Urteil
4 O 384/16
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2024:0905.4O384.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.200,99 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.200,99 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Honorarforderung aus einer Tätigkeit der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft für die Beklagte im Zeitraum März bis Oktober 2015. Anfang Januar 2015 kam es zu einem Erstgespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten in den Räumlichkeiten der Beklagten. Im Anschluss unterbreitete die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 15.01.2015 ein Angebot zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen auf Basis von Stundensätzen (Bl. 105 d. A.). Am 28.01.2015 schrieb der Mitarbeiter der Beklagten B. der Klägerin eine E-Mail, in der er mitteilte, dass ihm das Angebot bis auf Kleinigkeiten, über die zu reden wäre, vollumfänglich zusage (Anlage LR-2, Bl. 28 d. A.). Am 25.02.2015 unterbreitete die Klägerin der Beklagten daraufhin eine überarbeitete, schriftliche Honorarvereinbarung (Anlage LR-1, Bl. 22 d. A.). Ab März 2015 war die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft für die Beklagte tätig und mit der Erledigung von Steuerangelegenheiten befasst. Für die Monate März bis August 2015 wickelte die Klägerin für die Beklagte die Lohnbuchhaltung ab und übernahm die Lohnsteueranmeldungen sowie die Meldungen zur Sozialversicherung. Ab September 2015 übernahm die Beklagte die Lohnbuchhaltung wieder selbst. Für die Monate März bis Oktober 2015 übernahm die Klägerin für die Beklagte auch die Finanzbuchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen. Letztere erstellte sie auch für die vorangegangenen Monate ab Januar 2015. Die Klägerin erstellte im Auftrag der Beklagten ferner die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2013 und 2014. Nach Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2013 durch die Klägerin wurden diese nach Freigabe durch die Beklagte im Juli 2015 an das zuständige Finanzamt Z. übermittelt. Nach Gegenzeichnung des Jahresabschlusses 2013 im August 2015 durch die Beklagte wurde dieser durch die Klägerin im Bundesanzeiger veröffentlicht. Am 15.09.2015 und 16.09.2015 übermittelte die Klägerin der Beklagten per E-Mail die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 nebst Kontennachweis sowie den Erläuterungsteil des Jahresabschlusses. Dabei band die Klägerin den Abschluss nicht und versah ihn nicht mit ihrem Namen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, aus welchem Grund die Klägerin sich weigerte und ob dies zwischen den Parteien einvernehmlich besprochen worden war. Die von der Klägerin erstellten Rechnungen auf Basis der Stundensätze wurden von der Beklagten bis zum 29.09.2015 bezahlt. Das Mandatsverhältnis wurde im Oktober 2015 beendet. Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 15 Rechnungen mit Rechnungsdaten zwischen dem 30.09.2015 und dem 20.08.2016 und einem Gesamtbetrag von 20.822,94 € (Anlagen LR-3, Bl. 29 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 01.02.2016 (Anlage LR-6, Bl. 53 ff. d. A.) forderte sie die Beklagte zur Zahlung von 19.327,64 € auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2026 (Anlage LR-7, Bl. 56 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 23.11.2016 insgesamt 22.204,99 € zu zahlen. Die Klägerin ist der Ansicht, der zwischenzeitliche Geschäftsführer der Beklagten habe die am 15.01.2015 unterbreitete Honorarvereinbarung mit seiner E-Mail vom 28.01.2015 grundsätzlich angenommen. Sie behauptet, nach Übersendung der überarbeiteten Honorarvereinbarung habe die Beklagte diese in einem Telefonat Ende Februar 2015 mündlich angenommen. Die Honorarvereinbarung habe sich vereinbarungsgemäß auch auf die Erstellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 beziehen sollen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, durch die Zahlung der auf Stundenbasis – wie es die Honorarvereinbarung vorsieht – ausgestellten Rechnungen in der Folgezeit sei die Honorarvereinbarung auch tatsächlich umgesetzt worden. Die Klägerin behauptet, ihre Tätigkeit für die Beklagte habe sich aufgrund der mangelhaften Arbeit des Vorberaters bzw. der Buchhaltungsmitarbeiter der Beklagten überdurchschnittlich aufwendig gestaltet. