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Beschluss

12 T 19/25 + 12 T 21/25

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2025:0210.12T19.25.12T21.25.00
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Tenor

Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.01.2025 und den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.01.2025 - beide 5 XVII 691/24 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis der Postangelegenheiten lediglich das Entgegennehmen und Öffnen der Post in den übertragenen Aufgabenkreisen umfasst.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.01.2025 und den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.01.2025 - beide 5 XVII 691/24 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis der Postangelegenheiten lediglich das Entgegennehmen und Öffnen der Post in den übertragenen Aufgabenkreisen umfasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 12 T 21/25 und 12 T 19/25 5 XVII 691/24 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Landgericht Duisburg Beschluss In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren betreffend hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 10.02.2025 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht I., die Richterin am Landgericht H. und die Richterin am Landgericht J. beschlossen: Die Beschwerden des Verfahrenspflegers gegen den Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.01.2025 und den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 08.01.2025 - beide 5 XVII 691/24 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis der Postangelegenheiten lediglich das Entgegennehmen und Öffnen der Post in den übertragenen Aufgabenkreisen umfasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Auf Anregung des Sohnes des Betroffenen mit Schreiben vom 30.10.2024 (Bl. 4 ff. eAkte AG) hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen eingeleitet. Die Betreuungsbehörde hat in ihrem Bericht vom 22.11.2024 (Bl. 32 ff. eAkte AG) eine Betreuung und eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen befürwortet. Der Sachverständige G. Q. hat in seinem für das Amtsgericht erstellten Gutachten vom 12.12.2024 eine Betreuung für die Dauer von zunächst einem Jahr und eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von drei Monaten zur Heilbehandlung und wegen Eigengefährdung für erforderlich gehalten. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen im Einzelnen wird auf das Gutachten (Bl. 100 ff. eAkte AG) Bezug genommen. Am 08.01.2025 hat das Amtsgericht den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers und des in Aussicht genommenen Betreuers, des weiteren Beteiligten zu 1., zu dem Ergebnis des Gutachtens und den beabsichtigten Maßnahmen angehört. Das Gutachten war dem Betroffenen zuvor mit Verfügung vom 13.12.2024 (Bl. 49 eAkte AG) übermittelt worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 08.01.2025 Bezug genommen (Bl. 226.A ff. eAkte AG). Mit Beschluss vom 08.01.2025 (Bl. 227 ff. eAkte AG) hat das Amtsgericht sodann den weiteren Beteiligten zu 1. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Entscheidung über Unterbringung, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post bestellt, Überprüfungstermin auf den 08.01.2026 bestimmt und die Entscheidung für sofort wirksam erklärt. Der weitere Beteiligte zu 1. hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen G. Q. die geschlossene Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von drei Monaten beantragt. Mit weiterem Beschluss vom 08.01.2025 (Bl. 234 ff. eAkte AG) hat das Amtsgericht einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in dem W. oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 07.04.2025 zugestimmt. Des weiteren hat es die zuständige Behörde ermächtigt, auf Veranlassung des Betreuers bei der Zuführung des Betroffenen zur Unterbringung erforderlichenfalls Gewalt anzuwenden und die Wohnung zu öffnen und zu betreten, und die Entscheidung insgesamt für sofort wirksam erklärt. Mit Schreiben vom 13.01.2025 (Bl. 246 ff. eAkte AG) hat der Verfahrenspfleger auf Wunsch des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuung und die Unterbringung eingelegt. Darin hat er Bedenken gegen den Unterbringungsgrund der Eigengefährdung geäußert und eine Begutachtung des Betroffenen hinsichtlich des Erfordernisses einer Unterbringung zur Zwangsbehandlung angeregt. Der weitere Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 14.01.2025 ebenfalls um eine entsprechende ergänzende Begutachtung gebeten. