte der Sachverständige berechtigterweise davon ausgehen, dass das Gericht mit dem Begriff „Schulter“ die Oberarmregion gemeint hat, zumal der Begriff der Schulter umgangssprachlich für die Oberarmregion benutzt wird. Dass der Sachverständige teils totum pro parte von „Arm“ spricht ist irrelevant. Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags ist hiermit nicht verbunden, zumal der Sachverständige an keiner Stelle Schläge gegen den Unterarm anspricht. 2.) Das Wort „auch“ auf Seite 18 des Gutachtens (vorletzter Satz im vorletzter Absatz) bezieht sich auf den vorherigen Satz und wird ohne weiteres ersichtlich synonym für das Wort „möglicherweise“ verwendet, welches der Sachverständige im Vorsatz bereits benutzt hatte. Der Sachverständige hält mithin keine streitige Behauptung für bewiesen. 3.) Der Sachverständige unterstellt der Beschwerdeführerin auf Seite 7 seines Gutachtens keine „Geldmacherei“. Er zitiert ohne weiteres ersichtlich lediglich den Beklagtenvortrag (“Demgegenüber behauptet die Beklagtenpartei [...]“). Eine abwertende eigene Meinungsäußerung des Sachverständigen ist damit nicht verbunden. 4.) Anlage K7 wurde erst im hiesigen Beschwerdeverfahren vorgelegt, sodass die Annahme des Sachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, dass keine medizinische Dokumentation vom Tattag vorliegt, nicht zu beanstanden ist. Dieses Versäumnis der Klägerseite kann nicht zulasten des Sachverständigen gehen. 5.) Dass der Sachverständige die Beschwerden der Beschwerdeführerin „unterstellt“, d.h. annimmt, ist sprachlich korrekt und belegt dessen Objektivität, da er dadurch zum Ausdruck bringt, dass er die klägerische Behauptung nicht zulasten der Beklagtenseite für bewiesen hält. Dass gleiche gilt, wenn der Sachverständige auf Seite 21 in der Zusammenfassung seines Gutachtens schreibt, dass nicht forensisch bewertet werden könne, ob es das Zuschlagen des Beklagten und die Verletzungsproblematik überhaupt gegeben hat. Die Klägerseite kann ihren Ablehnungsantrag mithin nicht damit begründen, dass der Sachverständige nicht zu ihren Gunsten parteiisch ist. 6.) Der Sinn einer körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen weit nach der vorgeblichen unerlaubten Handlung erschließt sich der Kammer ebenso wie dem Erstgericht nicht, zumal keine Dauerfolgen geltend gemacht werden. Eine richterliche Weisung zur persönlichen Untersuchung der Klägerin enthielt der Beweisbeschluss im Übrigen nicht. 7.) Dass der Sachverständige auf Seite 12 vom „streitgegenständlichen Verkehrsunfall“ spricht, mag peinlich sein, begründet aufgrund der Singularität aber keine Besorgnis der Befangenheit. III. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2.) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.