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Urteil

6 O 204/23

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2025:0211.6O204.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6 O 204/23 Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2025durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N. W., den Richter am Landgericht X. und die Richterin H. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. eG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), welche in E. ein Energieversorgungsunternehmen betrieb. Die Beklagte zu 1. war als Steuerberaterin für die Insolvenzschuldnerin tätig und erstellte unter anderem den Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2017, für welchen sie unter dem 27.06.2018 eine Bescheinigung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit sowie der Plausibilität erteilte. Der Beklagte zu 2. war der gesetzliche Abschlussprüfer der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte zu 3. war als bei dem Beklagten zu 2. angestellter Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 verantwortlich, welche am 12.06.2018 begann und am 05.10.2018 beendet wurde. Zwischen dem 15.05.2019 und dem 25.10.2019 zahlte die Insolvenzschuldnerin auf Honorarforderungen der Beklagten zu 1. insgesamt 13.167,35 € an diese. Im Oktober 2019 beauftragte die Insolvenzschuldnerin die J. GmbH mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts, welches zu dem Ergebnis kam, dass keine Sanierungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bestehe. Daraufhin stellte die Insolvenzschuldnerin am 31.10.2019 bei dem Amtsgericht Duisburg einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 31.01.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit dem 31.12.2017 zahlungsunfähig gewesen, da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten rechtzeitig zu bedienen. Dieser Zustand habe bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 31.10.2019 durchgehend fortbestanden. Sowohl die Beklagte zu 1. bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 als auch die Beklagten zu 2. und zu 3. im Rahmen der Prüfung desselben hätten diesen Umstand und die daraus folgende Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin pflichtwidrig verkannt. Sie seien jeweils verpflichtet gewesen, den Vorstand der Insolvenzschuldnerin auf die Insolvenzreife hinzuweisen, woraufhin dieser bereits am 31.10.2018 einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Die Beklagte zu 2. habe einen unbeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, der unzutreffend gewesen sei. Das Gesamtvermögen der Insolvenzschuldnerin sei am 31.10.2019 im Vergleich zum 31.10.2018 um 2.805.551,48 € verringert gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2. die Beklagte zu 1. weiter zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.167,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2025 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Teilvergleich über die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Forderungen, betreffend die Anfechtung der an die Beklagte zu 1. gezahlten Honorare, geschlossen. Dieser Vergleich sieht unter anderem eine Zahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 6.583,68 € und eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten des durch den Teilvergleich erledigten Teils der Klageforderung im Rahmen der zu treffenden Gesamtkostenentscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2025 geschlossenen Teilvergleichs ist hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. in der Hauptsache keine Entscheidung mehr zu treffen, sondern dieser lediglich noch im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung zu berücksichtigen. II. Die Klage ist hinsichtlich des noch zu bescheidenden Klageantrags zu 1. zulässig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg besteht jedenfalls gemäß § 39 S. 1 ZPO aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten. Der erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund der für die Beklagten zu 2. und zu 3. gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 GenG geltenden Haftungsobergrenze von 1.000.000,00 € lediglich einen Teilbetrag des von ihm behaupteten Schadens in Höhe von 2.805.551,48 € geltend macht. Zwar ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 –, BGHZ 189, 56-64, Rn. 9), vorliegend setzt sich der Anspruch allerdings aus einer einheitlichen Pflichtverletzung und einem saldierten Schaden in Form eines Vermögensverlustes zusammen, so dass keine verschiedenen Streitgegenstände existieren und die Klage insoweit zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2022 – 12 U 171/21 –, juris, Rn. 27). III. Die Klage ist hinsichtlich des noch zu bescheidenden Klageantrags zu 1. allerdings unbegründet. 