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 14.01.2025 (Bl. 270 ff. eAkte AG) ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen G. Q. zu der Frage eingeholt, ob eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt einer Zwangsbehandlung des Betroffenen mit Risperidon weiterhin erforderlich ist. Zu den Ergebnissen des Gutachtens vom 25.01.2025 (Bl. 356 ff. eAkte AG), das dem Betroffenen am 28.01.2025 durch den Verfahrenspfleger ausgehändigt worden ist, hat das Amtsgericht den Betroffenen am 29.01.2025 sowohl unter dem Gesichtspunkt einer weiteren Unterbringung als auch einer Zwangsbehandlung persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 29.01.2025 (Bl. 478 f. eAkte AG) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 (Bl. 483 f. eAkte AG) hat das Amtsgericht den Beschwerden des Verfahrenspflegers nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff., 303 Abs. 3, 312 Nr. 1, 335 Abs. 2 FamFG zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Gemäß § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen des Volljährigen nicht bestellt werden. Ein Betreuer darf gemäß § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB außerdem nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB ist die Bestellung eines Betreuers insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. Unter Beachtung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vor. Nach den Gutachten des Sachverständigen G. Q. besteht bei dem Betroffenen eine mindestens seit Juli 2024 anhaltende manische Episode mit psychotischen Symptomen bei ausgeprägter Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit, wobei sich das psychopathologische Bild im Zeitpunkt des zweiten Untersuchungskontakts am 22.01.2025 gegenüber der ersten Exploration am 04.12.2024 nochmals deutlich verschlechtert hat. Die durchgeführten Testverfahren zeigen laut dem Sachverständigen massive formale und inhaltliche Denkstörungen des Betroffenen, v.a. im Sinne einer Einengung auf inhaltlicher Ebene auf Konflikte mit seinem sozialen Umfeld. Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Betroffenen gäben zudem Hinweise auf eine Ideenflüchtigkeit und Denkzerfahrenheit. Eine innere Logik sei über weite Strecken nicht mehr erkennbar. Bedingt hierdurch seien mittlerweile auch die kognitiven Funktionen beeinträchtigt; der Betroffene habe Auffassungs- und Konzentrationsstörungen. Zugleich ließen sich Wahngedanken eruieren, die ihren Schwerpunkt zunächst in einem Beziehungs- bzw. Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn gehabt hätten. Der Betroffene sei seinem gesamten Umfeld gegenüber misstrauisch und sehe - mit den Worten des Sohnes des Betroffenen - jeden als Feind. Der Betroffene verfüge in der sozialen Interaktion nur noch über einen "fight"-Modus dergestalt, dass er seinen Mitmenschen mit Beschimpfungen, Entwertungen, Beleidigungen, Drohungen, Verleumdungen und Klagen begegne. Eine gelingende Kommunikation sei ihm nicht mehr möglich. Mittlerweile imponiere ein eindrücklicher Größenwahn des Betroffenen. Dieser sei fest und unkorrigierbar davon überzeugt, über Ausbildungen in verschiedensten Berufsbildern (IT-Spezialist, Psychologe, Rechtsanwalt u.ä.) zu verfügen. Auf affektiver Ebene stehe eine relevante Aggressivität im Vordergrund. Der Betroffene zeige sich ausgesprochen verbal aggressiv und gereizt. Bei beiden Untersuchungen habe sich zudem eine starke Antriebsstörung im Sinne einer Antriebssteigerung gezeigt, die mit einem nicht zu unterbrechenden Gesprächsfluss des Betroffenen einhergehe. Es sei dem Betroffenen nicht mehr möglich, inne zu halten und sich dann sachlich auf das Gegenüber zu beziehen. Zugleich bestehe eine massive Störung des Tag-Nacht-Rhythmus. Der Betroffene habe jedoch weder ein Krankheitsgefühl noch eine Krankheitseinsicht und lehne daher jede Form von Behandlung oder Unterstützung vehement ab. In den letzten Wochen und Monaten sei es zu einem Kontaktabbruch zu allen Menschen aus dem sozialen Umfeld des Betroffenen gekommen, zuletzt im Juli 2024 auch zu dessen Sohn und dessen ehemaligem Arbeitgeber. Der Betroffene falle in sozialen Medien durch nennenswert distanzgeminderte Beiträge und in der Außenwelt mit strafrechtlich relevanten Fehlhandlungen