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1 O 49/22

LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger Ziffer 1 und die Klägerin Ziffer 2 haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Klägers Ziffer 1 und insbesondere der Klägerin Ziffer 2 besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 ff. StGB nicht, da die beanstandete Äußerung nicht rechtswidrig ist. Sie ist vielmehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt (1.). Der geltend gemachte Anspruch folgt aufgrund der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerung auch nicht aus anderen, denkbaren Anspruchsgrundlagen (2.). 1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die streitgegenständliche Äußerung unterlässt, da diese vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt und somit rechtmäßig ist. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 107). Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (BVerfGE 61, 1, 7; BVerfGE 85, 1, 14 f.; BVerfGE 90, 241, 247; BGH, Urteil vom 20. September 2011, 4 StR 129/11, Rn. 21, juris). Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt dem Äußernden, seinen Standpunkt auch überpointiert zur Geltung zu bringen und beschränkt ihn nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung (BGHZ 91, 117, 121). Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BGH, VersR 1994, 57, 59; BGHZ 166, 84, 110; BGH, Urteil vom 11. März 2008, VI ZR 7/07, Rn. 31, juris; BVerfGE 93, 266, 294). In der öffentlichen Diskussion von Themen, die für breite Bevölkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BVerfG, NJW 1992, 2750). Ob andere diese Kritik für falsch oder ungerecht halten, ist insofern nicht von Bedeutung (BGH, VersR 1994, 57, 59; BGH, VersR 2000, 1162, 1163; BGH, VersR 2002, 445, 446; BGH, Urteil vom 11. März 2008, VI ZR 7/07, Rn. 31, juris). Äußerungen im politischen Meinungskampf nehmen dabei grundsätzlich weder Neutralität noch ein Vertrauen in deren Objektivität in Anspruch (BGH, Urteil vom 11. März 2008, VI ZR 7/07, Rn. 31, juris; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGHZ 91, 117, 122). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden von solchen Aussagen im politischen Meinungskampf erst überschritten, wenn mit ihnen der Zweck verfolgt wird, andere Personen in der interessierten Öffentlichkeit zu diffamieren, wenn es dem Äußernden also nicht so sehr um ein sachliches Anliegen, als vielmehr in erster Linie um die vorsätzliche Kränkung Andersdenkender geht (BGH, Urteil vom 20. Mai 1986, VI ZR 242/85, Rn. 9, juris). b) Gemessen an diesen Maßstäben hält sich die Äußerung des Beklagten im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. aa) Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich - entgegen der Auffassung der Kläger - um eine Meinungsäußerung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt und die an den oben dargelegten Maßstäben zu politischen Meinungskampf zu messen ist. (1) Meinungen sind im Unterschied zu (reinen) Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1-13, Rn. 15). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 13). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG. Im Falle, dass die beiden Äußerungsformen der Tatsachenbehauptung und des Werturteils miteinander verbunden werden und gemeinsam den Sinn einer Äußerung begründen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt (BVerfG a.a.O., Rn. 15). Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG a.a.O., Rn. 16). Bei der Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen, die die Äußerung insgesamt als Werturteil kennzeichnen, ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eröffnet (BVerfG a.a.O.). An die Wahrheitspflicht dürfen in einem Fall der Vermengung von Tatsachenbehauptung und Werturteil im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 45; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 797/78 –, BVerfGE 54, 208-223, Rn. 28). (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um ein Werturteil, das dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt. (a) Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die angegriffene Äußerung im zweiten der insgesamt drei Sätze tatsächliche Elemente enthält („nebenwirkungsfreie Impfung“, „gratis“, „ihr Leben und das vieler anderer retten kann“). Eine Verkürzung des Sinngehalts der Äußerung des Beklagten auf den zweiten von drei