Leitsatz: Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entfällt nicht bereits dadurch, dass in einem zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs gerichteten Mahnverfahren ein Antrag nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt werden kann, da das durch den Leistungsantrag bestimmte Rechtsschutzziel über dasjenige der Feststellungsklage hinausgeht. Das negative Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage in dem über den Leistungsanspruch anhängigen Rechtsstreit ein noch nicht rechtskräftiges klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Stellt der Versicherer nach Kenntnis einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung die für die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG gebotenen Rückfragen beim behandelnden Arzt (hier: Anforderung von Laborwerten) ohne sachlichen Grund nach mehr als sechs Wochen, so ist die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG nicht mehr gewahrt. Es wird festgestellt, dass die Erhebung eines Risikozuschlages in der privaten Krankenversicherung der Klägerin zur Versicherungsnummer N01 wegen der Krankheiten Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und Fettleber für die Zeit ab dem 01.11.2014 und das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 17.177,90 EUR rechtswidrig sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 6 O 295/24 Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2025 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L. N., den Richter am Landgericht X. und die Richterin D. für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die Erhebung eines Risikozuschlages in der privaten Krankenversicherung der Klägerin zur Versicherungsnummer N01 wegen der Krankheiten Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und Fettleber für die Zeit ab dem 01.11.2014 und das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 17.177,90 EUR rechtswidrig sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um eine rückwirkende Erhöhung des Risikozuschlages in der privaten Krankenversicherung der Klägerin aufgrund einer behaupteten vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Kinder waren bei dem Beklagten in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2020 unter der Versicherungsnummer N01 privat krankenversichert. Im Antrag auf Versicherungsschutz vom 30.10.2014 beantwortete die Klägerin in Bezug auf ihren Ehemann die Gesundheitsfrage 1. „Finden derzeit oder fanden den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen (auch Kontrolluntersuchungen wegen Vorerkrankungen oder Entwicklungsstörungen) oder Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker oder andere Heilbehandler statt oder bestand Pflegebedürftigkeit?“ mit „Ja“. Hierzu machte sie die weitere Angabe „Hypothyreose“. Weiterhin gab sie im Antrag eine Sehschwäche ihres Ehemannes an. Die Gesundheitsfrage 3. „Bestehen derzeit oder bestanden in den letzten 3 Jahren unbehandelte Krankheiten, Beschwerden, Abhängigkeiten (z.B. Drogen,Alkohol, Medikamente), körperliche Fehler oder psychische Störungen?“ beantwortete die Klägerin mit „Nein“. Der Beklagte bewertete aufgrund der angezeigten Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) und Sehschwäche das Eingangsrisiko nach ihrem Punktesystem (CRISP-Punkte) im Tarif mit 11 Risikopunkten. Die Parteien einigten sich auf einen monatlichen Risikozuschlag von 65,44 EUR. Der Beklagte nahm das Angebot der Klägerin zum Abschluss des streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrages am 27.11.2014 an. Am 23.11.2016 erhielt der Beklagte eine Rechnung der Praxis des W. L. V. M. über die Behandlung des Ehemannes der Klägerin, welche Hinweise auf mögliche, ihm bislang unbekannte, Vorerkrankungen enthielt. In diesem Zusammenhang erfuhr er, dass sich der Ehemann der Klägerin im Februar 2013 wegen erhöhter Cholesterinwerte, erhöhter Harnsäurewerte und einer Fettleber in Untersuchung bzw. Behandlung befunden hatte. Der Beklagte schickte der Klägerin am 12.12.2016 eine vorbereitete Erklärung für eine Schweigepflichtentbindung. Hierauf teilte sie am 27.12.2016 telefonisch mit, dass eine solche Erklärung nicht erteilt werde. Der Beklagte übersandte ihr am 30.12.2016 einen Fragebogen mit der Bitte um Weiterleitung an den behandelnden Arzt. Trotz Erinnerung erhielt er den Fragebogen nicht zurück. Mit Schreiben vom 06.02.