auf, die in der 2. Jahreshälfte 2024 deutlich zugenommen hätten, u.a. Urkundenfälschung, Diebstahl, Nachstellung, Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung. Der Betroffene habe zudem einen Autounfall in intoxikiertem Zustand verursacht. Der Betroffene gefährde unbehandelt massiv seine wirtschaftliche, finanzielle und soziale Existenz. Er habe seit Juli 2024 keine Krankenkassenbeiträge und keine Miete für seine Wohnung gezahlt; aktuell laufe bereits ein Räumungsprozess. Die Arbeitsstelle bei dem bisherigen Arbeitgeber habe er ebenfalls verloren. Der Betroffene bedürfe dringend einer störungsspezifischen Behandlung in einer Fachklinik einschließlich einer Psychopharmakotherapie mit Antipsychotika und/oder sog. "mood stabilizern". Eine spontane Remission der Erkrankung sei nicht zu erwarten. Aus fachärztlicher Sicht könne das aktuell beschriebene Störungsbild jedoch gut durch den Einsatz der entsprechenden Medikation beeinflusst werden. Aufgrund seines Störungsbildes könne der Betroffene seine Angelegenheiten aktuell nicht selbst besorgen. Der Betroffene sei jedoch außer Stande, seine krankheitsbedingten Defizite zu erkennen und bei seiner Handlungsplanung zu berücksichtigen. Er sei daher nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Ein freier Wille sei aufgrund der Einschränkungen der Wahrnehmung und der ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen nicht vorhanden. Konkret bestehe ein Betreuungsbedarf (mindestens) im Bereich der Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Postangelegenheiten. Prognostisch werde das Unvermögen zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten mindestens für ein Jahr bestehen; perspektivisch sei es vorstellbar, dass der Betroffene nach einer medikamentös veranlassten Remission der Symptomatik verschiedene Angelegenheiten wieder selbständig vertreten könne. Die Kammer schließt sich den in sich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an, deren Richtigkeit durch das Auftreten des Betroffenen in den Anhörungsterminen vom 08.01.2025 und 29.01.2025 sowie durch die zahlreichen zur Akte gelangten schriftlichen Äußerungen des Betroffenen gestützt wird. In beiden Anhörungen zeigte sich der Betroffene erheblich antriebs- und redegesteigert und nicht in der Lage, sich auf Gesprächsinhalte einzulassen. Insbesondere waren die durch den Sachverständigen beschriebene gedankliche Einengung und die Größenideen eindeutig zu erkennen. In der Anhörung vom 29.01.2025 wurden außerdem die zunehmenden wahnhaften Verkennungen deutlich, die der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten festgestellt hat. So vermutete der Betroffene einen Einbruch in seine Wohnung, bei dem sensible Daten durch Industriespionage entwendet worden seien. Eine Krankheitseinsicht war in keiner Weise vorhanden. Zwar ergibt sich aus den Anhörungsvermerken auch, dass es dem Betroffenen nach wie vor gelingt, im Gesprächskontakt eine geordnete Fassade aufrecht zu erhalten. Diese wird aber konterkariert durch die Anzahl und die erheblich distanzgeminderten und strafrechtlich relevanten Inhalte der Äußerungen, die der Betroffene in den sozialen Medien und in E-Mails gegenüber seinem gesamten sozialen Umfeld tätigt. Die Kammer ist daher nach eigener kritischer Würdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die fachlich gut begründete Einschätzung des Sachverständigen den rechtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt werden kann. Danach steht fest, dass der Betroffene derzeit krankheitsbedingt umfassend nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen. Da der Betroffene eine Vollmacht nicht erteilt hat und andere Hilfen unterhalb der Schwelle einer rechtlichen Betreuung nicht ersichtlich sind, war ihm ein Betreuer zu bestellen. Dies konnte auch gegen die mit lediglich natürlichem Willen geäußerte Ablehnung des Betroffenen geschehen. Einen freien Willen vermag der Betroffene in Bezug auf das Betreuungsverfahren derzeit nicht zu bilden. Die beiden entscheidenden Kriterien für den Begriff der freien Willensbildung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH, Beschluss vom 31.10.2018 – XII ZB 552/17, NJW 2019, 65 Rn. 6 m.w.N.). Der Betroffene ist nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen und der erheblichen inhaltlichen und formalen Denkstörungen derzeit schon nicht in der Lage, seine Defizite überhaupt