Sätzen ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Äußerung gefallen ist, würde indes den Sinngehalt der einheitlich zu wertenden Äußerung nicht hinreichend erfassen und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verkennen. (b) Der Beklagte ist ein bundesweit bekannter SPD-Politiker. Der Beklagte äußerte sich seit Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 vielfach öffentlich, sowohl im Internet als auch in politischen Fernsehsendungen (Talkshows) zu den Auswirkungen und den Möglichkeiten der Eindämmung der Pandemie. Die Äußerung vom 14.08.2021 erfolgte zudem in erkennbarem Zusammenhang mit dem Wahlkampf zur Bundestagswahl vom 26.09.2021. (c) Die Äußerung erfolgte als unmittelbare Antwort auf die Ebenfalls auf der Plattform Twitter veröffentlichte Kurznachricht „Kann es sein, dass der Wahlkampf sich gerade auf die Alternativen „Currywurst retten“ oder „Welt retten“ zuspitzt?“ des Nutzers „Prof. Stefan Rahmstorf“, die im Rahmen der streitgegenständlichen Äußerungen vom Beklagten zitiert wurde (Anl. K1, Bl. 14 e-Akte). Im ersten Satz der streitgegenständlichen Äußerung stimmt der Beklagte der von ihm zitierten Kurznachricht zu. Im dritten Satz zieht der Beklagte - als solche gekennzeichnete - persönliche Schlussfolgerungen aus dem von ihm im zweiten Satz dargestellten Verhalten. Der zweite Satz dient daher bereits erkennbar lediglich der Begründung der vom Beklagten als solche gekennzeichneten persönlichen Meinung; es überwiegt somit bei Berücksichtigung des Kontextes sowie der Gesamtheit der beanstandeten Äußerung trotz des Vorhandenseins faktischer Elemente der wertende Charakter. Die gesamte Äußerung - auch soweit sich im zweiten Satz der beanstandeten Äußerung faktische Elemente finden - unterfällt somit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. bb) Die Äußerung ist von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt. (1) Die streitgegenständliche Äußerung ist in Ansehung ihrer inhaltlichen Themen - Covid-19-Pandemie und Klimaschutz - vor dem zeitlichen Hintergrund der anstehenden Bundestagswahl 2021 erkennbar ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf, sodass eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung spricht (vgl. oben, I. 1. a). Die Schranken, denen etwa die Aufklärung der Verbraucher über die Güte von Konsumgütern insbesondere durch vergleichende Warentests (vgl. BGHZ 65, 325, 333 f.) unterliegt, gelten für die beanstandete Äußerung nicht. Mit seiner Äußerung nimmt der Beklagte vielmehr Stellung im politischen Meinungskampf. Neutralität nimmt er hierbei - wie ausgeführt - ebenso wenig für sich in Anspruch wie ein Vertrauen in die Objektivität seiner Äußerung. Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Sinne einer Diffamierung anderer Personen in der interessierten Öffentlichkeit sind vorliegend ersichtlich nicht berührt oder gar überschritten. Äußerungen im Wahlkampf stehen in besonderem Maß unter dem Vorzeichen, für den eigenen politischen Standort zu werben und diesen deshalb gegenüber dem des politischen Gegners möglichst wirkungsvoll zur Geltung zu bringen. Hiervon diktierte polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am „anderen Lager“ sind um der Gewährleistung willen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die wirksame Darstellung der eigenen Meinung auch und gerade im politischen Meinungskampf zuerkennt, von dem Kritisierten grundsätzlich auch auf die Gefahr hinzunehmen, dass die Empfänger den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzen (BVerfG, NJW 1983, 1415; BGH, Beschluss vom 15. November 1983, VI ZR 251/82, Rn. 17, juris). (2) Es ist nicht ersichtlich, dass die beanstandete Äußerung auf die persönliche Herabsetzung des lediglich vage bestimmten Personenkreises der Ungeimpften - die nach Auffassung der Kläger eine Gruppe von 20 bis 22 Millionen Menschen betreffen soll - zielen würde. Vielmehr steht - im Kontext der damals anstehenden Bundestagswahl und der erheblichen gesellschaftlich-sozialen wie auch wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie - die sachliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Impfung im Sinne des Gesundheitschutzes der Bevölkerung sinnvoll ist, wenn auch pointiert und überspitzt, erkennbar im Vordergrund der beanstandeten Äußerung. cc) Ob die Kläger von den Äußerungen unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen sind (vgl. Hinweisverfügung der Kammer vom 10.06.2022, Bl. 35 e-Akte), kann damit dahinstehen. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aufgrund der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Äußerung auch nicht aus anderen, denkbaren Anspruchsgrundlagen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Unterlassung von Äußerungen des Beklagten, die dieser zu einer Zeit vor seiner Ernennung zum Bundesminister für Gesundheit getätigt hat. Der Kläger Ziffer 1 ist niedergelassener Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 2. Der Beklagte veröffentlichte am 14. August 2021 um 1:22 Uhr auf seinem Twitter-Account folgenden Beitrag: „Stimmt. Und zusätzlich geht es darum, weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann. Daher bin ich pessimistisch was freiwillige Opfer für den Klimaschutz betrifft“ (Anl. K 1, Bl. 14 e-Akte). Dabei zitierte der Beklagte einen Beitrag eines anderen Nutzers mit dem Inhalt: „Kann es sein, dass der Wahlkampf sich gerade auf die Alternativen „Currywurst retten“ oder „Welt retten“ zuspitzt?“ (Anl. K 1, Bl. 14 e-Akte). Die Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2 tragen vor und sind der Auffassung, dass die im Beitrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen - betreffend die Impfung gegen COVID-19 - seien falsch und entsprächen nicht der Wahrheit. Die Impfungen böten keinerlei Fremdschutz und keinen nachweisbaren Eigenschutz. Der Beklagte mache jedermann, der zum ungeimpften Teil der Bevölkerung zähle gegenüber dem als geimpft bezeichneten Teil der Bevölkerung verächtlich und würdige Erstere in der öffentlichen Meinung herab, indem der Beklagte behaupte, diese seien nicht bereit, ohne jedwedes Risiko und ohne jedweden Aufwand das Leben vieler anderer zu retten. Der Beklagte beschuldige alle Ungeimpften der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB. Die Äußerung des Beklagten sei geeignet, das berufliche und gewerbsmäßige Ansehen von ihm - dem Kläger Ziffer 1 - zu beschädigen, da eine Vielzahl von Menschen die Aussage des Beklagten zum Anlass nehme, zutreffende Behauptungen und Quellenteilungen von ihm - dem Kläger Ziffer 1 - ins Lächerliche zu ziehen und ihn somit zu diffamieren. Die angegriffene Äußerung sei jedenfalls geeignet, dies weiter zu verschärfen. Er - der Kläger Ziffer 1 - sei als Teil des vom Beklagten in Bezug genommenen Kollektivs berechtigt, Rechte gegen den Beklagten geltend zu machen. Da die Tätigkeit von ihm - dem Kläger Ziffer 1 - als Geschäftsführer der Klägerin Ziffer 2 dieser auch zugerechnet und zugeordnet werde, werde entsprechend auch die Geschäftstätigkeit der Klägerin Ziffer 2 beeinträchtigt. Ihm - dem Kläger Ziffer 1 - stehe gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186 f. StGB zu. Die Behauptungen des Beklagten seien unwahr, jedenfalls nicht erweislich war. Der Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass die angegriffenen Äußerungen der Wahrheit entsprächen. Mit seiner Aussage unterstelle der Beklagte pauschal allen Ungeimpften, also auch ihm - dem Kläger Ziffer 1 -, das Leben anderer zu gefährden und mache ihn damit verächtlich. Seine individuelle Betroffenheit ergebe sich daraus, dass er - der Kläger Ziffer 1 - zu derjenigen konkret bestimmbaren Bevölkerungsgruppe der Ungeimpften gehöre, die der Beklagte unentwegt beleidige und diffamiere. Zudem folge seine persönliche Betroffenheit daraus, dass er durch die offenkundig falsche Tatsachenbehauptung des Beklagten in seiner rechtlich geschützten Freiheit der Willensentschließung und -betätigung verletzt worden sei. Mit dem Beitrag werde ihm - dem Kläger Ziffer 1 - öffentlich unterstellt, dass er sich an der Tötung vieler anderer beteilige respektive die Rettung vieler anderer mutwillig unterlassen würde. Dies stelle eine Verleumdung dar. Ferner folge ein Unterlassungsanspruch von ihm - dem Kläger Ziffer 1 - gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 (analog) in Verbindung mit § 824 BGB. Der Beklagte kenne dabei die Unwahrheit der von ihm behaupteten Tatsachen, jedenfalls müsse er sie kennen. Für die Klägerin Ziffer 2 folge der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 (analog) in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB aufgrund der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in Verbindung mit § 824 BGB. Der Klägerin Ziffer 2 würden Äußerungen, die ihn - den Kläger Ziffer 