1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch in Höhe von 1.000.000,00 € gegen die Beklagten, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB gegen die Beklagte zu 1. und aus § 62 GenG gegen die Beklagten zu 2. und 3. Unabhängig von der der Anspruchsgrundlage fehlt es jedenfalls an der Darlegung eines Schadens, zu dessen Geltendmachung der Kläger befugt wäre. Die behauptete saldierte Vermögensverschlechterung der Insolvenzschuldnerin stellt weder einen Schaden der Insolvenzschuldnerin selbst dar, den der Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO geltend machen könnte noch handelt es sich um einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 S. 1 InsO. a) Die Folgen der klägerseits behaupteten Vermögensverschlechterung nach Insolvenzreife der Gesellschaft treffen einerseits die Altgläubiger in Form eines sich durch die Verringerung der Insolvenzmasse ergebenden Quotenschadens. Die Neugläubiger, mit welchen die Gesellschaft nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung einen Vertrag schließt, trifft zudem ein sogenannter Kontrahierungsschaden hinsichtlich der negativen wirtschaftlichen Folgen, welche sie nicht erlitten hätten, wenn sie aufgrund einer rechtzeitigen Insolvenzanmeldung von einem Vertragsschluss mit der insolvenzreifen Gesellschaft abgesehen hätten. Der den Altgläubigern entstandene Quotenschaden stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 S. 1 InsO dar, zu dessen Geltendmachung der Insolvenzverwalter berechtigt ist. Ein Gesamtschaden ist der Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat. Die Verkürzung der Masse muss also die Gesamtheit der Gläubiger treffen. Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss die Insolvenzmasse verkürzt und damit zu einer geringeren Quote für die Gläubiger geführt haben. Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden Dritten richten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – IX ZR 66/18 –, juris, Rn. 11). Einen solchen Quotenschaden macht der Kläger nicht geltend. Die von ihm vorgenommene Schadensberechnung in Form eines Gesamtvergleichs des Vermögens zu zwei Stichtagen umfasst vielmehr auch sämtliche in der Zwischenzeit seitens der Insolvenzschuldnerin begründeten und noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Neugläubigern und steht damit jedenfalls teilweise spiegelbildlich zu deren Kontrahierungsschaden. Insoweit liegt jedoch ein von § 92 S. 1 InsO erfasster Gesamtschaden nicht vor. Der Kontrahierungsschaden des Neugläubigers stellt, da er nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird, einen Einzelschaden dar, welcher nicht vom Insolvenzverwalter, sondern vom Neugläubiger selbst geltend zu machen ist. Denn der Schaden besteht nicht in einer Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens und ist deshalb nicht durch Auffüllen der Masse zu ersetzen, sondern er liegt darin, dass der Neugläubiger mit der insolventen Gesellschaft überhaupt einen Vertrag geschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – IX ZR 66/18 –, juris, Rn. 12). Eine Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung eines solchen Schadens lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass man in ihm zugleich einen eigenen Schaden der Gesellschaft sieht, welchen der Insolvenzverwalter gemäߧ 80 Abs. 1 InsO geltend machen könnte. Der seitens des Klägers unter Bezugnahme auf ein Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 vorgebrachten Auffassung, der Insolvenzschuldnerin sei ein „Insolvenzverschleppungsschaden“ als Folge einer durch die unterlassene Insolvenzanmeldung erfolgten Unternehmensfortführung entstanden, welche zu einer (weiteren) Verschlechterung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin geführt habe, wobei sich der insoweit entstandene Schaden der Insolvenzschuldnerin nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt einer rechtzeitigen Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags bemesse (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12 –, juris, Rn. 28), ist daher nicht zu folgen (so auch KG Berlin, Urteil vom 15. November 2022 – 21 U 55/21 –, juris, Rn. 26). Eine solche Schadensberechnung würde faktisch