zu erkennen, so dass bereits die Mindestvoraussetzung für eine freie Willensbildung nicht gegeben ist. Das Amtsgericht hat auch den konkreten Betreuungsbedarf in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt. Gemäß § 1815 Abs. 1 S. 3 BGB darf in einem Betreuungsverfahren ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch den Betreuer erforderlich ist. Der Unterstützungsbedarf muss aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt werden, wobei die Anordnung eines Aufgabenkreises nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Regelungsbedarf im Einzelnen in Form einer konkreten Angelegenheit bereits fest umrissen sein muss. Es genügt, dass der Regelungsbedarf in dem Sinne absehbar ist, dass ein Handlungsbedarf jederzeit auftreten kann (BGH, Beschluss vom 19.03.2023, XII ZB 426/22, BeckRS 2023, 10990). Gemessen hieran ist ein Unterstützungsbedarf in den durch das Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreisen hinreichend festgestellt. Das Erfordernis für die Übertragung des Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge ergibt sich aus der Grunderkrankung. Der Sachverständige G. Q. hat bereits in seinem ersten Gutachten vom 12.12.2024 eine medikamentöse Heilbehandlung der psychischen Erkrankung des Betroffenen als dringend notwendig bezeichnet. Der Betreuer muss daher in die Lage versetzt werden, die notwendigen Anträge zu stellen und ggf. Behandlungsverträge zu schließen. Die Anordnung der Aufgabenkreise "Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung" sowie "Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen" war erforderlich, da der Sachverständige G. Q. eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen wegen Eigengefährdung und zur Heilbehandlung als erforderlich erachtet, in deren Rahmen grundsätzlich weitere freiheitsentziehende Maßnahmen wie eine Fixierung erforderlich werden können. Eine Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögensangelegenheiten war notwendig, da der Betroffene bereits seit Juli 2024 krankheitsbedingt nicht über Einkommen verfügt und es von daher naheliegt, dass in diesem Bereich Regelungen getroffen werden müssen. Zu den Vermögensangelegenheiten gehört beispielsweise auch die Geltendmachung von Ansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten. Aus der Betreuungsakte geht an zahlreichen Stellen hervor, dass der Betroffene sich Zahlungsansprüchen gegen seinen früheren Arbeitgeber (Herrn U.) berühmt, deren Berechtigung zu überprüfen ist. Da die Wohnung des Betroffenen wegen seit August 2024 aufgelaufener Mietrückstände gekündigt worden ist und eine Räumungsklage gegen den Betroffenen anhängig ist, besteht ein absehbarer Regelungsbedarf auch im Bereich der Wohnungsangelegenheiten. Die Übertragung des Aufgabenkreises der "Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern" ist notwendig, damit für den mittellosen Betroffenen Anträge auf soziale Hilfen gestellt werden können. Da der Betroffene Krankenkassenbeiträge ausweislich der Angaben in der Betreuungsakte seit Juli 2024 nicht gezahlt hat, ist ein absehbarer Regelungsbedarf auch in diesem Aufgabenkreis gegeben. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist dem Betreuer schließlich nur möglich, wenn ihm die Entgegennahme und das Öffnen der Post in dem ihm übertragenen Aufgabenkreisen gestattet wird. Gründe, dem Betreuer auch die Entgegennahme und das Öffnen der privaten Post des Betroffenen zu gestatten, sind hingegen nicht erkennbar, so dass diese aus dem Aufgabenkreis herauszunehmen war. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses konnte nach § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden. Die vom Amtsgericht bestimmte Überprüfungsfrist für die Betreuung von zunächst einem Jahr folgt der sachverständigen Einschätzung zu der voraussichtlichen Dauer des Betreuungsbedarfs und begegnet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Mit ihr ist zugleich sichergestellt, dass gemäß § 295 Abs. 2 S. 2 FamFG über die erstmalige Verlängerung der gegen den Willen des Betroffenen installierten Betreuung spätestens nach 2 Jahren neu entschieden wird. Die Verfahrensrechte des Betroffenen sind gewahrt worden. Die Betreuungsbehörde ist gemäß § 279 Abs. 2 S. 1 FamFG vor der Bestellung des Betreuers angehört worden. Das gemäß § 280 FamFG einzuholende fachpsychiatrische Gutachten nebst Ergänzungsgutachten liegt ebenfalls