1 - diffamierten, unmittelbar zugeschrieben und beträfen ihr Geschäftsfeld. Der Eingriff des Beklagten in die Rechte von ihnen - den Klägern - sei rechtswidrig, der Beklagte habe kein rechtlich begründetes Interesse an seinen Behauptungen und deren Verbreitung. Der Beklagte sei - auch wenn er die Äußerungen nicht in einer politischen Funktion gemacht habe - aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte an das Grundgesetz gebunden und habe bei seinem Handeln dafür Sorge zu tragen, die Grundrechte Dritter nicht zu verletzen. Der Kläger beantragt: Der Beklagte hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu unterlassen, öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: „Und zusätzlich geht es darum, weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann.“ wie geschehen unter der URL https://twitter.com/(...); Anlage K 1. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt vor und ist der Auffassung, dass eine Betroffenheit der Kläger in ihren subjektiven Rechten nicht schlüssig dargetan sei. Die Kläger seien durch die - inhaltlich nicht zu beanstandende - Äußerung vom 14. August 2021 nicht individuell und unmittelbar betroffen. Hierfür bedürfe es insbesondere einer auch für das unbefangene Publikum erkennbaren engen Beziehung zwischen der Äußerung und den persönlichen Verhältnissen des Klägers. Demgegenüber reiche es nicht aus, wenn sich die Äußerung etwa auf einen Personenkreis beziehe, der Kläger selbst in der betreffenden Äußerung aber nicht erwähnt werde und die Äußerung sein Verhalten nicht zum Gegenstand habe. Eine mittelbare oder reflexartige Auswirkung einer Äußerung auf den Kläger, etwa, weil dieser einer bestimmten Gruppe angehöre oder er die Äußerung auf sich persönlich beziehe, reiche nicht aus. Dies gelte nicht nur für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Rahmen von § 824 BGB sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Verletzungshandlung müsse sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. In diesem Sinne habe das Bundesverfassungsgericht im Kontext zur Frage der Kollektivbeleidigung hervorgehoben, dass eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benenne noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen sei, allenfalls unter engen Voraussetzungen den Straftatbestand der Beleidigung erfülle. Einem Bezug zu den Klägern - und damit ihrer Betroffenheit - stehe bereits entgegen, dass dem streitgegenständlichen Beitrag jeglicher inhaltlicher Bezug zu den Klägern fehle. Es sei nicht bekannt, dass der Beitrag rege Aufmerksamkeit und eine erhebliche Reichweite erlangt hätte. Sofern dem Kläger Ziffer 1 in den sozialen Medien und der öffentlichen Debatte Kritik widerfahren sein sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern dies seine Ursache im streitgegenständlichen Beitrag haben solle. Selbst wenn - was mit Nichtwissen bestritten werde - Dritte die streitgegenständliche Äußerung zum Anlass genommen haben sollten, den Kläger Ziffer 1 für seine Positionen und seine Äußerungen zu kritisieren, handele es sich um eine bloße Reflexwirkung, die nach den dargelegten Maßstäben nicht geeignet sei, eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit zu begründen. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich allenfalls um eine Kritik von ihm - dem Beklagten - an denjenigen, die zum damaligen Zeitpunkt die COVID-19-Impfung noch abgelehnt hätten. Hierbei handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, zudem fehle jede Bezugnahme auf die Kläger, was eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit ausschließe. Die Annahme einer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin Ziffer 2, die in der Klage unter Anwendung einer mehrfachen Mittelbarkeit begründet werde, sei noch fernliegender. Die Klage ist zunächst beim Amtsgericht Heidenheim - unter Angabe eines vorläufigen Streitwerts von 1.000,00 € - erhoben worden. Mit Beschluss vom 27. April 2022 (Bl. 17 f.) setzte das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 9.000,00 € fest. Mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (Bl. 24 f.) erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Ellwangen. Mit Beschluss vom 19.09.2022 (Bl. 101 e-Akte) ordnete die Kammer mit Zustimmung der Parteien (Bl. 95, 100 e-Akte) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO an. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.