Der Angeklagte Nadim E wird wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe und von Munition und wegen Einschleusens mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte Hassan E wird wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes und wegen lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Einziehung der Schusswaffe Zavodi Crvena Zastava M57, 7,62 mm Tokarev sowie von 9 Patronen 7,62 mm der Marke Tokarev und des Mobiltelefons Xiaomi IMEI-Nr. 865298058593678 und 865298058593686 wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit Nadim E freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften betreffend Nadim E: § 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 74 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a), b), 54 WaffG, 97 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1 a), b), Abs. 4 AufenthG a. F. Angewendete Vorschriften betreffend Hassan E: § 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 AufenthG a. F. 35 Ks - 127 Js 114/23 - 6/24 Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil Der Angeklagte Nadim E wird wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe und von Munition und wegen Einschleusens mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte Hassan E wird wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes und wegen lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Einziehung der Schusswaffe Zavodi Crvena Zastava M57, 7,62 mm Tokarev sowie von 9 Patronen 7,62 mm der Marke Tokarev und des Mobiltelefons Xiaomi IMEI-Nr. 865298058593678 und 865298058593686 wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit Nadim E freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften betreffend Nadim E: §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 74 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a), b), 54 WaffG, 97 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1 a), b), Abs. 4 AufenthG a. F. Angewendete Vorschriften betreffend Hassan E: §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 AufenthG a. F. Gründe I. 1. Angeklagter Nadim E Der 41-jährige Angeklagte besuchte sieben Jahre lang die Schule. Anschließend arbeitete er, um die Familie finanziell zu unterstützen. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, war jedoch in der Folgezeit längere Zeit als Karosseriebauer tätig. Im Jahr 2015 reiste der Angeklagte in E1 ein, nachdem er im Rahmen eines Feuergefechts bei der libanesischen Armee in unbekanntem Ausmaß verletzt worden war. Einen militärischen Rang bekleidete er aufgrund mangelnder Schulbildung nicht. Einer Berufstätigkeit ging er zuletzt nicht nach. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht, Alkohol nimmt er nur selten in einem sozial-üblichen Maß zu sich. Psychische Erkrankungen bestehen ebenfalls nicht. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter I E Der ledige und kinderlose, 27-jährige Angeklagte wurde als eines von 14 Kindern seiner Eltern in B/M geboren. Dort besuchte er acht Jahre lang die Schule und erlernte anschließend den Beruf des Schweißers, den er jedoch in der Folgezeit nicht ausübte. Er war vielmehr mit seinem Vater auf dem Markt mit einem Obst- und Gemüsestand tätig. Im September 2022 reiste der Angeklagte in E1 ein. Dort lebte er gemeinsam mit seinem Bruder Jalal in einer Flüchtlingsunterkunft und bezog Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 410,00 EUR im Monat. Sein Asylverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Er ist ausreisepflichtig. In der Vergangenheit konsumierte der Angeklagte Marihuana, wobei dieser Konsum nicht mehr als 10 Gramm pro Monat betrug. Im Jahr 2020 erlitt er einen Motorradunfall, bei dem er an der rechten Schulter verletzt wurde, von dem er sich jedoch folgenlos erholte. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts M1 – 00 Cs 000/00 – vom 00. T 0000, rechtskräftig seit dem 00. P 0000, wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. II. Der Angeklagte Nadim E war – zumindest zeitweise – gemeinsam mit seinem Bruder Bilal E im Schleusergeschäft aktiv. Bilal E organisierte vor Ort im M Schleusungen, wobei er nicht nur als Ansprechpartner für die potenziellen Flüchtlinge im M zur Verfügung stand, sondern auch jedenfalls teilweise die Organisation der Schleusung (mit)ausübte. Die Geschleusten wurden überwiegend vor der Abfahrt für unterschiedlich lange Zeit in einem Haus im M untergebracht, wo sie auf ihre Ausreise warteten, die je nach Wetterbedingungen kurzfristig festgelegt wurde. Dass darüber hinaus noch weitere Familienmitglieder oder anderweitige Personen in das Schleusungsgeschäft der beiden involviert waren, mit denen sie sich für weitere Taten zusammenschlossen, ist zwar möglich, vermochte die Kammer jedoch nicht hinreichend sicher festzustellen. 1. Der Angeklagte I E war Teil der Besatzung, die ab dem 00. B1 0000 über den Seeweg etwa 70 Personen aus dem M nach J verbrachte, wobei ihm bewusst war, dass die Personen weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch einen für die legale Einreise erforderlichen Pass(ersatz) oder Aufenthaltstitel besaßen, und er wollte dies auch. Dabei war das hierzu verwendete Boot, das einem Fischerboot glich und mit einem kleinen Führerhäuschen als einzigem Aufbau ausgestattet war, für diese Menschenmenge nicht ansatzweise ausgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Größe und Art des Bootes wird auf die Lichtbilder Bl. 79 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Migranten saßen während der sieben- bis achttätigen Überfahrt auf dem Boot eng beieinander, durften sich – um das Boot nicht in die Gefahr des Kenterns zu bringen – kaum bewegen und waren dem Wetter ohne Schutz ausgesetzt. Sie wurden zwar mit Nahrung versorgt, die Vorräte genügten jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sodass in den letzten Tagen nur noch Wasser zur Verfügung stand. Eine Toilette gab es an Bord des Bootes ebenfalls für sie nicht. Der Angeklagte I E steuerte das Boot namens „Tonito“ planmäßig zumindest zeitweise und verteilte zwischendurch Proviant an die Geschleusten. Dabei war ihm bewusst, dass die Umstände, denen die Ausländer während der Überfahrt ausgesetzt waren, generell geeignet waren, eine Lebensgefahr herbeizuführen, und er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Die Überfahrt konnte erfolgreich beendet und das Boot bis an den Strand von J gesteuert werden. Hierfür zahlten die Geschleusten unterschiedlich hohe Geldbeträge, wobei sich diese durchschnittlich zwischen 6.000,00 und 7.000,00 $ bewegten. Der Angeklagte I E reiste sodann ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel – in Kenntnis dessen – in E1 ein. 2. Am 21. September 2022 fand eine weitere Überfahrt vom M nach J mit weit über 100 Passagieren, die – wie der Angeklagte Nadim E wusste – weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch einen für eine legale Einreise erforderlichen Pass(ersatz) oder Aufenthaltstitel besaßen, statt, die durch Bilal E jedenfalls mitorganisiert wurde. Die Besatzung im M zwang den Kapitän Osama I unter Vorhalt einer Waffe und unter Androhung, seiner Familie etwas anzutun, zur Durchführung der Reise. Im Laufe der Überfahrt verunglückte eine Vielzahl der Geschleusten, da Wasser in das Boot gelangte und schließlich sank. Es starben mindestens 18 Personen (darunter Familienangehörige von Nibal Nafez I, Ramy A, Ali P1, Jamal K und Mohamad L), wobei es über 100 Tote gegeben haben soll. Auch für diese Überfahrt wurden Geldbeträge im mittleren vierstelligen Bereich gefordert. Der Angeklagte Nadim E war an dieser Überfahrt dergestalt gleichberechtigt beteiligt, dass Verwandte der Geschleusten, die in E1 lebten, in Absprache mit ihm in einer Werkstatt in F ausstehende Gelder in unterschiedlicher Höhe für die Überfahrt in bar zahlten, welche dieser jedenfalls auch für sich vereinnahmte. Die Übergabe der Geldbeträge organisierte der Angeklagte Nadim E mittels seines Mobiltelefons Xiaomi mit den IMEI-Nummern 865298058593678 und 865298058593686. Der Angeklagte Nadim E war durch den ständigen Informationsaustausch mit Bilal E über die Umstände der Schleuserfahrt informiert, welche im beiderseitigen Einverständnis erfolgte. Ihm war daher auch bekannt, dass die Reise über das offene Meer, welche mehrere Tage andauern sollte, mit einer Vielzahl an Personen und einem dafür nicht ausgelegten Boot erfolgen sollte. Er hätte die damit einhergehende Gefahr für die zu schleusenden Personen einschließlich des eingetretenen Todes von jedenfalls 17 Personen erkennen können und müssen. 3. Im P 0000 verabredeten zumindest die Angeklagten Nadim und I E, den Zeugen Rami C am 00. oder 00. P 0000 in den O mittels einer Schusswaffe zu töten. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte Nadim E den Aufenthaltsort des Rami C und die in Betracht kommenden McDonald´s-Filialen in den O ausfindig gemacht, denn dem Angeklagten Nadim E war nach Recherche bekannt geworden, dass C in einer McDonald´s Filiale in den O angestellt war. Er plante, zumindest gemeinsam mit seinem Bruder, dem Angeklagten Hassan E, dorthin zu reisen und den Zeugen C zu töten, da dieser – ihrer Ansicht nach – die Familienehre beschmutzt hatte, indem er Lügen über die Familie und freizügige Fotos der Schwester der beiden veröffentlicht hatte. So soll C die Familie E im Internet als Verantwortliche der Schleuserfahrt vom 00. T 0000 benannt und behauptet haben, dass Bilal E in der Haft einen Jungen sexuell missbraucht habe. Den Angeklagten kam es darauf an, durch die Tötung des C die Familienehre wiederherzustellen und Vergeltung zu üben. Über die Art und Weise der Tatausführung hatten die Angeklagten schon miteinander gesprochen. C sollte durch den Angeklagten Hassan E erschossen werden. So ging es nur noch darum, in welcher Filiale genau C erschossen werden und ob dies innerhalb oder außerhalb der Filiale, in der er arbeitete, erfolgen sollte. Der Angeklagte Nadim E hatte seine Wertsachen auch bereits zu einem Bekannten namens „C1“ gebracht, der diese für ihn aufbewahren sollte. Er hatte sich ferner bei seiner damaligen Verlobten C2 für mehrere Tage abgemeldet. Die Schusswaffe wurde geölt und gereinigt, als er am 00. P 0000 die Wohnung des Angeklagten Hassan E und von Jalal E aufsuchte. Der Angeklagte Nadim E hat spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne Erlaubnis die Schusswaffe Zavodi Crvena Zastava M57, 7,62 mm Tokarev sowie neun Patronen 7,62 mm der Marke Tokarev besessen, wobei ihm bekannt war, dass er mangels waffenrechtlicher Erlaubnis hierzu nicht berechtigt war. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Schusswaffe wird auf die diese abbildenden Lichtbilder aus dem Behördengutachten des LKA Mecklenburg-Vorpommern vom 00. E2 0000, Bl. 12 bis 14 des Sonderheftes „KT Spuren“, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Aufgrund der erfolgten Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Angeklagten Nadim E, VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX 000, konnten die Pläne zur Tötung des Rami C mitgehört und übersetzt werden. Infolge der daraus gewonnenen Erkenntnis, dass die Umsetzung des Tatplans unmittelbar bevorstand, erfolgte am 00. P 0000 an der Wohnanschrift des Angeklagten Hassan E und des gemeinsamen Bruders Jalal E in N die vorläufige Festnahme der Angeklagten. 4. Die Angeklagten waren zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Nadim E beruhen auf seiner Einlassung, soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte, sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00. T 0000. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten I E beruhen auf seiner entsprechenden Einlassung, soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte, sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00. T 0000. Soweit der Angeklagte Hassan E angegeben hat, der Cousin des Angeklagten Nadim E zu sein, und der Angeklagte Nadim E, dass er aus einer kleinen Familie stamme und nur drei Onkel habe, vermochte die Kammer ihnen nicht zu folgen. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass es sich bei den Angeklagten um Brüder handelt. Sowohl die Zeugin C2, mit der der Angeklagte Nadim E seinerzeit verlobt gewesen ist, als auch der Zeuge C3, der seinen glaubhaften Bekundungen zufolge vor seiner Schleusung gemeinsam mit seiner Familie bei der Familie E im M untergebracht war (dazu später) , haben jeweils glaubhaft bekundet, dass Hassan E ihnen als Bruder des Nadim E vorgestellt worden sei, was auch mit den Recherchen des Zeugen C übereinstimmt. Dieser hat glaubhaft geschildert zu den Verwandtschaftsverhältnissen „Ermittlungen“ im M angestrengt zu haben. Ihm sei das festgestellte Verwandtschaftsverhältnis der Angeklagten durch Bewohner des Dorfes, aus dem die Familie E komme und in welchem sie bekannt sei, beschrieben worden. Bilal E habe ihm gegenüber zudem erwähnt, dass er einen Bruder namens Nadim habe, der in E1 lebe. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen (II.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Hassan E, soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte, sowie den nachstehend aufgeführten Beweismitteln. a) Der Angeklagte Nadim E hat sich auf Grundlage einer Verteidigererklärung, hinsichtlich derer er bestätigt hat, dass diese als seine eigene behandelt werden solle, pauschal dahingehend eingelassen, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite. b) Der Angeklagte Hassan E hat sich auf Grundlage einer Verteidigererklärung, hinsichtlich derer er ebenfalls bestätigt hat, dass diese als seine eigene behandelt werden solle, zur Sache eingelassen. Im Übrigen hat er eine Nachfrage der Kammer auf dieselbe Art und Weise beantwortet. Er gab im Wesentlichen an, dass er sich gemeinsam mit seinem Bruder Jalal und weiteren etwa 70 Personen, die aus dem M und T1 stammten, auf dem Schiff namens „Tonito" ( Tat II. 1. ) befunden habe. Er sei jedoch nur Reisender auf diesem Schiff und nicht etwa in verantwortlicher Position gewesen. Er sei auch nicht vom Angeklagten Nadim E beauftragt worden, das Schiff abwechselnd mit anderen Personen zu führen, er sei hierzu gar nicht in der Lage und ausgebildet. Darüber hinaus kenne er sich auch mit der erforderlichen Navigation nicht aus. Er habe zwar einem Kind, das sich an Bord befunden habe, in einer Situation etwas von seinem Proviant abgegeben, was während der Überfahrt nicht unüblich gewesen sei. Unter den Mitreisenden habe man sich gegenseitig mit Proviant oder Tabakwaren unterstützt. Das Schiff sei jedoch von drei Syrern geführt worden, eine dieser Personen trage den Namen Abou U und eine den Vornamen I. Er selbst könne mit der Äußerung des Nadim E, dass „sein Bruder Hassan“ das Schiff erfolgreich nach J geführt habe, nicht gemeint gewesen sein. Soweit es den weiteren Anklagevorwurf betreffe, habe er zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten Nadim E verabredet, den Zeugen Rami C in den O zu töten. Er habe sich auch zu keinem Zeitpunkt bereiterklärt, sich an einer solchen Tat zu beteiligen. c) Die Einlassung des Angeklagten Hassan E ist glaubhaft, soweit sie mit den Feststellungen in Einklang steht. Soweit es die Tat unter II. 1. betrifft, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte Hassan E sich selbst nicht zu Unrecht belastet hat. Dass er an Bord des Bootes „Tonito“ gewesen und anschließend – ohne eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung – nach E1 eingereist ist, deckt sich vielmehr mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Zeuge B2, der als Geschleuster auf dem Boot vom M nach J war, hat in Übereinstimmung mit dem weiteren geschleusten Zeugen A1 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte Hassan E mit ihnen bei der Überfahrt im B1 0000 auf dem Boot gewesen sei. Die Zeugen N1 und U1 haben den Angeklagten Hassan E nach ihren glaubhaften Bekundungen im Auffanglager in J kennengelernt, wo die Geschleusten der Bootsfahrt untergebracht worden seien. Der Zeuge A1 hat zudem glaubhaft angegeben, von J aus mit dem Angeklagten Hassan E gemeinsam nach E1 weitergereist zu sein. aa) Dass der Angeklagte Hassan E lediglich als Passagier/Geschleuster an Bord des Bootes gewesen sei, hält die Kammer hingegen für eine unwahre Schutzbehauptung, die widerlegt ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugen B2, B3 und A1 den Angeklagten Hassan E als bloßen Passagier an Bord des Bootes identifiziert haben wollen. Sie folgt ihnen jedoch nicht. Es war bereits ersichtlich, dass der Zeuge A1 in engerem persönlichen Kontakt zu der Familie der Angeklagten und damit in ihrem Lager stand. So gab er an, auch nach der Schleusung den Angeklagten Hassan E getroffen und auch den Angeklagten Nadim E kennengelernt zu haben. Es sei beispielsweise zu einem Treffen in der Wohnung des Angeklagten Nadim E gekommen, bei welchem man unter anderem gemeinsam mit den Zeugen C4 und Jalal E sowie mit Hussein E gegessen habe. Gespräche über die Schleusung habe es jedoch nicht gegeben. Dies ist bereits nicht lebensnah, zumal dies ein besonders bedeutender Lebensschritt war, der sie zusammengebracht hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Treffen und den beteiligten Personen wird auf Bl. 16 des Sonderheftes „Bildband“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Auch dass der Zeuge A1, in Übereinstimmung mit den weiteren Zeugen B2 und B3, ausgesagt hat, der Angeklagte Hassan E habe sich wie alle anderen auf dem Boot verhalten, steht der Überzeugung der Kammer, dass er Teil der Besatzung des Bootes war, nicht entgegen. So mag er während der mehrtätigen Überfahrt zeitweise auch wie alle anderen Geschleusten auf dem Boot gesessen und das Boot nicht durchgängig gesteuert haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er zur Überzeugung der Kammer auch für die Schleusung und die Steuerung des Bootes sowie die Verpflegung der Geschleusten verantwortlich war. Denn der Zeuge C3, der zu einem späteren Zeitpunkt nach J geschleust worden ist, hat glaubhaft geschildert, vor der Schleusung gemeinsam mit seiner Familie bei der Familie E im M untergebracht worden zu sein, nachdem man sie aus ihrer Heimat M2/T1 abgeholt hätte. Zunächst hätten sie in einem Haus der Tante von Bilal E für etwa zehn bis zwölf Tage gewohnt, anschließend seien sie sodann noch für eine gewisse Zeit im Haus der Schwester des Bilal E untergebracht gewesen. Als er im Haus der Schwester von Bilal E gelebt habe, habe er den Angeklagten Hassan E als dessen Bruder kennengelernt. Sowohl Bilal E als auch der Angeklagte Hassan E selbst hätten ihm dabei mitgeteilt, dass Letzterer das nächste Boot steuern werde. Daraufhin habe er den Angeklagten Hassan E darum gebeten, mitfahren zu können, denn dieses Boot sollte gut gerüstet und in einem guten Zustand sein. Letztlich sei der Angeklagte Hassan E aber spontan ohne sie abgereist. Aufgrund von Telefonaten, die Bilal E im Haus seiner Schwester geführt und die der Zeuge C3 wahrgenommen habe, habe er zudem erfahren, dass die Überfahrt des Angeklagten Hassan E erfolgreich gewesen sei. Auch habe die Schwester des Bilal E Entsprechendes verkündet. Diese Ankündigung, dass der Angeklagte Hassan E das Boot steuern sollte, deckt sich auch mit den Ergebnissen aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Angeklagten Nadim E. Ausweislich des durch den Sachverständigen Sammer J1 übersetzten Gesprächs vom 00. B1 0000, das der Angeklagte Nadim E in der Zeit von 09:03:18 Uhr bis 09:08:18 Uhr geführt hat, welches in der Produktliste (Teilauswahl) vom 00. B1 0000, 15:52:48 (Bl. 17 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren II“) niedergelegt ist, bekundete dieser: „ Die Reise, mit der Hassan ausgereist ist, Allahu Akbar (Allah ist der Mächtigste), die Welt hat darüber geredet, mit dem Boot dürftest du eigentlich nicht mal über (unverständlich) fahren. Es ist richtig, dass es frisch überholt und erst vor einem Monat in das Wasser gelassen wurde, es ist richtig, dass die Maschine unglaublich ist, aber es ist nicht dafür geeignet, damit 7 oder 8 Tage auf dem internationalen Gewässer zu fahren, mit Wellen und so, und 75 Passagieren auf dem Deck, Allahu Akbar (Allah ist der Mächtigste). Der einzige, der J durchgedrungen ist, ist mein Bruder Hassan, er hat es bis zum Strand geführt, J Allahu Akbar (…) “. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Angeklagte Nadim E Entsprechendes hätte falsch behaupten sollen. Die Kammer vermochte sich auch davon zu überzeugen, dass die Übersetzung durch einen erfahrenen und fachlich versierten Übersetzer erfolgt ist. So ist der Sachverständige Samer J1 nicht nur seit 0000 in Vollzeit als freiberuflicher allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer tätig, die Tätigkeit für die Justiz stellt vielmehr auch sein Kerngeschäft dar. Als arabischer Muttersprachler, der seit 0000 ununterbrochen in E1 lebt, verfügt er auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Die Kammer vermochte sich auch davon zu überzeugen, dass er Unverständliches oder doppeldeutige Übersetzungsmöglichkeiten entsprechend kenntlich gemacht hat. Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung haben sich nach alledem nicht ansatzweise ergeben. Soweit der Zeuge B4 im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, den Angeklagten Hassan E nicht so oft wahrgenommen zu haben, da er die Überfahrt überwiegend „unten“ auf dem Boot verbracht habe, und dieser bei den wenigen Beobachtungen Hassan E genauso wie die anderen Passagiere erlebt habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Denn ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK C5 hatte dieser Zeuge noch im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Angeklagte Hassan E Teil der Besatzung gewesen und bei der Versorgung eingesetzt worden sei, auch wenn sich dies nicht dergestalt ausdrücklich aus der schriftlichen Zeugenvernehmung ergebe. Im Rahmen seiner Aussage im Ermittlungsverfahren habe es keine Zweifel daran gegeben, dass er den Angeklagten Hassan E der Besatzung zugeordnet habe. Auch der Zeuge B5 hat ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin PHM´in X im Ermittlungsverfahren den Angeklagten Hassan E als Teil der Bootsbesatzung identifiziert. So habe er nicht nur den Namen Hassan betreffend eine Person der Besatzung vernommen, sondern den Angeklagten Hassan E auch im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahllichtbildvorlage, bei dem ihm acht Einzelbilder von Personen mit ähnlichen Merkmalen vorgelegt wurden, als Teil der Besatzung zu 80 % wiedererkannt, wobei er auch eine große Narbe auf der rechten Schulter des Angeklagten als markantes Merkmal von sich aus genannt habe. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Lichtbilder im Rahmen der Wahllichtbildvorlage wird auf Bl. 36 des Sonderheftes „ZV Abd Alhamid B5 FA 2“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Angeklagte Hassan E weist ausweislich entsprechender eigener Bekundungen eine solche Narbe infolge eines Motorradunfalls in der Vergangenheit auf. Die Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, nach denen sich der Zeuge an ein Besatzungsmitglied namens Hassan und auch die vormals benannte markante Narbe an der Schulter nicht mehr zu erinnern vermochte, hält die Kammer daher für nicht glaubhaft. Der Zeuge I1 hat den Angeklagten Hassan E in der Hauptverhandlung wiedererkannt und einerseits angegeben, dass dieser normaler Reisender gewesen sei, andererseits, dass dieser auch zu der Gruppe der vier bis fünf Personen gehört habe, zu denen die Geschleusten keinen Kontakt hätten haben dürfen. Dieser habe auch an Bord des Bootes geholfen, beispielsweise Wasser gereicht. bb) Die Feststellungen dahingehend, dass es sich bei dem Boot „Tonitio“ um ein solches gehandelt hat, das einem Fischerboot glich, beruhen auf dem „Auswertebericht zum festgestellten Chatverkehr mit Bezug zur Fallakte 2“ vom 00. K1 0000 (Bl. 78 bis 86 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) einschließlich der Lichtbilder Bl. 79 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“. Letzteren lässt sich nicht nur der Name, sondern auch die unzureichende Größe des Bootes für die Vielzahl an Geschleusten entnehmen. Die Fotos stammen aus einem Chat zwischen den Nutzern „H" und „L1", der sich auf dem Tablet befunden hat, das im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung vom Angeklagten Hassan E und dem Zeugen Jalal E aufgefunden wurde. Im Rahmen dieses Chats bat der Nutzer „L1“ um ein Foto des Bootes, als sie in J ans Land gekommen seien. Soweit es die festgestellte unzureichende Nahrung an Bord des Bootes betrifft, beruhen die Feststellungen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugen I2, B5, B6 und U1, die allesamt bestätigt haben, dass es in den letzten Tagen nur noch Wasser gegeben habe. Soweit es den nicht vorhandenen Sonnen- und Regenschutz betrifft, beruhen die Feststellungen auf den entsprechenden Angaben der Zeugen A1, N2 und PHM´in X, der gegenüber der Zeuge B5 Entsprechendes in seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren geäußert habe. Dies deckt sich ferner mit dem Lichtbild Bl. 11 des Sonderheftes „ZV Samer N2 FA2“, dem sich entnehmen lässt, wie mehrere Passagiere ihren Kopf mit Stoffen bedeckt haben, und auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Kammer schließt daraus, dass sie dadurch Schutz vor der Sonneneinstrahlung suchten. Dass es sehr eng auf dem Boot gewesen ist, was bereits für sich für eine Überladung des Bootes spricht, haben darüber hinaus die Zeugen B7 und B5, I1 und B6 entsprechend glaubhaft bestätigt. Letzter hat zudem glaubhaft geschildert, dass es Anweisungen gegeben habe, sich nicht allzu viel zu bewegen, damit das Boot nicht kentere. Die Zeugen B3, I2, B6, D und N2 haben zudem die fehlende Toilette glaubhaft bestätigt. cc) Soweit es die gezahlten Beträge betrifft, beruhen die Feststellungen auf einer zusammenfassenden Würdigung der durch die Zeugen benannten Beträge, die sie gezahlt haben und die sich zwischen 3.800,00 und 11.000,00 $, im Durchschnitt jedoch zwischen 6.000,00 und 7.000,00 $ bewegten. dd) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Der Schleuser muss vorsätzlich handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt. Stellt die Förderung der Haupttat der Sache nach eine Beihilfehandlung dar, ist es ausreichend, wenn der Täter erkennt, dass seine Hilfeleistung an sich geeignet ist, die fremde Tat zu fördern (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage [2022], § 96 AufenthG, Rn. 20). Der Täter muss auch hinsichtlich der qualifizierenden Merkmale mit Vorsatz handeln, wobei auch insoweit Eventualvorsatz ausreichend ist. Er muss also nur die äußeren Tatumstände zumindest für möglich halten und es wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass der Geschleuste einer der genannten Behandlungen bzw. Gefahren ausgesetzt ist (vgl. MüKo, a. a. O., Rn. 39). Dies ist vorliegend gegeben. Der Angeklagte Hassan E kannte die Umstände der Schleuserfahrt, das heißt insbesondere den rationierten Proviant, den unzureichenden Wetterschutz, die Vielzahl an Personen, für die das Boot nicht ausgelegt war, die mehrtägige Dauer der Überfahrt und die damit insgesamt verbundene Gefahr eines Kenterns des Bootes. Dass diese Umstände, der die Migranten während der Schleusung ausgesetzt waren, generell geeignet waren, eine Lebensgefahr herbeizuführen lag für jeden durchschnittlich Denkenden, und damit auch für den Angeklagten Hassan E, auf der Hand. Durch die Ausführung der Schleusung einer Vielzahl von Personen unter den oben genannten Umständen hat er diese Gefahr auch zumindest billigend in Kauf genommen. d) aa) Die Feststellungen zu Tat II. 2. beruhen auf den Angaben von Zeugen sowie den nachstehend aufgeführten Beweismitteln. Soweit es die Anzahl der Reisenden und Verstorbenen betrifft, beruhen die Feststellungen zum einen auf der Angabe des Zeugen PHM E3, der glaubhaft bekundet hat, diese Angaben im M und in T1 anhand der Medien recherchiert zu haben, zum anderen auf der Vernehmung der nachstehend aufgeführten Zeugen, deren Familienmitglieder bei dem Bootsunglück ums Leben gekommen sind. Der Zeuge K hat glaubhaft ausgeführt, dass durch seine Ehefrau, die ihm nach E1 nachreisen sollte, zunächst mit Bilal E im M Kontakt aufgenommen worden sei, um diese zu schleusen. Es habe schnell eine Einigung stattgefunden. Er habe sodann mit dem Angeklagten Nadim E in Kontakt gestanden, nachdem Bilal E ihm dessen Telefonnummer mitgeteilt habe. Bilal E, den er nur über das Telefon gekannt habe, habe ihm gesagt, er solle zu seinem Bruder Nadim gehen, dort könne er die Rechnung begleichen. Etwa einen Monat vor der Schleusung im T 0000 hätten der Angeklagte Nadim E und er dann mehrfach miteinander gesprochen, wobei es auch Videoanrufe gegeben habe. Der Angeklagte habe ihn auf dem Laufenden gehalten und auch mitgeteilt, dass das Boot mit Nahrung und Benzin ausgestattet werde. Den Angeklagten Nadim E hat der Zeuge K sodann in der Hauptverhandlung auch wiedererkannt. 6.000,00 EUR habe seine Ehefrau an Bilal E im M für die Schleusung gezahlt, weitere 1.000,00 EUR habe er schließlich in F an den Angeklagten Nadim E vereinbarungsgemäß bar gezahlt, nachdem dieser eine Überweisung auf sein Konto abgelehnt hätte. Der Zeuge K habe im weiteren Verlauf, als das Boot bereits untergegangen sei, dann erneut mit dem Angeklagten Nadim E wegen der Überfahrt gesprochen. Seine Ehefrau, Suzan U2, sei schließlich verstorben und in T1 leblos gestrandet. Die Angaben des Zeugen K sind auch mit den Bekundungen des Zeugen L in Einklang zu bringen, der glaubhaft geschildert hat, dass seine Familie Kontakt zu jemandem zum Zwecke der Schleusung aufgenommen habe. Seine Familie sei sodann in den M gegangen und habe Bilal E Geld übergeben. Es habe mehrere Versuche gegeben, seine Familienangehörigen zu schleusen, doch erst zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Schleusung sei es dazu gekommen, dass sie tatsächlich aufgebrochen seien. Über den Zeugen K habe der Zeuge L die Kontaktdaten vom Angeklagten Nadim E erhalten und diesen sodann kontaktiert, nachdem er erfahren hätte, dass das Boot verunglückt sei. Dieser habe zunächst angegeben, keine näheren Informationen darüber zu haben, was bei der Schleusung passiert sei, schließlich jedoch eingeräumt, dass die Mutter, Reem C6, und die beiden Schwestern des Zeugen L, Zahr L und Allaa L, verunglückt seien, was später durch entsprechende Totenscheine bestätigt worden sei. Um die aufgerufene Summe von 21.000,00 $ für die Drei zu zahlen, habe seine Familie ihr Haus veräußert. Dieses Geld habe seine Mutter an Bilal E gezahlt. Diese Schilderungen stehen wiederum im Einklang mit einer überwachten Äußerung des Angeklagten Nadim E, die er gegenüber seinem Gesprächspartner – wenn auch etwa ein Jahr später – getätigt hat. So heißt es in der vom Sachverständigen B8 in der Produktliste (Teilauswahl) vom 00. B1 0000 09:54:00 niedergelegten entsprechenden Übersetzung: „ Ich bekomme das Geld hier, wenn die Leute hier angekommen sind. Ich schicke das Geld über B9 nach M. Er hat an diesem Geldtransfer ca. 10.000,00 €. Ich zahle manchmal mehr Geld aus meiner eigenen Tasche “. Die Kammer hat sich von der Kompetenz des Übersetzers überzeugt. So hat der Sachverständige B8 bekundet, seit 0000 zu dolmetschen und zu übersetzen, wobei er 0000 die entsprechende Prüfung abgelegt habe, und er seit seiner allgemeinen Vereidigung im Jahr 0000 hauptberuflich in diesem Bereich – hauptsächlich für die Polizei – tätig sei. Arabisch sei seine Muttersprache, die Übersetzungen seien ohne Probleme verlaufen, er habe alles problemlos verstehen können und keine Interpretationen vorgenommen, sondern wortgetreu übersetzt. Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen haben sich nicht ansatzweise ergeben. Der Zeuge A bestätigte im Rahmen seiner Aussage darüber hinaus glaubhaft, dass sein Bruder Mumen Bela A, und sein Cousin Safwan B10 bei der Schleusung am 00. T 0000 verstorben seien. Der Ehemann seiner Cousine, Firas N3, sei bei der Überfahrt verschollen. Sein Bruder habe von Schleusern namens Bilal und Nadim gesprochen. Er habe für die Überfahrt 8.000,00 $ zahlen sollen, 4.000,00 $ vor Ort und weitere 4.000,00 $ nach der Überfahrt, alternativ 6.000,00 $ sofort. Woraus man sich schließlich geeinigt habe, vermochte der Zeuge A nicht zu beantworten. Die Zeugin I bekundet ebenfalls, dass auf der Überfahrt am 00. T 0000 Familienangehörige ums Leben gekommen seien. Ihr Bruder Osama I, der Fischer gewesen und unter Vorhalt einer Waffe aufgefordert worden sei, das Boot zu führen, damit seiner Familie nichts geschehe, ihre Schwester Ranin, die Ehefrau ihres Bruders Safe I3, deren vier Kinder und ihr Cousin Yehya X1 hätten sich auf dem Boot befunden und seien schließlich ums Leben gekommen. In der Nacht des Unglücks habe sie gegen 4:15 Uhr mit ihrem Bruder wenige Sekunden gesprochen. Dabei habe dieser angegeben, dass Wasser in das Boot laufe. Sodann sei die Verbindung abgebrochen. Auch der Zeuge Ali P1 hat nach eigenen glaubhaften Bekundungen Personen aus seinem nahem Umfeld verloren. So seien seine Verlobte Hadil I4, ihre Schwester und die Ehefrau von seinem Onkel an Bord gewesen und ums Leben gekommen. Über eine Frau habe man Kontakt zu Bilal E aufgenommen. Er selbst habe von ihr die Telefonnummer des Angeklagten Nadim E erhalten und mit diesem in Kontakt gestanden. Dieser habe dem Zeugen P1 erklärt, dass sie erst bezahlen müssten und dann mitfahren könnten. Er habe mit dem Angeklagten weiter vereinbart, wo das Geld übergeben werden sollte, woraufhin er von diesem einen Standort geschickt bekommen habe, an dem die Übergabe des Geldes habe erfolgen sollen. Es habe sich um eine Autowerkstatt in F gehandelt. Er sei dorthin gefahren und habe insgesamt für die drei zu schleusenden Personen 16.000,00 EUR gezahlt. Weitere 2.000,00 $ habe seine Verlobte vor Ort gezahlt. Der Angeklagte Nadim E habe dem Zeugen P1 sodann bestätigt, dass sie in den kommenden zwei Tagen losfahren würden. Er habe sodann noch ein letztes Mal Kontakt zu dem Angeklagten Nadim E gehabt, als das Boot losgefahren sei. Von dem Angeklagten Nadim E habe er im Rahmen des ersten Telefonats, als er den Ablauf erfragt habe, zudem die Information erhalten, dass nur 60 Leute mitfahren sollten, mit einer Yacht, am Ende seien es jedoch 100 bis 150 Personen gewesen. Zwar vermochte der Zeuge den Angeklagten Nadim E im Rahmen der Hauptverhandlung nicht wiederzuerkennen, gleichwohl war er sich sicher, dass es sich dabei um die Person gehandelt hat, dessen Profilfoto er bei WhatsApp – wie auf Bl. 25 des Sonderheftes „ZV Ali P1 Band I FA 4“ ersichtlich – gespeichert hatte und auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO Bezug genommen wird. Bei dieser Person auf dem Lichtbild handelt es sich zweifelsfrei um den Angeklagten Nadim E. Das nicht erfolgte Wiederkennen lässt sich dadurch nachvollziehbar und plausibel erklären, dass der Angeklagte Nadim E seither ergraut ist, sich einen Bart hat wachsen lassen und dadurch optisch stark gealtert ist. Für die Beteiligung des Angeklagten Nadim E an dieser Schleuserfahrt spricht auch die Kommunikation, die zwischen dem Angeklagten Nadim E und dem Zeugen C stattgefunden hat. So erwähnt der Angeklagte in einer durch den Sachverständigen B8 erfolgten Übersetzung eines Videos aus dem Facebook-Chat zwischen dem Angeklagten Nadim E und dem Zeugen C mit dem Dateinamen „VID-20230205-WA0052“ (Bl. 35 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“): „ Das ist so. Es gibt geglückte und missglückte Seefahrten. Ich habe dieses Schicksal nicht geplant, sondern Allah ist dafür verantwortlich. Der Bootführer ist schuld daran, denn 70 Personen wollten zurückfahren, aber er hat es abgelehnt. Das ist eine Verschwörung. “ Ausweislich des Auswertevermerks zum Mobiltelefon Samsung Galaxy A 12 (MEA 281-23) vom 00. B1 0000 (Bl. 29 bis 42, dort Bl. 34 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) sandte der Zeuge C dem Angeklagten Nadim E am 00. T 0000 um 17:57 (UTC+0) auch eine Textnachricht, in der er ihn darum bittet, seine Angehörigen nicht zu vergessen. Dabei handelte es sich mitunter um seinen Bruder Azmi C, der sich ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen C schließlich an Bord des verunglückten Bootes befunden habe und verstorben sei. Weitere Angehörige gälten seither als vermisst oder hätten überlebt. Nahtlos in das Bild reiht sich zudem der Umstand ein, dass die Zeugin C2 glaubhaft bekundet hat, dass ihr Verlobter keiner Arbeit nachgegangen sei und Sozialleistungen bezogen, jedoch keine finanziellen Sorgen gehabt habe, sie vielmehr auch beispielsweise zum Essen habe einladen können, was dafür spricht, dass der Angeklagte Nadim E über eine anderweitige Einnahmequelle verfügt hat. Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen aus der „Auswertung Teilbereich Finanzen zum Asservat“ vom 0. K1 0000, Bl. 52 bis 55 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, anhand derer sich jedenfalls auch die Einnahme verschiedener Gelder des Angeklagten Nadim E in vierstelligen Bereichen durch namentlich aufgeführte Personen nachvollziehen lässt. Der Angeklagte Nadim E war nach alledem nicht nur für die Entgegennahme ausstehender Gelder – auch auf eigene Rechnung – verantwortlich, sondern hatte auch Kenntnis über den Stand der anstehenden Schleusung sowie die näheren Einzelheiten (Proviant, Benzinvorräte, Zeitpunkt der Schleusung etc.). Die Kammer ist daher auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten bekannt war, wie viele Personen mit dem Boot geschleust werden sollten und dass dieses dafür nicht ausgelegt war. Dass er dem Zeugen Ali P1 gegenüber von einer Yacht und 70 Passieren sprach, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine bewusst falsche Darstellung der Umstände, um für die Schleuserfahrt zu werben. Die tatsächlichen Umstände der Schleuserfahrt waren auch vom Einverständnis des Angeklagten Nadim E gedeckt. Dass es dadurch zu einem Kentern kommen kann, ist allgemein bekannt aufgrund von ähnlich gelagerten, presseträchtigen Vorkommnissen in der Vergangenheit. Dies gilt umso mehr, als das Boot schließlich infolge Wassereintritts kenterte, was ebenfalls eine nicht unübliche und keinesfalls abwegige Komplikation im Rahmen einer mehrtägigen Schleusung einer Vielzahl von Personen über das offene Meer darstellt. Er hätte daher jedenfalls auch erkennen können und müssen, dass es zu einem Kentern der Geschleusten und einem damit einhergehenden Todeseintritt kommen konnte. bb) Die Kammer vermochte gleichwohl nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte Nadim E Teil einer Bande gewesen ist, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengetan hat, und die Tat unter II. 2. als Mitglied dieser erfolgte. Zwar steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Bilal E und der Angeklagte Nadim E sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen haben. Jedoch vermochte die Kammer eine Bande nicht festzustellen. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten (nach § 96 AufenthG) zu begehen. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande dadurch, dass die Verbindung zur gemeinsamen Deliktsbegehung auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss. In der Begriffsdefinition ist bereits das weitere in S. 1 Nr. 2 genannte Merkmal, dass die Bande sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten (nach § 96 Abs. 1 AufenthG) verbunden haben muss, enthalten. Es reicht insoweit die Absicht aus, eine unbestimmte Vielzahl selbständiger Taten nach § 96 Abs. 1 AufenthG zu begehen, sodass auch die Begehung einer einzigen Tat für die Erfüllung eines Handelns als Bandenmitglied genügen kann. Im Gegensatz zu anderen Bandenstraftaten ist nicht erforderlich, dass mehrere Bandenmitglieder unmittelbar am gleichen Tatort der Einschleusung zusammenwirken, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 96 AufenthG, Rn. 17, m. w. N.). Der Zusammenschluss von Bilal E und dem Angeklagten Nadim E mit einer weiteren Person vermochte die Kammer jedoch nicht festzustellen. Keiner der Zeugen hat, wie es in der Anklageschrift zugrunde gelegt wurde, eine Beteiligung von Youssef E geschildert. Allein der Umstand, dass der Angeklagte Nadim E in einem überwachten Gespräch angegeben hat, dass Youssef die rechte Hand seines Bruders sei (Bl. 23 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren II“), welches erst etwas weniger als ein Jahr nach der besagten Überfahrt erfolgt ist, lässt keinen sicheren Schluss auf einen solchen Zusammenschluss und die Beteiligung Youssef Es zum Zeitpunkt der Tat im T 0000 zu. Noch ergab sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Zusammenschluss von Bilal E und dem Angeklagten Nadim E mit Abdullah E. e) Die Feststellungen dahingehend, dass der Bilal E vor Ort im M als Hauptorganisator tätig und dort Ansprechpartner für die Geschleusten war, steht fest aufgrund der Angaben von Zeugen. Der Zeuge C3 hatte im Rahmen seiner Schleusung Kontakt zu Bilal E als Organisator, der Zeuge B2 benannte „B11“ als verantwortlichen Schleuser und der Zeuge Khaled P1 hat im Rahmen seiner Schleuserfahrt zudem „B12“ als Verantwortlichen benannt sowie Bilal E auf einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahllichtbildvorlage auf einem der acht Lichtbilder wiedererkannt. Der Angeklagte Nadim E hat darüber hinaus beispielsweise in einem Gespräch vom 0. B1 0000, 18:38:08 bis 18:43:08, niedergelegt als Übersetzung in der Produktliste (Teilauswahl) vom Montag, 00. T 0000 15:23:18 (Bl. 23 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren II“) durch den versierten Sachverständigen Irfan I5 ausgeführt, dass sein Bruder der „Boss“ unter den See-Schleusern sei. Die Kammer vermochte sich auch von der Richtigkeit dieser Übersetzung zu überzeugen. Als arabischer Muttersprachler, der seit 0000 als vereidigter Dolmetscher und Übersetzer ausschließlich für die Justiz tätig ist sowie seit 0000 in E1 lebt, verfügt er über die notwendige Qualifikation. Dies gilt umso mehr, als er einen Masterabschluss im Bereich Sprachwissenschaften besitzt. Nach seinen nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen habe es sprachliche Verständnisprobleme nicht gegeben, akustische Verständnisprobleme habe er, sofern sie vorgelegen hätten, kenntlich gemacht. f) Die Feststellungen zum Ablauf im Vorfeld der Tat beruhen auf den Angaben der nachstehend aufgeführten Zeugen. Die Zeugen N2, D, B5, und A1 haben im Wesentlichen übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass sie vor der Schleusung in einem Haus mit anderen zu Schleusenden untergebracht gewesen, von dort aus mit einem LKW/Bus zum Strand gefahren und dann zunächst mittels eines kleinen Bootes zum Schleuserboot gebracht worden seien. g) Die Feststellungen zu Tat II. 3. beruhen auf der Innenraumüberwachung des VW Golf des Angeklagten Nadim E sowie den weiteren aufgeführten Beweismitteln. aa) In einer durch den Sachverständigen B8 erfolgten Übersetzung eines Videos aus dem Facebook-Chat zwischen dem Angeklagten Nadim E und dem Zeugen C mit dem Dateinamen „VID-20230205-WA0052“ (Bl. 35 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) erwähnt der Angeklagte Nadim E, dass C den Ruf seiner Familie, insbesondere ihrer Frauen beschmutze. C lade Fotos einiger Frauen aus dem Netz runter und verwende sie zu seinen eigenen Zwecken. Der Angeklagte Nadim E erwähnt darin weiter „ Ich werde zu dir (gemeint: C) kommen und dein Genick brechen. Ich werde zu dir allein kommen und mal schauen, ob du oder ich tot sein wird. “ Dies deckt sich mit weiteren WhatsApp-Nachrichten, die er dem Zeugen C gesandt hat. So kündigt er beispielsweise am 0. G 0000 um 23:06:23 (UTC+0), Bl. 12 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, an: „ Hat dir keiner erzählt, dass ich 3 Personen eigenhändig umgebracht habe und ich der gnadenlosistes Mitglied der repulikanischen Garde Ms bin? Du bist ein Schwuchtel. Ich werde einen Vergewaltigungsauftrag gegen deine Schwester geben. Ich komme zu dir nach I6 still und leise, um dich abzuschlachten (…) “. Weiter droht er um 23:09:12 (UTC+=) desselben Tages an: „(…) Du hast große Sehnsucht nach deinem verstorbenen Bruder. Ich werde dich abschlachten und zu deinem Bruder schicken. Es dauert nicht lange. Wenn ich deine Adresse bekomme, beeile ich mich zu dir. Ich bin Abu Ali O1, der dich in Kurze aus dir Hackfleisch machen wird .