vor. Zu den Ergebnissen beider Gutachten, die ihm mit ausreichendem zeitlichem Abstand vor dem Anhörungstermin übermittelt worden sind, ist der Betroffene persönlich gemäß § 278 FamFG angehört worden; dies jeweils im Beisein des ihm nach § 276 FamFG bestellten Verfahrenspflegers. Einer erneuten Anhörung durch die Kammer zu dem erst im Abhilfeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen G. Q. vom 25.01.2025 bedurfte es nicht. Das erstinstanzliche Gericht kann im Abhilfeverfahren im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzende Ermittlungen von Amts wegen durchführen und neue Beweismittel einholen (§ 26 FamFG), soweit es dies zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachengrundlage für erforderlich hält (MüKoFamFG/A.Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 68 Rn. 19 ; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 68 Rn. 18). Dem Betroffenen ist zu dem Ergänzungsgutachten vom 25.01.2025 in dem Anhörungstermin vom 29.01.2025 durch das Amtsgericht auch rechtliches Gehör gewährt worden. Diese Konstellation unterscheidet sich mithin von dem Fall, in dem eine gemäß § 278 FamFG zwingend erforderliche Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht erstmals im Abhilfeverfahren nachgeholt wird und in dem deshalb zwingend eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht erforderlich ist (BGH Beschluss vom 22.09.2021, XII ZB 93/21, NJW 2022, 546). Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung des Betroffenen zu der Betreuungsanordnung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil die letzte Anhörung durch das Amtsgericht erst wenige Tage zurück liegt und von einer erneuten Anhörung daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 2. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist gemäß § 1831 Abs. 1 BGB zulässig, solange sie erforderlich ist, weil entweder aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Die Unterbringung war (jedenfalls) im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen einer drohenden erheblichen Eigengefährdung des Betroffenen gerechtfertigt. Das Amtsgericht konnte sich insoweit auf das gemäß § 321 FamFG eingeholte Gutachten des Sachverständigen G. Q. stützen. Dieser hat in seinem Erstgutachten vom 12.12.2024 mit nachvollziehbarer Begründung eine Suizidgefahr bejaht. Angesichts der durch die Erkrankung des Betroffenen bereits eingetretenen massiven Schädigungen der sozialen Beziehungen, der wirtschaftlichen und finanziellen Existenzgrundlage und des drohenden Wohnungsverlustes bestand nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen die Gefahr einer erheblichen Selbstgefährdung durch einen sogenannten "Bilanzsuizid". Der Sachverständige konnte sich hierbei zusätzlich auf die anamnestischen Angaben der Schwester des Betroffenen stützen, die anlässlich einer telefonischen Befragung durch den Sachverständigen am 04.12.2024 angegeben hat, der Betroffene habe in letzter Zeit vermehrt Suizidgedanken geäußert. Ob von einer Eigengefährdung auch weiterhin auszugehen ist, kann dahinstehen. Denn spätestens zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Der Sachverständige G. Q. hat bereits im Ausgangsgutachten eine medikamentöse Behandlung des Betroffenen mit antimanischer und antipsychotischer Medikation als dringend erforderlich bezeichnet. Aus beiden Gutachten ergibt sich zudem, dass der Betroffene aufgrund der aktuell vorherrschenden und alles Denken und Fühlen dominierenden Psychopathologie nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der dringend indizierten ärztlichen Maßnahme zu erkennen, die daher nur unter geschlossenen Bedingungen stattfinden kann. Eine Unterbringung zur Durchführung einer erforderlichen Heilbehandlung ist trotz eines festgestellten Behandlungsbedarfs gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung innerhalb des Unterbringungszeitraums auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betroffenen oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn von vornherein zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann solange ausgegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert hat. Ist hingegen auszuschließen, dass der Betroffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme iSd § 1832 Abs. 1 Nr. 1-7 BGB vorliegen und diese nach § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt ist. Denn nur dann besteht