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass deshalb die Leistungsprüfung nicht abgeschlossen werden könne und die Rechnung nicht weiterbearbeitet werden würde. Am 01.04.2019 reichte die Klägerin weitere Rechnungen mit der Diagnose „Hypercholesterinämie“ ein. Der Beklagte verweigerte die Erstattung mit Verweis auf den Leistungsausschluss für die Diagnose „Hypercholesterinämie“. Die Klägerin teilte telefonisch am 05.06.2019 mit, keine Kenntnis von einem Leistungsausschluss zu haben. Der Beklagte wies sie mit Schreiben vom 11.06.2019 daher darauf hin, dass eine Leistungsprüfung ohne die von ihr im Jahr 2016 angeforderten Unterlagen nicht möglich sei. Anschließend übersandte die Klägerin ihm am 21.06.2019 die angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung. Der Beklagte erkundigte sich bei W. L. V. M. nach Erkrankungen, ärztlichen Behandlungen und Vorerkrankungen des Ehemanns der Klägerin im anzeigepflichtigen Zeitraum. W. L. V. M. beantwortete die Anfragen mit Schreiben vom 15.07.2019, welches am 18.07.2019 bei dem Beklagten einging. Der Beklagte forderte am 03.09.2019 weitere Laborwerte an, die er am 23.09.2019 erhielt. Nach erneuter Risikoprüfung bewertete er den Ehemann der Klägerin im ambulanten Kostenbereich mit 62 CRISP-Punkten (Risikograd 6) und im stationären Kostenbereich mit 12 CRISP-Punkten (Risikograd 1). Mit Schreiben vom 18.10.2019 erfolgte seitens des Beklagten eine rückwirkende Vertragsanpassung und Erhöhung des Risikozuschlages um 253,24 EUR auf insgesamt 318,68 EUR. Das Schreiben erhielt die Klägerin am 19.10.2019. Der Beklagte machte nach vorherigem Mahnverfahren vor dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 6 O 175/23 aufgrund der Neuberechnung eine Forderung in Höhe von 17.177,90 EUR gegen die Klägerin geltend. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 nahm er seinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten forderten mit Schreiben vom 13.06.2024 den Beklagten über dessen Prozessbevollmächtigten zur Bestätigung auf, dass er keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin geltend mache. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte von ihr in der Zeit ab dem 01.11.2014 für ihren Ehemann unzulässigerweise einen Risikozuschlag in Höhe von 18.014,88 EUR erhoben habe. Sie habe die Antragsfragen nicht falsch beantwortet und damit weder vorsätzlich noch fahrlässig ihre Anzeigepflichten verletzt. Sie ist zudem der Ansicht, dass ein etwaiges Recht auf Erhebung eines Risikozuschlages verfristet sei, weil der Beklagte sowohl die Frist des § 21 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 194 Abs. 1 S. 4 VVG als auch die Frist des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG nicht eingehalten und sie die Prüfung nicht vereitelt habe. Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Erhebung eines Risikozuschlages wegen der Krankheiten Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und Fettleber für die Zeit ab dem 01.11.2014 und das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 18.014,88 EUR rechtswidrig sind. Nachdem der Beklagte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 O 175/23 mit Schriftsatz vom 01.10.2024 wieder aufgerufen hat, hat die Klägerin am 08.11.2024 den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Nachdem in dem Verfahren 6 O 175/23 gegen den Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, beantragt die Klägerin wiederrum, festzustellen, dass die Erhebung eines Risikozuschlags wegen der Krankheiten Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und Fettleber für die Zeit ab dem 01.11.2014 und das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 18.014,88 EUR rechtswidrig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin bei Antragstellung bewusst und gewollt trotz Kenntnis von dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes davon abgesehen habe, die Fettleber, die Hypercholesterinämie und die Hyperurikämie zu offenbaren. Die nicht angezeigten Umstände seien (nach den Risikoprüfungsgrundsätzen des Beklagten) gefahrerheblich. So hätte der Beklagte bei ordnungsgemäßer Anzeige aller Gefahrumstände den Ehemann der Klägerin nicht zu den damals vereinbarten Bedingungen versichert, sondern ab Vertragsbeginn einen Risikozuschlag in Höhe von 318,68 EUR vereinbart, sodass ihm ein Anspruch auf Nachzahlung gegen die Klägerin in Höhe von 17.177,90 EUR zustehe. Der Beklagte sei zudem innerhalb der Dreijahresfrist in die Prüfung eingetreten. Ein Abschluss der Prüfung sei ihm allerdings innerhalb der drei Jahre nicht möglich gewesen, weil die Klägerin die Prüfung vereitelt habe, indem sie ihn nicht mit den für die weiteren Ermittlungen erforderlichen Unterlagen versorgt habe. Er habe daher nur einen Anfangsverdacht gehabt und aufgrund der fehlenden Informationen keine abschließende Entscheidung treffen können. Da die Verzögerung von der Klägerin zu vertreten sei, gehe die Verspätung nicht zu seinen Lasten. Die Berufung der Klägerin auf den Fristverstoß sei rechtsmissbräuchlich. Die Monatsfrist habe nicht bereits am 18.07.2019 zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sachverhalt noch nicht ausermittelt gewesen, sodass der Beklagte die Konsequenzen aus der Anzeigepflichtverletzung noch nicht abschließend habe beurteilen können. Vielmehr habe er noch die Laborwerte benötigt, welche erst am 23.09.2019 bei ihm eingegangen seien. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Monatsfrist zu laufen begonnen. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die negative Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei, da die Klägerin in dem Verfahren 6 O 175/23 die Durchführung des streitigen Verfahrens hätte beantragen können. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a)Die Klägerin konnte von ihrer einseitigen Erledigungserklärung zu ihrem ursprünglichen Feststellungsantrag zurückkehren. Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich – wie hier – der Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die – wenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, ist die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung zu behandeln. Eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, solange sie einseitig bleibt, nicht aus (BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 157/98 –, Rn. 19, juris m. w. N.). b)Die Klägerin verfügt auch über das gemäß § 256 Abs. 1 BGB erforderliche Feststellungsinteresse. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage unter anderem auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerpartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht der Klägerpartei eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich die Beklagtenpartei eines Anspruchs gegen die Klägerpartei berühmt (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – VII ZR 113/20 –, Rn. 14). Der Beklagte hat in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 6 O 175/23 gegenüber der Klägerin die nachträgliche Erhöhung eines Risikozuschlages ab dem 01.11.2014 in Höhe von 17.177,90 EUR geltend gemacht und sich damit eines Anspruchs berühmt. Das negative Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte unter dem 02.04.2024 den Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens zurückgenommen hat. Gemäß § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO war mit der Zurücknahme die Streitsache zwar als nicht rechtshängig geworden anzusehen. Die Anhängigkeit ist damit aber nicht rückwirkend entfallen. Für den Fall, dass es bereits – wie hier – zu einer Berühmung gekommen ist, bedarf es zur Ausräumung des rechtlichen Interesses einer negativen Feststellungsklage zudem der Erklärung eines (bindenden bzw. förmlichen) Verzichtes auf den geltend gemachten Anspruch (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2024 – 6 W 83/23 –, Rn. 21, juris m. w. N.). Auf die schriftliche Bitte des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2024 um Bestätigung, dass die (behaupteten) Ansprüche gegen die Klägerin nicht weiterverfolgt werden, erfolgte von dem Beklagten keinerlei Reaktion. Die Klägerin musste, zumal da der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens jederzeit erneut gestellt werden kann, mit der Weiterverfolgung der behaupteten Ansprüche gegen sie rechnen. Sofern der Beklagte einwendet, dass die negative Feststellungsklage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da auch die Klägerin in dem Verfahren 6 O 175/23 nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens hätte stellen können, schließt dies das Feststellungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht aus. Die Klägerin war nicht gehalten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Denn das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der von dem Beklagten erhobenen Leistungsklage geht über dasjenige der Feststellungsklage schon deshalb hinaus, weil ein Leistungstenor in vollstreckungsfähiger Form verlangt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2022 – I-2 U 51/22 –, Rn. 46, juris). Die Klägerin wollte hingegen mit der von ihr erhobenen negativen Feststellungsklage lediglich festgestellt wissen, dass die nachträgliche Erhöhung des Risikozuschlages rechtswidrig ist und sie den von dem Beklagten begehrten Leistungsanspruch nicht schuldet. Selbst für den Fall der Klageabweisung würde der Beklagte keinen Zahlungstitel in diesem Verfahren erhalten. Hätte die Klägerin allerdings in dem von dem Beklagten angestrengten Verfahren einen Antrag nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt, hätte sie sich dem Risiko ausgesetzt zu unterliegen mit der Folge, dass gegen sie ein vollstreckungsfähiger Zahlungstitel hätte ergehen können. Diesem Risiko musste sich die Klägerin gerade nicht aussetzen, sondern konnte stattdessen eine negative Feststellungsklage erheben. Dies hat auch den weiteren Vorteil für die Klägerin, dass die Erhebung einer negativen Feststellungsklage nicht zu einer Verjährungshemmung des