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge hätten sich nicht ohne Weiteres zuordnen lassen. Da durch die Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung veranlasst worden sei, habe ihre Arbeit auch steuerstrafrechtliche Relevanz entfaltet sowie Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung gehabt. Es habe bei der Erstellung des Jahresabschlusses schließlich einen erheblichen Abstimmungsbedarf mit der Beklagten gegeben. Die von ihr in den Rechnungen angesetzten Stunden und Auslagen seien angefallen und erforderlich gewesen. Bezüglich der in den einzelnen Rechnungen enthaltenen J.-Kostenpositionen behauptet die Klägerin, die Zeitaufwände für die Neuanmeldung der Lizenz der Beklagten seien angefallen, weil sie auf Anweisung des Mitarbeiters der Beklagten B. eine Ummeldung der ursprünglichen J.-Lizenz vorgenommen habe. Die Beklagte habe neue Zugangsdaten erhalten, diese aber nach Ablauf der alten Lizenz nicht genutzt, sondern stattdessen weiterhin versucht, die alte Lizenz zu nutzen. Es sei dann versucht worden, den alten Zugang wieder freizuschalten. Die von der Beklagten ohne ihr Einverständnis im Herbst 2015 gebuchte Schulung sei der Beklagten ohne Aufschlag weiter berechnet worden. Bei den nach Kündigung des Mandatsverhältnisses abgerechneten Gebühren handele es sich um die Kosten für das Vorhalten der Daten, deren Herausgabe die Beklagte wegen des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts erfolglos verlangt habe. Die Beklagte habe auch nach der Kündigung weiter Lohnabrechnungen über die von ihr bezahlte Unterberaternummer erstellen lassen. Die Verweigerung des gebundenen und unterzeichneten Jahresabschlusses 2014 habe ihren Grund darin, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, sie von der Richtigkeit ihrer Bewertung der unfertigen Erzeugnisse zu überzeugen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Position seien bei ihr deshalb aufgekommen, weil die Beklagte die Bewertung der unfertigen Erzeugnisse mehrfach nachgebessert und sich ihr die Grundlagen der Nachbesserung nicht erschlossen hätten. Mit der Beklagten sei im Vorhinein Einigkeit darüber hergestellt worden, dass sie ihr den Jahresabschluss ungebunden und nicht unterzeichnet zur Verfügung stellen würde. Grund für die Beendigung des Mandatsverhältnisses im Oktober 2015 sei dementsprechend gewesen, dass die Beklagte damit eine in ihren Augen unzulässige bilanzpolitische Gestaltung des Jahresabschlusses 2014 vornehmen wollte. Um höhere Erlöse ausweisen zu können, habe die Beklagte unfertige Erzeugnisse höher als zulässig bewerten wollen. Zudem habe es Unklarheiten in Bezug auf den Forderungsbestand der Beklagten gegeben. Nach Erteilung eines Hinweises durch das Gericht hat die Klägerin die ihr zustehende Vergütung nach der StBVV berechnet und dazu Rechnungen in einer Gesamthöhe von 31.388,34 € (Anlagen LR-13, Bl. 171 ff. d. A.) vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der Rechnungen wird auf die zur Akte gereichten Abschriften Bezug genommen. Dazu erklärt sie, die Rechnung Nr. N01 solle im vollen Umfang berücksichtigt, die anderen Rechnungen anteilig zur Ausfüllung der Klageforderung herangezogen werden. Hinsichtlich der abgerechneten Stunden und deren Berechtigung verweist sie auf die zur Akte gereichten Leistungsnachweise (Anlagen LR-15, Bl. 225 ff. d. A.). Die Klägerin behauptet, die Gegenstandswerte seien zutreffend angesetzt worden; die abgerechneten Höchstsätze erklärten sich vor der oben dargelegten Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheiten. Nachdem die Parteien in dem Termin am 25.01.2018 mündlich verhandelt hatten und in dem Termin am 25.07.2024 für die Beklagte niemand erschienen ist, nimmt die Klägerin Bezug auf die Anträge, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.822,94 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.726,28 € seit dem 30.09.2015, aus weiteren 1.611,68 € seit dem 30.11.2015, aus weiteren 8.989,68 € seit dem 09.12.2015, aus weiteren 193,38 € seit dem 09.03.2016, aus weiteren 730,36 € seit dem 18.05.2016, aus weiteren 209,32 € seit dem 22.06.2016, aus weiteren 179,57 € seit dem 17.08.2016 sowie aus weiteren 182,67 € seit dem 25.08.2016 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2016 zu zahlen, und beantragt den Erlass eines Urteils nach Lage der Akten. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine wirksame Honorarvereinbarung mit der Klägerin geschlossen. Sie behauptet, die Angebote der Klägerin habe sie nicht angenommen. Die Rechnungen der Klägerin habe sie aus purer Notwendigkeit bezahlt, damit die notwendigen steuerlichen Angelegenheiten erledigt worden seien. Die Beklagte bestreitet den abrechneten Aufwand. Sie behauptet, die Klägerin habe ihren J.-Zugang abredewidrig gesperrt. Die Klägerin könne nicht die J.-Lizenz kündigen, dann neu für sie einrichten und ihr dies in Rechnung stellen, wobei all dies ohne Auftrag von ihrer Seite erfolgt sei. Grund für die Mandatsbeendigung sei nicht gewesen, dass man sich nicht über die Bewertung der unfertigen Erzeugnisse habe einigen können, sondern dass die von der Klägerin eingeteilte Sachbearbeiterin als Berufsanfängerin mit der Erstellung des Jahresabschlusses überfordert gewesen und die Erstellung mangelhaft gewesen sei. Diese habe insbesondere die unfertigen und fertigen Erzeugnisse in den diversen Abschlags- und Schlussrechnungen nicht auseinanderhalten können. Sie habe den Jahresabschluss 2014 nicht verwenden können und durch die Steuerberatungsgesellschaft G., deren Geschäftsführer der Zeuge Y. war, neu erstellen lassen müssen. Dafür habe die Steuerberatungsgesellschaft G. ihr 5.117,00 € in Rechnung gestellt. Auf Grund der zeitlichen Verzögerung sei eine rechtzeitige Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht möglich gewesen. Sie habe deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.503,50 € zahlen müssen. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.620,50 €. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y.. Wegen des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020 (Bl. 289 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage im Sinne des § 331a ZPO liegen vor. Die Beklagte ist säumig gewesen, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter mit Empfangsbekenntnis vom 20.03.2024 (Bl. 518 d. A.) ordnungsgemäß geladen worden war. Die Parteien hatten bereits mündlich verhandelt und der Sachverhalt erscheint für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 13.200,99 € aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 612 BGB i. V. m. StBVV a. F. Die Parteien sind über einen Steuerberatervertrag verbunden, auf dessen Grundlage die Klägerin für die Beklagte entgeltlich tätig wurde. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 7 StBVV mit Beendigung der Angelegenheit bzw. Erfüllung des Auftrages fällig geworden. Sie hat ihre Leistungen gegenüber der Beklagten grundsätzlich ordnungsgemäß im Sinne des § 9 Abs. 1 StBVV a. F. berechnet. Die Klägerin trägt unbestritten vor, sie habe ordnungsgemäß abgerechnet, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagten im Original unterzeichnete Rechnungen zugegangen sind. Ein Anspruch der Klägerin, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, besteht allerdings nicht. Selbst wenn die Parteien die nach dem Vortrag der Klägerin behauptete Vereinbarung über die Vergütung des Steuerberatermandats geschlossen hätten, würde eine solche Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen des § 4 StBVV a. F. standhalten. Danach kann der Steuerberater aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Eine schriftliche Erklärung i. S. d. § 125 BGB von Seiten der Beklagten lag jedenfalls nicht vor. Dies führt zwar nicht zur Formnichtigkeit einer etwaigen Vereinbarung, doch kann die Klägerin daraus die vereinbarte Vergütung (nur) bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr fordern ( Warttinger in: Eckert, StBVV, 7. Aufl. 2023, § 4 StBVV, Rn. 38). Den Vortrag der Beklagten zum Fehlen einer Honorarvereinbarung macht sich die Klägerin hilfsweise zu eigen (Bl. 104 d. A.); sie stützt ihre Vergütungsforderung (auch) auf die gesetzlichen Gebühren. An gesetzlichen Gebühren kann die Klägerin von der Beklagten insgesamt 13.200,99 € verlangen. Im Einzelnen: Rechnung Nr. N02 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 3.685,13 € nur ein Betrag in Höhe von 1.496,31 € zu: Bezeichnung Gegenstandswert Satz Betrag 1 Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € 2 Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € 3 Lohnbuchführung 08/15 EUR 13,00 pro Mitarbeiter pro Abrechnungszeitraum (18 Arbeitnehmer) § 34 StBVV