für die eine Freiheitsentziehung rechtfertigende Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen eine rechtliche Grundlage (BGH, Beschluss vom 08.11.2023 XII ZB219/23, NJW-RR 2024, 129 Rn. 9). Gemessen hieran konnte die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zu keinem Zeitpunkt auf die Annahme gestützt werden, der Betroffene werde sich bei einer geschlossenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus freiwillig behandeln lassen und insbesondere die erforderlichen Medikamente einnehmen. Denn der Betroffene hatte bereits bei seiner Anhörung durch den Amtsrichter am 08.01.2025 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ins Krankenhaus gehe. Auch dem Sachverständigengutachten vom 12.12.2024 ist zu entnehmen, dass es dem Betroffenen an jeglicher Behandlungsbereitschaft fehlt. Es liegen jedoch die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß § 1832 Abs. 1 BGB vor, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.01.2025 rechtswirksam gemäß § 1832 Abs. 2 BGB genehmigt hat. Der Sachverständige G. Q. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.01.2025 eine Behandlung des Betroffenen mit Zuclopenthixol als Acetat in Form der Gabe von Ciatyl-Z-Acuphase als medizinisch indiziert angesehen und auch die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme bejaht. Unter Bezugnahme hierauf sowie auf ein Attest der behandelnden Klinik vom 29.01.2025 (Bl. 490 eAkte AG) hat der Betreuer am 30.01.2025 (Bl. 486 eAkte AG) die ärztliche Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.01.2025 die ärztliche Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen mit Ciatyl-Z-Acuphase, jeweils 50 bis 150 mg, intramuskuläre Injektion am Tag 1, 3 und 7 sowie am Tag 7 zusätzlich intramuskuläre Injektion mit Ciatyl-Z-Depot 200 bis 400 mg, ab dann intramuskuläre Injektion Ciatyl-Z-Depot 200 bis 400 mg alle 2-4 Wochen längstens bis zum 13.03.2025 einschließlich begleitender diagnostischer Maßnahmen genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die hiergegen durch den Verfahrenspfleger auf Wunsch des Betroffenen erhobene Beschwerde vom 30.01.2025 (Bl. 518 f. eAkte AG) hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag (12 T 24/25) zurückgewiesen, auf dessen Begründung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Nr. - 7 BGB Bezug genommen wird. Da die ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß § 1832 Abs. 1 Nr. 4 BGB voraussetzt, dass zuvor ernsthaft und mit dem nötigen Zeitaufwand versucht worden ist, den Betroffenen von der freiwilligen Einnahme der Medikation zu überzeugen, und diese Versuche bei dem behandlungsunwilligen Betroffenen regelmäßig nur unter geschlossenen Bedingungen stattfinden können, kann es nach Auffassung der Kammer nicht zur Rechtswidrigkeit führen, dass die Anordnung der Unterbringung den für die Überzeugungsversuche notwendigen Zeitraum sowie die notwendige Dauer der Vorbereitung der Entscheidung über die Zwangsbehandlung einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens einschließt. Dieser Zeitraum ist vorliegend nicht überschritten worden. Die angeordnete Dauer der Unterbringung von drei Monaten hält sich im gesetzlichen Rahmen des § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG und folgt dem sachverständigen Rat. Die Genehmigung der Anwendung von Gewalt bei der Zuführung zur Unterbringung sowie zur Öffnung der Wohnung stützt sich auf § 326 Abs. 1, 2 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses stützt sich auf § 324 Abs. 2 S. 1 FamFG. Die Verfahrensrechte des Betroffenen sind gewahrt. Das gemäß § 321 FamFG erforderliche Gutachten, das die Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme feststellt, liegt vor. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwertung eines im Abhilfeverfahren eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Der Betroffene ist zu der Unterbringungsmaßnahme und dem Ergebnis beider Gutachten gemäß § 319 FamFG persönlich angehört worden. Dem Betroffenen ist gemäß § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt worden, der an den Anhörungen teilgenommen hat. Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung des Betroffenen zur Unterbringung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da die letzte Anhörung durch das Amtsgericht noch nicht lange zurück liegt und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . I. H. J.