dazu führen, dass die Begründung einer neuen und noch nicht erfüllten Verbindlichkeit, die (jedenfalls) einen Neugläubigerschaden darstellt, bei der Berechnung der Verschlechterung der Vermögenslage wirtschaftlich voll berücksichtigt würde und der diesbezügliche Anspruch durch die vorzunehmende Saldierung trotz der fehlenden Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Neugläubigerschäden dennoch zur Masse gezogen werden könnte mit der Folge, dass dieser allen Insolvenzgläubigern unter Einschluss der für ihren Quotenschaden auf anderer Grundlage abzufindenden Altgläubiger zugutekäme und der einzelne Neugläubiger wegen des verbleibenden Rests seines Vertrauensschadens womöglich leer ausginge. Infolgedessen hat es bei dem allein von diesem geltend zu machenden Vertrauensschaden zu verbleiben und ist zwischen den Schadensersatzansprüchen der Neu- und der Altgläubiger zu differenzieren, von denen der Insolvenzverwalter nur letztere geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998 – II ZR 146/96 –, juris, Rn. 12 f.). Die gegenteilige Auffassung würde zudem bedingen, dass zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Schädigers der Neugläubigerschaden in dem Umfang zu reduzieren wäre, in dem die Insolvenzmasse durch den Schadensersatzanspruch gegen den Berater wieder aufgefüllt würde (vgl. Bitter, ZIP 2025, 225, 236). Eine solche Beschränkung der Rechte des Neugläubigers lässt sich indes weder der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1998 – II ZR 146/96 –, juris) noch der aktuellen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entnehmen. Letzterer hat vielmehr in einer neueren Entscheidung und ohne Formulierung einer Einschränkung ausdrücklich klargestellt, dass der Kontrahierungsschaden des Neugläubigers einen von diesem geltend zu machenden Einzelschaden darstellt, dieser Schaden nicht in einer Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens liegt und er deshalb nicht durch Auffüllen der Masse zu ersetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – IX ZR 66/18 –, juris, Rn. 12). Es besteht auch kein Schutzbedürfnis der insolventen Gesellschaft, ihr den (spiegelbildlichen) Neugläubigerschaden ebenfalls als Schaden zuzuordnen, da von einer über das Maß des Quotenschadens der Altgläubiger hinausgehenden Mehrung der Haftungsmasse im Wesentlichen nur die Altgläubiger profitieren würden, die hierdurch besser gestellt würden, als sie bei rechtzeitiger Insolvenzanmeldung stünden (vgl. LG Mainz, Urteil vom 8. März 2023 – 5 O 82/22 –, juris, Rn. 26). b) Die Klage wäre indes auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn man in der Verschlechterung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin grundsätzlich einen Schaden erblicken würde, zu dessen Geltendmachung der Insolvenzverwalter befugt ist. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogenen Entscheidung vom 06.06.2013 ausdrücklich festgehalten, dass der Schädiger weder Nachteile, die durch die gebotene Liquidation ohnedies eintreten würden, noch Schäden, die auch dann eingetreten wären, wenn das Insolvenzverfahren auf einen rechtzeitigen Antrag hin eröffnet worden wäre, zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12 –, juris, Rn. 28). Die somit erforderliche Darlegung, inwieweit eine etwaige Verschlechterung der Vermögenslage tatsächlich auf einer Fortführung der Geschäftstätigkeit beruht, hat der Kläger trotz der umfangreichen Erörterung dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2024 nicht erbracht. Er beruft sich vielmehr zur Berechnung des behaupteten Schadens pauschal auf die von ihm als Anlage K 5 vorgelegte Tabelle, nach welcher sich die von ihm behauptete Verschlechterung der Vermögenslage überwiegend aus einer Verringerung der Aktiva ergeben würde, ohne dass dargelegt wird, inwieweit diese auf einer Fortführung des Geschäftsbetriebs beruhte. Ein solcher Zusammenhang ist der Anlage nicht zu entnehmen, er erscheint vielmehr in Teilen ausgeschlossen, beispielsweise hinsichtlich der vorgenommenen Abschreibungen auf Anlagevermögen wie EDV-Software. 2. Die geltend gemachte Nebenforderung in Form der beanspruchten Verzugszinsen teilt das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. V. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 1.013.167,35 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . N. W. X. H. Verkündet am 29.04.2025Eichholz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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