i. V. m. § 14 StBVV 2012 234,00 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 1.257,40 € 238,91 € 1.496.31 € Die Klägerin übernahm die Buchführung einschließlich der Lohnbuchführung für die Beklagte. Der Gegenstandswert von 998.613,18 € ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Gebühren können jedoch nur anhand eines Satzes von 7/10 berechnet werden. In Anbetracht des Vortrags der Parteien kann nur von einer Tätigkeit mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden, die den Ansatz jeweils einer Mittelgebühr rechtfertigt. Soweit die Beklagte in den Rechnungen den Höchstsatz angreift, fehlt es nämlich von Seiten der Klägerin an einer hinreichenden Darlegung der Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater (OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 8 U 203/17 –, juris). Die bisherigen Angaben der Klägerin bleiben zu pauschal um auf ihrer Grundlage einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für die abgerechneten Tätigkeiten nach Art und Umfang annehmen zu können. Die Überwachungsgebühr des § 33 Abs. 5 StBVV (Pos. 3. der Rechnung) ist nicht neben einer anderen Gebühr nach § 33 Abs. 1 bis 4 StBVV abrechenbar, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist ( Feiter in: StBVV - eKommentar, § 33 StBGebV, Rn. 9). Letzteres ist hier weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Rechnungsposition betreffend die Lohnbuchführung (Pos. 4) ist von der Beklagten nicht explizit beanstandet worden, sodass die Kammer insofern von einer Berechtigung der Klägerin ausgeht. Die Beklagte bestreitet allerdings den weiteren abgerechneten Aufwand (Pos. 5 und 6). Welche Hilfsleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug bzw. der Lohnbuchführung erbracht worden sein sollen, kann anhand des Vortrag der Klägerin nicht nachvollzogen werden; ebenso wenig welche Auslagen bzw. J.-Kosten angefallen sein sollen. Rechnung Nr. N03 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 3.501,28 € nur ein Betrag in Höhe von 1.217,85 € zu: Bezeichnung Gegenstandswert Satz Betrag 1 Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € 2 Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 1.023,40 € 194,45 € 1.217,85 € Auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. N02, die hier entsprechend gelten, wird Bezug genommen. Rechnung Nr. N04 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 2.853,62 € nur ein Betrag in Höhe von 285,60 € zu: Bezeichnung Stunden Satz Betrag 1 Stundensatz RA/StB -steuerliche Beratung - Abwehr Umsatzsteuersonderprüfung betreffend 2014 -diverse Telefonate -Liquiditätsplanung 2,0 100,00 € 200,00 € 2 Prüfung eines Steuerbescheids § 28 StBVV u. § 13 S. 1 Nr. u. S. 2 StBVV 2012 0,5 80,00 € 40,00 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 240,00 € 45,60 € 285,60 € Der für die von Klägerseite vorgenommene Prüfung eines Steuerbescheids (Pos. 3 der Rechnung) aufgewendeten Zeit von einer halben Stunde ist die Beklagte explizit nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der weiteren Beratung (Pos. 1 und 2) schätzt das Gericht anhand des von der Beklagten zugestandenen Vortrags, es seien lediglich ein Brief verfasst und ein Telefonat geführt worden (Bl. 204 d. A.) –, dass ein weiterer Stundenaufwand von insgesamt zwei Stunden anfiel. Ein darüber hinaus gehender Aufwand der Klägerin kann nicht anerkannt werden. Soweit die Beklagte den zeitlichen Aufwand in Form der abgerechneten Stunden angreift, fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin. Liegen der Vergütung Stunden- oder Tagessätze zugrunde, muss der Steuerberater den tatsächlichen zeitlichen Aufwand konkret und in nachprüfbarer Weise darlegen, indem er stichwortartig niederlegt, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines konkreten Zeitraums verrichtet hat. Erforderlich sind tätigkeitsbezogene Ausführungen zu Arbeits- und Gesprächsinhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2020 – I-12 U 55/19 –, Rn. 27, juris). Die bloße Vorlage einer Stundenaufstellung mit pauschalen allgemeinen Schlagwörtern genügt nicht. Hinsichtlich des Stundensatzes wird auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. N02 in Bezug auf die Satzrahmengebühr, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen. Dass im Rahmen der Prüfung des Steuerbescheids