“ bb) Dass dies nicht nur bloße Drohgebärden waren, sondern eine ernst gemeinte Übereinkunft jedenfalls zwischen den beiden Angeklagten getroffen wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der übrigen Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Angeklagten Nadim E sowie den nachstehend aufgeführten weiteren Beweismitteln. Zunächst ergibt sich aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs, dass der Angeklagte Nadim E bemüht war, die Anschrift des Zeugen C in Erfahrung zu bringen, was sich den Produktlisten (Teilauswahl) vom 00. O2 0000 um 09:23:57, 10:19:52 und 10:20:24, (Bl. 225 bis 227 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) entnehmen lässt. In einem Telefonat zum von Sammer J1 übersetzten Wortprotokoll vom 00. P 0000, 14:44:25 (Bl. 222 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) fasst der Angeklagte Nadim E darüber hinaus zusammen, dass er zunächst zu C1 – seinem Bekannten – und anschließend zu seinen Brüdern fahren werde, er eine Waffe reinigen müsse und den Standort von C kenne, es gebe fünf McDonald´s Filialen, die sie aufsuchen würden. Dort werde man nach ihm fragen, um seine Wohnanschrift zu erfahren. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Wortprotokolls des B8 vom 00. P 0000 um 16:04:22 (Bl. 211 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), in dessen zugrundeliegendem Gespräch der Angeklagte Nadim E ausführt, „ Ich bin unterwegs zu C1. Ich gehe als Krieger hin. Wir werden 3-4 Tage dort bleiben. Meine Brüder wollen ihn im McDonald hinrichten, ich will ihn nach Draußen nehmen und anschließend ihn töten (…) I soll vor dem Angriff Alkohol trinken. C1 hat mir auch gesagt, dass wir wegen unseres Aufenthaltsstatus milde Strafe bekommen könnten “ sowie „ Ich weiß nicht, was mir geschehen könnte, denn ich fahre bewaffnet dorthin, es wird nur Gutes passieren; sei es Allahs Wille, Ich bin optimistisch. Ich betrachte mich, als würde ich in den Dschihad (Übersetzer: Kampf) ziehen, Ich betrachte mich, als würde ich in den Dschihad ziehen, ein Ende mit Schreck, aber kein Schreck ohne Ende, verstehst du, ein Ende mit Schreck, aber kein Schreck ohne Ende, verstehst du. Wir werden drei bis vier Tage dortbleiben, wir suchen bei McDonalds nach ihm, und warten auf Ihn, verstehst du, wir warten auf Ihn, wir werden in die McDonalds reingehen und nach ihm fragen, meine Brüder wollen ihn drin in McDonald abknallen, ich habe ihnen nein gesagt, wir warten auf ihn bis er rauskommt, wir warten auf ihn bis er rauskommt .“ cc) Aus der zuletzt genannten Formulierung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch bereits eindeutig, dass der Angeklagte Nadim E den Plan nicht etwa alleine geschmiedet, sondern über dieses Vorhaben jedenfalls mit dem Angeklagten Hassan E sowie über die Ausführung der Tat bereits konkret gesprochen und diskutiert hatte. Die Beteiligung vom Angeklagten Hassan E stand danach bereits fest. So äußerte der Angeklagte Nadim E auch ausweislich der in der Produktliste (Teilauswahl) vom 0. O2 0000 13:06:55 (Bl. 220 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) enthaltenen Übersetzung eines Telefonats vom 00. P 0000 durch B8: „(…)ich nehme die Waffe mit Ich denke, dass Hassan ihn ehe als ich tötet .“ In einem weiteren Wortprotokoll von Sammer J1 zu vorgenanntem Gespräch heißt es ferner „ (…) wenn ich ihn erwische und keiner neben ihm ist, werde ich in einen Wald ziehen und in den Kopf schießen, und wenn ich ihn nicht erschieße, wird Hassan ihn in den Kopf schießen, Hassan Ist ja auch verrückt (…)“ Es waren überdies bereits weitere Überlegungen angestrengt worden, inwieweit man die Strafe des Angeklagten Hassan E mildern könnte, sofern sie entdeckt werden würden. So gab es Pläne dahingehend, dass der Angeklagte Hassan E sich vor der Tat mit Alkohol betrinken solle. Dies ergibt sich aus der Produktliste (Teilauswahl) vom 0. O2 0000 13:07:52, Bl. 215 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“. In dem darin von Sammer J1 übersetzten Gespräch zwischen dem Angeklagten Nadim E und seinem Bekannten C1 spricht er ebenfalls davon, dass Hassan Alkohol trinke, er ihn trinken lassen und es ihm sodann anhängen werde. Er wiederholt dies zudem dahingehend „(…) Lass mal Hassan trinken, und wir nehmen Ihn auseinander, ein Betrunkener, falls Polizei kommt. Wir werden sie uns so wie so nicht erwischen lassen, denn wir werden rausziehen, auseinandernehmen und ihn loslassen .“ Dass der Tatplan noch nicht vollständig ausgearbeitet, aber konkret und ernstlich gefasst war, zeigt auch ein überwachtes Gespräch des Angeklagten Nadim E vom 00. P 0000 21:18:32 Uhr bis 21:23:32 Uhr, welches sich in der Produktliste vom 0. O2 0000 13:07:37 (Bl. 213 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) findet. Denn in der dem Gespräch von Nadim E zugrundeliegenden Übersetzung von Sammer J1 heißt es „ (…) Ich fahre zu meinen Brüdern, ich fahre zu C1, hole von ihm eintausend Euro, lass bei ihm das Anvertraute, die Uhren, und fahre mit Verlass auf Allah zu meinen Brüdern. Wir werden heute planen, denn ich habe eine Pistole Tokarew (phonetisch), ich muss sie heute reinigen (…) .“ Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorhaben nicht der Wahrheit entsprach, liegen nicht vor. Vielmehr konnte die Fahrt zum Bekannten des Angeklagten Nadim E namens „C1“ als auch zu seinen Brüdern objektiviert werden. Ausweislich des undatierten Vermerks des PHK E3 (Bl. 230 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) konnte anhand der Wegstrecke nachvollzogen werden, dass er anschließend zunächst die Anschrift seines Bekannten und sodann die Anschrift von Jalal und Hassan E in N aufsuchte, wo die drei dann wenig später gemeinsam festgenommen wurden. Auch bei der schließlich aufgefundenen Schusswaffe in der Wohnung von Jalal und dem Angeklagten Hassan E handelte es sich – in Übereinstimmung zu seinen obigen Bekundungen – um eine solche besagte „Tokarev“, was sich aus dem Zugriffbericht der Bundespolizeiinspektion S vom 0. O2 0000, Bl. 49 bis 51 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ in Verbindung mit dem Behördengutachten des LKA N4 vom 00. E2 0000, Bl. 12 bis 14 des Sonderheftes „KT Spuren“ ergibt. Dass der Angeklagte Hassan E mit dem Angeklagten Nadim E übereingekommen war, den Zeugen C zu töten, steht auch mit den glaubhaften Angaben des Zeugen C in Einklang, denen zufolge der Angeklagte Hassan E ihm angekündigt habe, dass er die Waffe reinigen und „auf ihn zukommen werde“. dd) Die Angaben des Angeklagten Nadim E zum gesamtem Vorhaben decken sich darüber hinaus mit den weiteren festgestellten Umständen. So hat die Zeugin C2 ausgesagt, dass dieser sie gebeten habe, nach Standorten von McDonald´s Filialen in den On zu suchen, dem sie auch nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte Nadim E ihr gegenüber angekündigt, für ein paar Tage in die O reisen zu wollen, wobei er den Grund hierfür nicht genannt habe. Ferner hatte der Angeklagte Nadim E ausweislich der Innenraumüberwachung in Vorbereitung der Umsetzung des Tatplans bereits Wertsachen zu seinem Bekannten namens C1 gebracht, wie bereits ausgeführt wurde. So erklärte er seinem Gesprächspartner ausweislich eines von B8 erstellten Wortprotokolls vom 00. P 0000 16:24:36 (Bl. 213 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), dass er gleich zu C1 fahren, 1.000,00 EUR nehmen und ihm die Uhren übergeben werde, anschließend fahre er weiter zu seinen Brüdern. Er müsse die Pistole reinigen. Dieses Vorhaben setzt sich fort, was sich aus der Produktliste (Teilauswahl) vom 0. O2 0000 10:19:41 (Bl. 214 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) und der Übersetzung von Sammer J1 ergibt. Darin heißt es, „ ich reinige sie (es, ihn), bereite sie (es, ihn) vor, morgen starten wir, sei es Allahs Wille, wenn wir nicht heute starten, dann morgen (…) .“ Dies steht wiederum im Einklang mit dem Zugriffsbericht vom 0. O2 0000 (Bl. 49 bis 51 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), dem sich entnehmen lässt, dass Jalal E eine augenscheinliche Ölsprühdose aus dem Fahrzeug des Angeklagten Nadim E – VW Golf – holte und sich wieder in Richtung seiner Wohnung entfernte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild, das Jalal E mit entsprechender Dose in der Hand zeigt, Bl. 49 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, und die entsprechend abgebildete Vergrößerung der Dose, Bl. 50 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der Angeklagte Hassan E war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des vorgenannten Zugriffsberichts auch vor Ort. ee) Dass die Schusswaffe gereinigt und vorbereitet wurde, wird auch auf die „Kurzauswertung Mobilfunktelefon Nadim E (Xiaomi)“ vom 00. O2 0000, Bl. 194 bis 202 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, bei der verschiedene am 00. P 0000 aufgenommene Lichtbilder von der Schusswaffe selbst als auch von Nadim E, wie er mit dieser posiert, aufgefunden werden konnten und auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, gestützt. ff) Dass hinter der geplanten Tötung das Motiv der Vergeltung und Wiederherstellung der Familienehre stand, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest aufgrund der aufgezeichneten Gespräche. So zeigt sich der Angeklagte Nadim E ausweislich eines Wortprotokolls von Sammer J1 am 00. P 0000 von 19:30:15 bis 20:11:32 (Bl. 203 bis 210 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) sehr erbost „ über den Dreckskerl, der zuletzt eine Nachricht über Bilal ins Netz gestellt hat, in der er schreibt, dass Bilal einen Jungen in der Haft sexuell missbraucht hat. “ Weiter äußerte er darin „ Ich habe Recht, egal was ich sage, egal was ich sage. Man, meine Ehre wurde blamiert, die Fotos meiner Schwestern (Übersetzer: könnte auch Geschwister bedeuten), die Fotos meiner Familie ... Gestern ist er aufgetreten und hat gesagt, dass Bilal einen Jungen im Gefängnis gefickt hat, sie haben ihn inhaftiert, guck mal was für einen Bastard er ist, guck mal was für einen größeren Bastard derjenige ist, der ihm zuhört, guck mal was für einen größeren Bastard derjenige ist, der ihm zuhört (…). “ Darüber hinaus führte der Angeklagte Nadim E in diesem Telefonat aus „ (…) Und wenn ich sie erschieße, dann werde ich jedem Bastard, der mich fragt „warum hast du sie erschossen?", nur zwei Wörter sagen, nur zwei Wörter, falls ich Ihn in meinem Haus empfange, um die Fotze seiner Frau zu verletzen „würdest du es gutheißen, wenn man den Busen deiner Frau und den Busen deiner Töchter veröffentlicht?", so wörtlich werde ich es Ihm sagen „würdest du es gutheißen, wenn man den Busen deiner Frau und den Busen deiner Töchter veröffentlicht?" In diesem Gespräch kündigt er im weiteren Verlauf nicht nur an, zu seinen Brüdern gehen zu werden, sondern auch, dass er nun kämpfen gehe, um seine Ehre und seine Würde zu verteidigen. Dies deckt sich mit weiteren von Sammer J2 übersetzten Gesprächen aus der Produktliste (Teilauswahl) vom 0. O2 0000 13:06:55 (Bl. 220 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), in denen er erneut darauf abstellt, dass der Zeuge C jeden Tag die Fotos seiner Schwestern ( laut Übersetzer könnte es auch Geschwister bedeuten ), den Busen seiner Schwester und „den Arsch“ seiner Schwester veröffentliche. Er sei ein Bastard und wolle seine Ehre beschmutzen. Hiermit in Einklang steht die glaubhafte Bekundung der Zeugin C2, der gegenüber der Angeklagte Nadim E von unvorteilhaften Fotos seiner Schwester, die auf Facebook verbreitet worden seien, berichtet habe. Er sei in dieser Zeit sehr angespannt gewesen. Diese Tatmotivation galt zur Überzeugung der Kammer dabei gleichermaßen für den Angeklagten Hassan E, der als Mitglied der Familie E und Bruder der durch die Lichtbilder Kompromittierten von den Anschuldigungen Cs im selben Maße betroffen war. Dass bei Hassan E ein anderes handlungsleitendes Motiv für die verabredete Tötung des Zeugen C als bei seinem Bruder vorlag, hält die Kammer aufgrund der dargelegten Gesamtumstände für abwegig. 3. Die Feststellungen zur Art der Waffe sowie Art und Umfang des Zubehörs beruhen auf dem Behördengutachten des LKA N4 vom 00. E2 0000, Bl. 12 bis 14 des Sonderheftes „KT Spuren“ sowie den dazugehörigen Lichtbildern. 4. Die Feststellungen zur erfolgten Festnahme der Angeklagten und der Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten Nadim E beruhen auf dem Zugriffsbericht der Bundespolizeiinspektion S vom 00. P 0000, Bl. 47 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, dem Zugriffsbericht der Bundespolizeiinspektion S vom 0. O2 0000, Bl. 49 bis 51 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“ und den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHM E3. 5. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Es haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem der Angeklagten ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegen könnte. Darüber hinaus hat weder der Angeklagte Nadim E im Rahmen seiner Angaben zur Person noch der Angeklagte Hassan E im Rahmen seiner Einlassung selbst Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die auch nur eine Verminderung ihrer Schuldfähigkeit zur Tatzeit möglich erscheinen ließen. Insbesondere hat auch der Angeklagte Hassan E im Rahmen seiner Angaben zur Sache nicht behauptet, bei der Begehung der jeweiligen Tat berauscht gewesen zu sein. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung der Angeklagten haben sich ebenso wenig ergeben. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten hat zur Überzeugung der Kammer nicht vorgelegen. IV. 1. Angeklagter Nadim E a) Der Angeklagte Nadim E hat sich wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes gemäß §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) WaffG strafbar gemacht. Dabei ist es für die Strafbarkeit gemäß §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 2 StGB unschädlich, dass sich die Angeklagten noch nicht auf eine ganz konkrete Tatausführung geeinigt hatten. Denn eine Verbrechensverabredung setzt lediglich den Entschluss von mindestens zwei Personen voraus, als Mittäter ein bestimmtes Verbrechen zu begehen. Die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat ist insoweit nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert und der Täter unbedingt zur Begehung der Straftat entschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – AK 63/16). Das wird bereits dann angenommen, wenn die Tatbeteiligten, der zu verwirklichende Tatbestand, das Tatmittel, das Tatopfer und das Tatmotiv feststehen und lediglich offenbleibt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher konkreten Arbeitsteilung die Ausführung erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – 3 StR 140/07). Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Planung der Tat war weit vorangeschritten, die Tatwaffe bereits vorhanden sowie gereinigt und geölt worden. Der Angeklagte Nadim E hatte sich bereits bei seiner damaligen Verlobten verabschiedet und seine Wertsachen zu einem Bekannten gebracht. Er hatte ferner bereits zu Wohnort und Arbeitsstätte des Zeugen C Recherchen angestrengt und sich sodann am 00. P 0000 zum Wohnort des Angeklagten Hassan E nach N begeben, wo sich die beiden Brüder und Jalal E trafen. Die beiden Angeklagten waren auch zur Tat fest entschlossen, um die Verunglimpfung der Familie zu rächen. Die Angeklagten hatten in ihren Tatplan auch die Vorstellung der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB einbezogen, indem sie die Tat aus Vergeltung und Rachsucht zu begehen beabsichtigten. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23 m. w. N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH, a. a. O.). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, a. a. O.). Dabei ist anerkannt, dass auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenrührig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, regelmäßig als niedrig zu bewerten sein wird. Dies gilt insbesondere für Tötungen aus Rache zur vermeintlichen Wiederherstellung der Ehre einer sozialen, etwa familiären Einheit (vgl. BGH, a. a. O.). Die Angeklagten haben die Tötung des Zeugen C verabredet, um die durch ihn im Internet veröffentlichten Informationen über die Beteiligung der Familie E bei einer verunglückten Schleusungstat im T 0000 und die damit einhergehende Rufschädigung sowie die Veröffentlichung der verunglimpfenden Lichtbildaufnahmen der Schwester der Angeklagten und den behaupteten sexuellen Missbrauch durch Bilal E zu sanktionieren und so die Familienehre wiederherzustellen. b) Der Angeklagte hat sich ferner wegen einer mittäterschaftlichen Beteiligung an der Schleuserfahrt Ende T 0000 wegen Einschleusens mit Todesfolge gemäß §§ 97 Abs. 1, 96 Abs. 1 Nr. 1 a), b), Abs. 4 AufenthG a. F. strafbar gemacht. Dabei ist nicht von Belang, ob der Angeklagte Nadim E auch die Todesfolge zumindest billigend in Kauf genommen hat. Denn jedenfalls ist ihm diese infolge eigener Fahrlässigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 – 5 StR 327/03). Sind mehrere Schleuser tatbeteiligt, so können für die Todesfolge, die einer von ihnen unmittelbar herbeiführt, auch die Mittäter bestraft werden, die den Todeserfolg nicht mit eigener Hand herbeiführen, jedoch auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Täterschaft zum Todeserfolg beitragen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 − 1 StR 255/18). Voraussetzung ist, dass die zur schweren Folge führende Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Mittäter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten Nadim E bekannt war, wie viele Personen in etwa mit dem Boot geschleust werden sollten und dass dieses dafür nicht geeignet war. Dass es dadurch zu einem Kentern kommen kann, ist allgemein bekannt, wie bereits ausgeführt wurde. Das Sinken des Bootes einschließlich der Geschleusten und ihr Todeseintritt ist daher auch vom Angeklagten Nadim E, der die diesem zugrundeliegenden Umstände gebilligt und unterstützt hat, jedenfalls fahrlässig herbeigeführt worden. c) Die Taten unter II. 2. und 3. stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. 2. Angeklagter Hassan E a) Der Angeklagte Hassan E hat sich wegen Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes gemäß §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen unter IV. 1. a) Bezug genommen. Der Angeklagte hätte auch mittäterschaftlich gehandelt. Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ausreichend kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, sein. Stets muss sich aber die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 363/22). Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH, a. a. O.). Danach hätte der Angeklagte Hassan E mittäterschaftlich gehandelt, denn er war ausweislich der Feststellungen der Kammer für die Umsetzung der geplanten Tötung eingeteilt und hätte somit eine wesentliche Rolle übernommen, wenngleich ein Tatbeitrag im Vorfeld, das heißt bei der Planung und Recherche des Aufenthaltsortes des C nicht festgestellt werden konnte. b) Der Angeklagte hat sich wegen lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 AufenthG a. F. in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG a. F. strafbar gemacht. Eine lebensgefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung, der der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt war, nach den Umständen des Einzelfalles konkret geeignet war, ihn in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr muss hingegen noch nicht eingetreten sein. Ein solcher Fall ist bei einer Überfahrt über das Mittelmeer mit einem kleinen, überladenen Boot denkbar (vgl. MüKo, a. a. O., Rn. 36). Subjektiv muss der Täter nur die äußeren Tatumstände zumindest für möglich halten und es wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass der Geschleuste einer der genannten Behandlungen bzw. Gefahren ausgesetzt ist (vgl. MüKo, a. a. O., Rn. 39). So liegt der Fall hier. Die Beförderung von etwa 60 bis 70 Personen auf einem dafür nicht ausgelegten Boot mit darüber hinaus nicht hinreichender Verpflegung für die gesamte Überfahrt sowie mangelndem Sonnen- und Regenschutz war konkret geeignet, die Geschleusten in Lebensgefahr zu bringen. Der Angeklagte Hassan E hat diese Umstände gekannt, da er selbst an Bord des Bootes war, und die damit einhergehende Gefahr für die Geschleusten billigend in Kauf genommen. Es ist auch völlig ohne Belang, ob die Geschleusten möglicherweise in Kenntnis der Umstände in die Schleuserfahrt eingewilligt haben. Denn eine Einwilligung des Geschleusten in die Art und Weise seiner Behandlung, die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands führt, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen, weil die Vorschriften der §§ 96, 97 AufenthG primär der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und damit der Kontroll- und Steuerungsfunktion des ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens dienen und somit einem nicht disponiblen Allgemeininteresse (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage [2022], § 95, Rn. 35). c) Die Taten unter II. 1. und 3. stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. V. 1. Angeklagter Nadim E Die Kammer hat zunächst für alle Taten, wegen derer sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet. a) Hinsichtlich der Tat unter II. 2. stand der Kammer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 97 Abs. 1, 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a), b), Abs. 4 AufenthG a. F. zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG a. F. geprüft und im Ergebnis verneint. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht vorbelastet ist und jedenfalls nicht als Hauptorganisator vor Ort fungierte. Außerdem ist er aufgrund der Sprachbarriere und als erstmals Inhaftierter als haftempfindlich anzusehen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es zu einer Vielzahl von Toten gekommen ist, wobei sie hier „lediglich“ die in der Hauptverhandlung festgestellten 18 Toten zugrunde gelegt hat, wenngleich es über 100 Verstorbene gegeben haben soll. Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmerahmens geboten erschiene. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die vom Angeklagten begangene, unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe festgestellte Tat war der Strafrahmen der §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vorsieht. Auch insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner ist er als Erstverbüßer von Haft sowie aufgrund der sprachlichen Barrieren haftempfindlich. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tatplanung der Angeklagten weit vorangeschritten und die Verabredung „aktiviert“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 – 2 StR 232/89) war. Das Tatmittel war bereits vorhanden, der grobe Tatablauf und der Antritt der Reise in die O bereits geplant, seine Wertsachen hatte er bereits zu einem Bekannten gebracht und sich von seiner Verlobten verabschiedet. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch dem Umstand, dass das „Weniger“ des Angeklagten Nadim E gegenüber dem Angeklagten Hassan E hinsichtlich der auszuführenden eigentlichen Tötungshandlung durch das „Mehr“ hinsichtlich der Tatplanung und Vorbereitung ausgeglichen wurde und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. c) Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (sieben Jahre sechs Monate) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungs-erwägungen – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren zurückgeführt. 2. Hassan E Die Kammer hat zunächst für alle Taten, wegen derer sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet. a) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die vom Angeklagten begangene, unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellte Tat war zunächst der § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 AufenthG a. F., der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat insoweit zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geständig gewesen ist, auch wenn diesem aufgrund der guten Beweislage und des geringen Umfangs des Geständnisses kein besonders hohes Gewicht zugekommen ist. Er ist ferner aufgrund seiner Sprachbarriere und der erstmaligen Inhaftierung haftempfindlich. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass er tateinheitlich einen Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG a. F. begangen hat. Darüber hinaus ist es zu einer Gefährdung einer Vielzahl von Geschleusten gekommen. Ferner ist er bereits, wenn auch nicht einschlägig und nicht sehr erheblich, einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. b) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die vom Angeklagten begangene, unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe festgestellte Tat war der Strafrahmen der §§ 211, 25 Abs. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vorsieht. Auch insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer von Haft sowie aufgrund der sprachlichen Barrieren haftempfindlich ist. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich, wenn auch nicht einschlägig und nicht sehr erheblich, vorbelastet ist. Ferner war die Tatplanung der Angeklagten weit vorangeschritten und die Verabredung „aktiviert“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 – 2 StR 232/89), das Tatmittel war bereits vorhanden und die Tatwaffe gereinigt worden, der grobe Tatablauf und der Antritt der Reise in die O bereits für den Abend am Tag der Festnahme geplant. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch dem Umstand, dass das „Weniger“ des Angeklagten Hassan E gegenüber dem Angeklagten Nadim E hinsichtlich der Tatplanung und Vorbereitung durch das „Mehr“ hinsichtlich der eigentlichen Tötungshandlung, die durch ihn ausgeführt werden sollte, ausgeglichen wurde, und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. c) Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (fünf Jahre sechs Monate) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungs-erwägungen – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren zurückgeführt. VI. Die Schusswaffe Zavodi Crvena Zastava M57, 7,62 mm Tokarev sowie die neun Patronen 7,62 mm der Marke Tokarev waren gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 3 Nr. 2 a), b) WaffG einzuziehen. Das Mobiltelefon Xiaomi mit der IMEI-Nr. 865298058593678 und 865298058593686 war gemäß § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Tatmittel einzuziehen, da mit diesem die Übergabe der für die Schleusung eingeforderten Geldbeträge in der Werkstatt in Essen vereinbart wurde. VII. Soweit dem Angeklagten Nadim E mit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 00. N5 0000 (000 Js 000/00) vorgeworfen worden ist, am 00./00. N6 0000 und um den 00. B1 0000 Ausländern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, dazu Hilfe geleistet zu haben, entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (J) einzureisen, dafür einen Vorteil erhalten oder sich versprochen lassen zu haben sowie wiederholt und zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt zu haben, wobei er jeweils als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte, gewerbsmäßig gehandelt und am 00. T 0000 bei einer weiteren solchen Handlung auch den Tod von Geschleusten verursacht zu haben, war er freizusprechen. 1. Im Einzelnen ist dem Angeklagten Nadim E in der Konkretisierung der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt worden: „Der Angeschuldigte Nadim E schloss sich spätestens im N6 0000 mit seinen im M aufhältigen Brüdern bzw. Cousins Bilal E, Abdullah E und Youssef E zusammen, um eine Vielzahl von Personen, welche für die Einreise und den Aufenthalt in E1 und der Europäischen Union eine Genehmigung bedürfen, auf dem Seeweg mittels Booten, die von der Gruppierung in T1 und im M gekauft wurden nach J zu bringen. Der im M inhaftierte Bilal E war der Hauptorganisator der Schleusungen vor Ort im M. Gemäß der Bandenabrede fungierte der Angeschuldigte Nadim E als Organisator hier in E1. Er war Anlaufstelle für bereits in Europa befindliche Angehörige. Er nahm Bargeldzahlungen von Verwandten, die bereits in Europa lebten, entgegen und war auch in die Beschaffung und Instandhaltung der Schleusungsboote involviert. Er stand zudem in ständigem Kontakt mit seinem Bruder Bilal E. Entscheidungen über Zeitpunkt und konkrete Durchführung einer Schleusung wurden von beiden gemeinsam getroffen. Durch die Bande wurden zumeist syrische und libanesische Staatsangehörige in ihren Herkunftsländern angeworben, um sie vom M nach Europa zu schleusen. Die syrischen Flüchtlinge wurden zunächst in den M, in der Regel in die Nähe der Stadt U3 gebracht, wo sie zunächst in Wohnungen untergebracht wurden. In einer Wohnung befanden sich jeweils 25 Personen. Zeitweise befanden sich bis zu 350 Personen in entsprechenden Unterkünften und warteten auf ihre Schleusung. Sie wurden von bewaffneten Personen bewacht. Im Falle einer bevorstehenden Schleusung wurden die Personen mit LKW's bzw. Pickups ohne Sitzen zum Strand gebracht. Teilweise wurden sie auch noch kurzfristig bei Familienangehörigen der Familie E untergebracht, bis die eigentliche Schleusung beginnen konnte. Kurz vor der Schleusung wurden den Schleusungswilligen die Mobiltelefone abgenommen. Teilweise konnten sie vom Strand aus zum Schleusungsboot laufen, teilweise brachte der Youssef E die Migranten mit einem kleineren Boot vom Strand aus zu dem Schiff, mit dem die Schleusung durchgeführt werden sollte. Der Angeschuldigten Hassan E sowie die anderweitig Verfolgten Ali E und Jalal E kamen jeweils mit einer dieser Schleusungsfahrten nach Europa und schließlich nach E1. (…) Für eine Schleusung waren durchschnittlich 6.000 USD an die Familie E zu zahlen. Dies erfolgte in der Regel bereits vor Fahrtantritt im M an Bilal E und Abdullah E oder durch bereits in Europa aufhältige Angehörige an den Angeschuldigten Nadim E. Teilweise wurde auch nur die Hälfte der Schleusungskosten vor Ort an Abdullah oder Bilal E gezahlt und die andere Hälfte bei Ankunft in E1 an den Angeschuldigten Nadim E. Von J aus traten die Migranten selbständig die Weiterreise, in aller Regel nach E1, an. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten: I. - Fallakte 1 - Am 00/00. N6 0000 organisierten Bilal, Abdullah und Nadim E die Schleusung von 60 bis 74 Personen aus T1 und dem M über das Mittelmeer nach J. Die Reise startete in der Hafenstadt B13/M . Mit Klein-LKW brachte der Bilal E die Migranten zum Strand, wo das Boot lag. Es hatte eine Länge von 9-13 Metern und eine Breite von ca. 5 Metern. Es war aus Holz. Das Schiff war für max. 30 Personen ausgelegt. Der Bilal E brachte auch den Proviant für die Reise zum Strand. Der anderweitig Verfolgte Ali E kam mit diesem Schiff nach Europa. Gesteuert wurde das Schiff von einer weiteren Person namens Bilal B14. Die Überfahrt dauerte 8-9 Tage. Das Boot wurde zwischendurch zweimal betankt. Mit dieser Überfahrt kamen die Zeugen Mustafa B15, Ayman N7, Hassan S1 und Khaled P1 nach J. Der Zeuge B15 zahlte nach der Ankunft in J über seinen Vater für sich und seine Freundin insgesamt 1.800 USD an den Bilal E. Der Zeuge N7 zahlte über seine Familie zwischen 5.000 und 5.500 USD an die Gruppierung. Der Zeuge P1 zahlte vorab 5.000 EUR in bar an den Bilal E. II. – Fallakte 2 – Um den 00. B1 0000 verschafften sich der Angeschuldigte Nadim E sowie Bilal E ein Schiff namens „TONITO", um damit 70-75 zumeist syrische und libanesische Staatsangehörige aus dem M über das Mittelmeer nach J zu bringen. In einer Unterkunft wurden 200 bis 350 Personen durch die Gruppierung untergebracht. Als die Schleusung sich verzögerte, wurden die Migranten unruhig und forderten ihr Geld zurück. Bilal E erschien daraufhin, beschützt von bewaffneten Bodyguards, bei den Migranten und sorgte dafür, dass sie sich beruhigten. Am nächsten Tag brachte die Gruppierung die Schleusungswilligen an den Strand. Von dort fuhr der Youssef E sie in Gruppen von ca. 15 Personen mit einem kleineren Boot zu dem ca. 20 km vor der libanesischen Küste in der Nähe von U3 liegenden Schiff „TONITO". Dieses war ca. 5 Meter breit und über 10-15 Meter lang. Das Boot, welches einem Fischerboot glich, wurde mit 70-75 Personen beladen, obwohl es für deutlich weniger Personen ausgelegt war. Es war so eng, dass die Migranten auf dem Boden oder auf Kanistern hocken und so auch schlafen mussten. Es gab Essen und Trinken, wobei das Essen nicht für die gesamte Überfahrt ausreichte. Nur für die Frauen gab es eine Toilette. Die männlichen Passagiere mussten ihre Notdurft in leere Wasserkanister oder ins Meer verrichten. Rettungswesten standen nicht für alle Passagiere in passender Größe und ausreichender Qualität zur Verfügung. Die Migranten waren tagsüber schutzlos der Sonne und nachts der Kälte ausgesetzt. Es gab weder Decken noch Sonnenschutz. Aufgrund der Überlast des Bootes lag dieses sehr tief im Wasser, so dass bei Wellengang Wasser in das Boot schwappte. Die Migranten hatten Angst, mit dem Boot unterzugehen. Rettungsboote oder Rettungsringe gab es nicht. Zu den Verantwortlichen auf dem Schiff zählten u.a. der Angeschuldigte Hassan E und der anderweitig Verfolgte Jalal E, wobei der Angeschuldigte Hassan E vom Angeschuldigten Nadim E sowie dem Bilal E beauftragt worden war, das Schiff abwechselnd mit anderen unbekannten Personen zu führen. Der Angeschuldigte Jalal E betankte das Schiff mindestens einmal. Auch verteilten sie den Proviant an die Migranten. Nach 7-8 Tagen kam das Schiff mit allen Passagieren in J an. Das Boot fuhr so nah an den Strand, dass die Migranten aussteigen und zum Strand laufen konnte. Bei dieser Überfahrt wurden die folgenden Zeugen für folgende Geldbeträge durch die Gruppierung um Bilal und Nadim E nach J geschleust: Samer N2 bezahlte 11.500 USD für sich und seinen Sohn. Houssein B7 bezahlte 7.000 USD. Mohammed Noor B16 bezahlte 6.000 USD. Majd Hajji B17 bezahlte 6.000 USD Kaled D bezahlte 3.800 USD. Mahmoud B6 bezahlte 5000 USD. Mohammed B3 bezahlte 11.500 EUR. Samir B4 bezahlte 5.000 USD. U1 zahlte bis jetzt nichts für die Schleusung, vereinbart waren 7.000 USD. Abd Alhamid B5 bezahlte 6.000 USD. Muhammad B18 bezahlte 6.000 USD. Khaled B2 bezahlte 6.000 USD. Ahmad I bezahlte 9.000 USD. Abdullah G1 bezahlte 6.000 USD. Khaled N1 bezahlte 7.000 USD. Feras I1 bezahlte 7.000 USD. Mouhamad A1 bezahlte 7.000 USD. III. - Fallakte 3 – Eine weitere vom Angeschuldigten Nadim E und seinem Bruder Bilal E organisierte und druch die Bande durchgeführte Fahrt mit 79 Migranten fand am 00. T 0000 statt. Sie startete an dem libanesischen Küstenort C7. Das Schiff wurde der Familie E von einem „N8" zur Verfügung gestellt. Bilal E brachte unter anderem die Familie des Mohammad C3 von M2/T1 nach C7/M. Dort wurden die Migranten in verschiedenen Wohnungen der Familie E untergebracht. Ca. 1,5 Monate nachdem die Familie des Zeugen C3 nach C7 verbracht worden war, brachte Youssef E diese und die weiteren Migranten zunächst mit einem kleineren Boot vom Strand aus zum Schiff. Es gab zwei Kapitäne namens Aziz T2 und X1. Nach anderthalb Tagen ging vor der griechischen Küste der Treibstoff aus. Sie informierten die griechische Küstenwache. Aufgrund des Wellenganges lief das Schiff mit Wasser voll und sank. Mohammad C3 und 72 weitere Personen konnten gerettet werden; sechs Personen, darunter die Frau des Zeugen C3, Shifaa I7 *10.08.1990, und seine beiden Kinder, Adb B19 *21.09.2017 und Aseem B19 *20.10.2021 kamen bei dem Unglück ums Leben. Von der griechischen Küstenwache wurden sowohl die überlebenden als auch die Leichen aufgenommen und Richtung U4 gefahren. Die U4 Küstenwache nahm die Personen dann auf und brachte sie nach N9. Der Zeuge C3 zahlte jeweils 6.500 EUR für sich und seine Frau an den Abdullah E. Für die Kinder musste nichts gezahlt werden.“ 2. Der Angeklagte Nadim E war aus tatsächlichen Gründen insoweit freizusprechen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte an den vorgenannten Taten beteiligt gewesen ist. a) Tat 1) Anhand der Zeugenaussagen vermochte die Kammer eine Beteiligung des Angeklagten Nadim E nicht mit der notwendigen Überzeugungsbildung festzustellen. So hat zwar der Zeuge B15 „Abu Ali“ als seine Kontaktperson im Rahmen der Schleusung angegeben und der Zeuge Khaled P1 hat „Abu Bilal“ als Vermittler benannt. Daraus vermag die Kammer jedoch nicht den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte Nadim E bei der – unter Berücksichtigung der angeklagten Taten – zeitlich ersten Schleusung ebenfalls in irgendeiner Form beteiligt gewesen ist. Anhaltspunkte gab es dafür nicht. Auch der Umstand, dass sich anhand der gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass der Angeklagte Nadim E mehrfach im Schleusergeschäft aktiv war, lässt keinen Rückschluss auf seine damalige Beteiligung zu. So hat er beispielsweise in einem Gespräch vom 0. B1 0000 18:38:08 bis 18:43:08, niedergelegt als Übersetzung in der Produktliste (Teilauswahl) vom Montag, 00. T 0000 15:23:18 (Bl. 23 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren II“) durch den versierten Sachverständigen I5 ausgeführt, dass sein Bruder der Boss unter den See-Schleusern und sein Bruder Youssef dessen rechte Hand sei. Nicht jeder traue sich das und sie seien die einzigen, die Boote rübergebracht hätten. Auf die Frage seines Gesprächspartners, ob sie dies noch immer ausführten, bejahte der Angeklagte Nadim E ausweislich der Übersetzung dies und gab an, dass er demnächst eine Reise habe und alles Syrer seien. Jedoch erfolgte dieses Gespräch mehr als ein Jahr nach der vorgeworfenen Tat. Darüber hinaus liegen weder Erkenntnisse darüber vor, dass der Angeklagte Nadim E bei jeder der durch Bilal E organisierten Schleusung beteiligt gewesen ist, noch welchen Beitrag er bei dieser konkreten Überfahrt geleistet hat. Die Kammer verkennt im Rahmen der Würdigung nicht, dass ihre Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit erfordert. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2018 - 3 StR 651/17). Gleichwohl genügt es vorliegend in der erforderlichen umfassenden Gesamtschau der erhobenen Beweise – ohne, dass dies die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen im Übrigen in Frage stellt – nicht für eine die Verurteilung des Angeklagten Nadim E rechtfertigende Sicherheit in Bezug auf diese angeklagten Taten. b) Tat 2) Auch hinsichtlich dieser Tat vermochte sich die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte Nadim E an der mehrtägigen Schleuserfahrt ab dem 00. B1 0000 beteiligt gewesen ist. Zwar erwähnte der Angeklagte Nadim E in einem Gespräch vom 00. K2 0000 09:03:46 bis 09:08:46 Uhr, welches in der Produktliste (Teilauswahl) vom 00. B1 0000 15:35:13 (Bl. 16 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren II“) durch den Sachverständigen B8 übersetzt worden ist, dass er für Bilals Geschäft und sein Leben verantwortlich sei. Er, der Angeklagte, kümmere sich um die Instandhaltung der Boote, damit die Bootsfahrten erfolgreich am Ziel seien, beispielsweise neue Motoren und Holz für die Bootsreparaturen. Gleichsam erwähnte der Angeklagte Nadim E gegenüber seinem Gesprächspartner am 00. B1 0000 in der Zeit von 09:03:18 Uhr bis 09:08:18 Uhr, welches in der Produktliste (Teilauswahl) vom 00. B1 0000 15:52:48 (Bl. 17 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren II“) niedergelegt ist, dass das Boot, mit dem Hassan ausgereist sei, frisch überholt und erst vor einem Monat ins Wasser gelassen worden sei. Da jedoch durch keinen der vernommenen Zeugen ein konkreter Bezug zwischen der Schleuserfahrt und dem Angeklagten Nadim E hergestellt werden konnte, vermochte sich die Kammer – unter Berücksichtigung des oben genannten Maßstabs – nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte Nadim E auch bei dieser Fahrt in irgendeiner Form mitgewirkt hat, sei es auch „nur“ durch die organisierte Instandhaltung des Bootes. c) Tat 3) Unabhängig davon, dass sich bereits eine objektive Zurechnung des Todeseintritts mehrerer bei der Schleuserfahrt verstorbenen Personen und der Überfahrt selbst nicht feststellen ließ, vermochte die Kammer sich auch insoweit nicht davon zu überzeugen, dass und wie der Angeklagte Nadim E bei dieser Fahrt beteiligt gewesen ist. Der Kammer stand insoweit einzig der Zeuge C3 als Überlebender der Überfahrt als Beweismittel zur Verfügung. Der Zeuge C3, dessen Ehefrau I7 und zwei Kinder, Abdulvahap C3 und Asim C3, auf dieser Überfahrt ums Leben gekommen seien, bekundete glaubhaft, dass seine Ehefrau noch telefonisch die Küstenwache habe alarmieren können, als das Schleuserboot gesunken sei. Die griechische Küstenwache sei auch erschienen, habe die Geschleusten zunächst an Bord genommen, sei jedoch dann in Richtung U4 gefahren. Nach einigen Stunden seien sie schließlich auf Gummiinseln/-booten zurückgelassen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien noch alle Personen am Leben gewesen. Das Gummiboot, auf dem er sich mit seiner Familie und anderweitigen Personen sodann befunden habe, sei jedoch schließlich ebenfalls gekentert. Bis die U4 Küstenwache zur Hilfe geeilt sei, seien seine Familienmitglieder bereits verstorben gewesen. Der Zeuge C3, der, wie bereits ausgeführt, auch detaillierte Angaben zur Beteiligung Bilal Es an seiner Schleusung machen konnte, hat zudem glaubhaft ausgeführt, mitbekommen zu haben, wie Bilal E mehrfach – auch per Videoanruf – mit dem Angeklagten Nadim E gesprochen habe. Dabei sei es bei einer Gelegenheit auch darum gegangen, dass der Angeklagte diesem gegenüber einen Zahlungseingang bestätigt und angegeben habe, dass Bilal E eine benannte Person mitschleusen könne. Nähere Angaben dazu, welche Schleuserfahrt dies betraf, hat der Zeuge C3 allerdings nicht gemacht. Aufgrund der engen zeitlichen Nähe zwischen den Schleuserfahrten II. bis IV. der Anklageschrift, vermochte die Kammer daher nicht sicher festzustellen, dass dieser Anruf einen Passagier der Schleusung zur Tat III. der Anklageschrift betraf. VIII. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten Nadim E folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO, diejenige betreffend den Angeklagten Hassan E aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Q C8 L2