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Urteil

31 KLs-340 Js 1265/24-6/25

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2025:0730.31KLS340JS1265.24.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in dreizehn Fällen und wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten sowie öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2017 bis 12.03.2020 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2021 bis 27.06.2024 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, S. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der aktuell gültigen Fassung, §§ 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in dreizehn Fällen und wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten sowie öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2017 bis 12.03.2020 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2021 bis 27.06.2024 gültigen Fassung, § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, S. 2, Abs. 3 Var. 2 StGB in der aktuell gültigen Fassung, §§ 52, 53 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse 1. Familiärer Hintergrund Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. 2. Schulischer und beruflicher Werdegang Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. 3. Beziehungs- und Sexualleben Der Angeklagte hatte bisher mehrere Beziehungen mit erwachsenen Frauen. X war die erste Lebensgefährtin des Angeklagten. Nach der Trennung von dieser hatte der Angeklagte noch mehrere weitere Beziehungen mit Lebensgefährtinnen. Aktuell steht der Angeklagte nicht in einer Beziehung. 4. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum Bei dem Angeklagten bestanden und bestehen keine psychischen Auffälligkeiten. Ernsthafte Erkrankungen, sonstige Verletzungen mit Kopfbeteiligung oder Verletzungen mit neurologischer Folge hat der Angeklagte nicht erlitten. Eine Alkohol- und /oder Betäubungsmittelproblematik war und ist bei ihm nicht vorhanden. Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und Alkohol lediglich in sozial üblichem Umfang. Bei dem Angeklagten liegt eine pädophile Störung (ICD 10: F65.4) in nicht ausschließlicher Form vor. 5. Vorstrafen Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Gegenstand des Darknet-Boards „Alice in Wonderland“ und Mitgliedschaft des Angeklagten Der Angeklagte war seit dem Jahr 2019 unter dem Nutzernamen „XX“ aktives und etabliertes Mitglied auf der digitalen Kommunikations- und Tauschplattform im Darknet „Alice in Wonderland“ und unternahm es als solches, sich sowie anderen Personen kinderpornographische Inhalte zugänglich zu machen. Zum hier in Rede stehenden Tatzeitraum waren mindestens 320.000 Mitglieder auf dieser Plattform registriert. Dem Angeklagten war die hohe Nutzerzahl bewusst. Ihm war auch bewusst, dass über die Plattform „Alice in Wonderland“ ein grundsätzlich unbeschränkter, im Einzelnen für keinen der Nutzer überschaubarer, sehr großer Personenkreis Zugriff auf die dort eingestellten Inhalte bekam. Dies wurde von dem Angeklagten auch gebilligt. Die Plattform „Alice in Wonderland“ war ausschließlich über spezielle Browser, wie beispielsweise den Tor-Browser, über das Darknet unter Eingabe einer sogenannten Onion-Domain zugänglich. Diese lautete im vorliegenden Fall „XX“. Die Plattform „Alice in Wonderland“ hatte ausschließlich den Zweck, insbesondere Personen mit pädosexuellen Interessen einen digitalen Raum für einen kommunikativen Austausch zu geben, Kontakte zu Gleichgesinnten zu erlangen und dient insbesondere der Weitergabe bzw. Erlangung von entsprechenden kinder- und jugendpornographischen Dateien. Es handelte sich um einen szenetypischen, internationalen Zusammenschluss pädophiler Personen, die hierüber einen längerfristigen und umfangreichen Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien abwickelten. Die Plattform „Alice in Wonderland“ wurde im Darknet als weitestgehend abgeschotteter Umschlagplatz und Tauschbörse genutzt und zielte auf eine Verschleierung der wahren Identität der dort agierenden Personen. Durch die Verwendung von Pseudonymen, die Anonymisierungs- und Verschleierungsmöglichkeiten des Darknets sowie die Verschlüsselung über das Tor-Netzwerk sollte der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und insbesondere die Identifizierung der Mitglieder in besonderem Maße verhindert werden. All dies war dem Angeklagten bekannt und wurde von diesem gebilligt. Eine Neuregistrierung auf der Plattform „Alice in Wonderland“ war unter einem frei wählbaren Nutzernamen und der Vergabe eines Passworts möglich. Neu registrierte Nutzer erhielten als „Novice“ zunächst nur Zugriff auf den öffentlichen Bereich des Boards, den sog. „Academy-Bereich“. Bereits in diesem Bereich waren mehrere tausend kinderpornographische Bild- und Videodateien für alle Mitglieder abrufbar. Ein Verlassen dieses Bereiches war möglich, sobald ein Nutzer genügend „Reputation Points“ gesammelt hatte. Zehn Reputationen waren notwendig, um vollen Zugriff auf das gesamte Board zu erhalten und vollwertiges Mitglied (Member) zu werden. Das Erlangen von solchen Reputationen war durch das Teilen von kinderpornographischen Inhalten im Academy-Bereich möglich. Eine andere Möglichkeit war die Zahlung einer „Spende“ in einer Kryptowährung. Im Academy-Bereich war auch ein Zugriff auf die Forenregeln möglich. Diese formulierten für die Nutzer der Plattform verbindliche Verhaltensregeln (Board-Regeln), die mit der Registrierung als Nutzer akzeptiert wurden. Zu diesen von den Betreibern festgelegten „Forenregeln“ gehörte etwa, dass ausschließlich Dateien mit weiblichen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen drei bis 17 Jahren hochgeladen werden durften und ausschließlich solche Inhalte geteilt werden durften, die keine Folter oder Schmerzen abbildeten. Weiter sahen die Forenregeln vor, dass inaktive Member ihren „Status“ verlieren und zurück in den „Academy-Bereich“ herabgestuft und deren Konten letztlich entfernt würden. Zudem gehörte zu den „Board-Regeln“, dass keine persönlichen Informationen gepostet oder angefordert werden durften. Je nach Aktivität bzw. den erhaltenen „Likes“ wurden spezielle Titel und Ränge vergeben. So war es möglich von dem „einfachen“ Memberstatus (ab 10 Punkten) bis hin zu einem „Ultra Elite“-Member aufzusteigen (ab 17.000 Punkten). Dem Angeklagten waren diese festgelegten „Forenregeln“ bekannt und wurden von ihm auch akzeptiert. Der Login-Bereich des Boards war dabei grundsätzlich zweistufig aufgebaut. So wurde ein erster Login-Bereich nach Aufrufen der Onion-Domain erreicht. Hier musste sich der User mit Nutzernamen und Passwort anmelden und einen sog. captcha aktivieren. Nach dieser Registrierung konnten Nutzer zwischen unterschiedlichen weiteren Kategorien wählen. Dabei standen u. a. zur Auswahl das „AiW Community Forum“ und „AiW Images & Gallery“. Nach Auswählen der Kategorie wurde erneut nach dem Passwort gefragt. Im Anschluss gelangten Nutzer auf die Startseite des Forums. Hier konnten User über eine Navigationsleiste eine weitere Auswahl treffen und gelangten etwa zu den Möglichkeiten „Quick Links“ – deine Posts, neue Beiträge, „Upload“ – Möglichkeit Daten in das Forum hochzuladen oder „Magazin“, in welchem von Mitgliedern verfasste Textbeiträge abrufbar waren. Auch stand den Usern hier ein privater Nachrichtenbereich zur Verfügung, in welchem neben Nachrichten auch Bild- und Videodateien ausgetauscht werden konnten. Im Hauptforum durfte ausschließlich englischsprachig kommuniziert werden. In entsprechenden Unterforen fand ein Austausch auch auf deutscher Sprache statt. Daneben gab es auf dem Hauptforum verschiede Unterkategorien, wie […]. In den Threads wurden Themen wie das präferiertes Alter besprochen und Bilder bzw. Links zu Videos mit kinderpornographischen Inhalten hochgeladen, die jedem Mitglied zum Download zur Verfügung standen. Zudem gab es eine Unterkategorie „Competitions“, in der über die Website-Banner abgestimmt und die Sieger entsprechend geehrt werden konnten. Die Plattform „Alice in Wonderland“ war hierarchisch organisiert. So gab es Mitglieder, die als Administratoren das Darknetboard betrieben oder als Moderatoren agierten, indem sie für die Einhaltung von Benutzungsregeln und die Pflege der Foren zuständig waren. Die größte Anzahl der Nutzer jedoch stellten – wie auch der Angeklagte – aktive Mitglieder dar, die kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien durch Hochladen eines zu einem File-Hosting-Dienst führenden URL-Links einstellten. Über diesen – regelmäßig Vorschaubilder anzeigenden – Link erlangte der hierauf Zugreifende Zugang zu der bei dem jeweiligen Hosting-Dienst hinterlegten Bild- oder Videodatei. Auf diesem Weg wurde ebenfalls das regelmäßig für den Abruf benötigte Passwort anderen Mitgliedern bereitgestellt. Eine andere Möglichkeit des Teilens von kinderpornographischen Inhalten war es, solche direkt im veröffentlichten Post bereitzustellen. Bei beiden Möglichkeiten konnten sämtliche Nutzer des Boards „Alice in Wonderland“ auf die entsprechenden Dateiinhalte zugreifen. Dem Angeklagten war bei der Nutzung dieses Forums nicht nur dessen spezielle Funktion und dessen Aufbau bewusst, er nutzte dieses zudem seinem Zweck entsprechend und gezielt für den Austausch entsprechender Dateien und trug damit zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für insbesondere kinderpornographische Inhalte bei. Er beabsichtigte mit seinem Betritt zum Forum „Alice in Wonderland“ sich den Regeln dieses Darknetforums zu unterwerfen, hierüber langfristig insbesondere kinderpornographische Inhalte mit den anderen registrierten Nutzern – mithin einem unbeschränkten, im Einzelnen für keinen der Nutzer überschaubaren, sehr großen Personenkreis – auszutauschen. Durch das wiederholte Bereitstellen von solchen Inhalten leistete er wissentlich und willentlich einen wesentlichen Beitrag für die Aufrechterhaltung des konkreten Internetforums „Alice in Wonderland“. Hierdurch sollten die anderen registrierten Nutzer zum „Posten“ von Links mit entsprechenden Inhalten motiviert werden, damit der Angeklagte immer wieder neues kinderpornographisches Bild- und Videomaterial erhalten konnte. Mit dem Beitritt zu diesem Forum unterwarf sich der Angeklagte – wie bereits dargelegt – bewusst den dort aufgestellten Benutzerregeln und erklärte sich hiermit bereit auch zukünftig insbesondere kinderpornographische Inhalte hochzuladen und so allen den anderen registrierten Nutzern zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte hatte dabei bei jeder der nachfolgend dargestellten Taten unter Ziffer II. 2. – 3. der Urteilsgründe Kenntnis von dem Inhalt der Bild- und Videodateien und der Tatsache, dass diese ein tatsächliches beziehungsweise jedenfalls wirklichkeitsnahes Geschehen abbildeten sowie dem kindlichen Alter der dargestellten Mädchen. Der Angeklagte billigte dies. Soweit der Angeklagte über Bild- und Videodateien auch – wie noch darzustellen sein wird – eine von ihm selbst verfasste Geschichte in Textform durch Hochladen in das Forum allen anderen Nutzern der Plattform „Alice in Wonderland“ zur Verfügung stellte, beschrieb er bewusst und gewollt eindeutige sexuelle Handlung an bzw. mit sechs bis siebenjährigen Mädchen. Dem Angeklagten war zudem die Speicherung der Bild- bzw. Videodateien und der selbstverfassten Geschichte bekannt und er wollte diese auch, um sich diese Dateien ansehen zu können und sich hierdurch sexuell zu erregen. Das kindliche Alter der dargestellten bzw. beschriebenen Mädchen sowie, dass die Bilder und Videos ein tatsächliches beziehungsweise jedenfalls wirklichkeitsnahes Geschehen abbilden, war ihm hierbei bewusst. 2. Verbreitungshandlungen durch den Angeklagten Der Angeklagte stellte vor diesem Hintergrund in mindestens 14 Fällen kinderpornographische Bild- bzw. Videodateien allen anderen Nutzern der Plattform „Alice in Wonderland“ durch die Veröffentlichung eines entsprechenden jeweils auch Vorschaubilder anzeigenden Links (Onion-URL) zu einem File-Hosting-Dienst zum Download zur Verfügung. Gleichzeitig teilte er auf diese Weise allen Nutzern auch das für den Abruf benötigte Passwort mit. So konnten, wie dem Angeklagten bewusst und von ihm gewollt, sämtliche andere Nutzer der Plattform jeweils sowohl auf die Vorschaubilder als auch die entsprechenden Videodateien zugreifen und diese auch herunterladen. Zudem stellte er in einem weiteren Fall eine selbst verfasste Geschichte, welche – wie bereits dargelegt – die detaillierte Beschreibung des sexuellen Missbrauchs von Mädchen im Alter von sechs bis sieben Jahren zum Gegenstand hat, allen anderen Nutzern in Textform durch Hochladen in das Forum zur Verfügung. So konnten, wie dem Angeklagten bewusst und von ihm gewollt, sämtliche andere Nutzer der Plattform auf den Text zugreifen und diesen auch herunterladen. Die von dem Angeklagten in das Forum eingestellten Bild- und Videodateien zeigen in der Mehrzahl vollständig unbekleidete oder zumindest im Genitalbereich unbekleidete Mädchen im Alter zwischen etwa zwei und 12 Jahren und haben überwiegend den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im oben genannten Alter zum Gegenstand, in dem männliche Personen an diesen Anal- und/oder Vaginalverkehr durchführen bzw. durch die Kinder an ihnen Oral- und Handverkehr ausführen lassen. Zum anderen handelt es sich auch um Geschehensabläufe mit sexuellen Handlungen an Kindern entsprechenden Alters oder der Kinder an sich selbst, die nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Weitere Inhalte zeigen Kinder entsprechenden Alters bei der Einnahme sexualbetonter Posen unter Fokussierung ihrer unbekleideten Geschlechtsteile. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: a) Tat 1 der Anklageschrift Am 29.04.2019 lud der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise einen mit einem Vorschaubild versehenen Link hoch, der zu einer Videodatei (Dateiname: „XX“) mit einer Laufzeit von mindestens 21:42 Minuten führte. Das Vorschaubild (Dateiname: „XX“) zeigt ein Mädchen im Alter von etwa 9 bis 10 Jahren, welches unbekleidet und mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt und zunächst an seinen Genitalien manipuliert. Im weiteren Verlauf führt ein erwachsener Mann einen Finger vaginal in das Mädchen ein und versucht über die Dauer von mehreren Minuten und unter Einnahme verschiedener Stellungen – unter anderem von hinten sowie liegend und das Kind abgewandt auf sich sitzend – den Vaginalverkehr an ihm durchzuführen. Für die Nutzer kommentierte der Angeklagte den Link mit „An old classic with a lot of pussy and some penetration attempts.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 47 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder – Anlagen zum IT-forensischen Sachverständigen-Gutachten (im Folgenden: „Sonderband Lichtbilder“). b) Tat 3 der Anklageschrift Am 06.05.2019 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise mehrere Links zu Videos mit den Titeln „Moscow VHS2 Part 1&2“. Daneben verlinkte er ein Vorschaubild („XX“) mit 29 Einzelbildern zu dem Video „Moscow-2 (VHS-2) part1.avi“ mit einer Laufzeit von 51 Minuten, 9 Sekunden. Die Vorschaubilder zu dem Video zeigen ein Mädchen im Alter von etwa 10 bis 12 Jahren, welches sich zunächst im Badezimmer entkleidet und sodann unbekleidet auf einem Bett liegend an ihrer Scheide manipuliert. Eine zweite Sequenz zeigt ein lediglich mit Unterhose bekleidetes weiteres Mädchen im oben genannten Alter auf demselben Bett, welches von einem lediglich mit einem schwarzen T-Shirt bekleideten Mann berührt und in verschiedene Stellungen gebracht wird und welches schließlich Oralverkehr an dem Mann durchführt. Im weiteren Verlauf führen beide Mädchen wechselseitig sexuelle Handlungen an sich durch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 40 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. Am selben Tag lud er einen weiteren Link zu einem Video mit der Bezeichnung „XX“ hoch. Dabei verlinkte er das Vorschaubild („XX“), welches in 16 Vorschaubildern den schweren sexuellen Missbrauch von drei Mädchen im Alter von circa 6 bis 8 Jahren zeigt, die – zunächst unbekleidet bzw. lediglich mit einer Unterhose bekleidet auf dem Boden sitzend – an einem auf einer Decke mit Tigermuster sitzenden bzw. liegenden Mann abwechseln Oralverkehr ausführen. Weitere Sequenzen zeigen den durch eines der Mädchen durchgeführten Handverkehr bzw. den Mann beim angedeuteten oder durchgeführten Vaginalverkehr an einem in verschiedenen Stellungen auf ihm liegenden Mädchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 41 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. c) Tat 6 der Anklageschrift Am 09.06.2019 postete er auf die zuvor beschriebenen Weise einen Link zu einem Vorschaubild (Dateiname: „XX“), welches ein unbekleidetes Mädchen im Alter von etwa 3 bis 6 Jahren, das auf dem Bauch eines unbekleideten und auf einem Bett liegenden erwachsenen Mannes sitzt und dessen erigierten Penis in der Hand hält, zeigt. Im Vordergrund befindet sich das Gesicht eines jedenfalls am Oberkörper unbekleideten Mädchens im Grundschulalter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf das Lichtbild auf Bl. 36 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. d) Tat 7 der Anklageschrift Am 13.06.2019 lud der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise einen mit einem Vorschaubild versehenen Link hoch, der zu einer Videodatei (Dateiname: „XX“) führte. Das Vorschaubild (Dateiname: „XX“) zeigt in 20 Einzelbildern zwei lediglich am Oberkörper bekleidete Mädchen, eines im Alter von circa 4 bis 6 Jahren, eines im Alter von etwa 7 bis 9 Jahren, welche mit weit gespreizten Beinen und schlafend oder sediert auf einem Bett liegen. Zunächst manipuliert eine erwachsene Person an den Mädchen und verändert deren Position so, dass sich die Gesäße der Mädchen bei jeweils weiter weit gespreizten Beinen berühren. Im weiteren Verlauf vollzieht ein erwachsener Mann den Vaginal- und Analverkehr mit dem älteren Mädchen und ejakuliert diesem in den Mund. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 35 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. e) Tat 8 der Anklageschrift Am 07.07.2019 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise zwei mit Vorschaubildern versehene Links, welche zu einer Serie von Videodateien führten, die ein Mädchen im Alter von etwa 3 bis 5 Jahren zeigen, an denen ein erwachsener Mann sexuelle Handlungen vornimmt. Das vom Angeklagte verlinkte Video mit einer Laufzeit von 10 Minuten („XX“) zeigte das zunächst bekleidete Mädchen auf einem mit einer blauen Wachstuchdecke versehenen Tisch liegend. Im weiteren Verlauf zieht der Mann dem Mädchen die Hose aus und berührt mit seinen Fingern die Vagina des Mädchens, wobei er ihm seitlich in die Unterhose fasst. Anschließend zieht er die Unterhose herunter und penetriert das Mädchen vaginal mit seinem erigierten Glied. Im weiteren Verlauf deutet er die Vornahme von Analverkehr an bzw. führt diesen aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 34 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. Am selben Tag lud der Angeklagte einen Link zu dem Video mit der Bezeichnung „XX“ hoch. Das Video mit einer Laufzeit von 9 Minuten, 42 Sekunden zeigt ausweislich des durch den Angeklagten ebenfalls verlinkten Vorschaubildes – bestehend aus 20 Einzelbildern – in Großaufnahme den Geschlechtsbereich eines circa 5-8 Jahre alten auf dem Rücken liegenden Mädchens, in dessen Scheide, mindestens den Scheidenvorhof, ein erwachsener Mann zunächst sein erigiertes Glied unter Zuhilfenahme eines Fingers schieb. Im weiteren Verlauf vollzieht er Analverkehr an dem Mädchen, wozu er das Mädchen zwischendurch auch auf den Bauch dreht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wiederum verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 33 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. f) Tat 10 der Anklageschrift Am 03.08.2019 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise Links zu einem kinderpornographischen Video. Dieses (Dateiname: „XX“) zeigte über eine Dauer von 7:56 Minuten ein Mädchen asiatischen Phänotyps im Alter von etwa 8 bis 11 Jahren, welches durch einen männlichen Jugendlichen ausgezogen wird. Anschließend führt dieser an dem Mädchen Vaginal- und Oralverkehr bis zur Ejakulation durch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 30 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. g) Tat 12 der Anklageschrift Am 06.08.2019 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise einen Link zu einer Serie von fünf Videos mit dem Titel „Polar-Lights“. Eines der Videos (Dateiname. „XX“) zeigt über eine Dauer von 2:35 Minuten ein unbekleidetes Mädchen im Alter von etwa 4 bis 6 Jahren, welches zwischen den Beinen eines übergewichtigen Mannes auf einer gelben Decke mit roten Blumen im Gras liegt, während dieser onaniert und an den Genitalien eines weiteren neben ihm liegenden circa 3-jährigen Mädchens manipuliert, die lediglich mit schwarzen Netzkniestrümpfen bekleidet ist. Der Mann onaniert sodann vor dem Gesicht des mit dem Kopf auf seinem Oberschenkel liegenden Mädchens, die mehrfach ihren Mund in Richtung des Penis des Mannes öffnet. Der Mann hält dabei zunächst kurz den Kopf des Mädchens fest und manipuliert im weiteren Verlauf mit seiner linken Hand an deren Scheide. Schließlich ejakuliert er in den Mund des Mädchens und zieht dessen Schamlippen mit der Hand auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 28 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. h) Tat 14 der Anklageschrift Am 18.08.2019 postete der Angeklagte auf die zuvor beschrieben Weise einen zu neun Videos führenden Link und schrieb hierzu „**Vika – 9 Videos**“. Das durch ihn eingestellte Vorschaubild zu einem der Videos („XX“) zeigt auf 20 Einzelbildern den schweren sexuellen Missbrauch eines 7 bis 9 Jahre alten Mädchens durch einen erwachsenen Mann, der an dem rücklings auf dem Bett liegenden Mädchen Vaginalverkehr vollzieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 20 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. Weiter stellt er einen Link zu einer Bilderserie mit der Bezeichnung „**Picture Set Mila-002.jpg“ ein. Das Vorschaubild („XX“) zeigt eine Collage mit 176 Studioaufnahmen eines vorpubertären Mädchens im Alter von circa 10 Jahren, welches mit einem Bustier und einer Unterhose bzw. -rock bekleidet ist. Mehrere Bilder zeigen das Mädchen unter Einnahme einer altersgemäß unnatürlich sexuell aufreizenden Körperhaltung, etwa mit weit auseinander und nach oben gespreizten Beinen, so dass der Fokus auf dem Geschlechtsbereich des Mädchens liegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 19 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. i) Tat 15 der Anklageschrift Am 14.10.2019 lud er auf die zuvor beschriebene Weise einen Link hoch, der zu einer Videodatei (Dateiname: „XX“) führte. Diese zeigt entsprechend des verlinkten Vorschaubildes mit 20 Einzelbildern („XX") den erigierten Penis eines erwachsenen Mannes, der an sich von einem vor ihm am Boden knienden Mädchens im Alter von etwa 4 bis 6 Jahren Oral- und Handverkehr vornehmen lässt. Dieses Bild ist mit dem Schriftzug „XX“ („XX“ ist der Nutzername des Angeklagten in dem Forum) versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 17 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. j) Tat 20 der Anklageschrift Am 28.01.2020 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise auf der Plattform „Alice in Wonderland“ einen zu 33 Bilddateien führenden Link. Eines der Bilder („XX“) zeigt den unbekleideten Oberkörper eines zwischen den Beinen eines erwachsenen Mannes auf einem Bett knienden Mädchens im Alter von etwa 6 bis 8 Jahren. Dieses leckt mit seiner Zunge an der Eichel des erigierten Penis des Mannes. Hierzu schrieb der Angeklagte auf Deutsch: „Ein paar Bilder sind, glaube ich, nicht Pea sondern Lulu, aber wer weiß das schon.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf das Lichtbild auf Bl. 11 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. k) Tat 21 der Anklageschrift Am 30.01.2020 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise einen Link zu einer Bilddatei („XX“), welche ein unbekleidetes und auf dem Rücken liegendes Mädchen im Alter von etwa 8 bis 10 Jahren zeigt. Eine nicht näher zu erkennende erwachsene Person berührt mit ihrer rechten Hand die Schamlippen und den rechten Oberschenkel des Mädchens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf das Lichtbild auf Bl. 10 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. l) Tat 22 der Anklageschrift Am 07.11.2020 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise einen Link zu einer Videodatei. Die hierzu ebenfalls verlinkten 30 Vorschaubilder (Dateiname: „XX“) zeigen ein Mädchen im Alter von etwa 7 bis 10 Jahren, welches lediglich mit einem weißen Oberteil bekleidet auf einer Decke liegt. Sodann spreizt ein erwachsener Mann mit seiner Hand die Schamlippen des Mädchens weit auseinander. Nachdem er sein erigiertes Glied mindestens an die Lippen des Mädchens geführt hat, vollzieht er in verschiedenen Stellungen Vaginalverkehr an dem Mädchen, unter anderem von hinten an dem einen Vierfüßlerstand einnehmenden Mädchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 7 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. Am selben Tag postete er einen Link zu einem weiteren kinderpornographischen Video mit der Bezeichnung „XX“ und verlinkt hierzu ein Vorschaubild („XX“). Dieses zeigt auf 30 Einzelbildern dasselbe in etwa 7 bis 10 Jahre altes Mädchen auf einer blau-weiß karierten Bettdecke liegend. Ein Großteil der Aufnahmen hat nur den Geschlechtsbereich des Mädchens zum Gegenstand. Ein erwachsener Mann hält seinen erigierten Penis an die Vagina und versucht, das Mädchen, auch unter Zuhilfenahme seiner Hand, vaginal zu penetrieren. Im weiteren Verlauf zieht das Mädchen mit ihren Händen ihre Schamlippen auseinander und der Mann dringt jedenfalls in den Scheidenvorhof ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 8 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. m) Tat 23 der Anklageschrift Am 08.11.2020 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise einen Link zu einer Videodatei nebst eines Vorschaubildes („XX“). Das Vorschaubild zeigt 30 Bilder des schweren sexuellen Missbrauchs an einem unbekleideten Mädchen im Alter von 6 bis 9 Jahren. Nachdem ein erwachsener Mann es mit dem Zeigefinger seiner linken Hand vaginal penetriert hat, vollzieht er an dem Mädchen den Vaginalverkehr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 6 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. n) Tat 24 der Anklageschrift Am 21.12.2021 lud der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise unter dem Topic „unhoard Gvenet and Angy“ mehrere mit Vorschaubildern versehene kinderpornographische Links hoch, die zu folgenden Videodateien führten: So zeigt das Vorschaubild („XX“) der Videodatei „XX“ in 15 Einzelbildern zwei unbekleidete Mädchen im Alter von etwa 3 bis 5 Jahren, von denen eines mit gespreizten Beinen auf einem Tisch liegt, während das andere über die Vagina des Mädchens leckt. Danach führt ein erwachsener Mann seinen erigierten Penis in die Vagina des auf dem Tisch liegenden Mädchens ein. Anschließend streichelt das andere Mädchen dem auf dem Tisch liegenden Mädchen den Geschlechtsbereich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 126 bis Bl. 127 des Sonderbandes Beweismittel Band I. Ein weiteres Vorschaubild („XX“) zu der eingestellten Videodatei mit einer Mindestlaufzeit von 9 Minuten, 23 Sekunden und der Bezeichnung „XX“ zeigt auf 16 Einzelbildern den sexuellen Missbrauch an einem mit einem blau-weiß gestreiften Pulli bekleideten Mädchen im Alter von circa 4 bis 5 Jahren, welches an einem erwachsenen Mann zuerst Hand- und später Oralverkehr ausführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 128 bis Bl. 129 des Sonderbandes Beweismittel Band I. Ein weiteres Vorschaubild („XX“) zu der eingestellten Videodatei mit einer Mindestlaufzeit von 9 Minuten, 23 Sekunden und der Bezeichnung „XX“ zeigt auf 16 Einzelbildern dasselbe circa 4 bis 5 Jahre alte Mädchen sowie ein etwa gleichaltriges Mädchen, bekleidet lediglich mit roten T-Shirt. Nachdem eines der Mädchen an den Genitalien des anderen manipuliert, lutscht dieses an dessen großen Zeh, zu dem der o.g. Mann seinen erigierten Penis hinführt. Anschließend manipulieren beide Mädchen am erigierten Penis des Mannes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 132 bis Bl. 133 des Sonderbandes Beweismittel Band I. Ein weiteres Vorschaubild („XX“) zu der eingestellten Videodatei mit dem Dateinamen XX“ und einer Laufzeit von mindestens 9 Minuten, 23 Sekunden zeigt auf 16 Einzelbildern den schweren sexuellen Missbrauch eines unbekleideten übergewichtigen männlichen Erwachsenen an einem rücklings auf einer hellgrünen Bettdecke liegenden Kleinkindes im Alter von maximal 2 Jahren. Dessen nach oben gespreizte Beine sind durch einen an den Fußgelenken befestigten Strick jeweils mit den über den Kopf geführten Armen zusammengebunden. Der Mann manipuliert an den Genitalien des Mädchens – und penetriert dieses anal zunächst mit dem Zeigefinger seiner rechten Hand; sodann vaginal mit demselben Finger. Anschließend führt er sein erigiertes Glied über den Geschlechtsbereich des Mädchens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 130 bis Bl. 131 des Sonderbandes Beweismittel Band I. Ein weiteres Vorschaubild („XX“) zeigt 6 Vorschaubilder eines kinderpornographischen Videos, in dem ein circa 4 bis 6-jähriges Mädchen, bekleidet mit einem dunkelblauen Pulli, Oralverkehr an einem mit gespreizten Beinen vor ihr liegenden erwachsenen Mann vornimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 3 der Anlage 2 des Sonderbandes Lichtbilder. o) Tat 25 der Anklageschrift Im Dezember 2022 postete der Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise auf dem Forum „Alice in Wonderland“ eine selbst verfasste pädosexuelle Geschichte in Textform mit dem Titel „In den Bann gezogen“ und stellte sie hierdurch bewusst und gewollt sämtlichen Mitgliedern der Platform Alice in Wonderland zur Verfügung. In der Geschichte beschrieb der Angeklagte bewusst und gewollt eindeutige sexuelle Handlungen an bzw. mit sechs bis siebenjährigen Mädchen. Der Geschichte, die ausweislich ihrer Beschreibung durch den Angeklagten fünf Kapitel umfasst und knapp 25.0000 Wörter zählt, stellte er das Foto eines circa 7-jährigen Mädchens voran, welches mit den Händen ein Herzsymbol formt und mit blauem T-Shirt und Unterhose bekleidet breitbeinig in einer Küche steht. Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen. 3. Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien Über die zuvor beschriebenen, von dem Angeklagten „geposteten“ Bild- bzw. Videodateien und der selbstverfassten Geschichte hinaus verfügte der Angeklagte im hier in Rede stehenden Tatzeitraum während seiner Mitgliedschaft auf der digitalen Kommunikations- und Tauschplattform im Darknet „Alice in Wonderland“ durchgehend (neben einer Vielzahl weiteren entsprechenden Bild- und Videomaterials) über zehn kinderpornographische Bilddateien, die er auf einer Vielzahl ihm gehörender Datenträger gespeichert hatte. Die Kammer hat die Verfolgung auf die nachfolgend beschriebenen Bilddateien kinderpornographischen Inhalts nach § 154a StPO beschränkt, wobei es sich – wie bereits dargelegt – ausschließlich um den Besitz solches Bildmaterial handelt, das nicht auch zugleich durch den Angeklagten „gepostet“ wurde. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dateien: Der Ablageort der jeweiligen Datei wird dabei im Folgenden wie folgt beschrieben: Art des Datenträgers oder technischen Geräts und die durch die Ermittlungsbehörden vergebenen Asservatenbezeichnung des Beweismittels (Ass. Nr.). Auf dem Laptop der Marke LG Gram (Ass.-Nr. 1.1.1.1) verfügte der Angeklagte u. a. über eine Datei („XX“), die eine Zusammenstellung von 19 Einzelbildern eines kinderpornographischen Videos zeigt. Die Bilder haben den an einem männlichen Erwachsenen durch ein mit einem schwarzen Top bekleideten blondes Mädchen am Alter von circa 5 bis 9 Jahren durchgeführten Oralverkehr zum Inhalt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 14 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere auf diesem Laptop gespeicherte Bilddatei („XX“) zeigt auf 19 Einzelbildern Sequenzen des schweren sexuellen Missbrauchs an einem maximal 11-jährigen Mädchen, welches Oralverkehr an einem erwachsenen Mann durchführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ergänzend verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 16 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere Datei („XX“) zeigt auf 19 Einzelbildern ein lediglich mit einem schwarzen Top bekleidetes Mädchen im Alter von circa 7 bis 10 Jahren, welches an ihren Genitalien manipuliert und sich verschiedene Gegenstände, u. a. einen grün-rot-blauen Dartpfeil vaginal und einen anderen pinken Gegenstand anal einführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 21 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Auf seinem Laptop der Marke Acer Aspire 5 (Ass.-Nr. 1.3.1.2) verfügte der Angeklagte beispielhaft über eine Bilddatei mit der Bezeichnung („XX“) mit dem Pfad „…sm-player_screenshots“. Die Datei zeigt zwei sich bei heruntergezogenen Unterhosen nach vorne beugende Mädchen im Alter von circa 5 und 8 Jahren, von denen die größere ihre Gesäßbacken auseinanderzieht. Die unbekleideten Vulven und die Ani der Mädchen stehen dabei im Fokus der Aufnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen das Lichtbild auf Bl. 25 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere Datei („XX“) zeigt zwei circa 5 bis 7 Jahre alte Mädchen in einem Studiosetting, lediglich bekleidete mit weißen Unterhemden und vor einem weißen Hintergrund. Dabei küsst das ältere der Mädchen das jüngere – vor ihm sitzend – auf die unbekleidete Scheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf das Lichtbild auf Bl. 26 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Auf dem USB-Stick der Marke San Disk (Ass.-Nr. 1.4.7.4) verfügte der Angeklagte u. a. über eine kinderpornographische Datei („XX“), die eine Zusammenstellung von 20 Einzelbildern eines kinderpornographischen Videos zeigt. Die Bilder zeigen eine mit schwarzer Netzwäsche bekleidete und einer Maske versehene erwachsene blonde Frau, die in verschiedenen Stellungen sexuelle Handlungen an einem zunächst mit einem weißen Kleid und Unterhose und dann von ihr entkleideten Mädchen im Alter von circa 5 bis 7 Jahren vornimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 27 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere Bilddatei („XX“) zeigt in 20 Einzelbildern ein unbekleidetes circa 5 bis 8-jähriges unbekleidetes Mädchen, die Handverkehr am erigierten Penis eines vor ihr liegenden Mannes ausführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 29 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere Bilddatei („XX“) mit 20 Einzelbildern hat den schweren sexuellen Missbrauch eines circa 6 bis 9 Jahre alten Mädchens zum Inhalt. Nachdem das unbekleidete Mädchen Oralverkehr an einem vor ihr liegenden korpulenten Mann ausgeführt hat, vollzieht dieser den Geschlechtsverkehr an dem Mädchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 30 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere Bilddatei („XX“) mit 20 Einzelbildern zeigt ein circa 7 bis 10 Jahre altes Mädchen im einem gestreiften Oberteil, welches auf dem Rücken liegend zunächst selbst an ihren Genitalien manipuliert. Im weiteren Verlauf führt eine nicht weiter zu erkennende männliche Person Vaginalverkehr an dem Mädchen durch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf die Lichtbilder auf Bl. 31 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Eine weitere Bilddatei („XX“) zeigt ein unbekleidet und mit weit gespreizten Beinen schlafendes oder sediertes Mädchen im Alter von circa 5 bis 8 Jahren, wobei der unbekleidete Geschlechtsbereich im Fokus des Bildes steht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen auf das Lichtbild auf Bl. 36 der Anlage 4 des Sonderbandes Lichtbilder. Sämtliche vorbeschriebenen Bilddateien hatte der Angeklagte bewusst und gewollt dauerhaft dergestalt auf dem entsprechenden Datenträger gespeichert, dass die Bilddateien auch nach dem Abschalten des Geräts bzw. des Datenträgers erhalten blieben und ihm so auch ohne Internetverbindung jederzeit zur Verfügung standen. So hatte der Angeklagte ein dauerhaftes tatsächliches technisches Herrschaftsverhältnis und volle Verfügungsgewalt an den Bilddateien und hielt dieses Herrschaftsverhältnis bewusst mit Besitzwillen aufrecht. Dem Angeklagten war die Speicherung der Bilddateien bekannt und er wollte diese auch, um sich die Bilddateien ansehen zu können und sich hierdurch sexuell zu erregen. Das kindliche Alter der dargestellten Mädchen sowie, dass die Bilder ein tatsächliches beziehungsweise jedenfalls wirklichkeitsnahes Geschehen abbilden, war ihm hierbei bewusst. 4. Ermittlungsverfahren und –maßnahmen Nachdem die Polizeibehörden Kenntnis von der Plattform „Alice in Wonderland“ erlangt hatten, wurde beim Polizeipräsidium E zur Ermittlung von konkreten Nutzern der Plattform eine Ermittlungskommission eingerichtet, der es u. a. gelang, den Angeklagten anhand seiner IP-adresse als den User „XX“ der vorgenannten Plattform zu identifizieren und dessen Aktivitäten in diesem Zusammenhang nachzuvollziehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse erfolgte bei dem Angeklagten sodann am XX.XX.2024 eine Durchsuchung, bei der eine große Anzahl an Datenträgern u. a. mit den vorbeschriebenen kinderpornographischen Material sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wurde. Im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtete der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Laptops der Marke LG Gram (Ass.-Nr. 1.1.1.1), die Festplatte der Marke Samsung (Ass.-Nr. 1.1.2.1), den Laptop der Marke Acer Aspire (Ass.-Nr. 1.3.1.2) und zwei USB-Sticks der Marke SanDisk (Ass.-Nrn. 1.4.7.4, 1.4.7.10). 5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Der Angeklagte war zu jeder der festgestellten Tatzeiten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB, noch erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu Ziffer I. der Urteilsgründe Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie in der LVR-Klinik W und dem von dem Angeklagten als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 27.05.2025. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten und der voll erhaltenen Schuldfähigkeit beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. Es wird in diesem Punkt ergänzend Bezug genommen auf die nachfolgende Beweiswürdigung unter Ziffer III. 3. der Urteilsgründe. 