überhaupt Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind, die die Abrechnung einer Kostenpauschale (Pos. 4) rechtfertigen würden, kann anhand des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Rechnung Nr. N05 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 723,52 € nur ein Betrag in Höhe von 47,60 € zu: Bezeichnung Stunden Satz Betrag 1 Prüfung eines Steuerbescheids § 28 StBVV u. § 13 S. 1 Nr. u. S. 2 StBVV 2012 0,5 80,00 € 40,00 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 40,00 € 7,60 € 47,60 € Ein weiterer Aufwand, als der in der Rechnung Nr. N04 berücksichtigte, kann nicht anerkannt werden. Auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. N04, die hier entsprechend gelten, wird Bezug genommen. Rechnung Nr. N06 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 3.233,65 € nur ein Betrag in Höhe von 1.277,35 € zu: Bezeichnung Gegenstandswert Satz Betrag 1 Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € 2 Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 1.023,40 € 194,45 € 1.217,85 € Auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. N02, die hier entsprechend gelten, wird Bezug genommen. Rechnung Nr. N07 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 10.594,57 € nur ein Betrag in Höhe von 6.076,56 € zu: Bezeichnung Gegenstandswert Satz Betrag 1 Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV 2012 1.011.599,67 € 25/10 2.512,50 € 2 Erstellung eines Anhangs § 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV 2012 1.011.599,67 € 7/10 703,50 € 3 Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Handelsbilanzergebnis § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV 2012 1.011.599,67 € 6/10 603,00 € 4 Körperschaftssteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV 2012 30.697,00 € 5/10 436,00 € 5 Erklärung zur Gewerbesteuer § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV 2012 30.697,00 € 3,5/10 305,20 € 6 Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV 2012 40.000,00 € 4,5/10 426,15 € 7 Post- und Kommunikations-dienstleistungen gemäß § 16 StBVV 120,00 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 5.106,35 € 970,21 € 6.076,56 € Die Klägerin erstellte, von Beklagtenseite unbestritten, die in der Rechnung aufgeführten Abschlüsse und Erklärungen. Es obliegt der Klägerin den Gegenstandswert für die Umsatzsteuererklärung 2014 (Pos. 6 der Rechnung) darzulegen und zu beweisen. Da es bislang an konkretem Vortrag fehlt und eine sachverständige Bewertung ohne Unterlagen ohnehin nicht möglich ist, kann nur der von Beklagtenseite unstreitig gestellte Wert zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der Satzrahmengebühren wird auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. N02, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen. Die Pauschale des § 16 StBVV (Pos. 7) kann in jeder einzelnen Angelegenheit gefordert werden. Aufgrund der Natur der Arbeiten ist anzunehmen, dass im Rahmen der Erstellung der Abschlüsse und Steuererklärungen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind, die die Abrechnung einer Kostenpauschale rechtfertigen. Rechnung Nr. N08 vom 19.02.2018 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 2.609,67 € nur ein Betrag in Höhe von 1.217,85 € zu: Bezeichnung Gegenstandswert Satz Betrag 1 Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € 2 Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012 998.613,18 € 7/10 511,70 € Umsatzsteuer 19 % gemäß § 15 StBVV 1.023,40 € 194,45 € 1.217,85 € Auf die Ausführungen zur Rechnung Nr. N02, die hier entsprechend gelten, wird Bezug genommen. Rechnung Nr. N09 vom 15.02.2018 Ein Vergütungsanspruch steht der Klägerin insofern nicht zu, da sie schon nicht konkret erläutert, wie sich die abgerechneten acht Stunden erklären, d. h. welche konkreten Tätigkeiten dieser Zeitaufwand beinhaltete. Auf die oben zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen. Rechnung Nr. N01 vom 15.02.2018 Die Beklagte erhebt gegen diese Rechnung explizit keine Einwendungen, sodass die Kammer davon ausgeht, dass der abgerechnete Betrag in Höhe von 178,50 € von der Klägerin beansprucht werden kann. Rechnungen Nr. N10 vom 09.12.2015 Insofern steht der Klägerin statt des verlangten Betrages von 1.656,30 € nur ein Betrag in Höhe von 1.462,87 € zu. Die Beklagte erklärt ausdrücklich, den abgerechneten Aufwand in Höhe von 29,30 € netto tragen zu wollen. Zudem tritt sie dem Vortrag der Klägerin, sie habe eine Schulung gebucht, die über die Klägerin abgerechnet worden sei, nicht erheblich entgegen. Die entsprechenden Auslagen kann die Klägerin der Beklagten weiter berechnen. Eine Angelegenheit im Sinne des § 16 StBVV, für die die Klägerin eine Pauschale für Post- und Telekommunikation fordern könnte, liegt darin allerdings nicht. Welche weiteren J.