von dem Beklagten begehrten Anspruchs führt (BGH, Urteil vom 15.08.2012 – XII ZR 86/11 –, Rn. 27). Die negative Feststellungsklage ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Beklagte in dem Parallelverfahren mit Schriftsatz vom 01.10.2024 erneut einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat, der Rechtsstreit damit wieder rechtshängig geworden und gegen den Beklagten noch vor der mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage der Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig – durch den Anspruchsteller – nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 17/03 –, BGHZ 165, 305-311, Rn. 12). Letzteres kann neben der Verhandlung zur Hauptsache (§ 269 Abs. 1 ZPO) auch durch den Verzicht des Klägers auf das Recht zur Klagerücknahme erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2022 – I-2 U 51/22 –, Rn. 45, juris). Nach diesen Maßstäben ist das rechtliche Interesse der Klägerin nicht entfallen. Aufgrund des gegen den hiesigen Beklagten ergangenen – und zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage noch nicht rechtskräftigen – Versäumnisurteils befand sich das streitige Verfahren in einem „Schwebezustand“. Denn die Zurücknahme der Leistungsklage des Beklagten wäre gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Klägerin nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung der Klägerin zur Hauptsache möglich gewesen. Hierfür genügt auch einseitiges Verhandeln, sodass das Erforderlichwerden der Einwilligung der Klägerin durch die Säumnis des Beklagten nicht ausgeschlossen worden wäre. Ein zulässiger Einspruch des Beklagten gegen das klageabweisende Versäumnisurteil würde jedoch entsprechend § 342 ZPO die Wirksamkeit dieses Verhandelns wieder aufheben mit der Folge, dass die Klagerücknahme nicht mehr der Einwilligung der Klägerin bedürfe (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 269 Rn. 25, beck-online; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 269 ZPO, Rn. 13 m. w. N.). Dieser ungewisse Zustand kann allerdings auf die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage der Klägerin keinen Einfluss haben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung stand gerade noch nicht fest, ob das klageabweisende Versäumnisurteil gegen den Beklagten rechtskräftig werden oder er Einspruch einlegen würde mit der Folge, dass eine Klagerücknahme in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 6 O 175/23 wieder ohne Einwilligung der hiesigen Klägerin möglich wäre und ihr rechtliches Interesses damit fortbestanden hätte. 2. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. a)Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch aus § 19 Abs. 4 S. 1 und 2 VVG auf rückwirkende Erhöhung der Beitragsprämien ab dem 01.11.2014 zu. Es kann dahinstehen, ob eine zumindest fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 VVG durch die Klägerin vorliegt. Denn ein etwaiges Gestaltungsrecht des Beklagten ist bereits vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass er die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG überschritten hat. Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 VVG beginnt die einmonatige Frist zur Erklärung der Gestaltungsrechte, wenn der Versicherer von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Fristbeginn setzt positive und sichere Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht voraus. Die Monatsfrist zwingt den Versicherer zwar nicht dazu, auf Verdacht Gestaltungsrechte auszuüben. Auf der anderen Seite muss er jedoch nur Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben, die bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung, das Gestaltungsrecht tragen (BeckOK VVG/Spuhl, 25. Ed. 01.11.2024, VVG § 21 Rn. 27, beck-online m. w. N.). Kenntnis vom objektiven Vorliegen der behaupteten Anzeigepflichtverletzung hatte der Beklagte nach eigener Darstellung ab dem 18.07.2019, da an diesem Tag der von W. L. M. ausgefüllte Fragebogen bei ihm einging. Soweit der Beklagte ausführt, dass die Monatsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen habe, da der Sachverhalt noch nicht ausermittelt gewesen sei und er daher die Konsequenzen aus der behaupteten Anzeigepflichtverletzung der Klägerin noch nicht abschließend habe beurteilen bzw. keine abschließende Risikobewertung habe vornehmen können, vermag dies – entgegen der Auffassung des Beklagten – den Fristbeginn jedenfalls nicht bis zum 23.09.2019 hinauszuschieben. Selbst wenn man, was in der Rechtsprechung nicht geklärt und in der Kommentarliteratur umstritten ist, für den Lauf der Frist auf die Kenntnis der für das jeweilige Gestaltungsrecht maßgeblichen Umstände abstellt (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 21 Rn. 8 ff. m. w. N.), kann es dem Versicherer