Beschluss
82 Qs 15-25
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2025:0808.82QS15.25.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Oberhausen vom xx.xx.xxxx wie folgt abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt T als Vorschuss nach § 47 RVG zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen werden auf 2.968,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Oberhausen vom xx.xx.xxxx wie folgt abgeändert: Die dem Rechtsanwalt T als Vorschuss nach § 47 RVG zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen werden auf 2.968,20 Euro festgesetzt. b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Oberhausen vom xx.xx.xxxx wie folgt abgeändert: Die dem Rechtsanwalt T als Vorschuss nach § 47 RVG zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen werden auf 2.968,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Am xx.xx.xxxx wurde beim Polizeipräsidium Oberhausen eine Strafanzeige erstattet wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. An diesem Tag wurde durch die Polizei u.a. das Fluchtfahrzeug, ein silberner Skoda, nebst Fahrzeugschlüssel sichergestellt. Aufgrund von an dem Fahrzeugschlüssel festgestellten DNA-Spuren ergab sich der Verdacht einer etwaigen Beteiligung des Angeklagten S H – auch bekannt unter den Alias-Daten „S1 A“ –. Am xx.xx.xxxx ist gegen den Angeklagten S H durch das Amtsgericht Oberhausen ein Haftbefehl erlassen worden wegen des dringenden Tatverdachts eines gemeinschaftlich begangenen, bandenmäßigen Wohnungseinbruchsdiebstahls. Dieser Haftbefehl wurde im Haftbefehlsverkündungstermin vom xx.xx.xxxx in Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Oberhausen zudem dem Angeklagten H Rechtsanwalt T (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Pflichtverteidiger beigeordnet, der sich bereits mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx für diesen bestellt und Akteneinsicht beantragt hatte. Mit der vom Amtsgericht Oberhausen mit Beschluss vom xx.xx.xxxx unverändert zugelassenen Anklageschrift vom xx.xx.xxxx hat die Staatsanwaltschaft Duisburg dem Angeklagten H zur Last gelegt, gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert Verfolgten B K und dem ebenfalls angeklagten T1 T2 fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen sein soll. Weiter heißt es in der Anklageschrift: „Sie nahmen drei Luxushandtaschen der Marken Chanel und Louis Vuitton, eine Geldbörse und einen Koffer der Marke Louis Vuitton, einen Trainingsanzug der Marke Gucci sowie drei Paar Turnschuhe der Marken Louis Vuitton, Dior und Alexander [Mc Queen] an sich, um diese gewinnbringend zu veräußern.“ Der Angeklagte H wurde in der Hauptverhandlung vom xx.xx.xxxx freigesprochen und der Staatskasse wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Duisburg am xx.xx.xxxx Berufung eingelegt. Mit Antrag vom xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 2.968,20 Euro verlangt. Umfasst war von dem Antrag – soweit hier relevant – eine 1,0 Verfahrensgebühr (Einziehung und verwandte Maßnahmen) gemäß §§ 2, 13, 49 RVG i.V.m. Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 399,00 Euro (netto) nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Zu deren Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe seinen Mandanten im Haftprüfungstermin am xx.xx.xxxx über die Möglichkeit der Einziehung, insbesondere des Wertersatzes gemäß § 73c StGB, belehrt und ihn dahingehend beraten. Den diesbezüglichen Gegenstandswert setze er mit 20.000,00 Euro an, da der Geschädigte in der Hauptverhandlung den Wert der Beute auf diesen Betrag geschätzt habe. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Amtsgericht Oberhausen die zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers als Vorschuss nach § 47 RVG auf 2.493,39 Euro festgesetzt und dabei die Gebühr Nr. 4142 VV RVG abgesetzt, da eine Einziehung seitens der Staatsanwaltschaft Duisburg weder in der Anklage noch in der Hauptverhandlung beantragt worden sei und daher auch der Freispruch keine derartige Maßnahme umfasse. Hiergegen richtet sich der als „Beschwerde, hilfsweise Erinnerung“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG völlig unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage oder in der Hauptverhandlung tatsächlich einen Antrag auf Einziehung gestellt habe. Ausreichend sei vielmehr, dass im Zeitpunkt der Beratung während des laufenden Ermittlungsverfahrens ein entsprechender Antrag aufgrund des Tatvorwurfs in Betracht gekommen und der Mandant entsprechend beraten worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen und bei den angeklagten vollendeten Tageswohnungseinbrüchen auch üblich. Demgegenüber komme es nicht darauf an, dass sich nachträglich herausstelle, dass eine Einziehung nicht in Betracht komme oder die Staatsanwaltschaft diese nicht beantrage. Das Amtsgericht Oberhausen hat durch Beschluss vom xx.xx.xxxx dem Rechtsbehelf des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Die Sache wurde durch Verfügung des Amtsgerichts vom xx.xx.xxxx der Kammer zur Entscheidung übersandt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG zulässig und auch in der Sache begründet. Die dem Beschwerdeführer als Vorschuss gemäß § 47 Abs. 1 RVG aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen sind antragsgemäß auf 2.968,20 Euro festzusetzen, da dieser Betrag als Verteidigerhonorar im erstinstanzlichen Verfahren entstanden ist. Die einzig in Streit stehende 1,0 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13, 49 RVG i.V.m. Nr. 4142 VV RVG ist angefallen und wäre dementsprechend vom Amtsgericht Oberhausen zu berücksichtigen gewesen. Nach Nr. 4142 VV RVG fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, 1 StR 245/09, Rn. 4; Beschluss vom 29.11.2018, 3 StR 625/17, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris). Die Verfahrensgebühr wird dabei auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist, noch, ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt, noch ist erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, 1 Ws 22/23, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2023, 3 Ws 66/23, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris). Entsprechende Verteidigungsbemühungen sind also schon dann vergütungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010, III-1 Ws 183/10, Rn. 4, OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.03.2022, 1 Ws 38/22, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2023, a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2023, a.a.O., jeweils zitiert nach juris). Gemessen an diesen Grundsätzen kam bei dem dem Angeklagten H zur Last gelegten Wohnungseinbruchsdiebstahls, bei dem Teile der Beute ausweislich der Angaben des Geschädigten weiterhin nicht aufgefunden und zurückgegeben worden sind, jedenfalls eine Einziehung des Wertes der Taterträge nach § 73c StGB in Betracht. Eine solche war von Seiten der Strafverfolgungsbehörden auch zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund hat für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Haftprüfung seines Mandanten im November 2024 auch Veranlassung bestanden, diesen über die Möglichkeit einer solchen Maßnahme zu beraten. Ob die Staatsanwaltschaft eine solche Maßnahme bei der Anklageerhebung oder in der Hauptverhandlung tatsächlich beantragen würde, war zu diesem Zeitpunkt offen, aber denkbar. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).