-Kosten die Klägerin berechnen will, vermag die Kammer anhand des klägerischen Vortrags nicht nachzuvollziehen. Rechnungen Nr. N11 vom 09.03.2016, Nr. N12 vom 18.05.2016, Nr. N13 vom 22.06.2016, Nr. N14 vom 17.08.2016 und Nr. N15 vom 25.08.2016 Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr nach Mandatskündigung für das Vorhalten von Daten entstanden sein mögen, weil sie ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Beklagte geltend gemacht hat, steht der Klägerin nicht zu. Zwar kann der Rechtsanwalt oder Steuerberater seinem Auftraggeber insbesondere die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Voraussetzung für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist jedoch, dass die Leistungen ordnungsgemäß gegenüber dem Mandanten abgerechnet wurden ( Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 13.06.2023, § 273 BGB, Rn. 46). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da die Klägerin zunächst unzulässiger Weise nicht auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren abrechnete. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte habe auf ihre Kosten weiter Lohnabrechnungen über das J.-Programm erstellen lassen, lassen die vorgelegten Rechnungen eine Differenzierung zu den Kosten, die auf das Vorhalten der Daten entfallen sollen, nicht zu, sodass schon nicht nachvollzogen werden kann, welcher Betrag dafür von der Klägerin verauslagt worden sein soll. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des angeblich mangelhaft erstellten Jahresabschlusses 2014. Eine Pflichtverletzung der Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Schaden in Höhe von 7.620,50 € geführt hätte, kann nicht angenommen werden. Der schriftsätzliche Vortrag zur mangelnden Qualität des Jahresabschlusses 2014 bleibt bereits zu vage, als dass er Grundlage für eine (weitere) Beweiserhebung sein könnte. Soweit der Zeuge Y. bereits vernommen worden ist, vermag die Kammer auf der Grundlage seiner Aussage jedenfalls nicht von einer durch die Klägerin verursachten Mangelhaftigkeit des abgelieferten Jahresabschlusses auszugehen. Der Zeuge hat zwar erklärt, er habe Nacharbeiten vornehmen müssen; er könne jedoch nicht sicher sagen, in wessen Verantwortungsbereich die Ergänzungswürdigkeit des Abschlusses fiele. Seine Angaben bleiben zudem derart pauschal, dass die Kammer anhand dessen keine eigene Prüfung vornehmen kann. Eine abschließende Bewertung würde ohnehin nur ein Sachverständigengutachten ermöglichen, da die Kammer über keine eigene Sachkunde im Bereich der Buchführung und Bilanzierung verfügt. Den erforderlichen Vorschuss für ein solches hat die Beklagte nicht eingezahlt. Dementsprechend kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin auch keinen auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruch entgegenhalten. II. Die Klägerin kann Verzugszinsen ab dem 08.03.2019 verlangen, §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte zwar bereits vorgerichtlich gemahnt; die Beklagte hat die Leistung zwischenzeitlich auch ernsthaft und endgültig verweigert. Sie schuldet Verzugszinsen aber erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der gemäß den Anforderungen der StBVV ergänzten Rechnungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2001 – 23 U 26/01 –, Rn. 31, juris). III. Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, da sich die Beklagte bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befand. Die Klägerin konnte ihre Vergütung auf der Grundlage der ursprünglich erstellten Rechnungen nicht einfordern. Anhand der ursprünglichen Rechnungen konnte die Beklagte mangels Angaben zu den gesetzlichen Gebühren nicht nachvollziehen, welchen Betrag sie der Klägerin tatsächlich schuldete. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2, Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 28.443,44 € festgesetzt. S. D. A. T.