jedenfalls nicht freistehen, wann er eine zur Vervollständigung seiner Kenntnisse für ein bestimmtes Gestaltungsrecht des § 19 Abs. 2 bis 4 VVG als geboten angesehene Rückfrage hält. Denn muss sich dem Versicherer aufgrund des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials aufdrängen, dass ein Recht aus § 19 VVG ernsthaft in Betracht kommt, so kann er nicht durch Hinauszögern der gebotenen Rückfrage den Lauf der Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 2 VVG beeinflussen. Das Gegenteil wäre nicht mit dem versicherungsrechtlichen Grundsatz in Einklang zu bringen, dass zwischen den Vertragsparteien alsbald Klarheit bestehen soll, ob ein durch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers belastetes Versicherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten wird oder nicht. Diesem Grundgedanken des Gesetzgebers ist gerade dadurch Rechnung getragen, dass die im VVG vorgesehenen, verhältnismäßig kurzen Fristen zur Ausübung eines der Gestaltungsrechte des § 19 Abs. 2 bis 4 VVG mit Kenntnis des Versicherers vom Rücktritts-, Kündigungs- oder Vertragsanpassungsgrund zu laufen beginnen. Diesen Fristbeginn kann ein Versicherer nicht dadurch unterlaufen, dass er trotz ernstlichen Anlasses zu weiteren, ihm lediglich abschließende Klarheit über seine Rücktritts-, Anpassungs- oder Kündigungsberechtigung verschaffenden Rückfragen diese zunächst unterlässt oder bewusst zurückstellt. Auch ein Versicherungsnehmer, der (schuldhaft) eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, kann beanspruchen, alsbald zu erfahren, ob er Versicherungsschutz bei seinem bisherigen Versicherer behält oder ob er sich anderweitig darum bemühen muss (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1989 – IVa ZR 107/88 –, BGHZ 108, 326-329, Rn. 20). Rückfragen sind daher in angemessener Zeit durchzuführen. Was als angemessene Zeit anzusehen ist, lässt sich aber nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber auch im Lichte der oben genannten Grundsätze bestimmen. Sie verwehren dem Versicherer ein Verhalten, das durch Nachlässigkeit oder von Missbrauchsabsicht gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1998 – IV ZR 248/97 –, Rn. 19, juris; vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2000 – IV ZR 203/99 –, Rn. 20, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Laborwerte nicht in angemessener Zeit angefordert. Obwohl er nach eigenem Vortrag bereits am 18.07.2019 nach Erhalt des von W. L. M. ausgefüllten Fragebogens Kenntnis vom objektiven Vorliegen der behaupteten Anzeigepflichtverletzung hatte, forderte er die Laborwerte erst am 03.09.2019 an. Für diese Verzögerung hat der Beklagte weder Gründe vorgetragen noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof in den zuvor zitierten Entscheidungen, bei denen – anders als hier – lediglich der Verdacht einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestand, für gebotene Rückfragen Zeiträume von vier bis fünf Wochen im Einzelfall noch nicht als unangemessen angesehen hat. Der Beklagte hat mit der erst am 03.09.2019 erfolgten Anforderung der Laborwerte bei W. L. M. allerdings – grundlos (s. o.) – mehr als sechs Wochen verstreichen lassen, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass es lediglich um die – keine vorangehende intensive Prüfung seitens des Beklagten erfordernde – Anforderung von Laborwerten ging, nur als Nachlässigkeit beurteilt werden kann. b)Mangels Bestehens eines Gestaltungsrechts nach § 19 Abs. 4 VVG steht dem Beklagten auch ein Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 17.177,90 EUR wegen der rückwirkenden Erhöhung des Risikozuschlages nicht zu. Sofern die Klägerin darüber hinaus festgestellt wissen will, dass das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 18.014,88 EUR rechtswidrig sei, war die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Klägerin ist bezüglich ihrer Behauptung, dass der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2019 für den Ehemann der Klägerin gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 VVG einen Risikozuschlag für die Zeit ab dem 01.11.2014 in Höhe von insgesamt 18.014,88 EUR erhoben habe, im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten beweisfällig geblieben. Der Beklagte hat zum Zeitpunkt der Erhebung der negativen Feststellungsklage einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 17.177,90 EUR von der Klägerin gefordert. Woher die Klägerin einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 18.014,88 EUR herleitet, ist von ihr nach den Einwänden des Beklagten weder näher vorgetragen und unter Beweis gestellt worden noch sonst für die Kammer ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 18.014,88 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L. N. X. D.