2. Feststellung zu Ziffer II. der Urteilsgründe Die Feststellungen zu sämtlichen der festgestellten und zuvor in der Anklageschrift niedergelegten Taten beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln, die mit der geständigen Einlassung des Angeklagten in Einklang stehen. Der Angeklagte ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entsprechend der Feststellungen unter Ziffer II. 1-5 der Urteilsgründe vollumfänglich und glaubhaft geständig eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass das abgelegte Geständnis unzutreffend sein könnte, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Dies gilt insbesondere, da die Angaben des Angeklagten mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme übereinstimmen. Im Einzelnen: a) Feststellungen zum Forenaufbau und den hierarchischen Strukturen Die Feststellungen zum Foreninhalt und dem Forenaufbau unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe, insbesondere zu den feststellbaren hierarchischen Strukturen des Forums und solchen „Forenregeln“, denen sich die registrierten Nutzer unterwerfen mussten, beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten zunächst auf dem Vermerk zum „Forenaufbau Alice in Wonderland (AiW)“ vom 13.03.2024 und dem Vermerk zur „Ergänzung zum Bereich Academy im Forum Alice in Wonderland (AiW)“ vom 19.03.2024, in denen die Zeugin RBe C den Aufbau und die Struktur des Forums entsprechend den getroffenen Feststellungen niedergelegt hat. Ferner beruhen sie auf den Angaben der Zeugen KHK H, der Zeugin RBe C und der Zeugin KK’in I in der Hauptverhandlung. Der Zeuge KHK H hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er sei der Leiter der Ermittlungskommission gewesen, die sich mit dem Board „Alice in Wonderland“ befasst habe. Der Zeuge, der von Beginn an extensiv mit den Ermittlungen zum hier gegenständlichen Forum befasst war, hat sodann weiter Angaben zu den aus den Ermittlungserkenntnissen gewonnen Kernfakten des Forums entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen gemacht. Es handele sich bei „Alice in Wonderland“ um eine hierarchisch aufgebaute Darknet-Plattform, die seit Anfang Februar 2019 bestehe. Zwischenzeitig seien knapp über eine Million Usernamen registriert worden. Das Board habe mindestens 320.000 User gehabt. Entsprechend den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge weiter geschildert, dass es sich um ein „reines Girluser“-Forum gehandelt habe. Nach den „Forenregeln“, denen sich die Mitglieder unterworfen hätten, hätten ausschließlich solche Inhalte geteilt werden dürfen, die die Abbildung von Mädchen im Alter von 3-17 Jahren zum Gegenstand gehabt hätten. Zum hierarchischen Aufbau, dem auf dem Board installierten Reputationsprinzip und den unterschiedlichen Funktionen einiger Mitglieder und der generellen Funktionsweise des Forums haben die Zeugen KHK H, seine Stellvertreterin, die Zeugin KK’in I sowie die Zeugin RBe C, die federführend mit den Ermittlungen zum Aufbau des Forums „Alice in Wonderland“ befasst war, glaubhaft und übereinstimmend entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen und entsprechend den durch die Zeugin RBe C gefertigten, oben dargestellten Vermerken Angaben gemacht. Alle drei Zeugen haben insbesondere geschildert, dass an oberster Stufe Administratoren, darunter globale Moderatoren und wiederum darunter einfache Moderatoren gestanden hätten. Diese hätten jeweils eigene Funktionen ausgeübt. So seien Administratoren zuständig für das „Personal“ und das Lösen technischer Probleme gewesen, globale Moderatoren hätten eine „Mahnfunktion“ gehabt und hätten die Moderatoren überwacht und die einfachen Moderatoren wiederum seien dafür zuständig gewesen, die einzelnen Bereiche der Seite zu kontrollieren und das Einhalten der Boardregeln zu kontrollieren, die auf einen fortlaufenden Tauschhandel angelegt waren. Die Moderatoren hätten etwa auch die Befugnis gehabt, veraltete Links und Nutzerkonten zu löschen. Zudem haben die Zeugen KHK H und RBe C übereinstimmend angegeben, dass im Bereich „Competitions“ über die verschiedenen Banner hätte abgestimmt werden können und in der „Hall of Fame“ die Gewinner des „Banner Contests“ hätten gelobt werden können. Weiter haben die drei Zeugen geschildert, dass mit einer Registrierung als Nutzer auch ein Akzeptieren eben dieser bestehenden Boardregeln zusammenhängen würde. Entsprechend den getroffenen Feststellungen haben die Zeugen auch den Einstieg auf das Board über den sog. „Academy-Bereich“ und die Möglichkeiten von diesem aus Zugriff auf das gesamte Board und sämtlicher dort geteilter Inhalte zu erlangen bekundet. Durch das beschriebene Reputationsprinzip sei erkennbar ein Anreiz für die User geschaffen worden, zeitnah selbst Inhalte zu posten und so schließlich Zugriff auf eine möglichst große, wechselnde und sich stetig erweiternde Menge an Dateien mit kinderpornografischen Inhalten zu erhalten. Zudem hat die Zeugin RBe C geschildert, es habe innerhalb von sechs Monaten immer wieder etwas gepostet werden müssen, um nicht aus dem Forum gelöscht zu werden. b) Ermittlungsverfahren: Informationen zum Nutzer „XX“ und Klärung der Identität des Angeklagten Der Zeuge KHK H und die Zeuginnen KHK’in C1, KHK’in O und KK’in I1 haben sodann auch die Ermittlungen, die zur Feststellung des Angeklagten als den Nutzer „XX“ geführt haben (Ziffer II. 4.), den Feststellungen entsprechend geschildert. Die Zeugin KHK’in C1 hat die Weiterleitung der Informationen zu dem Nutzer „XX“ durch das Bundeskriminalamt an das Polizeipräsidium E im Oktober 2023 bekundet. Der Zeuge KHK H hat den Erhalt der den Feststellungen entsprechenden Nutzerdaten durch das Bundeskriminalamt bestätigt. Seine Aufgabe sei es weiter gewesen, Bestandsdaten wie IP-Adressen zu sichern und diese zur weiteren Aufklärung an einzelne Sachbearbeiter weiterzugeben. Die als Sachbearbeiterin mit der weiteren Aufklärung betreffend den User „XX“ betraute Zeugin KHK’in O hat in diesem Zusammenhang die Einholung von Bestandsdatenauskünften sowie einer Haus- und Einwohnermeldeamtsauskunft geschildert. Als Inhaber der IP-Adresse habe sich aufgrund der registrierten Rufnummern und E-Mail-Adresse der Angeklagte als Nutzer herausgestellt. Die Zeugin KHK’in O hat weiter bekundet, dass das Nutzerverhalten des Angeklagten dem eines „Standartusers“ entsprochen habe. Es habe sich bei ihm nicht um einen Administrator, globalen Moderator oder einfachen Moderator gehandelt. Der Angeklagte habe an dem auf dem Board vorgesehenen Tauschhandel in einem durchschnittlichen Maße partizipiert. Die Zeugin KK’in I1 hat geschildert, dass sie am Tag des Zugriffs vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und vom Bundeskriminalamt erfahren habe, zu welchen Zeitpunkt jeweils der Log-In des Angeklagten in die Plattform Alice in Wonderland in seiner Wohnung erfolgt sei. Anhand dieser Informationen sei dann das Ziel sei es gewesen, den Angeklagten „am offenen Rechner“, also während er in das Forum eingeloggt ist, festzunehmen, was dann schließlich am XX.XX.2024 auch gelungen sei. Dass der Angeklagte im Tatzeitraum wie festgestellt als Nutzer in dem Forum „Alice in Wonderland“ aktiv war, ergibt sich – neben der geständigen Einlassung des Angeklagten und den entsprechenden Bekundungen der Zeugin KK’in I1 – auch aus dem Gutachten der IT-Sachverständigen F, Sachverständige für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung bei forensischen Ermittlungen sowie Datenrecherchen (näheres hierzu auch unten unter III. d) (2)), was diese in der Hauptverhandlung erstattet hat. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sie eine sachverständige Auswertung der Internetbrowser und des von dem Angeklagten genutzten PC vorgenommen habe. Dies hätte ergeben, dass eine Nutzung der Website „Alice in Wonderland“ erfolgt sei und diese Website vielfach aufgesucht worden sei. c) Öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornographischen Inhalten durch den Angeklagten (1) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat – wie bereits dargelegt – vollumfänglich eingeräumt, die in den Feststellungen unter Ziffer II. 2. a) – o) beschriebenen Dateien bewusst und gewollt in Kenntnis deren Inhalts auf die dort beschriebene Weise hochgeladen und so sämtlichen Nutzern des „Boards Alice in Wonderland“ zur Verfügung gestellt zu haben. Hierbei sei ihm das kindliche Alter der dargestellten Mädchen und die Tatsache, dass die Bilder bzw. Videos eine tatsächliches Geschehen abbilden, bewusst gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass das abgelegte Geständnis unzutreffend sein könnte, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Es stimmt mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme überein. (2) Weitere Beweise Die Zeugin KHK’in O, die – wie bereits dargelegt – maßgeblich an der Ermittlung des Angeklagten als der Nutzer „XX“ beteiligt war, hat ferner die Daten ausgewertet, die die Useraktivitäten des Users „XX“ abgebildet hätten. Ab Oktober 2023 – so die Zeugin KHK’in O – habe eine Sichtung des Boards und des Profils des Angeklagten ergeben, dass von diesem mehrere kinderpornographische Bilder und Videos mit Vorschaubildern und Passwörtern sowie eine Geschichte in Textform in das Forum in der festgestellten Weise hochgeladen worden seien. Diese Dateien seien in dem Forum „Alice in Wonderland“ durch jeden Nutzer abrufbar gewesen. Von allen der vorbeschriebenen Bild- bzw. Videodateien, die jeweils den unter Ziffer II. 2. beschriebenen Inhalt gehabt hätten, seien – so die Zeugin KHK’in O weiter – dann durch die ermittelnden Beamten jeweils Screenshots gefertigt worden und zu den Ermittlungsakten genommen worden. Der Inhalt der von dem Angeklagten in der festgestellten Weise hochgeladenen und unter Ziffer II. 2. a) – n) näher beschriebenen Bild- bzw. Videodateien ergibt sich zudem aus den Screenshots dieser Bild- bzw. Videodateien. Der Inhalt der von dem Angeklagten in der festgestellten Weise selbstverfassten hochgeladenen unter Ziffer II. 2. o) näher beschriebenen Geschichte ergibt sich aus dem Text selbst. (3) Würdigung der Dateien durch die Kammer Die Feststellungen zu den unter Ziffer II. 2. a) – o) der Urteilsgründe beschriebenen Bildern, Videodateien und der Geschichte beruhen – wie bereits dargelegt – neben den Ausführungen der Zeugin KHK’in O auf den Screenshots dieser Bild- bzw. Videodateien und der Geschichte selbst. Ersichtlich bilden die Bilder und Videodateien jeweils ein tatsächliches oder zumindest wirklichkeitsnahes Geschehen ab, denn ihrem äußeren Erscheinungsbild nach stellen sich diese nicht als künstlich erstellt, sondern als Video- oder Fotografie eines tatsächlichen Geschehens dar. Sie haben jeweils objektiv die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder eine sexuelle Handlung von oder an einer Person unter 14 Jahren zum Gegenstand. Die Kindseigenschaft der in den Bildern und Videos dargestellten Mädchen folgt jeweils aus dem äußeren Erscheinungsbild der dargestellten Personen, insbesondere dem jeweiligen Entwicklungsstand des Körpers, der Körpergröße, der fehlenden Entwicklung der Brüste, der Physiognomie und der fehlenden Scham- und Körperbehaarung – wobei die Physiognomie der Körper und die jeweilige geringe Körpergröße der dargestellten Mädchen den Rückschluss auf ein Fehlen von Intimbehaarung aufgrund des noch nicht erfolgten Eintritts in die Pubertät (und nicht etwa aufgrund einer zuvor erfolgten Rasur) zulassen. Die Kindseigenschaft der in der selbstverfassten Geschichte dargestellten Mädchen folgt aus deren Beschreibungen selbst. Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von dem Inhalt der Bild- und Videodateien sowie der Geschichte samt dem kindlichen Alter der dargestellten Mädchen beruhen neben den objektiven Umständen der Taten auf dessen geständiger Einlassung. d) Besitz von kinderpornographischen Inhalten (1) Einlassung des Angeklagten Die Feststellungen des Besitzes von den unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe näher beschriebenen kinderpornographischen Inhalten durch den Angeklagten beruht wiederum auf dessen vollumfänglichen geständigen Einlassung. Der Angeklagte hat eingeräumt, u. a. die unter Ziffer II. 3. beschriebenen kinderpornographischen Inhalte wie festgestellt besessen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass das abgelegte Geständnis in diesem Punkt unzutreffend sein könnte, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Es stimmt mit dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme überein. (2) IT-forensisches Gutachten und Würdigung der Dateien durch die Kammer Die geständige Einlassung des Angeklagten deckt sich mit dem Ergebnis des IT-forensischen Sachverständigengutachten, welches die Sachverständige F, IT-forensische Gutachterin, in der Hauptverhandlung erstattet hat. Die äußerst erfahrene Sachverständige F erstellt seit 2011 IT-forensische Sachverständigengutachten. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei auf der Untersuchung potentieller Beweismittel in Strafverfahren. Im Rahmen ihrer Laufbahn hat die Sachverständige bereits mehrere hunderte Gutachten erstellt. Im hiesigen Verfahren wurde die Sachverständige am 22.10.2024 mit einer Auswertung der bei dem Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Datenträger und technischer Geräte beauftragt. Dabei sollte im vorliegenden Zusammenhang insbesondere begutachtet werden, ob kinderpornographische Dateien gespeichert worden sind und wenn ja, wo genau, wann diese erstellt und letztmalig geöffnet wurden und ob es Hinweise auf einen Bezug inkriminierter Materialien aus dem Darknet oder aus anderen Bereichen des Internets geben würde. Hinsichtlich des an dieser Stelle relevanten Besitznachweises hat die Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar zunächst ausgeführt, es seien nicht alle zur Auswertung übergebenen Beweismittel ausgewertet worden, da eine erhebliche Anzahl an Datenträgern mittels den Softwares „TrueCrypt“ bzw. „VerCrypt“ verschlüsselt gewesen seien. Eine Auswertung dieser Datenträger sei nicht möglich gewesen. Soweit eine Auswertung erfolgt sei, seien Erstellungszeitpunkte von kinderpornographischen Dateien ab dem Jahr 2003 feststellbar gewesen. Hierzu erläuterte die Sachverständige weiter, dass der Erstellungszeitpunkt einer Datei in der Regel dem Zeitpunkt des Erstellungsdatums respektive dem Abruf- und Speicherzeitpunkt entspreche. Dies sei jedoch keine zwingende Schlussfolgerung, da etwa auch bei dem Kopieren einer Datei ein neuer Erstellungszeitpunkt dargestellt werde. Bei wiederum anderen Dateien ohne Dateierstellungsattribut sei nur der letzte Schreibzugriff abbildbar, dieser würde sich aber auch bei einem geringfügig abweichenden Speichern ändern. Die Sachverständige hat sodann den generellen Ablauf der erfolgten Auswertung wie folgt erläutert: Es würde zunächst eine Berechnung von MD5-Hahswerten – vergleichbar mit einem Fingerabdruck einer Datei – für alle Bild- und Videodateien auf den Beweismitteln erfolgen. Es würde dann ein Abgleich mit den berechneten MD5-Hashwerten bereits bekannter kinder- und jugendpornographischer Schriften erfolgen. Würde so ein identischer Hashwert festgestellt werden, sei sicher feststellbar, dass es sich um eine identische in diesem Fall bereits bekannte inkriminierte Datei handeln würde. Ein neuer Hashwert werde bereits bei einer anderen Abspeicherung der Datei generiert. Nach Durchführung dessen würde eine Identifikation neuer, bislang unbekannter kinder- und jugendpornographischer Schriften erfolgen. Dies durch Sichtung übriger vorhandener Schriften (Bilder, digitale Videos) und Bewertung von pornographischen Schriften getrennt nach Beweismitteln. Im Anschluss würde eine Klassifizierung neuer, bislang unbekannter kinder- und jugendpornographischer Schriften für die Hashwertdatenbank erfolgen. Sodann würde eine Zuordnung der Speicherorte festgestellter kinder- und jugendpornographischer Schriften zu den Ablageorten erfolgen und eine Zählung und Dokumentation der pro Ablageort festgestellten kinder- und jugendpornographischer Schriften. Sämtliche JPG-Bilder würden nach EXIF-Informationen durchsucht und ein Abgleich mit vorhandener Hardware oder evtl. durch den Nutzer erzeugter Bilder erfolgen. Abschließend würde eine Auswertung von in JPG-Bildern gespeicherten Geolokalisationsdaten soweit vorhanden zur möglichen Identifizierung von Missbrauchstätern erfolgen. Sofern eine händische Sichtung der übrigen Dateien erfolgen würde, würde dies durch sie oder sehr erfahrenes Personal erfolgen. Diese würden eine erste Ausweisung von Schriften als möglicherweise strafbare Handlung vornehmen, wobei die abschließende Einschätzung einer rechtlichen Bewertung bedürfe. Grundlage der Alterseinstufung von Kindern zur Ausweisung von kinderpornographische Schriften seien die sogenannten Tannerstadien, die auf Untersuchungen zur Kindesentwicklung während der Pubertät basieren würden. Sie seien aus sachverständiger Sicht alternativlos, weil sie eine zuverlässige Alterseinstufung im Bereich zwischen 10 und 14 Jahren mit sehr geringer Fehlerquote bieten würden. Die Tannerstadien würden sich allerdings ausschließlich auf die Geschlechtsmerkmale beziehen, sodass eine Einstufung von Kindern immer dann auch nach der Lebenserfahrung des Sichtenden erfolge, wenn die Geschlechtsmerkmale zwar nicht erkennbar seien, sexuelle Handlungen von an und mit einem Kind oder mit Kindern aber augenscheinlich seien. Ausgehend von dieser Prüfweise hätten sich auf den überprüften Datenträgern des Angeklagten eine Vielzahl von kinderpornographischen Bilddateien befunden, darunter ungelöscht die unter Ziffer II. 3. festgestellten Bilddateien, die – so die Sachverständige – jeweils den in den entsprechenden Feststellungen beschriebenen Inhalt gehabt hätten. Diese Dateien seien andere gewesen, als die Dateien, die der Angeklagte „gepostet“ habe. Die Sachverständige hat dabei im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung nicht nur den in den Feststellungen näher beschriebenen jeweiligen Inhalt der Bild- oder Videodatei beschrieben, sondern auch deren Speicherort konkret dargelegt. Diese seien in der festgestellten Weise dauerhaft abgespeichert gewesen. Die Dateien seien auf den festgestellten Speichermedien so abgelegt gewesen, dass ein Nutzerzugriff durch den Angeklagten gegeben gewesen sei. Sie hätten sich beispielhaft im „Persistent“ des Betriebssystems und im Windows Datei-Explorers bzw. Dateimanager Linux feststellen lassen. Die Kammer hat keinen Grund diese nachvollziehbaren Angaben der erfahrenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und schließt sich nach einer kritischen Würdigung dessen nachvollziehbaren Ausführungen vollumfänglich an. Die Feststellungen zu den unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe beschriebenen Bilddateien beruhen – neben den Ausführungen der Sachverständigen F auf den Screenshots dieser Bilddateien. Aufgrund der bereits oben beschriebenen Betrachtungskriterien war die Kammer wiederum in der Lage, eine Einschätzung von der Art des abgebildeten Geschehens und des Alters der abgebildeten Personen vorzunehmen. Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von dem Inhalt der Bilddateien samt dem kindlichen Alter der dargestellten Mädchen beruhen wiederum neben den objektiven Umständen der Taten auf dessen geständiger Einlassung. 3. Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten – Ziffer I. 4. und II. 5. der Urteilsgründe Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten (Ziffer I. 4.) und zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten (Ziffer II. 5.) stützen sich auf das in der Hauptverhandlung erstattete, überzeugende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T, Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat sich in seinem Gutachten eingehend mit der Frage einer psychischen Erkrankung und der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eines der Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht vorliege und auch im Tatzeitraum nicht vorgelegen habe. Der Sachverständige hat diesbezüglich folgendes ausgeführt: Anhaltspunkte, die Zweifel an der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge von Drogen- oder Alkoholkonsum begründen würden, hätten sich weder aus dem Akteninhalt noch im Verlauf der Hauptverhandlung ergeben. Anhaltspunkte für eine rauschabhängige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gebe es ebenso wenig wie für eine heute noch bestehende Suchtmittelabhängigkeit. Im Verlauf der Hauptverhandlung hätten sich – auch nach Auffassung der Kammer – keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten aufgrund von Drogen oder Alkohol hindeuteten. Zudem hat der Angeklagte glaubhaft angegeben, dass er weder Alkohol im Übermaß noch Betäubungsmittel konsumiert hätte oder derzeit konsumieren würde. Daneben läge bei dem Angeklagten auch keine psychiatrische Erkrankung oder sonstige schwere Störung der psychischen Funktionen vor, die den Eingangskriterien des § 20 StGB zugeordnet werden könnte. Es sei weder ersichtlich, dass der Angeklagte an einer endogenen Störung wie einer Schizophrenie, Depression oder Manie litte, noch gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung dauerhafter Natur. Ersichtlich läge bei dem Angeklagten keine intellektuelle Minderbegabung und damit erst recht kein forensisch relevanter „Schwachsinn“ bzw. „Intelligenzminderung“ vor. So verfüge der Angeklagte über einen Schulabschluss und sei in seinen kognitiven Fähigkeiten erkennbar in keiner Weise eingeschränkt, so dass sich eine Intelligenzminderung ausschließen ließe. Ebenso sei auch kein Geschehen im Sinne einer – rauschunabhängigen – „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gegeben. So würde schon der Umstand, dass die hier gegenständlichen Taten, insbesondere über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in dem festgestellten Umfang begangen wurden, gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen. Bei dem Angeklagten ließe sich auch nicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsakzentuierung oder gar Persönlichkeitsstörung stellen, welche in diesem Zusammenhang allein von forensischer Relevanz hätte sein können. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Es fänden sich keinerlei Hinweise auf eine höhergradige und überdauernde Einschränkung der Gesundheit oder der sozialen Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Eine „schweren andere seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB liege deshalb erkennbar nicht vor. Der Sachverständige hat sodann weiter ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine pädophile Nebenströmung (ICD-10: F65.4) vorliege. Die hier abzuurteilenden Taten belegten, dass die pädosexuellen Neigungen des Angeklagten über einen längeren Zeitraum als sechs Monate bestünden. Der Angeklagte habe sich seit dem Jahr 2019 mit Kinderpornographie beschäftigt, kinderpornographische Inhalte konsumiert und eine Vielzahl von kinderpornographischen Bild- bzw. Videodateien besessen. Der Angeklagte könne aber seine Sexualität erkennbar jedoch auch ohne pädophil deviante Praktiken mit erwachsenen Frauen befriedigend erleben, was eine Anamnese der vergangenen Beziehungen des Angeklagten zeige. So habe der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben sexuelle Befriedigung auch durch die Sexualkontakte mit seinen erwachsenen Partnerinnen erfahren und […]. Das gleichwohl über einen längeren Zeitraum bestehende sexuelle Interesse an Kindern rechtfertige jedoch die Diagnose einer Pädophilie zumindest als Nebenströmung. Trotz der vorgenannten Diagnose lägen – so der Sachverständige – keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten in einem der Tatzeitpunkte oder im gesamten Tatzeitraum vor. Insbesondere bestehe – so der psychiatrische Sachverständige Dr. T – auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Diagnose eine schwere andere seelische Störung, die zu einem Ausschluss oder einer Einschränkung der Schuldfähigkeit hätten führen können, nicht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige dargelegt, dass die bei dem Angeklagten vorliegende pädophile Nebenströmung (ICD10: F 65.4) vorliegend ihrer Schwere nach nicht die Voraussetzungen erfülle, die an eine schwere oder andere seelische Abartigkeit bzw. Störung zu stellen seien. Zwar könne sich – so der Sachverständige Dr. T – eine festzustellende sexuelle Devianz im Einzelfall auf die Steuerungsfähigkeit auswirken und als Eingangsmerkmal des § 20 StGB als eine „schwere andere seelische Störung“ vorliegen und mithin eine (erheblich) beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Die Taten müssten jedoch aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus verübt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2021, 6 StR 341/20). Dies setze aber voraus, dass die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden seien, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichneten. Hierfür bedürfe es einer umfassenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019, 1 StR 574/18; BGH, Urteil vom 15.03.2016,1 StR 526/15). Solche Umstände lägen hier jedoch aus sachverständiger psychiatrischer Sicht nicht vor. Die paraphile Störung bei dem Angeklagten erreiche vorliegend nicht den vergleichbaren Schweregrad „einer krankhaften seelischen Störung“. Die Lebensführung des Angeklagten sei nicht mit ähnlichen Folgen gestört, belastet oder eingeengt, wie es zur Annahme einer „krankhaften seelischen Störung“ erforderlich sei. Bereits mit Blick auf seine frühere Beziehung bestehe keine ausschließliche sexuelle Fixierung auf Kinder. […] Konstellative Faktoren – wie etwa Alkoholkonsum – hätten bei den vorliegenden Taten ebenfalls keine Rolle gespielt. Auch ein abrupter Tatablauf, archaische Strukturen oder ein Tatablauf auch in sozial stark kontrollierten Situationen hätte nicht vorgelegen. Auch sei das Verlangen, sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen, bei dem Angeklagten nicht lebensbestimmend gewesen. Ferner sei bei dem Angeklagten auch keine progrediente Zunahme und „Überflutung“ durch dranghafte paraphile Impulse mit ausbleibender Befriedigung, die zunehmend das Erleben beherrscht und zur Umsetzung auf Verhaltensebene gedrängt habe, d.h. eine Unfähigkeit zur Kontrolle paraphiler Impulse, festzustellen. Der Angeklagte habe sich daher zu den Tatzeitpunkten aus psychiatrischer Sicht nicht in einem Zustand der verminderten oder aufgehobenen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit entsprechend der §§ 20, 21 StGB befunden. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten nach eigener Würdigung angeschlossen. An der fachlichen Kompetenz des erfahrenen Sachverständigen Dr. T, der als Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie und leitender Chefarzt in der LVR Klinik W über vielfältige forensische Erfahrungen verfügt, besteht kein Zweifel. Er hat seit einigen Jahren in einer Vielzahl von Fällen psychiatrische Sachverständigengutachten im hiesigen Gerichtsbezirk erstattet und ist der Kammer als besonderes befähigter Sachverständiger bekannt. Der Sachverständige hat sich durch das Aktenstudium und in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und den erhobenen Beweismitteln machen können. Ihm stand damit eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Seine Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, welche die Kammer von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat. IV. Rechtliche Würdigung 1. Einstellung/Beschränkung Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß §§ 154 Abs. 1 und 2, 154a Abs. 1 und 2 StPO auf die unter Ziffer II. der Urteilsgründe dargestellten Taten, Tatteile und die nachfolgenden Gesetzesverletzungen beschränkt und im Übrigen eingestellt. 2. Bzgl. der übrigen Taten, die Gegenstand der Anklage waren Im Einzelnen: a) Taten 1, 3, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 15, 20, 21 der Anklageschrift – Ziffer II. 2 a) – k) jeweils in Tateinheit mit Ziffer II. 3. der Urteilsgründe Der Angeklagte hat sich jeweils wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 S. Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2017 bis 12.03.2020 geltenden Fassung) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Besitz von kinderpornographischen Schriften (§ 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2017 bis 12.03.2020 geltenden Fassung) schuldig gemacht. Durch das jeweilige Posten von Links zum Abruf von kinderpornographischen Dateien auf der Plattform „Alice im Wonderland“ hat der Angeklagte den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften verwirklicht (vgl. BGH Beschl. v. 27.02.2024 – 4 StR 198/23, BeckRS 2024, 6715, Rn. 7, beck-online). Bei der Plattform „Alice in Wonderland“ handelt es sich um eine anonyme Tauschbörse im Darknet mit einem nicht überschaubaren Benutzerkreis. Das Bereitstellen der Links erfolgte auch gerade auf der Plattform als solcher und nicht innerhalb einer abgegrenzten Chat-Kommunikation zwischen einzelnen bestimmbaren Mitgliedern. Der Angeklagte handelte dabei auch als Mitglied einer Bande i.S.d. § 184b Abs. 2 StGB in der jeweiligen zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Bandenmäßig i.S.v. § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH StV 2012, 539 = BeckRS 2012, 6061; BGH, Urt. v. 28.03.2012 – 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben (BGH Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050 Rn. 10, beck-online). Im Zeitpunkt des Beitritts des Angeklagten auf dem Board „Alice in Wonderland“ war auf diesem bereits der fortgesetzte Tauschhandel kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien verabredet. Im Zeitpunkt des Beitritts unterwerfen sich die registrierenden Nutzer diesen Regeln. Nicht erforderlich für ein bandenmäßiges Handeln ist die Funktion eines Moderators oder sog. Admins innerhalb der Forenstruktur. Da kinder- und jugendpornographisches Material nur äußerst klandestin in einem eng begrenzten Täterkreis gehandelt werden kann (vgl. Wittmer Straftaten und Strafverfolgung im Darknet, 2023, S. 59 f.), kommen Beitritt und Handelsaktivitäten der einzelnen Nutzer für den Erfolg des gesamten Internetforums besondere Bedeutung zu. Die mit dem Beitritt regelmäßig erklärte Zusage zum Tauschhandel erhöht sowohl die Aussicht der übrigen Nutzer auf immer neues kinderpornographisches Material als auch die „Attraktivität“ des Netzwerks insgesamt (BGH Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050 Rn. 12, beck-online). Dies gilt in besonderer Weise für jeden vom Angeklagten geposteten Links zu Bild- und Videodateien. Dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich kannten, steht einer Verwirklichung des § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB (in der jeweils gültigen Fassung) nicht entgegen. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sämtlich einander nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. In der Rechtsprechung des BGH ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (stRspr; vgl. BGH wistra 2004, 265 = BeckRS 2004, 1077 Rn. 13, beck-online; BGH Urt. v. 28.03.2012 – 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344 Rn. 11, beck-online). Ausgehend hiervon ergibt sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der Bandendelikte, dass sich kein Mitglied einer im virtuellen Raum bestehenden Bande persönlich kennen muss (BGH Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050, Rn. 13, beck-online). Der Besitz gespeicherter kinderpornographischer Schriften, der in den Feststellungen näher bezeichneten Bild- und Videodateien, auf den bei der Durchsuchung sichergestellten Datenträgern steht hierzu in Tateinheit (§ 52 StGB). Der zeitgleiche Besitz von verbreiteten bzw. öffentlich zugänglich gemachten sowie darüber hinausgehende kinderpornographischen Schriften verknüpft den unerlaubten Besitz kinderpornographischer Schriften mit jeder Verbreitungshandlung zu einer einheitlichen Tat. Zwar verdrängen die Tathandlungsvarianten des Verbreitens bzw. des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften grundsätzlich diejenige des unerlaubten Besitzes solcher Schriften als subsidiären Auffangtatbestand. Dies betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum der Zugänglichmachung, nicht jedoch die Zeit danach, und nur die zugänglich gemachten Dateien. Geht der Besitz kinderpornographischer Schriften – wie vorliegend – in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über den für das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen erforderlichen Besitz derartiger Schriften hinaus, tritt das Dauerdelikt des verbotenen Besitzes kinderpornographischer Schriften tateinheitlich neben das jeweilige Verbreitungsdelikt. Dabei liegt dem verbotenen Besitz mehrerer kinderpornographischer Schriften ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB zugrunde (BGH Beschluss vom 11.12.2024 – 3 StR 334/24, BeckRS 2024, 38771 Rn. 3, beck-online). b) Taten 22-23 der Anklageschrift – Ziffer II. 2 l) – m) jeweils in Tateinheit mit Ziffer II. 3. der Urteilsgründe Der Angeklagte hat sich jeweils des bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Besitz von kinderpornographischen Schriften (§ 184b Abs. 3 Var. 2 StGB in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung) schuldig gemacht. c) Tat 24 Anklageschrift – Ziffer II. 2 n) in Tateinheit mit Ziffer II. 3. der Urteilsgründe Der Angeklagte hat sich wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB in der seit 01.07.2021 gültigen Fassung) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 3 Var. 3 StGB in der seit dem 28.06.2024 gültigen Fassung) schuldig gemacht. Dabei war die ab der vom 01.01.2021 geltenden Fassung wie auch die in späteren Fassungen übernommene geänderte Gesetzesüberschrift von „Schriften“ hin zu „Inhalten“ zu beachten. Diese Änderung hat sich auch bei der Abfassung des Tenors widergespiegelt. d) Tat 25 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. o) in Tateinheit mit Ziffer II. 3. der Urteilsgründe Der Angeklagte hat sich wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB in der seit dem 28.06.2024 gültigen Fassung) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Besitz von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b Abs. 3 Var. 3 StGB in der seit dem 28.06.2024 gültigen Fassung) schuldig gemacht. e) Konkurrenzen Soweit nicht bereits ein tateinheitliches Handeln unter den einzelnen Buchstaben festgestellt wurde, stehen die vorbezeichneten 15 Taten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. V. Strafzumessung 1. Festsetzung von Einzelstrafen Die Kammer hat zunächst für jede Tat, derer der Angeklagte schuldig ist, eine Einzelstrafe festgesetzt und anschließend aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. a) Strafrahmenwahl aa) Bzgl. Taten 1, 3, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 15, 20, 21 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. a) – k) jeweils in Tateinheit mit Ziffer II. 3. der Urteilsgründe Hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. a) – k) der Urteilsgründe festgestellten Taten war bei der Strafzumessung grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB in der vom 01.07.2017 bis 12.03.2020 geltenden Fassung auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu zehn Jahren vorsieht. bb) Bzgl. Taten 22-23 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. l) – m) jeweils in Tateinheit mit Ziffer II. 3. der Urteilsgründe Hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. l) – m) der Urteilsgründe festgestellten Taten war bei der Strafzumessung grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB in der vom 13.03.2020 bis 31.12.2020 geltenden Fassung auszugehen, der ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu zehn Jahren vorsieht. cc) Bzgl. Tat 24 der Anklagschrift – Ziffer II. 2. n) in Tateinheit mit Ziffer 3. der Urteilsgründe Hinsichtlich der unter Ziffer II 2. n) der Urteilsgründe festgestellten Tat war bei der Strafzumessung grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Var. 2 StGB in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bis 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. dd) Bzgl. Tat 25 der Anklagschrift – Ziffer II. 2. o) in Tateinheit mit Ziffer 3. der Urteilsgründe Hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. o) der Urteilsgründe festgestellten Tat war bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB in der seit dem 28.06.2024 gültigen Fassung auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. b) Strafzumessungsgesichtspunkte aa) Bzgl. aller Taten Im Rahmen der Strafzumessung wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig gewesen ist, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung verkürzt werden konnte. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und bisher in sozial geordneten Verhältnissen gelebt hat. Für ihn sprach weiter, dass er als Sexualstraftäter und Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich ist. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft, die Kündigung durch seinen Arbeitgeber sowie den Verzicht auf die sichergestellten Asservate bereits Folgen seiner Taten gespürt hat. Zudem liegen die Taten bereits einige Zeit, teilweise sogar schon sehr lange, zurück. bb) Bzgl. der Taten 1, 3, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 15, 20, 21 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. a) – k) der Urteilsgründe Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 2. a) – k) der Urteilsgründe neben den vorgenannten unter V. 1. b) aa) dargestellten Umständen zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass die Taten jeweils bereits zwischen fünfeinhalb bis mehr als sechs Jahre zurücklagen sowie, dass der Angeklagte lediglich ein einfacher Nutzer der Plattform „Alice in Wonderland“ war und innerhalb der Bandenstruktur keine gehobenere Stellung innehatte. Zudem war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bei den Taten zu Ziffer II. 2. a), c), d), f), g), i), j), k) lediglich jeweils eine Datei und bei den Taten zu Ziffer II. 2. b), e), h) lediglich eine geringe Anzahl von Dateien auf der Plattform hochgeladen hat. cc) Bzgl. der Taten 22-23 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. l) – m) der Urteilsgründe Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 2. l) – m) der Urteilsgründe neben den vorgenannten unter V. 1. b) aa) dargestellten Umständen zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass die Taten jeweils nahezu fünf Jahre zurücklagen sowie, dass der Angeklagte lediglich ein einfacher Nutzer der Plattform „Alice in Wonderland“ war und innerhalb der Bandenstruktur keine gehobenere Stellung innehatte. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Tat zu Ziffer II. 2. m) lediglich eine Videodatei mit Vorschaubildern und bei der Tat zu Ziffer II. 2. l) lediglich eine geringe Anzahl von Dateien auf der Plattform hochgeladen hat. dd) Bzgl. der Tat 24 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. n) der Urteilsgründe Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. n) der Urteilsgründe neben den eingangs unter V. 1. b) aa) dargestellten Umständen zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass die Tat nahezu fünf Jahre zurücklag sowie, dass der Angeklagte lediglich ein einfacher Nutzer der Plattform „Alice in Wonderland“ war und innerhalb der Bandenstruktur keine gehobenere Stellung innehatte. Zulasten des Angeklagten war zu hier jedoch berücksichtigen, dass er fünf Videodateien auf der Plattform hochgeladen hat. ee) Bzgl. der Tat 25 der Anklageschrift – Ziffer II. 2. o) der Urteilsgründe Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. o) der Urteilsgründe neben den eingangs unter V. 1. b) aa) dargestellten Umständen zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass die Tat nahezu drei Jahre zurücklag. c) Bemessung der Einzelstrafen Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen und unter Berücksichtigung aller oben dargestellten Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher für jede der unter Ziffer II. 2. (jeweils in Tateinheit mit Ziffer II. 3) der Urteilsgründe beschriebenen Taten eine Einzelstrafe festgesetzt. Hinsichtlich der Taten unter Ziffer II. 2. a) – m) der Urteilsgründe hat die Kammer nach Abwägung dieser soeben ausgeführten Strafzumessungsaspekte und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, hinsichtlich der Tat unter Ziffer II. 2. n) der Urteilsgründe auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren Und hinsichtlich der Tat unter Ziffer II. 2. o) der Urteilsgründe auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Gesamtstrafe Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (drei Jahre) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einzelnen Taten in einem engen räumlichen und situativen Zusammenhang standen und die wiederholte Tatbegehung auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zurückgeführt und als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S.1 StPO.